Mietpreisprüfung beantragen (Mietpreisbremse)
Wohnungsamt · Mietrecht

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Den aktuellen Mietspiegel Ihrer Stadt online abrufen (z. B. mietspiegel.berlin.de). Die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung ermitteln.
Ortsübliche Vergleichsmiete + 10% = zulässige Höchstmiete. Liegt Ihre Miete darüber? Dann greift die Mietpreisbremse.
Schriftlich dem Vermieter mitteilen, dass die Miete die Mietpreisbremse überschreitet. Die Höchstmiete nennen und Senkung fordern.
Der Vermieter muss innerhalb der Rügefrist antworten und ggf. die Miete senken. Zu viel gezahlte Miete ab Rüge wird erstattet.
Bei Weigerung: Mieterverein einschalten oder Klage vor dem Amtsgericht.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Mietpreisprüfung | Kostenlos |
| Mieterverein (jährlich) | Ca. 60–90 EUR/Jahr |
| Amtsgericht (bei Klage) | Ab ca. 100 EUR |
| Rückerstattung | Zu viel gezahlte Miete ab Rüge |
Eine einfache Beschwerde reicht nicht. Die Rüge muss die zulässige Höchstmiete benennen.
Rückerstattung gibt es erst ab dem Datum der Rüge — nicht rückwirkend ab Einzug.
Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.