Mietpreisbremse prüfen / durchsetzen
Wohnungsamt · Mietrecht

Wohnungsamt · Mietrecht
Mietspiegel der Stadt prüfen: Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung?
Ist Ihre Miete mehr als 10% über der Vergleichsmiete? Gilt nur in Gebieten mit Mietpreisbremse!
SCHRIFTLICH: „Die vereinbarte Miete überschreitet die zulässige Miete nach §556d BGB." Vergleichsmiete angeben.
Ab Zugang der Rüge: Rückforderung der überhöhten Miete. Vermieter muss auf zulässige Miete senken.
Bei Weigerung des Vermieters: Mieterverein oder Anwalt einschalten.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Mietspiegel | 0–15 EUR |
| Rüge an Vermieter | Kostenlos (selbst schreiben) |
| Mieterverein | 60–100 EUR/Jahr |
| Anwalt | Beratungshilfe: 15 EUR |
Ohne schriftliche Rüge: KEIN Anspruch auf Rückforderung!
Rüge muss die HÖHE der zulässigen Miete oder Vergleichsmiete nennen.
Nicht überall gilt die Mietpreisbremse. Verordnung des Bundeslandes prüfen!