Kinderkrankengeld beantragen
Gesetzliche Krankenkasse · Freistellung bei Erkrankung des Kindes
Wenn ein Kind krank wird und betreut werden muss, haben gesetzlich versicherte Eltern nach § 45 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, dass die Betreuung notwendig ist und niemand anderes im Haushalt sie übernehmen kann.
Für das Kalenderjahr 2026 gelten erhöhte Tageszahlen. Die Grundregel des § 45 Abs. 2 nennt 10 Arbeitstage je Kind und 20 für Alleinerziehende. § 45 Abs. 2a bestimmt jedoch ausdrücklich: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch … in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage."
Auch der Gesamtdeckel ist 2026 erhöht: höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil, für Alleinerziehende 70 – statt der sonst geltenden 25 beziehungsweise 50. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – bei Behinderung mit Hilfebedarf gilt keine Altersgrenze.
