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Kinderkrankengeld beantragen

Gesetzliche Krankenkasse · Freistellung bei Erkrankung des Kindes

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Wenn ein Kind krank wird und betreut werden muss, haben gesetzlich versicherte Eltern nach § 45 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, dass die Betreuung notwendig ist und niemand anderes im Haushalt sie übernehmen kann.

Für das Kalenderjahr 2026 gelten erhöhte Tageszahlen. Die Grundregel des § 45 Abs. 2 nennt 10 Arbeitstage je Kind und 20 für Alleinerziehende. § 45 Abs. 2a bestimmt jedoch ausdrücklich: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch … in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage."

Auch der Gesamtdeckel ist 2026 erhöht: höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil, für Alleinerziehende 70 – statt der sonst geltenden 25 beziehungsweise 50. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – bei Behinderung mit Hilfebedarf gilt keine Altersgrenze.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
Rechtsgrundlage§ 45 SGB V
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (Fassung mit § 45 Abs. 2a)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Für 2026 gelten nach § 45 Abs. 2a SGB V erhöhte Tageszahlen. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Je Kind (2026)15 ArbeitstageAlleinerziehend: 30
Höchstens (2026)35 ArbeitstageAlleinerziehend: 70
Höhe90 % vom NettoMax. 70 % der BBG
Alter des KindesUnter 12 JahrenOhne Grenze bei Behinderung
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Das eigentliche Antragsformular, umgangssprachlich „Kinderkrankenschein". Die Kinderärztin oder der Kinderarzt bestätigt darin, dass das Kind krank ist und die Betreuung durch einen Elternteil erforderlich ist. Lassen Sie sie am ersten Tag der Erkrankung ausstellen – rückwirkende Bescheinigungen akzeptieren Kassen nur eingeschränkt.

Gesundheitskarte des Kindes

Für den Arztbesuch. Das Kind muss gesetzlich versichert sein – in der Regel über die Familienversicherung. Privat versicherte Kinder lösen keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld aus, selbst wenn der Elternteil gesetzlich versichert ist.

Angaben zum Arbeitgeber

Die Kasse benötigt die Arbeitgeberdaten, um das ausgefallene Nettoentgelt zu ermitteln. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über die Freistellung – der Anspruch auf Freistellung besteht unabhängig davon, ob Urlaub genommen wird.

Nachweis über Alleinerziehung

Nur bei der doppelten Tageszahl. Alleinerziehend im Sinne der Vorschrift ist, wer allein für das Kind sorgeberechtigt ist oder mit dem Kind allein lebt. Die Kassen verlangen hierfür je nach Fall Melde- oder Sorgerechtsnachweise.

Nachweis bei Behinderung des Kindes

Ist das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren. Erforderlich sind entsprechende ärztliche Unterlagen oder der Schwerbehindertenausweis.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Anspruch prüfen

    Anspruch besteht, wenn Sie und Ihr Kind gesetzlich versichert sind, das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Prüfen Sie außerdem Ihr verbleibendes Kontingent für 2026: 15 Arbeitstage je Kind, 30 für Alleinerziehende, insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70.

  2. 2

    Arbeitgeber sofort informieren

    Melden Sie die Freistellung unverzüglich – am besten telefonisch und anschließend schriftlich. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung ergibt sich aus § 45 Abs. 3 SGB V; Sie müssen dafür keinen Urlaub nehmen. Viele Beschäftigte greifen aus Unkenntnis auf Urlaubstage zurück und verschenken damit ihren Anspruch.

  3. 3

    Kinderkrankenschein ausstellen lassen

    Lassen Sie am ersten Tag der Erkrankung die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausstellen. Sie ist ein eigenes Formular und nicht identisch mit einer Krankschreibung für Erwachsene. Ohne diese Bescheinigung zahlt die Kasse nicht.

  4. 4

    Bescheinigung bei der Kasse einreichen

    Reichen Sie die Bescheinigung zeitnah bei Ihrer Krankenkasse ein – online über die App oder das Kundenportal, per Post oder in einer Geschäftsstelle. Der Arbeitgeberanteil des Formulars geht an den Arbeitgeber, damit dieser das ausgefallene Entgelt bescheinigen kann.

  5. 5

    Tage im Blick behalten

    Führen Sie eine eigene Aufstellung der verbrauchten Tage je Kind und insgesamt. Die Kassen rechnen je Elternteil ab; bei zwei berufstätigen Eltern lassen sich die Tage aufteilen, und in bestimmten Fällen kann ein Elternteil dem anderen Tage übertragen, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

  6. 6

    Bei längerer Erkrankung weiterdenken

    Reicht das Kontingent nicht, prüfen Sie Alternativen: Freistellung nach § 616 BGB, sofern der Arbeitsvertrag sie nicht ausschließt, Urlaub, Überstundenabbau oder – bei schwerstkranken Kindern – den zeitlich unbegrenzten Anspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kinderkrankengeld ist eine GeldleistungAntrag und Bescheinigung kosten nichts
Antrag und BescheinigungKostenlos
Je Kind 202615 Arbeitstage
Alleinerziehende je Kind 202630 Arbeitstage
Höchstgrenze 202635 Arbeitstage
Alleinerziehende Höchstgrenze 202670 Arbeitstage
Höhe90 % vom Nettoentgelt

Antrag, Bescheinigung und Beratung sind kostenfrei; das Kinderkrankengeld ersetzt einen Teil des ausgefallenen Einkommens. Wichtig ist die richtige Tageszahl: Die Grundregel des § 45 Abs. 2 SGB V nennt 10 Arbeitstage je Kind, 20 für Alleinerziehende, mit einem Deckel von 25 beziehungsweise 50 Tagen. Für das Kalenderjahr 2026 gilt jedoch § 45 Abs. 2a SGB V mit ausdrücklich abweichenden, höheren Werten: 15 beziehungsweise 30 Arbeitstage je Kind und ein Deckel von 35 beziehungsweise 70 Tagen. Wer eine Übersicht liest, die 10 und 20 Tage nennt, hat die Grundregel vor sich – nicht die für 2026 geltende Sonderregelung. Die Höhe beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

2026 gelten erhöhte Werte. § 45 Abs. 2a SGB V bestimmt abweichend von der Grundregel für das Kalenderjahr 2026 15 Arbeitstage je Kind, 30 für Alleinerziehende, insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70. Die vielerorts genannten 10 und 20 Tage sind die Grundregel des Absatzes 2, nicht der für 2026 maßgebliche Wert.

Sie müssen keinen Urlaub nehmen. § 45 Abs. 3 SGB V gibt einen eigenständigen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Wer stattdessen Urlaub nimmt, verzichtet auf Erholungsurlaub, ohne dafür etwas zu gewinnen.

Der Kinderkrankenschein ist ein eigenes Formular. Er heißt „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" und ist nicht identisch mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Lassen Sie ihn am ersten Krankheitstag ausstellen.

Beide Elternteile haben ein eigenes Kontingent. Die Tage stehen jedem gesetzlich versicherten Elternteil separat zu. Bei zwei Kindern und zwei berufstätigen Eltern ergeben sich 2026 also bis zu 35 Tage je Elternteil.

Tage lassen sich übertragen. Ein Elternteil kann dem anderen Tage überlassen, wenn der Arbeitgeber des übernehmenden Elternteils zustimmt. Das hilft, wenn nur eine Person die Betreuung übernehmen kann.

Das Kind muss gesetzlich versichert sein. Ein privat versichertes Kind löst keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld aus, auch wenn der Elternteil gesetzlich versichert ist. In gemischt versicherten Familien ist das eine häufige Enttäuschung.

Bei schwerstkranken Kindern gibt es keine Begrenzung. Nach § 45 Abs. 4 SGB V besteht bei Kindern, die an einer weit fortgeschrittenen, nicht heilbaren Erkrankung leiden und nur noch eine begrenzte Lebenserwartung haben, ein zeitlich unbegrenzter Anspruch. Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt hier nicht.

Keine Altersgrenze bei Behinderung. Ist das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, entfällt die Zwölf-Jahres-Grenze. Das wird häufig übersehen, weil die Altersgrenze in Kurzübersichten unbedingt genannt wird.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit 10 statt 15 Tagen rechnen. Für 2026 gilt § 45 Abs. 2a SGB V mit 15 Arbeitstagen je Kind und 30 für Alleinerziehende. Wer mit der Grundregel plant, glaubt früher am Kontingentende zu sein, als er es ist.

Urlaub nehmen statt Freistellung. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung steht im Gesetz. Wer stattdessen Urlaubstage verbraucht, verliert Erholungsurlaub und erhält kein Kinderkrankengeld.

Den Kinderkrankenschein zu spät holen. Er sollte am ersten Tag der Erkrankung ausgestellt werden. Rückwirkende Bescheinigungen erkennen Kassen nur eingeschränkt an – im Zweifel gibt es für die zurückliegenden Tage kein Geld.

Eine normale Krankschreibung einreichen. Für das Kinderkrankengeld ist ein eigenes Formular vorgesehen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Erwachsene löst den Anspruch nicht aus.

Die Tage nicht mitzählen. Kassen rechnen je Elternteil und je Kind ab. Wer nicht mitschreibt, merkt erst bei der Ablehnung, dass das Kontingent erschöpft ist – meist im ungünstigsten Moment.

Bei privat versichertem Kind darauf bauen. Der Anspruch setzt voraus, dass auch das Kind gesetzlich versichert ist. In gemischt versicherten Familien besteht er nicht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

Für das Kalenderjahr 2026 bestimmt § 45 Abs. 2a SGB V ausdrücklich abweichend von der Grundregel: 15 Arbeitstage je Kind, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Der Gesamtdeckel liegt bei 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Die häufig genannten 10 und 20 Tage sind die Grundregel des Absatzes 2 und gelten 2026 nicht.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Damit liegt es anteilig höher als das normale Krankengeld, das 70 Prozent des Bruttoentgelts beträgt. Ausgezahlt wird es von der Krankenkasse, nicht vom Arbeitgeber.

Muss ich dafür Urlaub nehmen?

Nein. § 45 Abs. 3 SGB V gibt Ihnen einen eigenständigen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, solange die Voraussetzungen vorliegen. Sie müssen dafür keinen Erholungsurlaub einsetzen. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über die Freistellung.

Bis zu welchem Alter des Kindes gilt der Anspruch?

Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, entfällt diese Altersgrenze. Bei Kindern mit einer weit fortgeschrittenen, nicht heilbaren Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung besteht nach § 45 Abs. 4 SGB V sogar ein zeitlich unbegrenzter Anspruch.

Haben beide Eltern jeweils eigene Tage?

Ja. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat ein eigenes Kontingent. 2026 sind das je Elternteil 15 Arbeitstage pro Kind, höchstens 35 Arbeitstage insgesamt. Ein Elternteil kann dem anderen Tage überlassen, wenn der Arbeitgeber des übernehmenden Elternteils zustimmt.

Was brauche ich für den Antrag?

Die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" – umgangssprachlich Kinderkrankenschein. Sie ist ein eigenes Formular und nicht identisch mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Erwachsene. Lassen Sie sie am ersten Tag der Erkrankung ausstellen und reichen Sie sie zeitnah bei Ihrer Krankenkasse ein.

Gilt der Anspruch auch für privat versicherte Kinder?

Nein. Voraussetzung ist, dass sowohl der Elternteil als auch das Kind gesetzlich versichert sind. Ein privat versichertes Kind löst keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld aus, selbst wenn der Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Was tun, wenn die Tage aufgebraucht sind?

Prüfen Sie mehrere Wege: eine Übertragung von Tagen des anderen Elternteils mit Zustimmung von dessen Arbeitgeber, eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag sie nicht ausschließt, Urlaub oder Überstundenabbau. Bei schwerstkranken Kindern greift der zeitlich unbegrenzte Anspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V.

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