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Abfindungsrechner 2026

Berechnen Sie Ihre Abfindung — Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Kündigungsschutzgesetz

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die gängige Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch — die Höhe wird verhandelt. Steuerlich kann die Fünftelregelung die Steuerlast deutlich senken.

Letzte Aktualisierung6. September 2026
Art der AnwendungInteraktiver Rechner
Rechtsgrundlage§ 1a KSchG, § 34 EStG (Fünftelregelung)
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Dieser Rechner ist ein Informationsangebot. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater oder die zuständige Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Wissenswertes

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe ist Verhandlungssache.

Faustformel

0,5 Bruttomonatsgehälter × Betriebsjahre (§ 1a KSchG). Beispiel: 4.000 € × 10 Jahre × 0,5 = 20.000 €.

Fünftelregelung

Die Abfindung wird steuerlich auf 5 Jahre verteilt. So wird nur 1/5 zum Jahreseinkommen addiert, die Steuer darauf berechnet und mit 5 multipliziert. Das senkt den Progressionseffekt erheblich.

Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zur Abfindung

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Grundsätzlich nein. Ein Anspruch besteht nur bei: betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, Sozialplan, gerichtlichem Vergleich oder tarifvertraglicher/arbeitsvertraglicher Regelung. In der Praxis wird eine Abfindung oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigungsschutzklage verhandelt.

Ist die Abfindung sozialversicherungsfrei?

Ja, Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sozialversicherungsfrei — es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Sie sind aber voll einkommensteuerpflichtig (mit möglicher Fünftelregelung).

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) senkt die Steuerlast. Wichtig: Der Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 3 EStG verweist nicht auf § 34 Abs. 1 EStG — der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer also ohne die Fünftelregelung ein. Sie wirkt sich erst in der Einkommensteuerveranlagung aus, wer keine Steuererklärung abgibt, bekommt sie nicht. Rechenweg: 1) Berechnung der Steuer auf das normale Jahreseinkommen. 2) Berechnung der Steuer auf normales Einkommen + 1/5 der Abfindung. 3) Differenz × 5 = Steuer auf die Abfindung. Bei einer Abfindung von 30.000 € und 50.000 € Jahreseinkommen spart die Fünftelregelung ca. 3.000–5.000 € Steuern.

Gibt es eine Sperrzeit beim ALG I?

Bei einem Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit von 12 Wochen, wenn die Agentur für Arbeit eine Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit feststellt. Keine Sperrzeit droht, wenn: die Kündigung ohnehin rechtmäßig gewesen wäre, die Abfindung max. 0,5 Gehälter/Jahr beträgt und die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Kann ich über die Abfindung verhandeln?

Ja, die Höhe ist immer verhandelbar. Faktoren für eine höhere Abfindung: lange Betriebszugehörigkeit, hohes Alter (schwere Vermittelbarkeit), Schwerbehinderung, unwirksame Kündigung, Sozialwidrigkeit. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Verhandlungsposition deutlich verbessern.

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