Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) erhoben und ist progressiv gestaltet: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Die Berechnung folgt der Formel in § 32a EStG.
Steuertarif 2025 (§ 32a EStG)
- 0 – 12.084 €: 0% (Grundfreibetrag — steuerfrei)
- 12.085 – 17.005 €: 14% bis ca. 24% (Progressionszone 1)
- 17.006 – 66.760 €: ca. 24% bis 42% (Progressionszone 2)
- 66.761 – 277.825 €: 42% (Spitzensteuersatz)
- Ab 277.826 €: 45% (Reichensteuer)
Splitting-Verfahren für Ehepaare
Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zvE halbiert, darauf die Steuer berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind (Progressionsvorteil).
Solidaritätszuschlag
Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag (5,5% der Einkommensteuer) nur noch für Besserverdienende an. Die Freigrenze liegt bei 18.130 € Einkommensteuer (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 € (Zusammenveranlagung).