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Hundesteuer 2026: Ihren Satz nachschlagen

Keine Tabelle, sondern die Fragen, die Ihre Hundesteuersatzung beantwortet

Art. 105 Abs. 2a GG · kommunale Satzung

Die Hundesteuer hat keinen bundesweiten und keinen landesweiten Satz. Sie wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet der Hund gehalten wird, und steht in deren eigener Satzung. Diese Seite nennt deshalb keine Beträge — sie sagt Ihnen, was Sie nachschlagen müssen, und schreibt die Anfrage an Ihre Gemeinde für Sie.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
RechtsgrundlageArt. 105 Abs. 2a und Art. 106 Abs. 6 GG
ZuständigIhre Gemeinde, durch Satzung
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Verbindlich ist allein die Hundesteuersatzung Ihrer Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Wissenswertes

Wer den Satz bestimmt

Die Kette steht im Grundgesetz und endet in Ihrer Gemeinde.

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Art. 105 Abs. 2a GG gibt den Ländern „die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern", und Art. 106 Abs. 6 GG bestimmt, dass deren Aufkommen „den Gemeinden" zusteht. Die Länder reichen die Erhebung über ihre Kommunalabgabengesetze an die Gemeinden weiter, und jede Gemeinde erlässt dazu ihre eigene Hundesteuersatzung.

Deshalb ist die Frage „wie hoch ist die Hundesteuer" ohne Ortsangabe nicht beantwortbar. Es gibt weder einen Bundessatz noch einen Landessatz — es gibt rund elftausend Satzungen. Eine Ausnahme bilden die Stadtstaaten Berlin und Hamburg: dort tritt an die Stelle der kommunalen Satzung ein Landesgesetz. Den Ablauf der Anmeldung und die Unterlagen beschreibt Hundesteuer anmelden.

Warum hier keine Städtetabelle steht

Weil eine solche Tabelle nur so lange stimmt, wie keine Gemeinde ihre Satzung ändert — und man ihr nicht ansieht, wann das passiert ist. Die frühere Fassung dieser Seite führte zehn Städte auf und zusätzlich zwei Einträge namens „Durchschnitt Großstadt" und „Durchschnitt Kleinstadt". Solche Durchschnitte definiert keine Quelle; sie sind keine ungeprüfte Zahl, sondern eine Zahl, die es nicht geben kann. Sie sind entfernt.

Dass eine solche Liste auch inhaltlich auseinanderläuft, zeigte der Abgleich im eigenen Haus: die alte Fassung nannte für Köln zwei Sätze, während die geprüfte Seite Gefährlicher Hund unter Angabe ihrer Quelle einen einheitlichen Satz nennt. Zwei Zahlen für dieselbe Stadt auf derselben Website — genau das, was eine gepflegte Tabelle verhindern soll und nicht verhindert hat.

Zwei Ebenen

Listenhunde: Bundesrecht und Landesrecht

Das eine ist ein Einfuhrverbot, das andere eine Vermutung des Landes.

Im Bundesrecht gibt es genau eine Rasseliste, und sie steht nicht im Steuerrecht. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG: Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier „sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden". Das ist ein Einfuhrverbot — es sagt nichts darüber, was ein Hund an Steuer kostet.

Satz 2 derselben Vorschrift verweist für alles Weitere ausdrücklich auf das Land: Hunde weiterer Rassen, „für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird", dürfen ebenfalls nicht in dieses Land verbracht werden. Welche Rassen das sind, entscheidet also jedes Land für sich — und ob die Gemeinde daran einen erhöhten Steuersatz knüpft, wieder ihre Satzung.

Häufige Fehler

Einen „Durchschnittssatz" ansetzen. Es gibt keinen. Der Aufwand einer Gemeinde ist keine Bemessungsgrundlage für eine andere — und die Zahl, die dabei herauskommt, gilt nirgends.

Den Satz der Nachbarstadt übernehmen. Die Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde, die sie erlassen hat. Zwei Orte an derselben Straße können unterschiedliche Sätze haben.

Das Einfuhrverbot des Bundes für die Landesliste halten. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG nennt vier Rassen und regelt nur das Verbringen ins Inland. Welche Hunde im Land als gefährlich gelten, steht im Landesrecht — Satz 2 verweist ausdrücklich darauf.

Annehmen, ein Listenhund koste immer mehr Steuer. Ob es einen erhöhten Satz gibt und ob ein Wesenstest ihn entfallen lässt, entscheidet jede Satzung selbst. Es gibt Städte ohne jeden Zuschlag.

Mit einer alten Fassung der Satzung rechnen. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Entstehung der Steuer galt. Fragen Sie die Gemeinde ausdrücklich nach der geltenden Fassung.

Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zur Hundesteuer

Wie hoch ist die Hundesteuer in Deutschland?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten, und zwar nicht aus Bequemlichkeit, sondern von Verfassungs wegen. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer: nach Art. 105 Abs. 2a GG liegt die Gesetzgebung bei den Ländern, nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen den Gemeinden zu. In den Flächenländern setzt jede Gemeinde den Satz in ihrer eigenen Hundesteuersatzung fest — bei rund elftausend Gemeinden gibt es also keinen bundesweiten und auch keinen landesweiten Satz. Nur Berlin und Hamburg regeln die Steuer als Stadtstaaten in einem Landesgesetz.

Warum steht hier keine Tabelle mit Städten?

Weil sie nicht belastbar wäre. Jeder Satz stammt aus einer einzelnen Satzung, die die Gemeinde jederzeit ändern kann; eine Liste wäre schon im Jahr nach der Veröffentlichung teilweise falsch, ohne dass man ihr das ansieht. Die frühere Fassung dieser Seite führte zehn Städte auf und zusätzlich zwei Einträge namens „Durchschnitt Großstadt" und „Durchschnitt Kleinstadt" — Werte, die keine Quelle definiert. Sie sind entfernt worden. Statt einer Zahl, die vielleicht stimmt, nennt diese Seite die Fragen, die Ihre Satzung beantwortet.

Welche Hunde gelten als gefährlich?

Zwei Ebenen, und sie werden oft verwechselt. Im Bundesrecht nennt § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG vier Rassen — Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen —, die nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden dürfen. Das ist ein Einfuhrverbot, keine Steuervorschrift. Satz 2 derselben Norm verweist ausdrücklich auf „die Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll": welche weiteren Rassen als gefährlich vermutet werden, steht im Landesrecht und ist von Land zu Land verschieden.

Erhöht ein Listenhund automatisch die Steuer?

Nicht automatisch. Ob die Satzung einen erhöhten Satz für gefährliche Hunde vorsieht, an welche Liste sie dabei anknüpft und ob ein bestandener Wesenstest ihn wieder entfallen lässt, entscheidet jede Gemeinde für sich. Es gibt Städte ohne jeden Zuschlag — die Seite Gefährlicher Hund nennt geprüfte Beispiele. Diese drei Fragen gehören deshalb in die Anfrage an Ihre Gemeinde, nicht in eine Tabelle.

Bis wann muss ich den Hund anmelden?

Auch das steht in der Satzung. Die Frist legt jede Kommune selbst fest; das Versäumnis ist eine Ordnungswidrigkeit, deren Rahmen sich aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes ergibt — nicht aus einer bundesweiten Vorschrift. Wer einen konkreten Betrag als „das Bußgeld" nennt, gibt eine Zahl weiter, die für seine Gemeinde gelten mag und für Ihre nicht. Den Ablauf der Anmeldung beschreibt Hundesteuer anmelden.

Wo finde ich die Satzung meiner Gemeinde?

Satzungen werden ortsüblich bekannt gemacht und stehen fast immer im Ortsrecht auf der Website der Gemeinde — meist unter „Ortsrecht", „Satzungen" oder „Steuern und Abgaben". Suchen Sie nach dem Namen Ihrer Gemeinde zusammen mit „Hundesteuersatzung". Wenn Sie nichts finden, hilft die Steuer- oder Kassenabteilung der Gemeinde weiter; sie ist auch die Stelle, an die die Anfrage unten geht. Achten Sie auf die Fassung: maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer geltende.

Fragen zur Hundesteuer?

Diese Seite nennt keine Beträge, sondern die Fragen, die Ihre Satzung beantwortet.

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