Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Art. 105 Abs. 2a GG gibt den Ländern „die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern", und Art. 106 Abs. 6 GG bestimmt, dass deren Aufkommen „den Gemeinden" zusteht. Die Länder reichen die Erhebung über ihre Kommunalabgabengesetze an die Gemeinden weiter, und jede Gemeinde erlässt dazu ihre eigene Hundesteuersatzung.
Deshalb ist die Frage „wie hoch ist die Hundesteuer" ohne Ortsangabe nicht beantwortbar. Es gibt weder einen Bundessatz noch einen Landessatz — es gibt rund elftausend Satzungen. Eine Ausnahme bilden die Stadtstaaten Berlin und Hamburg: dort tritt an die Stelle der kommunalen Satzung ein Landesgesetz. Den Ablauf der Anmeldung und die Unterlagen beschreibt Hundesteuer anmelden.
Warum hier keine Städtetabelle steht
Weil eine solche Tabelle nur so lange stimmt, wie keine Gemeinde ihre Satzung ändert — und man ihr nicht ansieht, wann das passiert ist. Die frühere Fassung dieser Seite führte zehn Städte auf und zusätzlich zwei Einträge namens „Durchschnitt Großstadt" und „Durchschnitt Kleinstadt". Solche Durchschnitte definiert keine Quelle; sie sind keine ungeprüfte Zahl, sondern eine Zahl, die es nicht geben kann. Sie sind entfernt.
Dass eine solche Liste auch inhaltlich auseinanderläuft, zeigte der Abgleich im eigenen Haus: die alte Fassung nannte für Köln zwei Sätze, während die geprüfte Seite Gefährlicher Hund unter Angabe ihrer Quelle einen einheitlichen Satz nennt. Zwei Zahlen für dieselbe Stadt auf derselben Website — genau das, was eine gepflegte Tabelle verhindern soll und nicht verhindert hat.