Widerruf, Reklamation und Gewährleistung
Zwei verschiedene Rechte, die ständig verwechselt werden
Widerruf und Gewährleistung sind zwei völlig verschiedene Rechte, und die Verwechslung kostet regelmäßig den Anspruch. Der Widerruf nach § 355 BGB gilt im Fernabsatz und bei Haustürgeschäften, dauert 14 Tage und braucht keinen Grund: Die Ware muss nicht mangelhaft sein, sie darf Ihnen einfach nicht gefallen. Die Gewährleistung nach § 438 BGB setzt dagegen einen Mangel voraus, gilt auch im Ladengeschäft und läuft zwei Jahre ab Ablieferung der Sache.
Wer nach drei Wochen „widerrufen“ will, weil das Gerät kaputt ist, beruft sich auf das falsche Recht — und bekommt zu Recht eine Absage, obwohl der Gewährleistungsanspruch bestanden hätte. Umgekehrt braucht niemand einen Mangel zu erfinden, um innerhalb der 14 Tage zurückzugeben.
Der praktisch wichtigste Punkt der Gewährleistung ist die Beweislast. Nach § 477 Abs. 1 BGB wird ein Jahr lang vermutet, dass die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war — der Händler muss das Gegenteil beweisen, nicht Sie. Viele Ratgeber nennen hier noch sechs Monate; das ist seit der Reform überholt. Für lebende Tiere bleibt es bei sechs Monaten, für Waren mit digitalen Elementen und vereinbarter dauerhafter Bereitstellung sind es zwei Jahre.
