Testament in amtliche Verwahrung geben
Eine Gebühr für das Dokument, eine Registrierung pro Person
Ein eigenhändiges Testament ist auch ohne Hinterlegung wirksam. Der Grund, es trotzdem beim Amtsgericht zu hinterlegen, ist ein praktischer: In der Schublade wird es übersehen, vernichtet oder von demjenigen gefunden, den es benachteiligt. In amtlicher Verwahrung nach § 2248 BGB passiert das nicht — und das Nachlassgericht erfährt vom Sterbefall automatisch und eröffnet es von Amts wegen.
Die Kosten bestehen aus zwei getrennten Posten, und genau das wird meist falsch dargestellt. Die Verwahrung selbst ist eine Festgebühr des Gerichts: 82,00 Euro nach KV 12100 GNotKG, einmalig, unabhängig vom Vermögen. Sie deckt Verwahrung, Mitteilung und Herausgabe ab. Die Gerichtsgebühren wurden zum 1. Juni 2025 durch das KostBRÄG 2025 angehoben — Wertgebühren um 6 %, Fest-, Mindest- und Höchstgebühren um 9 %. Ältere Gebührenangaben im Netz nennen daher durchweg zu niedrige Beträge.
Hinzu kommt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, das die Bundesnotarkammer führt und nach eigener Gebührensatzung abrechnet. Bei gerichtlicher Meldung — also bei der amtlichen Verwahrung — beträgt sie 15,50 Euro, ohne Umsatzsteuer. Entscheidend ist dabei ein Detail, das kaum eine Darstellung nennt: Die Registrierung erfolgt je testierender Person. Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten ist ein Dokument, aber zwei Registrierungen.
