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Erbschein beim Nachlassgericht beantragen

Zwei Gebühren, nicht eine — und oft ganz vermeidbar

Nachlassgericht§ 2353 BGBRechtspfleger entscheidet

Der Erbschein weist gegenüber Banken, Grundbuchamt und Versicherungen aus, wer Erbe geworden ist. Zuständig ist das Nachlassgericht — eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bevor Sie ihn beantragen, lohnt jedoch die Frage, ob Sie ihn überhaupt brauchen: Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vor, lässt sich damit in vielen Fällen dasselbe nachweisen, und der Erbschein wird entbehrlich.

Die Kosten werden fast überall zu niedrig angegeben, und zwar aus zwei Gründen zugleich. Erstens richtet sich die Gebühr nach der Tabelle B des § 34 GNotKG, nicht nach der höheren Tabelle A — das ist die gute Nachricht. Zweitens fällt sie zweimal an: einmal für die Erteilung des Erbscheins und einmal für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, mit der Sie die Angaben im Antrag bekräftigen. Wer nur den einfachen Satz einplant, rechnet mit der Hälfte.

Entschieden wird der Antrag in der Regel nicht von einem Richter. Über diesen Antrag entscheidet in der Regel kein Richter, sondern der Rechtspfleger: § 3 RPflG überträgt ihm unter anderem Nachlass-, Register-, Grundbuch- und Insolvenzsachen. Das ist mehr als eine Zuständigkeitsfrage, denn daraus folgt der Rechtsbehelf: Ist gegen die Entscheidung kein anderes Rechtsmittel gegeben, findet nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt, einzulegen binnen zwei Wochen. Der Rechtspfleger kann ihr selbst abhelfen; tut er es nicht, legt er sie dem Richter vor. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 2353 BGB · GNotKG KV 12210
VerifizierungGNotKG Tabelle B und § 34 Abs. 2 · KV 12210 · § 3 und § 11 RPflG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Amtsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Gebühr2 × Tabelle BErbschein plus eidesstattliche Versicherung
ZuständigNachlassgerichtLetzter Aufenthalt des Erblassers
Oft entbehrlichNotarielles TestamentMit Eröffnungsprotokoll statt Erbschein
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Sterbeurkunde des Erblassers

Im Original oder als beglaubigte Abschrift, ausgestellt vom Standesamt des Sterbeortes. Ohne sie kann das Nachlassgericht den Erbfall nicht feststellen; eine einfache Kopie genügt nicht.

Nachweis Ihrer Erbenstellung

Bei gesetzlicher Erbfolge die Urkunden, die den Verwandtschaftsgrad belegen — Geburts-, Heirats- und gegebenenfalls weitere Sterbeurkunden der zwischengeschalteten Personen. Bei gewillkürter Erbfolge das Testament oder der Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll. Diese Kette vollständig zusammenzustellen ist der zeitaufwendigste Teil des Antrags.

Angaben zum Nachlasswert

Der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt bestimmt die Gebühr, und zwar nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Schulden des Erblassers mindern den Geschäftswert — wer sie nicht angibt, zahlt zu viel. Grundbesitz wird mit dem Verkehrswert angesetzt.

Angaben zu allen Miterben

Namen, Anschriften und Erbquoten aller Beteiligten. Bei einer Erbengemeinschaft kann ein Miterbe den gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragen; das spart Wege und Gebühren gegenüber mehreren Einzelanträgen.

Bereitschaft zur eidesstattlichen Versicherung

Sie versichern an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben entgegensteht. Das geschieht beim Nachlassgericht oder bei einem Notar — und löst die zweite Gebühr aus. Eine falsche Versicherung ist strafbar, weshalb unklare Punkte vorher geklärt gehören.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst prüfen, ob Sie den Erbschein brauchen

    Gegenüber dem Grundbuchamt genügt nach § 35 Abs. 1 GBO in der Regel ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll. Das Grundbuchamt behält allerdings einen Beurteilungsspielraum und kann den Erbschein doch verlangen, wenn es die Erbfolge für nicht ausreichend nachgewiesen hält. Banken sind an diese Regel ohnehin nicht gebunden, verzichten aber häufig ebenfalls. Fragen Sie dort nach, bevor Sie beantragen — das kann den gesamten Betrag sparen.

  2. 2

    Das zuständige Nachlassgericht bestimmen

    Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte — nicht Ihr eigener Wohnort und nicht der Ort des Grundbesitzes. In Baden-Württemberg lag die Nachlasszuständigkeit historisch bei den staatlichen Notariaten; seit 2018 gilt auch dort die Amtsgerichtszuständigkeit.

  3. 3

    Den Nachlasswert richtig ansetzen

    Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Beerdigungskosten, Erblasserschulden und Vermächtnisse mindern den Geschäftswert. Weil beide Gebühren an diesem Wert hängen, wirkt sich jede unterlassene Abzugsposition doppelt aus.

  4. 4

    Antrag stellen und die eidesstattliche Versicherung abgeben

    Der Antrag kann beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt oder von einem Notar beurkundet werden. Die eidesstattliche Versicherung nehmen beide ab. Wählen Sie den Notar, fällt dessen Gebühr statt der Gerichtsgebühr an — die Summe bleibt in der Größenordnung gleich, der Weg ist aber oft schneller.

  5. 5

    Bei Ablehnung: Erinnerung statt Resignation

    Weist der Rechtspfleger den Antrag zurück, ist der Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG binnen zwei Wochen, und sie kostet keine Gerichtsgebühren. Häufig geht es nur um eine fehlende Urkunde in der Nachweiskette; dann hilft der Rechtspfleger der Erinnerung selbst ab, sobald Sie sie nachreichen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühr nach Tabelle B — zweimalGNotKG KV 12210 und die eidesstattliche Versicherung
Nachlasswert 10.000 EUR75 EUR je Gebühr · rund 150 EUR gesamt
Nachlasswert 50.000 EUR165 EUR je Gebühr · rund 330 EUR gesamt
Nachlasswert 110.000 EUR273 EUR je Gebühr · rund 546 EUR gesamt
Nachlasswert 200.000 EUR435 EUR je Gebühr · rund 870 EUR gesamt
Nachlasswert 500.000 EUR935 EUR je Gebühr · rund 1.870 EUR gesamt
Nachlasswert 1.000.000 EUR1.735 EUR je Gebühr · rund 3.470 EUR gesamt

Maßgeblich ist die Tabelle B des § 34 GNotKG, nicht die höhere Tabelle A. Der Gesetzestext selbst nennt als Beispiel: bei 500 Euro Geschäftswert 40 Euro nach Tabelle A und 15 Euro nach Tabelle B. Die zweite Gebühr entfällt, wenn die eidesstattliche Versicherung bereits vor einem Notar abgegeben wurde — dann rechnet dieser sie ab.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Gebühr fällt zweimal an. Neben der Erteilung des Erbscheins wird die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gesondert berechnet, jeweils 1,0 nach Tabelle B. Planen Sie den doppelten Betrag ein; die meisten Kostenangaben im Netz nennen nur den einfachen.

Maßgeblich ist Tabelle B, nicht Tabelle A. Der Unterschied ist erheblich: Bei einem Geschäftswert von 500 Euro nennt § 34 Abs. 2 GNotKG 40 Euro nach Tabelle A und 15 Euro nach Tabelle B. Wer mit der Gerichtstabelle rechnet, kommt auf ein Vielfaches.

Schulden mindern die Gebühr. Der Geschäftswert ist der Nachlass abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Beerdigungskosten und Erblasserschulden gehören angegeben — sie senken beide Gebühren zugleich.

Mit notariellem Testament brauchen Sie oft keinen Erbschein. § 35 Abs. 1 GBO lässt gegenüber dem Grundbuchamt die öffentliche Urkunde mit Eröffnungsprotokoll genügen. Das Grundbuchamt kann den Erbschein aber verlangen, wenn es die Erbfolge damit nicht für nachgewiesen hält, und Banken sind an die Vorschrift nicht gebunden.

Ein gemeinschaftlicher Erbschein für die ganze Erbengemeinschaft ist günstiger als mehrere Einzelerbscheine. Ein Miterbe kann ihn für alle beantragen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Erbschein beantragen, ohne vorher bei Bank und Grundbuchamt zu fragen. Mit notariellem Testament und Eröffnungsprotokoll verzichten beide häufig — und dann war die gesamte Gebühr vermeidbar.

Nur eine Gebühr einplanen. Erbschein und eidesstattliche Versicherung werden getrennt berechnet; der tatsächliche Betrag ist etwa doppelt so hoch wie der Tabellenwert.

Mit der Tabelle A rechnen. Für den Erbschein gilt die niedrigere Tabelle B — wer die Gerichtstabelle heranzieht, erschrickt unnötig.

Die Nachlassverbindlichkeiten weglassen. Der Geschäftswert ist der Nettonachlass; nicht angegebene Schulden erhöhen beide Gebühren.

Nach einer Zurückweisung aufgeben. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG kostet keine Gerichtsgebühren, läuft aber nur zwei Wochen — meist fehlt bloß eine Urkunde in der Nachweiskette.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet ein Erbschein wirklich?

Die Gebühr beträgt 1,0 nach Tabelle B des § 34 GNotKG und fällt zweimal an — für die Erteilung und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro sind das 165 Euro je Gebühr, zusammen rund 330 Euro; bei 200.000 Euro je 435 Euro, zusammen rund 870 Euro. Maßgeblich ist der Nachlass abzüglich der Verbindlichkeiten.

Brauche ich überhaupt einen Erbschein?

Nicht immer. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vor, genügt das gegenüber dem Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 GBO in der Regel. Das Grundbuchamt behält jedoch einen Spielraum und kann den Erbschein verlangen, wenn es die Erbfolge nicht für ausreichend nachgewiesen hält. Banken sind an die Vorschrift nicht gebunden, verzichten aber häufig ebenfalls — fragen Sie dort nach, bevor Sie beantragen.

Wer entscheidet über meinen Antrag?

In der Regel der Rechtspfleger, nicht ein Richter: § 3 RPflG überträgt ihm die Nachlasssachen. Das ist für den Rechtsbehelf entscheidend — gegen seine Entscheidung findet nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt, binnen zwei Wochen und gerichtsgebührenfrei. Er kann ihr selbst abhelfen; andernfalls legt er sie dem Richter vor.

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht als Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte — nicht Ihr Wohnort und nicht der Ort eines Grundstücks. Bei Erblassern mit letztem Aufenthalt im Ausland gelten Sonderregeln; erkundigen Sie sich dann vorab beim Gericht.

Kann ich den Antrag beim Notar statt beim Gericht stellen?

Ja. Der Notar beurkundet den Antrag und nimmt die eidesstattliche Versicherung ab; er leitet beides an das Nachlassgericht weiter, das den Erbschein erteilt. Die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung rechnet dann der Notar ab statt des Gerichts. Die Größenordnung bleibt gleich, der Weg ist häufig schneller.

Was ist ein gemeinschaftlicher Erbschein?

Ein Erbschein, der alle Miterben mit ihren Quoten ausweist. Ein Miterbe kann ihn für die gesamte Erbengemeinschaft beantragen. Das ist deutlich günstiger als mehrere Einzelerbscheine, weil die Gebühr nur einmal nach dem Gesamtnachlass anfällt statt mehrfach.

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