Erbschein beim Nachlassgericht beantragen
Zwei Gebühren, nicht eine — und oft ganz vermeidbar
Der Erbschein weist gegenüber Banken, Grundbuchamt und Versicherungen aus, wer Erbe geworden ist. Zuständig ist das Nachlassgericht — eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bevor Sie ihn beantragen, lohnt jedoch die Frage, ob Sie ihn überhaupt brauchen: Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vor, lässt sich damit in vielen Fällen dasselbe nachweisen, und der Erbschein wird entbehrlich.
Die Kosten werden fast überall zu niedrig angegeben, und zwar aus zwei Gründen zugleich. Erstens richtet sich die Gebühr nach der Tabelle B des § 34 GNotKG, nicht nach der höheren Tabelle A — das ist die gute Nachricht. Zweitens fällt sie zweimal an: einmal für die Erteilung des Erbscheins und einmal für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, mit der Sie die Angaben im Antrag bekräftigen. Wer nur den einfachen Satz einplant, rechnet mit der Hälfte.
Entschieden wird der Antrag in der Regel nicht von einem Richter. Über diesen Antrag entscheidet in der Regel kein Richter, sondern der Rechtspfleger: § 3 RPflG überträgt ihm unter anderem Nachlass-, Register-, Grundbuch- und Insolvenzsachen. Das ist mehr als eine Zuständigkeitsfrage, denn daraus folgt der Rechtsbehelf: Ist gegen die Entscheidung kein anderes Rechtsmittel gegeben, findet nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt, einzulegen binnen zwei Wochen. Der Rechtspfleger kann ihr selbst abhelfen; tut er es nicht, legt er sie dem Richter vor. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
