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Verein ins Vereinsregister eintragen

Was die Eintragung kostet — und wovor sie tatsächlich schützt

Registergericht§§ 21 ff. BGBSieben Gründungsmitglieder

Ein Verein entsteht durch die Gründung, nicht durch die Eintragung. Auch ohne Register besteht er als nicht eingetragener Verein und kann handeln. Was die Eintragung bringt, ist die Rechtsfähigkeit: Der eingetragene Verein wird selbst Träger von Rechten und Pflichten, kann Verträge schließen, Eigentum erwerben und klagen — und die Handelnden haften nicht mehr persönlich für Vereinsverbindlichkeiten. Genau dieser Haftungsschutz ist der eigentliche Grund einzutragen, und er wird häufig unterschätzt.

Für die Eintragung verlangt § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder. Das gilt für den Gründungszeitpunkt; sinkt die Zahl später unter drei, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Die Satzung muss die in § 57 BGB genannten Mindestangaben enthalten — Zweck, Name und Sitz sowie die Absicht der Eintragung.

Die Gerichtsgebühr ist überschaubar: Die Ersteintragung kostet nach KV 13100 GNotKG 75,00 Euro. Hinzu kommt die notarielle Beglaubigung der Anmeldung, die getrennt abgerechnet wird. Über die Eintragung entscheidet der Rechtspfleger.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 21 ff. BGB · GNotKG KV 13100
VerifizierungGNotKG KV 13100 · §§ 56, 59 BGB · § 3 RPflG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Amtsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Ersteintragung75,00 EURGNotKG KV 13100
GründungsmitgliederMindestens sieben§ 56 BGB
WirkungKeine PrivathaftungDer Verein haftet selbst
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Satzung

Mit den Mindestangaben des § 57 BGB: Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Angabe, dass er eingetragen werden soll. Soll der Verein gemeinnützig sein, muss die Satzung zusätzlich den Anforderungen der Abgabenordnung genügen — lassen Sie sie vor der Eintragung vom Finanzamt prüfen, das erspart eine spätere Satzungsänderung samt neuer Gebühr.

Gründungsprotokoll mit sieben Unterschriften

Das Protokoll der Gründungsversammlung, aus dem sich die Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von mindestens sieben Gründungsmitgliedern. Weniger genügt für die Ersteintragung nicht.

Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form

Die Anmeldung unterschreiben die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder; die Unterschriften werden notariell beglaubigt. Der Notar übermittelt die Anmeldung elektronisch an das Registergericht.

Angaben zum Vorstand

Namen und Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder. Aus der Satzung muss sich ergeben, wer den Verein wie vertritt — ob einzeln oder gemeinsam. Unklare Vertretungsregelungen sind der häufigste Grund für Zwischenverfügungen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Satzung entwerfen und auf Gemeinnützigkeit hin prüfen lassen

    Die Mindestangaben des § 57 BGB sind schnell erfüllt; anspruchsvoller ist die Gemeinnützigkeit. Legen Sie den Satzungsentwurf dem Finanzamt vor, bevor Sie gründen. Eine nachträgliche Satzungsänderung kostet eine weitere Registergebühr und eine erneute Beglaubigung.

  2. 2

    Gründungsversammlung mit sieben Mitgliedern abhalten

    § 56 BGB verlangt für die Eintragung mindestens sieben Mitglieder. In der Versammlung werden die Satzung beschlossen und der Vorstand gewählt; beides gehört ins Protokoll. Sinkt die Mitgliederzahl später unter drei, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden.

  3. 3

    Anmeldung notariell beglaubigen lassen

    Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterzeichnen die Anmeldung vor dem Notar, der die Unterschriften beglaubigt und die Unterlagen elektronisch einreicht. Die Notargebühr ist von der Registergebühr getrennt.

  4. 4

    Prüfung durch den Rechtspfleger

    Er prüft Satzung, Protokoll und Anmeldung. Beanstandungen ergehen als Zwischenverfügung — meist geht es um die Vertretungsregelung oder um fehlende Mindestangaben der Satzung. Über diesen Antrag entscheidet in der Regel kein Richter, sondern der Rechtspfleger: § 3 RPflG überträgt ihm unter anderem Nachlass-, Register-, Grundbuch- und Insolvenzsachen. Das ist mehr als eine Zuständigkeitsfrage, denn daraus folgt der Rechtsbehelf: Ist gegen die Entscheidung kein anderes Rechtsmittel gegeben, findet nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt, einzulegen binnen zwei Wochen. Der Rechtspfleger kann ihr selbst abhelfen; tut er es nicht, legt er sie dem Richter vor. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

  5. 5

    Nach der Eintragung: Namenszusatz und Finanzamt

    Ab der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“ und ist rechtsfähig. Melden Sie ihn beim Finanzamt an; über die Gemeinnützigkeit entscheidet nicht das Registergericht, sondern das Finanzamt in einem eigenen Verfahren.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

RegistergebührenGNotKG, Hauptabschnitt Registersachen
Ersteintragung des Vereins (KV 13100)75,00 EUR
Spätere Eintragungen (z. B. Vorstandswechsel)Nach GNotKG
Notarielle Beglaubigung der AnmeldungZusätzlich
Einsicht in das VereinsregisterÜber das Registerportal
Anerkennung der GemeinnützigkeitFinanzamt, eigenes Verfahren

Die Registergebühr ist von den Notarkosten getrennt. Jede spätere Satzungsänderung und jeder Vorstandswechsel löst eine neue Eintragung und damit neue Kosten aus — deshalb lohnt es, die Satzung vor der Gründung sorgfältig und zukunftsfest zu fassen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Verein entsteht mit der Gründung, nicht mit der Eintragung. Was die Eintragung bringt, ist die Rechtsfähigkeit — und damit der Wegfall der persönlichen Haftung der Handelnden für Vereinsverbindlichkeiten.

Sieben Mitglieder sind für die Eintragung erforderlich (§ 56 BGB). Fällt die Zahl später unter drei, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden.

Gemeinnützigkeit ist eine Sache des Finanzamts, nicht des Registergerichts. Das Gericht prüft nur die vereinsrechtlichen Voraussetzungen. Lassen Sie die Satzung vorab vom Finanzamt ansehen — eine nachträgliche Änderung kostet erneut.

Unklare Vertretungsregelungen sind der häufigste Beanstandungsgrund. Aus der Satzung muss eindeutig hervorgehen, wer den Verein allein und wer nur gemeinsam vertritt.

Jede Satzungsänderung und jeder Vorstandswechsel ist erneut anzumelden und löst neue Kosten aus. Eine sorgfältig gefasste Satzung spart auf Dauer mehr als die Gründungsgebühr.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit weniger als sieben Gründungsmitgliedern zur Eintragung anmelden. § 56 BGB lässt das nicht zu; die Anmeldung wird beanstandet.

Die Satzung ohne Blick auf die Gemeinnützigkeit fassen. Das Registergericht prüft sie darauf nicht — das Finanzamt schon, und dann ist eine kostenpflichtige Satzungsänderung nötig.

Die Vertretungsregelung offenlassen. Ohne eindeutige Regelung ergeht eine Zwischenverfügung, und die Eintragung verzögert sich um Wochen.

Annehmen, ohne Eintragung könne der Verein nicht handeln. Er kann es — aber die Handelnden haften persönlich, und genau das ändert die Eintragung.

Nach einer Zurückweisung durch den Rechtspfleger aufgeben. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist gerichtsgebührenfrei und läuft zwei Wochen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet die Eintragung eines Vereins?

Die Ersteintragung kostet nach KV 13100 GNotKG 75,00 Euro. Hinzu kommt die notarielle Beglaubigung der Anmeldung, die der Notar getrennt abrechnet. Spätere Eintragungen wie Satzungsänderungen oder Vorstandswechsel lösen jeweils neue Gebühren aus.

Wie viele Mitglieder brauche ich?

Für die Eintragung mindestens sieben (§ 56 BGB). Diese Zahl muss bei der Gründung erreicht sein. Sinkt die Mitgliederzahl später unter drei, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden — zwischen drei und sieben bleibt sie hingegen bestehen.

Was bringt die Eintragung überhaupt?

Rechtsfähigkeit. Der eingetragene Verein wird selbst Träger von Rechten und Pflichten: Er schließt Verträge im eigenen Namen, kann Eigentum erwerben und klagen. Vor allem haften die Handelnden nicht mehr persönlich für Vereinsverbindlichkeiten — beim nicht eingetragenen Verein ist dieses Risiko real.

Macht die Eintragung meinen Verein gemeinnützig?

Nein. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt in einem eigenen Verfahren nach der Abgabenordnung; das Registergericht prüft nur die vereinsrechtlichen Voraussetzungen. Legen Sie den Satzungsentwurf deshalb vor der Gründung dem Finanzamt vor — sonst droht eine kostenpflichtige Satzungsänderung.

Kann ich die Anmeldung selbst einreichen?

Die Anmeldung bedarf der öffentlich beglaubigten Form: Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterschreiben vor dem Notar, der die Unterschriften beglaubigt und die Unterlagen elektronisch an das Registergericht übermittelt.

Wer entscheidet über die Eintragung?

Der Rechtspfleger, dem § 3 RPflG die Vereinssachen überträgt. Beanstandungen ergehen als Zwischenverfügung mit Frist. Gegen eine Zurückweisung findet, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt — zwei Wochen, gerichtsgebührenfrei.

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