Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen
Der günstigste Weg zu anwaltlichem Rat — und der am wenigsten genutzte
Beratungshilfe deckt die außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung für Menschen mit geringem Einkommen. Sie ist damit das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe, die erst im gerichtlichen Verfahren greift. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen — nicht das Gericht, vor dem später eine Sache verhandelt würde.
Der Eigenanteil ist der niedrigste im ganzen Rechtssystem: Nach Nr. 2500 VV RVG zahlt der Rechtsuchende an den Anwalt 15,00 Euro. Und die Vorschrift fügt ausdrücklich hinzu: „Die Gebühr kann erlassen werden.“ Wer auch diese 15 Euro nicht aufbringen kann, kann den Anwalt darum bitten — das ist im Gesetz vorgesehen und keine Gefälligkeit.
Zwei Wege führen dorthin. Entweder Sie beantragen vorab beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein und suchen damit einen Anwalt auf. Oder Sie gehen zuerst zum Anwalt und stellen den Antrag nachträglich — dafür bleiben vier Wochen. Der erste Weg ist sicherer, weil Sie wissen, dass die Hilfe bewilligt ist; der zweite ist schneller, wenn es eilt.
