Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht
Der Leistungsbescheid deckt nur eine der drei Bedingungen ab
Prozesskostenhilfe übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten für Menschen, die sie nicht aufbringen können — ganz oder gegen Ratenzahlung. Beantragt wird sie bei dem Gericht, bei dem das Verfahren läuft oder laufen soll, nicht am Wohnsitz. Das unterscheidet sie von der Beratungshilfe, die außergerichtlich greift und beim Amtsgericht am Wohnort beantragt wird.
§ 114 Abs. 1 ZPO nennt drei Voraussetzungen, und genau das wird meist übersehen: Sie müssen die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Ein Leistungsbescheid belegt allein die erste. Die Erfolgsaussicht ist eine eigenständige Bedingung — und die, an der die meisten Anträge scheitern.
Der Irrtum trägt sich selbst: Wer glaubt, mit dem Bescheid sei alles erledigt, begründet die Erfolgsaussicht nicht — und wird deshalb abgelehnt. Legen Sie deshalb dar, worauf Ihr Anspruch beruht und warum er durchgreift; das gehört in den Antrag, nicht erst in die Klage.
