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Behördengang suchen

Scheidung beim Familiengericht einreichen

Der Verfahrenswert ist nicht 3.000 — das ist nur der Mindestwert

Familiengericht§ 1565 BGBAnwaltszwang

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Geschieden wird nach § 1565 BGB, wenn die Ehe gescheitert ist — was das Gesetz vermutet, sobald die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der Antragsgegner zustimmt. Das Trennungsjahr ist deshalb der Regelfall und keine Formalie: Es beginnt mit der Trennung, die auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich ist, wenn getrennt gewirtschaftet wird.

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Das führt zu dem Punkt, der einvernehmlich Geschiedenen am meisten Geld spart: Ein Anwalt genügt. Er stellt den Antrag für einen Ehegatten; der andere muss dem Antrag lediglich zustimmen, wofür er keinen eigenen Anwalt braucht. Er wird dabei allerdings nicht vertreten — wer eigene Anträge stellen oder etwas beanstanden will, braucht doch einen.

Die Kosten hängen am Verfahrenswert, und der wird fast überall falsch dargestellt. Nach § 43 FamGKG bestimmt ihn das Gericht nach Ermessen, insbesondere nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen — praktisch nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Die viel zitierten 3.000 Euro sind nur die Untergrenze: „Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.“ Ein Paar mit zusammen 4.000 Euro netto landet bei 12.000, nicht bei 3.000.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 1565 BGB · § 43 FamGKG · § 114 FamFG
Verifizierung§ 43 FamGKG · FamGKG KV 1110 und Gebührentabelle
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Amtsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
VerfahrenswertDrei MonatsnettoMindestens 3.000 EUR (§ 43 FamGKG)
TrennungsjahrIn der Regel PflichtAuch innerhalb der Wohnung möglich
AnwaltszwangEin Anwalt genügtBei einvernehmlicher Scheidung
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Heiratsurkunde

Im Original oder als beglaubigte Abschrift, erhältlich beim Standesamt der Eheschließung. Ohne sie kann der Antrag nicht zugestellt werden; bei im Ausland geschlossenen Ehen kommen Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation hinzu.

Einkommensnachweise beider Ehegatten

Verdienstabrechnungen der letzten Monate oder Steuerbescheide. Sie bestimmen den Verfahrenswert und damit sämtliche Kosten. Wer sie nicht vorlegt, riskiert eine Schätzung des Gerichts — die selten günstiger ausfällt als die tatsächlichen Zahlen.

Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder

Für minderjährige Kinder. Sorge- und Umgangsfragen werden nicht automatisch mitentschieden; sie sind eigene Verfahren, die nur auf Antrag mit der Scheidung verbunden werden.

Angaben zur Rentenversicherung

Für den Versorgungsausgleich, der bei Ehen von mehr als drei Jahren von Amts wegen durchgeführt wird. Beide Ehegatten füllen dafür Fragebögen aus; deren Bearbeitung durch die Versorgungsträger ist regelmäßig der Grund, warum ein Scheidungsverfahren Monate dauert.

Bei knappen Mitteln: Unterlagen für Verfahrenskostenhilfe

Einkommensnachweise, Mietvertrag und laufende Verpflichtungen. Verfahrenskostenhilfe ist das familienrechtliche Gegenstück zur Prozesskostenhilfe und deckt Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder in Raten.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Das Trennungsjahr einhalten und belegen können

    Die Trennung erfordert getrennte Haushaltsführung; sie ist auch in der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn getrennt gewirtschaftet und gelebt wird. Halten Sie den Trennungszeitpunkt fest — er wird im Antrag angegeben und vom Gericht nicht nachgeprüft, solange beide Ehegatten übereinstimmend vortragen.

  2. 2

    Einen Anwalt beauftragen — bei Einigkeit genügt einer

    Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Bei einvernehmlicher Scheidung stellt ein Anwalt den Antrag; der andere Ehegatte stimmt zu und braucht dafür keinen eigenen. Das halbiert die Anwaltskosten. Wer allerdings eigene Anträge stellen will — zu Unterhalt, Vermögen oder Sorge —, braucht anwaltliche Vertretung.

  3. 3

    Den Verfahrenswert realistisch einschätzen

    Er bemisst sich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten, zuzüglich eines Anteils am Vermögen, und beträgt mindestens 3.000 Euro. Bei zusammen 4.000 Euro Monatsnetto sind das 12.000 Euro Verfahrenswert. Rechnen Sie nicht mit dem Mindestwert — das ist die häufigste Fehlkalkulation.

  4. 4

    Antrag einreichen und Vorschuss zahlen

    Das Gericht stellt den Antrag erst nach Eingang des Kostenvorschusses zu. Die Gerichtsgebühr beträgt nach FamGKG KV 1110 das 2,0-fache der Tabellengebühr: bei 3.000 Euro Verfahrenswert 251,00 Euro, bei 8.000 Euro 476,00 Euro. Verfahrenskostenhilfe kann vorab beantragt werden.

  5. 5

    Versorgungsausgleich abwarten

    Bei Ehen von mehr als drei Jahren wird er von Amts wegen durchgeführt: Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden geteilt. Die Auskünfte der Versorgungsträger bestimmen die Verfahrensdauer — hier liegt fast immer der Engpass, nicht beim Gericht. Bei kürzeren Ehen findet er nur auf Antrag statt.

  6. 6

    Termin und Beschluss

    Das Gericht bestimmt einen Termin, zu dem beide Ehegatten persönlich erscheinen. Der Scheidungsbeschluss wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig; verzichten beide im Termin auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gerichtskosten nach VerfahrenswertFamGKG KV 1110: 2,0-Gebühr
Verfahrenswert 3.000 EUR (Mindestwert)251,00 EUR
Verfahrenswert 8.000 EUR476,00 EUR
Verfahrenswert 13.000 EUR627,00 EUR
AnwaltskostenZusätzlich, nach RVG
Einvernehmlich mit einem AnwaltAnwaltskosten nur einmal
Bei knappen MittelnVerfahrenskostenhilfe

Der Verfahrenswert bemisst sich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 und höchstens 1 Million Euro. Die Anwaltskosten richten sich nach demselben Wert und übersteigen die Gerichtskosten regelmäßig. Wer den Mindestwert für den Regelfall hält, unterschätzt die Gesamtkosten erheblich.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die 3.000 Euro sind der Mindestwert, nicht der Regelfall. § 43 FamGKG stellt auf drei Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten ab; bei durchschnittlichen Einkommen liegt der Verfahrenswert um ein Vielfaches höher.

Bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Anwalt. Der andere Ehegatte stimmt dem Antrag zu, ohne vertreten zu sein — das halbiert die Anwaltskosten. Er kann dann allerdings keine eigenen Anträge stellen.

Das Trennungsjahr ist auch in der gemeinsamen Wohnung möglich. Erforderlich ist getrennte Haushaltsführung, nicht der Auszug — was gerade bei angespannten Wohnungsmärkten entscheidend ist.

Der Versorgungsausgleich läuft bei Ehen über drei Jahren von Amts wegen und bestimmt die Verfahrensdauer. Nicht das Gericht ist langsam, sondern die Auskünfte der Versorgungsträger.

Sorge, Umgang und Unterhalt werden nicht automatisch mitentschieden. Sie sind eigene Verfahren mit eigenen Kosten und müssen gesondert beantragt werden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit dem Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro kalkulieren. Maßgeblich sind drei Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten; die tatsächlichen Kosten liegen meist deutlich höher.

Zwei Anwälte beauftragen, obwohl Einigkeit besteht. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt einer — der andere stimmt lediglich zu.

Das Trennungsjahr durch Auszug erzwingen wollen. Getrennte Haushaltsführung in der gemeinsamen Wohnung genügt und spart die doppelte Miete.

Annehmen, mit der Scheidung sei alles geregelt. Unterhalt, Sorge, Umgang und Vermögensauseinandersetzung sind eigene Verfahren.

Verfahrenskostenhilfe erst nach Antragstellung beantragen. Sie sollte vorab beantragt werden — sonst ist der Kostenvorschuss bereits fällig.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Verfahrenswert wirklich?

Nach § 43 FamGKG bestimmt ihn das Gericht nach Ermessen, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen; praktisch nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten, zuzüglich eines Vermögensanteils. Er darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angesetzt werden. Bei zusammen 4.000 Euro Monatsnetto liegt er bei etwa 12.000 Euro.

Was kostet das Gericht?

Die Gerichtsgebühr beträgt nach FamGKG KV 1110 das 2,0-fache der Tabellengebühr: bei einem Verfahrenswert von 3.000 Euro 251,00 Euro, bei 8.000 Euro 476,00 Euro, bei 13.000 Euro 627,00 Euro. Die Anwaltskosten kommen hinzu und richten sich nach demselben Wert; sie übersteigen die Gerichtskosten in aller Regel.

Brauchen wir beide einen Anwalt?

Nein, wenn Sie sich einig sind. Vor dem Familiengericht besteht zwar Anwaltszwang, aber es genügt, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten den Antrag stellt; der andere stimmt zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt. Er ist dann allerdings nicht vertreten und kann keine eigenen Anträge stellen — bei Streit über Unterhalt, Vermögen oder Sorge ist ein zweiter Anwalt notwendig.

Muss ich für das Trennungsjahr ausziehen?

Nein. Getrenntleben setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und getrennt gewirtschaftet wird; das ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich — getrennte Zimmer, getrennte Kasse, keine gemeinsame Haushaltsführung. Gerade bei angespannten Wohnungsmärkten ist das der praktisch wichtigste Punkt.

Warum dauert die Scheidung so lange?

In aller Regel wegen des Versorgungsausgleichs. Bei Ehen von mehr als drei Jahren wird er von Amts wegen durchgeführt, und dafür müssen alle Versorgungsträger beider Ehegatten Auskunft erteilen. Diese Auskünfte bestimmen den Zeitplan; das Gericht kann erst danach terminieren. Bei kürzeren Ehen findet der Ausgleich nur auf Antrag statt, was das Verfahren deutlich verkürzt.

Werden Unterhalt und Sorgerecht mitentschieden?

Nicht automatisch. Es sind eigene Verfahren, die nur auf Antrag mit der Scheidung verbunden werden — dann spricht man vom Verbundverfahren. Jede Folgesache erhöht Verfahrenswert und Kosten. Wer sich außergerichtlich einigt, spart hier am meisten; eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist häufig günstiger als der Streit vor Gericht.

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