Scheidung beim Familiengericht einreichen
Der Verfahrenswert ist nicht 3.000 — das ist nur der Mindestwert
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Geschieden wird nach § 1565 BGB, wenn die Ehe gescheitert ist — was das Gesetz vermutet, sobald die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der Antragsgegner zustimmt. Das Trennungsjahr ist deshalb der Regelfall und keine Formalie: Es beginnt mit der Trennung, die auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich ist, wenn getrennt gewirtschaftet wird.
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Das führt zu dem Punkt, der einvernehmlich Geschiedenen am meisten Geld spart: Ein Anwalt genügt. Er stellt den Antrag für einen Ehegatten; der andere muss dem Antrag lediglich zustimmen, wofür er keinen eigenen Anwalt braucht. Er wird dabei allerdings nicht vertreten — wer eigene Anträge stellen oder etwas beanstanden will, braucht doch einen.
Die Kosten hängen am Verfahrenswert, und der wird fast überall falsch dargestellt. Nach § 43 FamGKG bestimmt ihn das Gericht nach Ermessen, insbesondere nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen — praktisch nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Die viel zitierten 3.000 Euro sind nur die Untergrenze: „Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.“ Ein Paar mit zusammen 4.000 Euro netto landet bei 12.000, nicht bei 3.000.
