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Rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht

Sie wird nur angeordnet, wenn sie erforderlich ist — und das ist sie oft nicht

Betreuungsgericht§ 1814 BGBVollmacht geht vor

Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es bestellt einen Betreuer für Volljährige, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst besorgen können. Der entscheidende Satz steht in § 1814 Abs. 3 BGB: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist — und erforderlich ist es nicht, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können.

Daraus folgt der praktisch wichtigste Rat dieser Seite, und er richtet sich an Menschen, die noch entscheiden können: Eine Vorsorgevollmacht macht die rechtliche Betreuung in aller Regel entbehrlich. Sie kostet einen Bruchteil, wirkt sofort und lässt Sie selbst bestimmen, wer für Sie handelt. Wer keine erteilt hat, überlässt diese Auswahl dem Gericht.

Die Kosten werden häufig falsch dargestellt. Für die Dauer der Betreuung erhebt das Gericht nach KV 11101 GNotKG eine Jahresgebühr. Berücksichtigt wird dabei nur das Vermögen, das nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 10.000 Euro beträgt; selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des Sozialhilferechts bleibt außer Betracht. Die Gebühr beträgt 11,50 Euro je angefangene 5.000 Euro des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens 230,00 Euro. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, sind es 100,00 Euro.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 1814 BGB · GNotKG KV 11101
VerifizierungGNotKG KV 11101 · § 1814 Abs. 3 BGB
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Amtsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Jahresgebühr ab10.000 EUR VermögenNach Abzug der Verbindlichkeiten
Mindestgebühr230,00 EUR11,50 EUR je angefangene 5.000
VorrangVorsorgevollmacht§ 1814 Abs. 3 BGB — Erforderlichkeit
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ärztliches Zeugnis

Über Art und Umfang der Erkrankung oder Behinderung und darüber, welche Angelegenheiten die betroffene Person nicht mehr selbst besorgen kann. Das Gericht holt im Verfahren ein eigenes Sachverständigengutachten ein; ein vorhandenes Attest beschleunigt den Beginn.

Vorhandene Vollmachten

Legen Sie eine bestehende Vorsorgevollmacht unbedingt vor. Reicht sie für die anstehenden Angelegenheiten aus, ist die Betreuung nicht erforderlich und wird nicht angeordnet — das erspart Verfahren und Jahresgebühr.

Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten

Sie bestimmt die Jahresgebühr. Berücksichtigt wird nur das Vermögen über 10.000 Euro nach Abzug der Schulden; selbst genutztes Wohneigentum bleibt außer Ansatz. Vollständige Angaben zu Verbindlichkeiten senken die Gebühr unmittelbar.

Angaben zur vorgeschlagenen Person

Wünsche der betroffenen Person zur Auswahl des Betreuers sind zu berücksichtigen. Angehörige, die ehrenamtlich betreuen, erhalten keine Vergütung, aber eine jährliche Aufwandspauschale von 425 Euro.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst prüfen, ob eine Vollmacht genügt

    Solange die betroffene Person geschäftsfähig ist, ist die Vorsorgevollmacht der bessere Weg: schneller, günstiger und selbstbestimmt. § 1814 Abs. 3 BGB schließt die Betreuung aus, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso besorgen kann.

  2. 2

    Anregung beim Betreuungsgericht

    Die Betreuung wird auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen eingeleitet; Angehörige können sie anregen. Zuständig ist das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person. Ein Formular ist nicht vorgeschrieben, eine formlose Schilderung genügt.

  3. 3

    Verfahren mit Anhörung und Gutachten

    Das Gericht hört die betroffene Person persönlich an, bestellt in der Regel einen Verfahrenspfleger und holt ein Sachverständigengutachten ein. Die Anhörung ist keine Formalie: Wünsche zur Person des Betreuers und zum Umfang sind zu berücksichtigen.

  4. 4

    Umfang möglichst eng fassen lassen

    Die Betreuung wird nur für die Aufgabenbereiche angeordnet, in denen sie erforderlich ist — etwa Vermögenssorge oder Gesundheitssorge. Ein pauschaler Rundumbereich ist unzulässig. Je enger der Umfang, desto mehr Selbstbestimmung bleibt erhalten.

  5. 5

    Jahresgebühr einplanen und überprüfen lassen

    Die Gebühr entsteht jährlich, solange die Betreuung dauert und Vermögen über 10.000 Euro vorhanden ist. Prüfen Sie die Kostenrechnung: Verbindlichkeiten und selbst genutztes Wohneigentum mindern das zu berücksichtigende Vermögen. Die Betreuung ist zudem regelmäßig auf ihre Fortdauer zu überprüfen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Jahresgebühr nach VermögenGNotKG KV 11101
Vermögen bis 10.000 EURKeine Jahresgebühr
Berechnung11,50 EUR je angefangene 5.000 EUR
Mindestgebühr230,00 EUR
Betreuung bis drei Monate100,00 EUR
Ehrenamtlicher BetreuerAufwandspauschale 425 EUR/Jahr
Selbst genutztes WohneigentumBleibt außer Ansatz

Berücksichtigt wird nur das Vermögen, das nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 10.000 Euro beträgt. Wer Schulden nicht angibt, zahlt zu viel. Die vielfach genannte Grenze von 25.000 Euro entspricht nicht dem Kostenverzeichnis.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Grenze liegt bei 10.000 Euro, nicht bei 25.000. KV 11101 GNotKG berücksichtigt nur Vermögen, das nach Abzug der Verbindlichkeiten darüber liegt — wer sich auf eine höhere Grenze verlässt, wird von der Jahresgebühr überrascht.

Die Mindestgebühr beträgt 230,00 Euro jährlich, nicht einmalig. Sie fällt für jedes Kalenderjahr an, in dem die Betreuung besteht und berücksichtigungsfähiges Vermögen vorhanden ist.

Eine Vorsorgevollmacht macht die Betreuung meist entbehrlich. § 1814 Abs. 3 BGB lässt sie nur zu, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten nicht ebenso besorgen kann.

Der Ehegatte entscheidet nicht automatisch. Das Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten ist auf sechs Monate begrenzt und deckt weder Finanzen noch Wohnung — es ersetzt keine Vollmacht.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten keine Vergütung, aber eine jährliche Aufwandspauschale von 425 Euro. Sie ist beim Betreuungsgericht geltend zu machen und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig beantragt wird.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Von einer Vermögensgrenze von 25.000 Euro ausgehen. Maßgeblich sind nach KV 11101 GNotKG 10.000 Euro nach Abzug der Verbindlichkeiten.

Schulden in der Vermögensaufstellung weglassen. Sie mindern das zu berücksichtigende Vermögen und damit die Jahresgebühr unmittelbar.

Eine bestehende Vorsorgevollmacht nicht vorlegen. Reicht sie aus, ist die Betreuung nicht erforderlich — und das Verfahren samt Gebühr entfällt.

Die Betreuung möglichst weit beantragen. Sie darf nur für die erforderlichen Aufgabenbereiche angeordnet werden; ein weiter Umfang nimmt unnötig Selbstbestimmung.

Als ehrenamtlicher Betreuer die Aufwandspauschale vergessen. 425 Euro jährlich sind zu beantragen, nicht von Amts wegen auszuzahlen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ab welchem Vermögen kostet die Betreuung etwas?

Nach KV 11101 GNotKG wird nur das Vermögen berücksichtigt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 10.000 Euro beträgt; selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des Sozialhilferechts bleibt außer Ansatz. Die Jahresgebühr beträgt dann 11,50 Euro je angefangene 5.000 Euro, mindestens 230,00 Euro. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, sind es 100,00 Euro.

Kann ich die Betreuung vermeiden?

In aller Regel ja, mit einer Vorsorgevollmacht. § 1814 Abs. 3 BGB lässt die Bestellung eines Betreuers nur zu, wenn sie erforderlich ist — und das ist sie nicht, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann. Voraussetzung ist, dass die Vollmacht erteilt wird, solange die Person noch geschäftsfähig ist.

Entscheidet nicht ohnehin mein Ehepartner für mich?

Nur sehr begrenzt. Das gesetzliche Notvertretungsrecht unter Ehegatten gilt allein für Gesundheitsangelegenheiten, ist auf sechs Monate ab der ärztlichen Feststellung befristet und erfasst weder Bankgeschäfte noch Wohnung oder Verträge. Es ist eine Notlösung für die ersten Monate, kein Ersatz für eine Vollmacht.

Was bekommt ein ehrenamtlicher Betreuer?

Keine Vergütung, aber eine jährliche Aufwandspauschale von 425 Euro je Betreuung. Sie deckt Fahrtkosten, Porto und Telefon pauschal ab und ist beim Betreuungsgericht geltend zu machen. Berufsbetreuer werden dagegen nach eigenen Sätzen vergütet, die sich nach Wohnform und Dauer richten.

Wie eng ist der Umfang der Betreuung?

So eng wie möglich. Sie wird nur für die Aufgabenbereiche angeordnet, in denen sie erforderlich ist — etwa Vermögens-, Gesundheits- oder Aufenthaltsangelegenheiten. Eine pauschale Betreuung für alle Bereiche ist unzulässig. In der Anhörung können Sie darauf hinwirken, den Umfang zu begrenzen.

Wird die Betreuung wieder überprüft?

Ja. Das Gericht setzt einen Überprüfungszeitpunkt fest und prüft dann, ob die Betreuung fortbestehen muss und in welchem Umfang. Fallen die Voraussetzungen weg, ist sie aufzuheben. Auch die betroffene Person selbst kann jederzeit eine Überprüfung anregen.

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