Rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht
Sie wird nur angeordnet, wenn sie erforderlich ist — und das ist sie oft nicht
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es bestellt einen Betreuer für Volljährige, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst besorgen können. Der entscheidende Satz steht in § 1814 Abs. 3 BGB: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist — und erforderlich ist es nicht, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können.
Daraus folgt der praktisch wichtigste Rat dieser Seite, und er richtet sich an Menschen, die noch entscheiden können: Eine Vorsorgevollmacht macht die rechtliche Betreuung in aller Regel entbehrlich. Sie kostet einen Bruchteil, wirkt sofort und lässt Sie selbst bestimmen, wer für Sie handelt. Wer keine erteilt hat, überlässt diese Auswahl dem Gericht.
Die Kosten werden häufig falsch dargestellt. Für die Dauer der Betreuung erhebt das Gericht nach KV 11101 GNotKG eine Jahresgebühr. Berücksichtigt wird dabei nur das Vermögen, das nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 10.000 Euro beträgt; selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des Sozialhilferechts bleibt außer Betracht. Die Gebühr beträgt 11,50 Euro je angefangene 5.000 Euro des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens 230,00 Euro. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, sind es 100,00 Euro.
