Grundsicherungsgeld beantragen — das frühere Bürgergeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende · zuständig ist das Jobcenter
Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 gesetzlich Grundsicherungsgeld. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet heute wörtlich: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld." Die Leistung wurde also nicht abgeschafft, sondern umbenannt – und inhaltlich verschärft.
Zuständig ist das Jobcenter, nicht die Agentur für Arbeit. Das ist die häufigste Verwechslung überhaupt: Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III, eine Versicherungsleistung ohne Vermögensprüfung. Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist dagegen eine bedarfsabhängige Fürsorgeleistung, bei der Vermögen und Partnereinkommen geprüft werden. Beide Häuser gehören zur Bundesagentur für Arbeit, sind aber getrennt zuständig.
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Wichtig für alle, die noch ältere Ratgeber lesen: Die frühere Karenzzeit mit pauschal geschütztem Vermögen von 40.000 Euro ist entfallen. An ihre Stelle treten nach § 12 SGB II nach Lebensalter gestaffelte Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro je Person.
