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Grundsicherungsgeld beantragen — das frühere Bürgergeld

Grundsicherung für Arbeitsuchende · zuständig ist das Jobcenter

OnlinePer PostBeim Jobcenter

Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 gesetzlich Grundsicherungsgeld. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet heute wörtlich: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld." Die Leistung wurde also nicht abgeschafft, sondern umbenannt – und inhaltlich verschärft.

Zuständig ist das Jobcenter, nicht die Agentur für Arbeit. Das ist die häufigste Verwechslung überhaupt: Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III, eine Versicherungsleistung ohne Vermögensprüfung. Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist dagegen eine bedarfsabhängige Fürsorgeleistung, bei der Vermögen und Partnereinkommen geprüft werden. Beide Häuser gehören zur Bundesagentur für Arbeit, sind aber getrennt zuständig.

Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Wichtig für alle, die noch ältere Ratgeber lesen: Die frühere Karenzzeit mit pauschal geschütztem Vermögen von 40.000 Euro ist entfallen. An ihre Stelle treten nach § 12 SGB II nach Lebensalter gestaffelte Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro je Person.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 19 SGB II · § 12 · § 7
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und der Bundesagentur für Arbeit
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Agentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Zuständig ist das örtliche Jobcenter, nicht die Agentur für Arbeit. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Regelsatz Alleinstehende563 EURMonatlich, unverändert 2026
ZuständigJobcenterNicht die Agentur für Arbeit
Freibetrag je Person5.000–20.000 EURGestaffelt nach Lebensalter
Seit1. Juli 2026Vorher hieß es Bürgergeld
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweise aller Personen der Bedarfsgemeinschaft

Personalausweis oder Pass für jede Person im Haushalt, bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich der Aufenthaltstitel. Geprüft wird nicht die einzelne Person, sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft – deren Einkommen und Vermögen fließen in die Berechnung ein.

Kontoauszüge der letzten drei Monate

Lückenlos und von allen Konten aller Personen der Bedarfsgemeinschaft. Fehlende Seiten sind der häufigste Grund für Rückfragen und Verzögerungen. Größere Eingänge sollten Sie von sich aus erläutern.

Nachweise über Vermögen

Sparbücher, Depots, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Fahrzeuge und Immobilien. Die Freibeträge sind seit der Reform nach Lebensalter gestaffelt: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren – je Person der Bedarfsgemeinschaft.

Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung

Für die Kosten der Unterkunft. Nach der Reform sind die übernommenen Wohnkosten begrenzt; als Obergrenze gilt das Anderthalbfache des örtlich Angemessenen, mit Ausnahmen für Familien mit Kindern. Legen Sie Mietvertrag, aktuelle Betriebskostenabrechnung und Heizkostennachweise bei.

Nachweise über Einkommen

Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld I, Unterhalt, Kindergeld, Renten. Angerechnet wird das Einkommen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft – anders als beim Arbeitslosengeld I, wo Partnereinkommen keine Rolle spielt.

Bescheid über auslaufendes Arbeitslosengeld

Wenn Sie aus dem ALG I kommen: Der Bescheid zeigt, wann der Anspruch endet. Stellen Sie den Antrag auf Grundsicherungsgeld vor diesem Datum, damit keine Lücke entsteht – der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständigkeit klären: Jobcenter, nicht Agentur

    Das Grundsicherungsgeld beantragen Sie beim örtlichen Jobcenter. Die Agentur für Arbeit ist für das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III zuständig. Beide gehören zur Bundesagentur für Arbeit, haben aber getrennte Zuständigkeiten – ein beim falschen Haus gestellter Antrag wird zwar weitergeleitet, kostet aber Zeit.

  2. 2

    Anspruch grob prüfen

    Anspruch haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch Erwerbstätige mit geringem Einkommen können aufstockend Anspruch haben – dieser Fall wird häufig übersehen.

  3. 3

    Antrag rechtzeitig stellen

    Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird – aber nicht weiter. Wer am 2. März beantragt, bekommt ab 1. März; wer bis zum 1. April wartet, verliert den ganzen März. Stellen Sie den Antrag deshalb noch im laufenden Monat, auch wenn Unterlagen fehlen: Sie können nachgereicht werden.

  4. 4

    Unterlagen vollständig einreichen

    Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen Konten aller Personen der Bedarfsgemeinschaft, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Einkommens- und Vermögensnachweise. Lückenhafte Kontoauszüge sind die häufigste Ursache für Verzögerungen.

  5. 5

    Vorschuss verlangen, wenn es eng wird

    Zieht sich die Bearbeitung und ist der Anspruch dem Grunde nach absehbar, können Sie einen Vorschuss beantragen. Bei akuter Notlage kommt zusätzlich eine vorläufige Entscheidung in Betracht. Fragen Sie ausdrücklich danach – von selbst wird es selten angeboten.

  6. 6

    Bescheid prüfen und Frist beachten

    Kontrollieren Sie Regelsatz, anerkannte Kosten der Unterkunft, angerechnetes Einkommen und angesetztes Vermögen. Gegen Fehler können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kostenlos Widerspruch einlegen; das Verfahren vor dem Sozialgericht ist ebenfalls gerichtskostenfrei.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Antrag und Widerspruch sind kostenlosDie Leistung ist bedarfsabhängig
Antrag, Beratung, WiderspruchKostenlos
Regelsatz Alleinstehende563 EUR/Monat
Freibetrag bis 30 Jahre5.000 EUR
Freibetrag ab 31 / ab 41 Jahren10.000 / 12.500 EUR
Freibetrag ab 51 Jahren20.000 EUR
Frühere Karenzzeit (40.000 EUR)Entfallen

Antrag, Beratung und Widerspruch kosten nichts; auch das Sozialgerichtsverfahren ist gerichtskostenfrei. Zwei Punkte sind seit der Reform vom 1. Juli 2026 anders, und beide stehen noch falsch in vielen Übersichten. Erstens ist die Karenzzeit entfallen, in der pauschal 40.000 Euro Vermögen für die erste Person geschützt waren. An ihre Stelle treten nach § 12 SGB II nach Lebensalter gestaffelte Freibeträge: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren – jeweils je Person der Bedarfsgemeinschaft. Zweitens sind die Wohnkosten gedeckelt: Übernommen wird höchstens das Anderthalbfache des örtlich Angemessenen, mit Ausnahmen für Familien mit Kindern. Der Regelsatz für Alleinstehende blieb dagegen bei 563 Euro monatlich unverändert.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Name hat sich geändert, die Leistung nicht abgeschafft. Seit dem 1. Juli 2026 lautet die gesetzliche Bezeichnung Grundsicherungsgeld. Wegen der Umbenennung allein ist kein neuer Antrag nötig; laufende Bescheide und begonnene Maßnahmen bleiben bestehen.

Jobcenter, nicht Agentur für Arbeit. Die Agentur zahlt das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III, das Jobcenter das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Beide gehören zur Bundesagentur für Arbeit, sind aber getrennt zuständig.

Die 40.000-Euro-Karenzzeit gibt es nicht mehr. Wer sich auf ältere Ratgeber verlässt, rechnet mit einem Vermögensschutz, den es seit der Reform nicht mehr gibt. Maßgeblich sind die altersgestaffelten Freibeträge des § 12 SGB II.

Der Antrag wirkt nur auf den Monatsersten zurück. Nicht weiter. Wer den Monatswechsel verpasst, verliert einen vollen Monat – stellen Sie den Antrag lieber unvollständig als zu spät, Unterlagen lassen sich nachreichen.

Der Vermittlungsvorrang ist zurück. Nach der Reform wird zuerst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist; Weiterbildung tritt dahinter zurück. Das ändert die Beratungspraxis spürbar.

Sanktionen sind verschärft. Bei der ersten Pflichtverletzung 30 Prozent Minderung für drei Monate; zwei versäumte Termine führen zu 30 Prozent für einen Monat, bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Terminen droht der vollständige Wegfall. Nehmen Sie Einladungen ernst und melden Sie Verhinderungen vorher.

Auch mit Job möglich. Wer arbeitet, aber zu wenig verdient, kann aufstockend Anspruch haben. Das gilt auch für Selbständige mit geringem Gewinn. Prüfen lassen kostet nichts.

Elternteile ab dem 14. Lebensmonat des Kindes. Nach der Reform kann von Eltern verlangt werden, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, sobald das Kind 14 Monate alt ist und die Betreuung gesichert ist.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag beim falschen Haus stellen. Grundsicherungsgeld beantragen Sie beim Jobcenter, nicht bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag wird zwar weitergeleitet, aber das kostet Zeit, die am Monatsende teuer wird.

Auf den Monatswechsel warten. Der Antrag wirkt nur auf den Ersten des laufenden Monats zurück. Wer am 30. noch zögert und am 2. des Folgemonats beantragt, verliert einen kompletten Monat.

Mit 40.000 Euro Schonvermögen rechnen. Die Karenzzeit ist entfallen. Maßgeblich sind die altersgestaffelten Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro je Person – wer mit dem alten Wert plant, wird vom Bescheid überrascht.

Kontoauszüge unvollständig einreichen. Verlangt werden drei lückenlose Monate von allen Konten aller Personen der Bedarfsgemeinschaft. Fehlende Seiten sind die häufigste Ursache für Verzögerungen.

Termine des Jobcenters versäumen. Die Sanktionen sind nach der Reform härter: Bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Terminen droht der vollständige Wegfall der Leistung. Sagen Sie Termine vorher ab, wenn Sie nicht können.

Trotz Arbeit gar nicht erst beantragen. Aufstockende Leistungen gibt es auch für Erwerbstätige und Selbständige mit geringem Einkommen. Die Prüfung kostet nichts, das Nichtbeantragen unter Umständen viel.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Heißt das Bürgergeld jetzt anders?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 lautet die gesetzliche Bezeichnung Grundsicherungsgeld. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sagt wörtlich: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld." Die Leistung wurde nicht abgeschafft, sondern umbenannt und inhaltlich verschärft. Wegen der Umbenennung allein ist kein neuer Antrag nötig; laufende Bescheide bleiben bestehen.

Bin ich bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter richtig?

Für das Grundsicherungsgeld beim Jobcenter. Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III – eine Versicherungsleistung, bei der weder Vermögen noch Partnereinkommen geprüft werden. Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist dagegen bedarfsabhängig. Beide gehören zur Bundesagentur für Arbeit, sind aber getrennt zuständig.

Wie hoch ist der Regelsatz 2026?

Für Alleinstehende beträgt er 563 Euro monatlich und ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft gelten eigene Regelbedarfsstufen. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung, die allerdings seit der Reform gedeckelt sind.

Wie viel Vermögen darf ich behalten?

Die frühere Karenzzeit mit pauschal geschützten 40.000 Euro ist entfallen. Nach § 12 SGB II gelten stattdessen nach Lebensalter gestaffelte Freibeträge je Person der Bedarfsgemeinschaft: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31 Jahren, 12.500 Euro ab 41 Jahren und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Angaben in älteren Ratgebern zum 40.000-Euro-Schonvermögen sind überholt.

Ab wann wird gezahlt, wenn ich heute beantrage?

Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird – aber nicht weiter. Wer am 20. März beantragt, erhält Leistungen ab dem 1. März; wer bis zum 2. April wartet, verliert den gesamten März. Stellen Sie den Antrag deshalb lieber unvollständig als zu spät: Unterlagen können nachgereicht werden.

Was hat sich außer dem Namen geändert?

Mehreres. Der Vermittlungsvorrang gilt wieder: Zuerst wird geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Die Vermögensfreibeträge wurden gesenkt und nach Alter gestaffelt, die Karenzzeit ist entfallen. Die Wohnkosten werden höchstens bis zum Anderthalbfachen des Angemessenen übernommen, mit Ausnahmen für Familien mit Kindern. Und die Sanktionen wurden verschärft.

Kann ich Grundsicherungsgeld bekommen, obwohl ich arbeite?

Ja. Wer erwerbstätig ist, aber mit dem Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt, kann aufstockend Anspruch haben. Das gilt auch für Selbständige mit geringem Gewinn. Ein Teil des Erwerbseinkommens bleibt dabei anrechnungsfrei, damit sich Arbeit lohnt. Die Prüfung ist kostenlos – beantragen Sie im Zweifel.

Was ist der Unterschied zum Arbeitslosengeld I?

Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung nach dem SGB III: Sie haben es durch Beiträge erworben, es beträgt 60 beziehungsweise 67 Prozent Ihres früheren Nettoentgelts, und weder Vermögen noch Partnereinkommen werden geprüft. Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist eine bedarfsabhängige Fürsorgeleistung in Höhe des Regelsatzes, bei der Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Wer aus dem ALG I ausläuft, sollte den Anschlussantrag rechtzeitig vorher stellen.

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