Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Nach § 149 SGB III beträgt es 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts; wer mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat – oder dessen Ehe- beziehungsweise Lebenspartner ein solches Kind hat –, erhält den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich.
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Die Dauer richtet sich nach Beitragszeit und Alter (§ 147 SGB III): 12 Monate Versicherungspflicht ergeben 6 Monate Anspruch, 16 Monate ergeben 8, 20 Monate ergeben 10 und 24 Monate ergeben 12. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr steigt es: 30 Monate Beitragszeit ergeben 15 Monate, ab 55 Jahren ergeben 36 Monate Beitragszeit 18 Monate, und ab 58 Jahren ergeben 48 Monate Beitragszeit die Höchstdauer von 24 Monaten.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie müssen arbeitslos sein, sich persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben: mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III). Es gibt eine kurze Anwartschaftszeit von sechs Monaten für überwiegend kurz befristet Beschäftigte, deren Einkommen in den zwölf Monaten davor das 1,5fache der Bezugsgröße nicht überstieg – 2026 also 71.190 Euro.
Wann muss ich mich melden?
Zwei getrennte Meldungen. Die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses; erfahren Sie erst kurzfristig davon, innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis (§ 38 SGB III). Die Arbeitslosmeldung am ersten Tag ohne Beschäftigung – sie wirkt nicht rückwirkend, jeder Tag Verzögerung kostet einen Tag Leistung.
Was ist eine Sperrzeit und wie lange dauert sie?
Eine Zeit, in der der Anspruch ruht. Nach § 159 SGB III beträgt sie bei Arbeitsaufgabe – etwa eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund – zwölf Wochen, in bestimmten Fällen verkürzt auf drei oder sechs Wochen. Bei Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Woche. Bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots drei Wochen beim ersten, sechs beim zweiten und zwölf Wochen in den übrigen Fällen. Wichtig: Die Sperrzeit mindert zugleich die Gesamtdauer des Anspruchs.
Ist ein Aufhebungsvertrag gefährlich?
In der Regel ja. Er gilt als eigene Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und löst ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von zwölf Wochen aus, die zusätzlich die Anspruchsdauer mindert. Eine Abfindung ändert daran nichts und kann den Verlust selten ausgleichen. Lassen Sie sich vor der Unterschrift arbeitsrechtlich beraten.
Darf ich neben dem Arbeitslosengeld arbeiten?
Ja, solange die Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst – ab 15 Stunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch entfällt. Ein Nebenverdienst bleibt bis zu einem Freibetrag von 165 Euro monatlich anrechnungsfrei; darüber wird angerechnet. Melden Sie jede Tätigkeit vorher der Agentur, sonst drohen Rückforderungen.
Wie viele Tage bekomme ich, wenn mein Kind krank ist?
Für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 gilt nach § 421d Abs. 3 SGB III eine erhöhte Regelung: Das Arbeitslosengeld wird für jedes Kind längstens 15 Tage fortgezahlt, bei alleinerziehenden Arbeitslosen 30 Tage, insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage. Das entspricht genau den Werten, die § 45 Abs. 2a SGB V für das Kinderkrankengeld gesetzlich Versicherter vorsieht.
Muss ich das Arbeitslosengeld versteuern?
Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es wird bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes berücksichtigt und erhöht damit die Steuer auf Ihre übrigen Einkünfte des Jahres. Im Bezugsjahr entsteht dadurch regelmäßig eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – und häufig eine Nachzahlung, mit der viele nicht rechnen.
Wird mein Vermögen oder das Einkommen meines Partners angerechnet?
Nein. Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, die Sie durch Ihre Beiträge erworben haben. Weder Vermögen noch Partnereinkommen spielen eine Rolle. Das unterscheidet es grundlegend vom Grundsicherungsgeld – dem früheren Bürgergeld –, das eine bedarfsabhängige Fürsorgeleistung ist und beides prüft.
Kann ich Arbeitslosengeld rückwirkend beantragen?
Beantragen ja – ausgezahlt bekommen Sie es rückwirkend trotzdem nicht. Beides steht im Gesetz und wird oft verwechselt. § 324 Abs. 2 SGB III bestimmt, dass Arbeitslosengeld auch nachträglich beantragt werden kann; die sonst strenge Regel des Abs. 1, wonach Leistungen der Arbeitsförderung vor dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt sein müssen, gilt hier also gerade nicht. Ihr Antrag wird deshalb nicht allein wegen Verspätung abgewiesen. § 325 Abs. 2 SGB III sagt aber ebenso klar: "Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet." Die Tage vor Meldung und Antrag sind damit verloren, auch wenn der Antrag angenommen wird. Praktisch heißt das: Arbeitslosmeldung und Antrag am selben Tag erledigen, dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Nur wenn die Agentur an diesem Tag nicht dienstbereit war, wirken beide auf ihn zurück, wenn Sie am nächsten dienstbereiten Tag kommen – § 141 Abs. 2 für die Meldung, § 325 Abs. 2 Satz 2 für den Antrag.