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Arbeitslosengeld I beantragen

Agentur für Arbeit · Entgeltersatzleistung nach SGB III

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Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, kein Fürsorgesystem: Sie haben es über Ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erworben. Deshalb wird weder Vermögen geprüft noch das Einkommen des Partners angerechnet – anders als beim Grundsicherungsgeld, dem früheren Bürgergeld.

Voraussetzung ist die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III: mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143). Die Höhe beträgt nach § 149 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent.

Die Dauer richtet sich nach Beitragszeit und Alter und reicht von 6 bis 24 Monaten. Die wichtigste Frist steht in § 38 SGB III: Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden – oder, wenn Sie kürzer vorher davon erfahren, innerhalb von drei Tagen. Wer das versäumt, bekommt eine Sperrzeit.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 142 SGB III · § 147 · § 149 · § 159
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de, BMAS und der Bundesagentur für Arbeit
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Agentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die individuelle Höhe hängt vom Bemessungsentgelt und der Steuerklasse ab. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Höhe60 % vom NettoMit Kind: 67 %
Dauer6 bis 24 MonateNach Beitragszeit und Alter
Anwartschaftszeit12 MonateIn 30 Monaten Rahmenfrist
Meldefrist3 Monate vorherSonst 3 Tage nach Kenntnis
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Personalausweis oder Reisepass

Zur Identitätsfeststellung bei der persönlichen Arbeitslosmeldung. Bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich der Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis – ohne ihn kann die Vermittlung nicht aufgenommen werden.

Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers

Der zentrale Nachweis für Anspruch und Höhe. Der Arbeitgeber übermittelt sie in der Regel elektronisch. Verlassen Sie sich nicht darauf: Fehlt sie, ruht die Bearbeitung. Fragen Sie nach zwei Wochen bei der Agentur nach, ob sie eingegangen ist.

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Aus dem Dokument ergibt sich, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat – und damit, ob eine Sperrzeit droht. Bei einem Aufhebungsvertrag ist das besonders heikel: Er gilt in der Regel als eigene Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und löst eine zwölfwöchige Sperrzeit aus, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

Bankverbindung und Steuer-ID

Für die Auszahlung und die Meldung an das Finanzamt. Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte, weshalb im Bezugsjahr häufig eine Steuererklärungspflicht entsteht.

Nachweise über Zeiten ohne Beschäftigung

Krankengeldbezug, Elternzeit, Pflegezeit, Wehrdienst oder Zeiten im Ausland können die Rahmenfrist beeinflussen oder als Versicherungspflichtverhältnis zählen. Legen Sie entsprechende Bescheide bei – sie können darüber entscheiden, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist.

Zeugnisse und Qualifikationsnachweise

Für die Vermittlung und für die Frage, welche Beschäftigung zumutbar ist. Bringen Sie Abschlusszeugnisse, Fortbildungsnachweise und – falls vorhanden – Führerschein und Sprachzertifikate mit.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Sofort arbeitsuchend melden

    Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Erfahren Sie erst später davon – etwa bei einer fristlosen Kündigung –, haben Sie drei Tage ab Kenntnis. Diese Meldung ist etwas anderes als die Arbeitslosmeldung und kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen. Wer sie versäumt, bekommt eine einwöchige Sperrzeit.

  2. 2

    Anwartschaftszeit prüfen

    Erforderlich sind mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten. Es gibt eine kurze Anwartschaftszeit von sechs Monaten für Menschen, die überwiegend in Beschäftigungen von höchstens 14 Wochen gearbeitet haben und deren Einkommen in den zwölf Monaten davor das 1,5fache der Bezugsgröße nicht überstieg – 2026 also 71.190 Euro.

  3. 3

    Zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden

    Die Arbeitslosmeldung ist der zweite, separate Schritt und wirkt nicht rückwirkend. Melden Sie sich am ersten Tag ohne Beschäftigung – nicht am zweiten. Jeder Tag Verzögerung ist ein Tag ohne Leistung. Die Meldung ist online über die eServices oder persönlich möglich.

  4. 4

    Antrag stellen und Unterlagen vervollständigen

    Der Leistungsantrag läuft online über die eServices oder auf Papier. Die Arbeitsbescheinigung kommt in der Regel elektronisch vom Arbeitgeber – kontrollieren Sie nach etwa zwei Wochen, ob sie eingegangen ist. Ohne sie kann nicht berechnet werden.

  5. 5

    Bescheid und Dauer prüfen

    Kontrollieren Sie im Bescheid drei Dinge: das Bemessungsentgelt, den Leistungssatz (60 oder 67 Prozent) und die bewilligte Anspruchsdauer. Gerade die Dauer wird häufig zu kurz berechnet, wenn Beschäftigungszeiten fehlen. Gegen Fehler können Sie innerhalb eines Monats kostenlos Widerspruch einlegen.

  6. 6

    Meldepflichten einhalten

    Nehmen Sie jede Einladung wahr und melden Sie Ortsabwesenheit, Krankheit und jede Aufnahme einer Beschäftigung sofort. Ein versäumter Termin kostet eine Woche Sperrzeit, die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots drei, sechs oder zwölf Wochen – und die Sperrzeit mindert zugleich die Gesamtdauer des Anspruchs.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Der Antrag ist kostenlosDie Leistung ist beitragsfinanziert
Antrag, Beratung, WiderspruchKostenlos
Leistungssatz ohne Kind60 % vom Netto
Leistungssatz mit Kind67 % vom Netto
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung2,6 %
Beitragsbemessungsgrenze 20268.450 EUR/Monat
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe12 Wochen

Antrag, Beratung, Vermittlung und Widerspruch sind kostenfrei; ein Sozialgerichtsverfahren ist ebenfalls gerichtskostenfrei. Finanziert wird die Leistung aus dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 2,6 Prozent, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen (je 1,3 Prozent), erhoben bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich. Diese Grenze ist dieselbe wie in der Rentenversicherung – anders als in der Kranken- und Pflegeversicherung, wo sie 2026 bei 5.812,50 Euro liegt. Die Verwechslung dieser beiden Grenzen ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei Beitragsrechnungen. Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte des Jahres, weshalb im Bezugsjahr regelmäßig eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entsteht – ein Punkt, der viele im Folgejahr überrascht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Arbeitsuchend und arbeitslos sind zwei verschiedene Meldungen. Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitslosmeldung am ersten Tag ohne Beschäftigung. Wer beide verwechselt, verliert entweder Leistungstage oder handelt sich eine Sperrzeit ein.

Die Arbeitslosmeldung wirkt nicht rückwirkend. Melden Sie sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, nicht später. Jeder Tag Verzögerung ist ein Tag ohne Geld, und nachholen lässt sich das nicht.

Eine Ausnahme gibt es doch: die geschlossene Agentur. Nach § 141 Abs. 2 SGB III wirkt die Meldung auf den Tag zurück, an dem die Agentur nicht dienstbereit war – wenn Sie sich am nächsten dienstbereiten Tag melden. Fällt Ihr erster Tag ohne Beschäftigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlieren Sie also nichts, sofern Sie am nächsten Werktag da sind.

Melden und beantragen sind zwei Schritte – und beide gehören auf denselben Tag. Zwar kann Arbeitslosengeld nach § 324 Abs. 2 SGB III auch nachträglich beantragt werden, die strenge Vorabregel des Abs. 1 gilt hier also nicht. Bezahlt wird es deswegen aber nicht rückwirkend: § 325 Abs. 2 SGB III sagt ausdrücklich "Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet". Ein später Antrag wird also nicht abgewiesen – er kostet trotzdem die Tage davor.

Die Ausnahme der geschlossenen Agentur gilt für beides. War die Agentur an dem Tag, an dem Sie sich melden oder den Antrag stellen wollten, nicht dienstbereit, wirken Meldung (§ 141 Abs. 2) und Antrag (§ 325 Abs. 2 Satz 2) auf diesen Tag zurück. Fällt Ihr erster Tag ohne Beschäftigung auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlieren Sie also nichts, wenn Sie am nächsten dienstbereiten Tag da sind.

Der Aufhebungsvertrag ist die häufigste Sperrzeitfalle. Er gilt in der Regel als eigene Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und führt ohne wichtigen Grund zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen. Lassen Sie sich vor der Unterschrift beraten – auch eine hohe Abfindung ändert daran nichts.

Die Sperrzeit kostet doppelt. Sie ruht nicht nur die Zahlung, sondern mindert zugleich die Gesamtdauer des Anspruchs. Eine zwölfwöchige Sperrzeit kostet also mehr als drei Monate Geld.

Kein Vermögen, kein Partnereinkommen. Anders als beim Grundsicherungsgeld wird beim ALG I weder Vermögen geprüft noch Partnereinkommen angerechnet. Es ist eine Versicherungsleistung, die Sie erworben haben.

Bis zu 15 Stunden Nebenverdienst. Sie dürfen neben dem ALG I arbeiten, solange die Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; ab 15 Stunden entfällt die Arbeitslosigkeit. Verdienst über 165 Euro monatlich wird angerechnet. Melden Sie jede Tätigkeit vorher.

Kind krank: 2026 gelten erhöhte Tage. Nach § 421d Abs. 3 SGB III wird das Arbeitslosengeld für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 bei Erkrankung eines Kindes für 15 Tage je Kind fortgezahlt, für Alleinerziehende 30 Tage, insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage. Das entspricht genau den Werten des § 45 Abs. 2a SGB V für gesetzlich Versicherte.

Progressionsvorbehalt nicht vergessen. Das ALG I ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte. Im Bezugsjahr entsteht dadurch häufig eine Steuererklärungspflicht und eine Nachzahlung – legen Sie dafür etwas zurück.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Arbeitsuchendmeldung versäumen. Drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kurzfristiger Kenntnis drei Tage. Wer die Frist verstreichen lässt, bekommt eine einwöchige Sperrzeit – vollständig vermeidbar.

Sich erst nach dem ersten Tag arbeitslos melden. Die Arbeitslosmeldung wirkt nicht rückwirkend. Wer sich am dritten Tag meldet, verliert zwei Tage Leistung endgültig.

Einen Aufhebungsvertrag ohne Beratung unterschreiben. Zwölf Wochen Sperrzeit, die zugleich die Anspruchsdauer mindern. Eine Abfindung gleicht das selten aus – lassen Sie sich vorher beraten.

Die Anspruchsdauer im Bescheid nicht prüfen. Fehlen Beschäftigungszeiten, wird zu kurz bewilligt. Die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat ab Bekanntgabe.

Nebenverdienst nicht melden. Ab 15 Wochenstunden entfällt die Arbeitslosigkeit ganz; darunter wird Verdienst über dem Freibetrag angerechnet. Nicht gemeldete Tätigkeiten führen zu Rückforderungen und können strafrechtliche Folgen haben.

Den Progressionsvorbehalt übersehen. ALG I ist steuerfrei, treibt aber den Steuersatz auf andere Einkünfte hoch. Wer damit nicht rechnet, bekommt im Folgejahr eine unerwartete Steuernachzahlung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Nach § 149 SGB III beträgt es 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts; wer mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat – oder dessen Ehe- beziehungsweise Lebenspartner ein solches Kind hat –, erhält den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Die Dauer richtet sich nach Beitragszeit und Alter (§ 147 SGB III): 12 Monate Versicherungspflicht ergeben 6 Monate Anspruch, 16 Monate ergeben 8, 20 Monate ergeben 10 und 24 Monate ergeben 12. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr steigt es: 30 Monate Beitragszeit ergeben 15 Monate, ab 55 Jahren ergeben 36 Monate Beitragszeit 18 Monate, und ab 58 Jahren ergeben 48 Monate Beitragszeit die Höchstdauer von 24 Monaten.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie müssen arbeitslos sein, sich persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben: mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III). Es gibt eine kurze Anwartschaftszeit von sechs Monaten für überwiegend kurz befristet Beschäftigte, deren Einkommen in den zwölf Monaten davor das 1,5fache der Bezugsgröße nicht überstieg – 2026 also 71.190 Euro.

Wann muss ich mich melden?

Zwei getrennte Meldungen. Die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses; erfahren Sie erst kurzfristig davon, innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis (§ 38 SGB III). Die Arbeitslosmeldung am ersten Tag ohne Beschäftigung – sie wirkt nicht rückwirkend, jeder Tag Verzögerung kostet einen Tag Leistung.

Was ist eine Sperrzeit und wie lange dauert sie?

Eine Zeit, in der der Anspruch ruht. Nach § 159 SGB III beträgt sie bei Arbeitsaufgabe – etwa eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund – zwölf Wochen, in bestimmten Fällen verkürzt auf drei oder sechs Wochen. Bei Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Woche. Bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots drei Wochen beim ersten, sechs beim zweiten und zwölf Wochen in den übrigen Fällen. Wichtig: Die Sperrzeit mindert zugleich die Gesamtdauer des Anspruchs.

Ist ein Aufhebungsvertrag gefährlich?

In der Regel ja. Er gilt als eigene Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und löst ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von zwölf Wochen aus, die zusätzlich die Anspruchsdauer mindert. Eine Abfindung ändert daran nichts und kann den Verlust selten ausgleichen. Lassen Sie sich vor der Unterschrift arbeitsrechtlich beraten.

Darf ich neben dem Arbeitslosengeld arbeiten?

Ja, solange die Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst – ab 15 Stunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch entfällt. Ein Nebenverdienst bleibt bis zu einem Freibetrag von 165 Euro monatlich anrechnungsfrei; darüber wird angerechnet. Melden Sie jede Tätigkeit vorher der Agentur, sonst drohen Rückforderungen.

Wie viele Tage bekomme ich, wenn mein Kind krank ist?

Für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 gilt nach § 421d Abs. 3 SGB III eine erhöhte Regelung: Das Arbeitslosengeld wird für jedes Kind längstens 15 Tage fortgezahlt, bei alleinerziehenden Arbeitslosen 30 Tage, insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage. Das entspricht genau den Werten, die § 45 Abs. 2a SGB V für das Kinderkrankengeld gesetzlich Versicherter vorsieht.

Muss ich das Arbeitslosengeld versteuern?

Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es wird bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes berücksichtigt und erhöht damit die Steuer auf Ihre übrigen Einkünfte des Jahres. Im Bezugsjahr entsteht dadurch regelmäßig eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – und häufig eine Nachzahlung, mit der viele nicht rechnen.

Wird mein Vermögen oder das Einkommen meines Partners angerechnet?

Nein. Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, die Sie durch Ihre Beiträge erworben haben. Weder Vermögen noch Partnereinkommen spielen eine Rolle. Das unterscheidet es grundlegend vom Grundsicherungsgeld – dem früheren Bürgergeld –, das eine bedarfsabhängige Fürsorgeleistung ist und beides prüft.

Kann ich Arbeitslosengeld rückwirkend beantragen?

Beantragen ja – ausgezahlt bekommen Sie es rückwirkend trotzdem nicht. Beides steht im Gesetz und wird oft verwechselt. § 324 Abs. 2 SGB III bestimmt, dass Arbeitslosengeld auch nachträglich beantragt werden kann; die sonst strenge Regel des Abs. 1, wonach Leistungen der Arbeitsförderung vor dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt sein müssen, gilt hier also gerade nicht. Ihr Antrag wird deshalb nicht allein wegen Verspätung abgewiesen. § 325 Abs. 2 SGB III sagt aber ebenso klar: "Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet." Die Tage vor Meldung und Antrag sind damit verloren, auch wenn der Antrag angenommen wird. Praktisch heißt das: Arbeitslosmeldung und Antrag am selben Tag erledigen, dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Nur wenn die Agentur an diesem Tag nicht dienstbereit war, wirken beide auf ihn zurück, wenn Sie am nächsten dienstbereiten Tag kommen – § 141 Abs. 2 für die Meldung, § 325 Abs. 2 Satz 2 für den Antrag.

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