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Behördengang suchen

Arbeitsuchend melden

Agentur für Arbeit · Meldepflicht nach § 38 SGB III

OnlineTelefonischPersönlich

Die Arbeitsuchendmeldung ist die erste von zwei getrennten Meldungen – und die, die am häufigsten versäumt wird. Sie erfolgt, solange Sie noch beschäftigt sind, und dient dazu, dass die Agentur für Arbeit frühzeitig mit der Vermittlung beginnen kann.

§ 38 SGB III verlangt die Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Erfahren Sie erst später vom Ende – etwa bei einer Kündigung mit kurzer Frist –, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis melden.

Wer die Frist versäumt, bekommt nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche. Das klingt wenig, ist aber vollständig vermeidbar – und die Sperrzeit mindert zugleich die Gesamtdauer des späteren Arbeitslosengeldes. Die Meldung selbst dauert wenige Minuten und ist online, telefonisch oder persönlich möglich.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 38 SGB III · § 159
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Agentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die spätere Arbeitslosmeldung. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Regelfrist3 Monate vorherVor Ende des Arbeitsverhältnisses
Bei kurzer Kenntnis3 TageAb Kenntnis des Endes
Bei Versäumnis1 Woche SperrzeitMindert auch die Anspruchsdauer
KostenKostenlosOnline in wenigen Minuten
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Personalausweis oder Zugangsdaten

Für die persönliche Meldung der Ausweis, für die Online-Meldung ein Zugang zu den eServices der Bundesagentur für Arbeit. Die Anmeldung dort ist mit dem elektronischen Personalausweis oder mit per Post zugesandten Zugangsdaten möglich.

Kündigung, Aufhebungsvertrag oder befristeter Vertrag

Aus dem Dokument ergibt sich das Datum, ab dem die Frist läuft. Bewahren Sie es auf: Bei einer kurzfristigen Kündigung ist der Nachweis des Kenntnistages entscheidend dafür, dass die Drei-Tage-Frist gewahrt ist.

Angaben zum bisherigen Beruf

Berufsbezeichnung, Tätigkeitsbereich und gewünschte Arbeitszeit. Diese Angaben steuern die Vermittlungsvorschläge – je genauer sie sind, desto passender die Angebote.

Zeugnisse und Qualifikationen

Nicht zwingend für die Meldung selbst, aber für das anschließende Beratungsgespräch. Abschlusszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Führerschein und Sprachkenntnisse gehören dazu.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Frist bestimmen

    Rechnen Sie vom Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses drei Monate zurück – das ist Ihr spätester Meldetag. Liegen zwischen der Kenntnis des Endes und dem Ende selbst weniger als drei Monate, gilt stattdessen die Drei-Tage-Frist ab Kenntnis. Notieren Sie sich den Kenntnistag; im Streitfall kommt es genau darauf an.

  2. 2

    Meldeweg wählen

    Die Meldung ist online über die eServices, telefonisch über die bundesweite Servicenummer oder persönlich in der Agentur möglich. Der Online-Weg ist der schnellste und funktioniert rund um die Uhr – wichtig, wenn die Drei-Tage-Frist läuft.

  3. 3

    Meldung abgeben und Bestätigung sichern

    Lassen Sie sich die Meldung bestätigen und speichern oder drucken Sie die Bestätigung. Sie ist Ihr Nachweis, dass die Frist gewahrt wurde – bei einer späteren Diskussion über eine Sperrzeit ist das der entscheidende Beleg.

  4. 4

    Beratungstermin wahrnehmen

    Nach der Meldung lädt die Agentur zu einem Gespräch ein. Dort werden Ihre Qualifikationen erfasst, Vermittlungsvorschläge besprochen und gegebenenfalls Weiterbildungsmöglichkeiten geprüft. Der Termin ist verpflichtend – ein Versäumnis kostet eine weitere Woche Sperrzeit.

  5. 5

    Eigenbemühungen dokumentieren

    Bewerben Sie sich weiter und führen Sie darüber Buch: Datum, Unternehmen, Position, Ergebnis. Die Agentur kann Eigenbemühungen verlangen, und die Dokumentation schützt Sie vor dem Vorwurf mangelnder Mitwirkung.

  6. 6

    Später separat arbeitslos melden

    Die Arbeitsuchendmeldung ist nicht die Arbeitslosmeldung. Melden Sie sich zusätzlich am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos – diese zweite Meldung wirkt nicht rückwirkend und ist Voraussetzung für die Zahlung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Meldung ist kostenlosAber ihr Versäumnis kostet
ArbeitsuchendmeldungKostenlos
Beratung und VermittlungKostenlos
Regelfrist3 Monate vor dem Ende
Frist bei kurzer Kenntnis3 Tage ab Kenntnis
Sperrzeit bei Versäumnis1 Woche
Wirkung der SperrzeitMindert die Anspruchsdauer

Die Meldung selbst ist kostenlos und in wenigen Minuten erledigt. Was sie kostet, ist ihr Versäumnis: Nach § 159 SGB III tritt bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Sperrzeit von einer Woche ein. Der Schaden ist dabei doppelt, was oft übersehen wird: Die Sperrzeit lässt den Anspruch nicht nur ruhen, sondern mindert zugleich die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldes. Bei einem durchschnittlichen Tagessatz summiert sich eine Woche schnell auf einen dreistelligen Betrag – für eine Meldung, die online in fünf Minuten erledigt wäre. Bewahren Sie deshalb die Bestätigung der Meldung auf: Sie ist im Streitfall der Nachweis, dass Sie die Frist gewahrt haben.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Zwei Meldungen, nicht eine. Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt, solange Sie noch beschäftigt sind; die Arbeitslosmeldung am ersten Tag ohne Beschäftigung. Beide sind Pflicht, und die eine ersetzt die andere nicht.

Der Kenntnistag entscheidet. Bei einer kurzfristigen Kündigung läuft die Drei-Tage-Frist ab dem Tag, an dem Sie vom Ende erfahren – nicht ab dem Ende selbst. Notieren Sie diesen Tag und bewahren Sie das Kündigungsschreiben mit Eingangsdatum auf.

Auch bei befristeten Verträgen. Die Pflicht gilt ebenso, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft – das Ende ist dann von Anfang an bekannt, die Drei-Monats-Frist also klar berechenbar. Gerade hier wird die Meldung häufig vergessen.

Online ist der schnellste Weg. Über die eServices funktioniert die Meldung rund um die Uhr. Das zählt, wenn die Drei-Tage-Frist an einem Freitagabend zu laufen beginnt.

Die Sperrzeit wirkt doppelt. Eine Woche Sperrzeit bedeutet nicht nur eine Woche ohne Geld, sondern auch eine Woche weniger Gesamtanspruch. Der Schaden ist also größer als die reine Zahlungspause.

Auch aus der Beschäftigung heraus möglich. Sie müssen für die Meldung nicht arbeitslos sein und auch nicht gekündigt haben – es genügt, dass das Ende absehbar ist. Der Arbeitgeber erfährt von der Meldung nichts.

Vermittlung beginnt sofort. Der Sinn der frühen Meldung ist, dass die Agentur schon während der Kündigungsfrist vermitteln kann. Nutzen Sie das aktiv – im besten Fall entsteht gar keine Arbeitslosigkeit.

Bestätigung aufbewahren. Sie ist der Nachweis der fristgerechten Meldung. Ohne sie steht im Streitfall Aussage gegen Aussage, und die Sperrzeit bleibt bestehen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Meldung mit der Arbeitslosmeldung verwechseln. Es sind zwei getrennte Schritte zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer nur einen erledigt, verliert entweder Leistungstage oder handelt sich eine Sperrzeit ein.

Bei befristeten Verträgen nicht melden. Auch hier gilt die Drei-Monats-Frist, und das Ende ist von Anfang an bekannt. Die Sperrzeit trifft besonders oft Menschen mit auslaufenden Befristungen.

Die Drei-Tage-Frist ab dem falschen Tag rechnen. Sie läuft ab Kenntnis des Endes, nicht ab dem Ende. Wer bis zum letzten Arbeitstag wartet, hat die Frist längst versäumt.

Auf die Kündigungsschutzklage warten. Melden Sie sich auch dann fristgerecht, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen. Die Meldung schadet dem Verfahren nicht, das Versäumnis kostet dagegen eine Sperrzeit.

Keine Bestätigung sichern. Ohne Nachweis der fristgerechten Meldung lässt sich eine Sperrzeit kaum abwenden. Speichern oder drucken Sie die Bestätigung sofort.

Den Beratungstermin versäumen. Er ist verpflichtend. Ein Versäumnis kostet eine weitere Woche Sperrzeit – zusätzlich zu einer möglichen ersten.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?

Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 38 SGB III). Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und dem Ende weniger als drei Monate – etwa bei einer kurzfristigen Kündigung –, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis melden.

Was ist der Unterschied zur Arbeitslosmeldung?

Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt, solange Sie noch beschäftigt sind, und ermöglicht der Agentur, frühzeitig zu vermitteln. Die Arbeitslosmeldung erfolgt am ersten Tag ohne Beschäftigung und ist Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld. Beide sind verpflichtend, und die eine ersetzt die andere nicht.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Nach § 159 SGB III tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Sie lässt den Anspruch nicht nur ruhen, sondern mindert zugleich die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldes – der Schaden ist also doppelt. Bei einem durchschnittlichen Tagessatz summiert sich das schnell auf einen dreistelligen Betrag.

Gilt die Pflicht auch bei einem befristeten Vertrag?

Ja, uneingeschränkt. Weil das Ende von Anfang an bekannt ist, lässt sich die Drei-Monats-Frist sogar besonders leicht berechnen. In der Praxis wird die Meldung gerade bei auslaufenden Befristungen häufig vergessen – die Sperrzeit trifft diese Gruppe deshalb besonders oft.

Wie melde ich mich arbeitsuchend?

Online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit, telefonisch über die bundesweite Servicenummer oder persönlich in der Agentur für Arbeit. Der Online-Weg ist der schnellste und rund um die Uhr verfügbar – das zählt besonders, wenn die Drei-Tage-Frist läuft. Lassen Sie sich die Meldung in jedem Fall bestätigen.

Erfährt mein Arbeitgeber von der Meldung?

Nein. Die Arbeitsuchendmeldung ist eine Angelegenheit zwischen Ihnen und der Agentur für Arbeit; der Arbeitgeber wird darüber nicht informiert. Sie können sich also auch dann melden, wenn Sie das Arbeitsverhältnis noch retten wollen oder gegen eine Kündigung vorgehen.

Muss ich mich auch melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?

Ja. Melden Sie sich fristgerecht arbeitsuchend, auch wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Die Meldung schadet dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht, das Versäumnis kostet dagegen eine Sperrzeit. Gewinnen Sie den Prozess, ist die Meldung schlicht gegenstandslos.

Was passiert nach der Meldung?

Die Agentur lädt Sie zu einem Beratungsgespräch ein, erfasst Ihre Qualifikationen und beginnt mit der Vermittlung. Der Termin ist verpflichtend – ein Versäumnis kostet eine weitere Woche Sperrzeit. Nutzen Sie die Zeit aktiv: Im besten Fall finden Sie eine Anschlussbeschäftigung, bevor überhaupt Arbeitslosigkeit eintritt.

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