Arbeitsuchend melden
Agentur für Arbeit · Meldepflicht nach § 38 SGB III
Die Arbeitsuchendmeldung ist die erste von zwei getrennten Meldungen – und die, die am häufigsten versäumt wird. Sie erfolgt, solange Sie noch beschäftigt sind, und dient dazu, dass die Agentur für Arbeit frühzeitig mit der Vermittlung beginnen kann.
§ 38 SGB III verlangt die Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Erfahren Sie erst später vom Ende – etwa bei einer Kündigung mit kurzer Frist –, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis melden.
Wer die Frist versäumt, bekommt nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche. Das klingt wenig, ist aber vollständig vermeidbar – und die Sperrzeit mindert zugleich die Gesamtdauer des späteren Arbeitslosengeldes. Die Meldung selbst dauert wenige Minuten und ist online, telefonisch oder persönlich möglich.
