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Behördengang suchen

Berufsberatung in Anspruch nehmen

Agentur für Arbeit · Orientierung und Weiterbildungsberatung

PersönlichVideoTelefonisch

Die Berufsberatung ist eine der wenigen Leistungen dieser Behörde, für die Sie nichts beantragen müssen. § 29 SGB III verpflichtet die Agentur für Arbeit, Berufsberatung einschließlich einer Weiterbildungsberatung anzubieten – Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen.

Das ist ein wichtiger Unterschied zu fast allem anderen in dieser Entität: Weil die Beratung keine antragsgebundene Leistung ist, gilt für sie auch nicht die sonst zentrale Regel des § 324 Abs. 1 SGB III, wonach vor dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt werden muss. Sie können sich also jederzeit beraten lassen, ohne etwas zu riskieren.

Und sie steht ausdrücklich nicht nur Arbeitslosen offen. § 29 Abs. 3 SGB III erfasst auch Auszubildende und Beschäftigte nach Beginn einer Ausbildung oder Beschäftigung. Wer im Job sitzt und über eine Veränderung nachdenkt, kann die Beratung nutzen – kostenlos, vertraulich und ohne dass der Arbeitgeber davon erfährt.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 29 SGB III · § 30 · § 31
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Agentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Beratung ist unverbindlich und ersetzt keine Entscheidung über spätere Förderleistungen. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosFür alle Altersgruppen
AntragNicht nötigGesetzliches Angebot
Auch fürBeschäftigteNicht nur Arbeitslose
FormateVor Ort, Video, TelefonTermin empfohlen
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Eigene Fragen und Ziele

Das Wichtigste, das Sie mitbringen können. Notieren Sie vorab, worum es geht: Orientierung nach der Schule, Neuanfang nach längerer Beschäftigung im selben Betrieb, gesundheitlich bedingter Wechsel, Wiedereinstieg nach Familienphase. Ein klar formuliertes Anliegen macht aus einer freundlichen Unterhaltung ein nützliches Gespräch.

Lebenslauf und Zeugnisse

Nicht zwingend, aber hilfreich. Aus Abschlusszeugnissen, Arbeitszeugnissen und Fortbildungsnachweisen ergibt sich, welche Anschlussmöglichkeiten realistisch sind – und welche Qualifikation gegebenenfalls fehlt.

Unterlagen zu bisherigen Bewerbungen

Wenn es um eine schwierige Vermittlungssituation geht: Bewerbungsunterlagen und Absagen zeigen, wo es hakt. Diese Belege sind zugleich Grundlage, falls später ein AVGS oder Bildungsgutschein in Betracht kommt.

Ärztliche Unterlagen bei gesundheitlichem Anlass

Wenn gesundheitliche Einschränkungen den Berufswechsel auslösen. Dann prüft die Beratung auch, ob statt der Agentur die Rentenversicherung zuständig ist – bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist sie oft der günstigere Träger.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Anliegen vorab klären

    Überlegen Sie, welche Entscheidung ansteht: Berufswahl, Weiterbildung, Umschulung, Wiedereinstieg, Neuorientierung. Je konkreter die Frage, desto konkreter die Antwort – und desto eher lässt sich im selben Gespräch klären, welches Förderinstrument dazu passt.

  2. 2

    Termin vereinbaren

    Die Beratung ist persönlich vor Ort, per Video oder telefonisch möglich; über die bundesweite Servicenummer oder online. Ein Termin ist empfehlenswert – für ein Orientierungsgespräch ist mehr Zeit nötig als für eine kurze Auskunft.

  3. 3

    Selbsterkundung nutzen

    Die Bundesagentur stellt Selbsterkundungswerkzeuge und Informationsportale zu Berufsbildern, Anforderungen und Arbeitsmarktaussichten bereit. Wer sie vor dem Termin nutzt, kommt mit gezielteren Fragen ins Gespräch statt mit einer offenen Suche.

  4. 4

    Fördermöglichkeiten mitprüfen lassen

    Nutzen Sie das Gespräch, um zu klären, ob ein Bildungsgutschein, ein AVGS oder eine Umschulung für Sie infrage kommt. Das ist der praktisch wertvollste Teil: Weil bei diesen Leistungen der Antrag vor dem Beginn stehen muss, ist das Beratungsgespräch der richtige Ort, um die Reihenfolge zu klären – bevor irgendetwas gebucht wird.

  5. 5

    Bei Bedarf den Berufspsychologischen Service einbeziehen

    Für Eignungsfragen, bei Unsicherheit über die eigenen Stärken oder bei gesundheitlichen Einschränkungen kann der Berufspsychologische Service der Agentur hinzugezogen werden. Auch das ist kostenlos und erfolgt auf Veranlassung der Beratung.

  6. 6

    Ergebnisse festhalten

    Notieren Sie am Ende, was besprochen wurde und welche nächsten Schritte anstehen – insbesondere, ob und wann ein Antrag zu stellen ist. Bei Ermessensleistungen ist die Dokumentation des Beratungsverlaufs später hilfreich.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Vollständig kostenlosUnd ohne Antrag
BerufsberatungKostenlos
WeiterbildungsberatungKostenlos
Berufspsychologischer ServiceKostenlos
Antrag erforderlichNein
Für BeschäftigteEbenfalls offen
Mitteilung an den ArbeitgeberErfolgt nicht

Die Berufsberatung ist vollständig kostenlos, und sie ist – anders als praktisch alles andere in dieser Entität – nicht antragsgebunden. § 29 SGB III verpflichtet die Agentur, sie anzubieten; es handelt sich also um ein gesetzliches Angebot, nicht um eine Leistung, die man beantragen und bewilligt bekommen müsste. Damit gilt hier auch die sonst entscheidende Regel des § 324 Abs. 1 SGB III nicht, wonach Leistungen der Arbeitsförderung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt sein müssen. Sie können sich beraten lassen, ohne etwas zu riskieren oder eine Frist zu verletzen. Gerade deshalb ist das Beratungsgespräch der richtige Ort, um die Reihenfolge für die antragsgebundenen Leistungen zu klären: Bildungsgutschein, AVGS, Umschulung und Gründungszuschuss setzen sämtlich voraus, dass der Antrag vor dem Beginn vorliegt. Wer zuerst berät und dann handelt, vermeidet den teuersten Fehler dieser Behörde. Das Angebot steht ausdrücklich auch Beschäftigten offen; der Arbeitgeber wird nicht informiert.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Kein Antrag, keine Frist, kein Risiko. Die Beratung ist ein gesetzliches Angebot nach § 29 SGB III. Die sonst zentrale Regel des § 324 Abs. 1 SGB III – Antrag vor dem Ereignis – gilt hier nicht, weil es nichts zu beantragen gibt.

Auch für Beschäftigte. § 29 Abs. 3 SGB III erfasst ausdrücklich Auszubildende und Beschäftigte nach Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung. Wer über einen Wechsel nachdenkt, muss dafür nicht erst arbeitslos werden.

Der Arbeitgeber erfährt nichts. Die Beratung ist vertraulich. Eine Mitteilung an den derzeitigen Arbeitgeber erfolgt nicht – das ist die häufigste Sorge von Beschäftigten und sie ist unbegründet.

Nutzen Sie sie, um die Reihenfolge zu klären. Der praktisch wertvollste Ertrag: Im Gespräch lässt sich prüfen, ob Bildungsgutschein, AVGS oder Umschulung in Betracht kommen – bevor Sie einen Kurs buchen. Bei diesen Leistungen muss der Antrag vor dem Beginn vorliegen.

Auch der Berufspsychologische Service ist kostenlos. Er kann bei Eignungsfragen, Unsicherheit über die eigenen Stärken oder gesundheitlichen Einschränkungen hinzugezogen werden – auf Veranlassung der Beratung.

Bei gesundheitlichem Anlass an die Rentenversicherung denken. Wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geht, ist häufig die Deutsche Rentenversicherung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Sprechen Sie das aktiv an.

Die Beratung bindet nicht. Sie ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf spätere Förderleistungen. Bildungsgutschein, AVGS und Gründungszuschuss bleiben Ermessensleistungen mit eigener Prüfung.

Drei Formate. Persönlich, per Video oder telefonisch. Für ein Orientierungsgespräch lohnt der persönliche Termin, für eine gezielte Nachfrage genügt oft der Anruf.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Erst handeln, dann beraten lassen. Der teuerste Fehler dieser Behörde entsteht meist genau hier: Wer einen Kurs bucht oder ein Gewerbe anmeldet, bevor er beraten wurde, verliert die Förderung, weil der Antrag vor dem Beginn hätte vorliegen müssen. Die Beratung kostet nichts und verhindert genau das.

Annehmen, die Beratung sei nur für Arbeitslose. § 29 SGB III erfasst ausdrücklich auch Beschäftigte. Wer wartet, bis er arbeitslos ist, verschenkt die Möglichkeit, den Wechsel aus einer sicheren Position heraus zu planen.

Ohne konkretes Anliegen kommen. Ein Gespräch ohne Frage bleibt allgemein. Notieren Sie vorher, welche Entscheidung ansteht und was Sie daran hindert, sie zu treffen.

Fürchten, der Arbeitgeber erfahre davon. Er erfährt es nicht. Diese unbegründete Sorge hält viele Beschäftigte von einem Gespräch ab, das ihnen offenstünde.

Die Fördermöglichkeiten nicht ansprechen. Die Beratung klärt nicht automatisch, welches Instrument passt. Fragen Sie ausdrücklich nach Bildungsgutschein, AVGS und Umschulung – und danach, wann der Antrag zu stellen ist.

Die Beratung für eine Zusage halten. Sie ist unverbindlich. Ein positives Gespräch begründet keinen Anspruch auf eine spätere Förderung, die weiterhin im Ermessen der Agentur steht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich die Berufsberatung beantragen?

Nein. § 29 SGB III verpflichtet die Agentur für Arbeit, Berufsberatung einschließlich Weiterbildungsberatung anzubieten. Es handelt sich also um ein gesetzliches Angebot, nicht um eine antragsgebundene Leistung. Deshalb gilt hier auch nicht die sonst zentrale Regel des § 324 Abs. 1 SGB III, wonach vor dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt werden muss – Sie können sich jederzeit beraten lassen, ohne etwas zu riskieren.

Was kostet die Beratung?

Nichts. Die Berufsberatung, die Weiterbildungsberatung und auch der Berufspsychologische Service der Agentur sind für Sie kostenfrei – unabhängig davon, ob Sie arbeitslos, beschäftigt, in Ausbildung oder in Schule sind.

Ist die Beratung auch für Beschäftigte offen?

Ja, ausdrücklich. § 29 Abs. 3 SGB III erfasst Auszubildende und Beschäftigte auch nach Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung. Wer im Job sitzt und über eine Veränderung nachdenkt, kann sich beraten lassen, ohne erst arbeitslos werden zu müssen – und das ist der deutlich bessere Zeitpunkt.

Erfährt mein Arbeitgeber davon?

Nein. Die Beratung ist vertraulich, und eine Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgt nicht. Diese Sorge hält viele Beschäftigte von einem Gespräch ab, das ihnen ohne jedes Risiko offensteht.

Was bringt mir das Gespräch konkret?

Neben Orientierung vor allem Klarheit über die Reihenfolge. Bildungsgutschein, AVGS, Umschulung und Gründungszuschuss setzen sämtlich voraus, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme oder der Tätigkeit vorliegt. Im Beratungsgespräch klären Sie, welches Instrument passt und wann der Antrag zu stellen ist – und vermeiden damit den teuersten Fehler dieser Behörde.

In welchen Formaten gibt es die Beratung?

Persönlich in der Agentur, per Videogespräch oder telefonisch. Für eine grundlegende Orientierung lohnt der persönliche Termin, weil dafür mehr Zeit eingeplant wird; für eine gezielte Einzelfrage genügt oft der Anruf über die bundesweite Servicenummer. Ein Termin ist in jedem Fall empfehlenswert.

Was ist der Berufspsychologische Service?

Eine Fachstelle der Bundesagentur, die bei Fragen zur Eignung, zu Stärken und Interessen oder zu den Auswirkungen gesundheitlicher Einschränkungen hinzugezogen werden kann. Die Untersuchung erfolgt auf Veranlassung der Beratung und ist ebenfalls kostenlos. Sie ist besonders hilfreich, wenn eine grundlegende Neuorientierung ansteht.

Habe ich nach der Beratung Anspruch auf eine Förderung?

Nein. Die Beratung ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch. Bildungsgutschein, AVGS, Umschulung und Gründungszuschuss bleiben Ermessensleistungen, über die jeweils gesondert entschieden wird. Ein gut vorbereitetes Beratungsgespräch verbessert Ihre Aussichten allerdings deutlich, weil dort geklärt wird, wie Sie den Bedarf überzeugend begründen.

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