Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) abholen
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ist eine Chipkarte im Scheckkartenformat. Nach § 78 AufenthG enthält das eingebaute elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium unter anderem das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke; Fingerabdrücke werden dabei erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres erfasst. Weil diese Daten bei der Aushändigung mit Ihrer Person abgeglichen werden, gibt die Ausländerbehörde die Karte in aller Regel nur persönlich heraus — zuständig ist ausschließlich Ihre örtliche Ausländerbehörde, nicht das BAMF.
Zwischen der Bewilligung Ihres Antrags und dem Abholtermin liegt die Herstellung bei der Bundesdruckerei. Getrennt von der Karte entsteht dort der PIN-Brief mit der fünfstelligen Einmal-PIN, der zehnstelligen PUK und dem Sperrkennwort. Wie Sie diesen Brief bekommen, ist nicht bundeseinheitlich geregelt und unterscheidet sich von Behörde zu Behörde. Diese Seite erklärt alle drei gängigen Varianten, den vollständigen Ablauf des Abholtermins, die Gebührenlage nach der Aufenthaltsverordnung und was Sie mit der Online-Ausweisfunktion anfangen können.
