Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte100,00 EUR (§ 45 Nr. 1 AufenthV)
Mobiler-ICT-Karte80,00 EUR (§ 45 Nr. 4 AufenthV)
Zweckwechsel (anderer Aufenthaltszweck)98,00 EUR (§ 45 Nr. 3 AufenthV)
Verlängerung93,00 bzw. 96,00 EUR (§ 45 Nr. 2 AufenthV)
MinderjährigeDie Hälfte, also 50,00 EUR (§ 50 Abs. 1 AufenthV)
Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige46,00 EUR ab 24 Jahren, 27,60 EUR unter 24 Jahren (§ 52a AufenthV)
Fiktionsbescheinigung13,00 EUR, für Minderjährige 6,50 EUR (§ 47 Abs. 1 AufenthV)
Neuausstellung des eAT (z. B. bei Verlust)67,00 EUR (§ 45c AufenthV)
Ablehnung des AntragsGebührenpflichtig (§ 49 AufenthV)
ZahlungsmittelEC-Karte, Bargeld oder Überweisung mit Kassenzeichen – je nach Behörde
Die Gebühren für Aufenthaltstitel sind bundeseinheitlich in der Aufenthaltsverordnung festgelegt und nicht kommunal verhandelbar. Die Angabe „ab 100 Euro“, die auf vielen Seiten kursiert, ist irreführend: § 45 Nr. 1 AufenthV nennt 100,00 Euro als festen Betrag, der bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr genauso hoch ist wie bei einer längeren. Abweichungen gehen ausschließlich nach unten. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige wird nach § 52a AufenthV nur die Gebühr eines deutschen Personalausweises erhoben; diese wurde zum 7. Februar 2026 angehoben und beträgt seither 46,00 Euro ab 24 Jahren und 27,60 Euro unter 24 Jahren (§ 1 Abs. 1 PAuswGebV) – die früher genannten 37,00 beziehungsweise 22,80 Euro sind überholt. Vollständig gebührenfrei ist die Amtshandlung nach § 52 AufenthV in mehreren Fällen, unter anderem für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher, für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie – nach § 52 Abs. 2 AufenthV – für Schweizer Staatsangehörige. Nicht erstattet wird die Gebühr, wenn der Antrag abgelehnt wird: § 49 AufenthV stellt auch die Ablehnung unter Gebührenpflicht; gebührenfrei bleibt sie nur bei Ablehnung wegen Unzuständigkeit oder Handlungsunfähigkeit sowie bei Rücknahme vor der sachlichen Bearbeitung. Neben der Titelgebühr sollten Sie das digitale Lichtbild einkalkulieren sowie gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen Ihrer Urkunden.