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Aufenthaltstitel erstmalig beantragen

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht

PersönlichAntrag teilweise onlineAufenthG § 81

Wer mit einem nationalen Visum (D-Visum) nach Deutschland einreist, muss den Aufenthaltstitel vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen – erteilt wird er nach § 81 AufenthG ausschließlich auf Antrag. Ausgestellt wird er als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT): eine Chipkarte im Scheckkartenformat mit Lichtbild, zwei Fingerabdrücken und elektronischer Identitätsfunktion (§ 78 AufenthG).

Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte beträgt bundeseinheitlich 100,00 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV) – ein fester Betrag, nicht ein Mindestbetrag. Für Minderjährige ist es die Hälfte, also 50,00 Euro. Wichtigste Neuerung: Seit dem 1. Mai 2025 sind für den eAT nur noch digitale Lichtbilder zulässig; ein mitgebrachtes Papier-Passbild nimmt die Ausländerbehörde nicht mehr an.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Ausländerbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Gebühren sind bundeseinheitlich geregelt, Verfahren, Termine und Wartezeiten unterscheiden sich je nach Ausländerbehörde. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten100,00 EURFester Betrag · 50 EUR für Minderjährige
Bearbeitungszeitca. 4 WochenKartenherstellung zzgl. Terminwartezeit
ModalitätPersönlichAntrag teils online, Biometrie vor Ort
FristVor VisumablaufAntrag nach § 81 Abs. 3 AufenthG
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Welche Unterlagen die Ausländerbehörde konkret verlangt, richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Die Grundlage ist aber immer dieselbe: § 5 AufenthG nennt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, an denen Anträge in der Praxis am häufigsten scheitern – gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, kein Ausweisungsinteresse und die Erfüllung der Passpflicht. Nach § 5 Abs. 2 AufenthG kommt bei Drittstaatsangehörigen hinzu, dass mit dem erforderlichen Visum eingereist worden sein muss. Stellen Sie die folgenden Nachweise vollständig und im Original zusammen; eine Nachreichung kostet in der Regel einen weiteren Termin.

Gültiger Reisepass im Original

Ohne gültiges Passdokument wird kein Aufenthaltstitel erteilt: § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG macht die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG zur Regel-Erteilungsvoraussetzung. Vorzulegen ist stets das Original; Kopien, Scans und Handyfotos genügen nicht, und einen abgelaufenen Pass müssen Sie vorher bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatstaates verlängern lassen. Eine bundesweite Regel, dass der Pass noch sechs Monate über die beantragte Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein muss, kennt das Aufenthaltsrecht nicht – diese Anforderung stammt aus dem Visum- und Schengen-Recht. Welche Restgültigkeit verlangt wird, ist deshalb abhängig von der zuständigen Behörde; in der Praxis befristen viele Ausländerbehörden den Titel höchstens auf die Gültigkeitsdauer des Passes.

Nationales Visum (D-Visum) oder Nachweis der visumfreien Einreise

Drittstaatsangehörige müssen nach § 5 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich mit dem für den Aufenthaltszweck erforderlichen Visum eingereist sein und die maßgeblichen Angaben bereits im Visumverfahren gemacht haben. Legen Sie deshalb den Pass mit dem eingeklebten D-Visum der deutschen Auslandsvertretung vor. Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten dürfen nach § 41 AufenthV auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen und den Titel erst nach der Einreise beantragen. Wer ohne das erforderliche Visum eingereist ist, riskiert die Ablehnung – von der Nachholung des Visumverfahrens kann nur im Ermessenswege abgesehen werden.

Digitales biometrisches Lichtbild – kein Papierfoto mehr

Papier-Passbilder sind für den elektronischen Aufenthaltstitel seit dem 1. Mai 2025 nicht mehr zulässig; die Übergangsfrist für Ausnahmefälle endete am 31. Juli 2025. Das Lichtbild muss digital in die Behörde gelangen: Entweder lädt ein zertifizierter Fotograf oder ein Fotostudio das Bild verschlüsselt in eine gesicherte Cloud hoch und Sie bringen den dabei ausgestellten Data-Matrix-Code zum Termin mit, oder das Foto wird direkt an einem Selbstbedienungsterminal in der Behörde aufgenommen. Ein am Automaten gezogenes oder beim Fotografen abgeholtes Papierbild ist verlorenes Geld – es wird schlicht nicht angenommen. Ob Ihre Ausländerbehörde ein Terminal betreibt und welches Entgelt sie dafür erhebt, ist abhängig von der zuständigen Behörde; für Personalausweis und Reisepass sind für die Terminalaufnahme bundesweit 6,00 Euro vorgesehen.

Wie das Bild aussehen muss, steht nicht im Aufenthaltsrecht selbst. Der § 60 Absatz 1 AufenthV verlangt nur, dass Lichtbilder «den in § 4 der Passverordnung … festgelegten Anforderungen entsprechen» und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen — und der § 4 PassV trägt heute die Überschrift «Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren»: Er regelt genau den digitalen Weg von oben, nicht die Optik.

Die biometrischen Kriterien stehen im § 16 PassV und in dessen Anlage 8, die ausdrücklich «für den Pass» geschrieben ist — sie sind der biometrische Maßstab, an dem Fotostudios und Behördenterminals arbeiten. Der § 16 Absatz 2 verlangt eine Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen und ohne Uniformteile; Absatz 1 verlangt ein aktuelles Bild nach der Technischen Richtlinie TR-03121 des BSI. Und die Anlage 8 nennt die Werte: Das Gesicht nimmt 70 bis 80 Prozent der Höhe des Fotos ein — bei Kindern 50 bis 80 Prozent, mit zulässigen Abweichungen bis zum zehnten Lebensjahr —, der Gesichtsausdruck ist neutral, der Blick geht geradeaus in die Kamera, der Mund ist geschlossen, und der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast. Eine Farbe schreibt die Anlage nicht vor — verlangt sind Einfarbigkeit und Kontrast, nicht Weiß oder ein bestimmtes Grau. Ausnahmen von der Kopfbedeckung lässt § 16 Absatz 2 PassV insbesondere aus religiösen Gründen zu, von den übrigen Anforderungen aus nicht nur vorübergehenden medizinischen Gründen.

Meldebescheinigung oder Anmeldebestätigung

Die Ausländerbehörde ist für den Ort zuständig, an dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, und verlangt dafür den Nachweis der Wohnsitzanmeldung. Melden Sie sich deshalb zuerst beim Bürgeramt an – die Wohnsitzanmeldung ist nach § 17 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug Pflicht und kostenlos. Die dabei ausgehändigte Meldebestätigung reicht in der Regel aus; einzelne Behörden verlangen zusätzlich Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung. Ohne Anmeldung fehlt der Behörde die örtliche Zuständigkeit, und der Antrag kann nicht bearbeitet werden.

Nachweis des Aufenthaltszwecks

Der Aufenthaltstitel wird immer für einen bestimmten Zweck erteilt, und dieser Zweck muss belegt werden. Für eine Beschäftigung sind das Arbeitsvertrag und die ausgefüllte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, bei der Blauen Karte EU zusätzlich der Nachweis über Hochschulabschluss und Mindestgehalt; für ein Studium die Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassung, für den Familiennachzug Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Geburtsurkunde. Ausländische Urkunden verlangen die meisten Behörden in beglaubigter deutscher Übersetzung und – je nach Herkunftsstaat – mit Apostille oder Legalisation. Der Zweck bestimmt zugleich die Geltungsdauer des Titels (§ 7 Abs. 2 AufenthG).

Nachweis des Krankenversicherungsschutzes

Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist Teil des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und muss lückenlos ab dem Beginn des Aufenthalts bestehen. Beschäftigte legen die Mitgliedsbescheinigung ihrer gesetzlichen Krankenkasse vor, privat Versicherte die Versicherungsbestätigung mit Leistungsumfang. Reine Reisekrankenversicherungen werden für einen längeren Aufenthalt regelmäßig nicht anerkannt. Studierende benötigen entweder die Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder – bei privater Versicherung – die Befreiungsbescheinigung.

Nachweis der Lebensunterhaltssicherung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Als Nachweis dienen je nach Fall Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen, ein Sperrkonto bei Studierenden, Stipendienzusagen oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch eine dritte Person. Legen Sie aktuelle Unterlagen vor: Kontoauszüge und Verdienstbescheinigungen, die älter als drei Monate sind, werden häufig zurückgewiesen. Reicht der Nachweis nicht aus, ist dies der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt.

Antragsformular und Nachweise zur Identität

Jede Ausländerbehörde stellt ihr eigenes Antragsformular bereit, in vielen Ländern inzwischen auch als Online-Formular. Füllen Sie es vollständig aus und unterschreiben Sie es – ein unvollständiges Formular führt zu Rückfragen und verlängert die Bearbeitung. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verlangt außerdem, dass Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind; bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben kann die Behörde weitere Urkunden wie Geburtsurkunde oder nationale Ausweisdokumente anfordern. Bringen Sie zusätzlich zu allen Originalen einen Satz Kopien mit, damit die Unterlagen direkt zur Akte genommen werden können.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständige Ausländerbehörde klären und Termin buchen

    Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem Sie sich gewöhnlich aufhalten – je nach Land heißt sie Ausländerbehörde, Landesamt für Einwanderung, Migrationsamt oder Bürgeramt mit Ausländerangelegenheiten. Termine vergeben nahezu alle Behörden über ein Online-Portal, in Großstädten sind sie regelmäßig mehrere Wochen im Voraus ausgebucht. Buchen Sie den Termin deshalb unmittelbar nach der Einreise und der Wohnsitzanmeldung: Die Wartezeit auf den Termin zählt nicht zur Herstellungszeit der Karte, sondern kommt zu ihr hinzu. Wichtig für Ihre Frist: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Termin – viele Behörden lassen den Antrag deshalb vorab schriftlich oder elektronisch zu.

  2. 2

    Antrag nach § 81 AufenthG stellen – vor Ablauf des Visums

    Ein Aufenthaltstitel wird nur auf Antrag erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Entscheidend ist der Zeitpunkt: Wird der Antrag gestellt, solange das nationale Visum oder ein sonstiger rechtmäßiger Aufenthalt noch läuft, gilt der Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung der Behörde kraft Gesetzes als erlaubt. Wer diesen Zeitpunkt verpasst, verliert diese Wirkung und hält sich ab dem Tag nach Ablauf des Visums nicht mehr erlaubt im Bundesgebiet auf. Die Antragstellung selbst ist in mehreren Ländern bereits digital möglich: Das Landesamt für Einwanderung Berlin nimmt Anträge auf Erteilung und Verlängerung online entgegen – für Beschäftigungszwecke seit dem 2. April 2025, aus humanitären Gründen seit dem 26. August 2025 und aus familiären Gründen seit dem 23. März 2026.

  3. 3

    Digitales Lichtbild besorgen

    Planen Sie diesen Schritt vor dem Termin ein, denn seit dem 1. Mai 2025 werden nur noch digitale Lichtbilder verarbeitet. Zwei Wege sind vorgesehen: Ein zertifizierter Fotograf oder ein Fotostudio überträgt das biometrische Bild verschlüsselt in eine gesicherte Cloud und händigt Ihnen einen Data-Matrix-Code aus, mit dem die Behörde das Bild abruft; alternativ nehmen Sie das Foto direkt an einem Selbstbedienungsterminal in der Behörde auf. Der Code ist nur befristet gültig – lassen Sie das Bild deshalb erst kurz vor dem Termin erstellen. Prüfen Sie außerdem vorab auf der Website Ihrer Behörde, ob ein Terminal vorhanden ist, sonst müssen Sie den Weg über den Fotografen wählen.

  4. 4

    Persönlich vorsprechen und biometrische Daten abgeben

    Auch wenn der Antrag online gestellt wurde, ist für den eAT eine persönliche Vorsprache erforderlich. Erfasst werden das digitale Lichtbild, Ihre Unterschrift und zwei Fingerabdrücke, die nach § 78 AufenthG auf dem elektronischen Speichermedium der Karte gespeichert werden; bei Kindern werden Fingerabdrücke erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres genommen. Bringen Sie sämtliche Unterlagen im Original mit und rechnen Sie mit Rückfragen zum Aufenthaltszweck. Fehlt ein Nachweis, wird der Vorgang meist nicht abgelehnt, sondern zurückgestellt – bis zur Nachreichung ruht die Bearbeitung.

  5. 5

    Gebühr bezahlen

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte kostet nach § 45 Nr. 1 AufenthV bundeseinheitlich 100,00 Euro – und zwar unabhängig davon, ob der Titel für bis zu einem Jahr oder für einen längeren Zeitraum erteilt wird. Für Minderjährige halbiert § 50 Abs. 1 AufenthV die Gebühr auf 50,00 Euro. Die Gebühr wird für die Bearbeitung erhoben, nicht für den Erfolg: Auch bei einer Ablehnung fallen nach § 49 AufenthV Gebühren an. Erkundigen Sie sich vorab nach den akzeptierten Zahlungsmitteln, denn viele Ausländerbehörden nehmen ausschließlich EC-Karte oder Bargeld an, manche verlangen die Vorabüberweisung mit Kassenzeichen.

  6. 6

    eAT abholen, PIN-Brief und Zusatzblatt prüfen

    Die Karte wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt; Bremen nennt dafür Wartezeiten von derzeit rund vier Wochen, in stark ausgelasteten Behörden dauert es länger. Sie werden benachrichtigt und holen die Karte persönlich ab – dabei wird häufig ein Fingerabdruckabgleich durchgeführt, und das bisherige Visum wird entwertet. Getrennt davon kommt der PIN-Brief mit PIN, PUK und Sperrkennwort für die Online-Ausweisfunktion per Post; bewahren Sie ihn sicher auf, denn eine Ersatz-PIN muss bei der Behörde beantragt werden. Kontrollieren Sie bei der Abholung sofort Schreibweise des Namens, Gültigkeitsdatum sowie die Nebenbestimmungen auf dem Zusatzblatt – insbesondere den Vermerk zur Erwerbstätigkeit, denn davon hängt ab, ob und in welchem Umfang Sie arbeiten dürfen. Details zur Abholung des eAT finden Sie im eigenen Ratgeber.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte100,00 EUR (§ 45 Nr. 1 AufenthV)
Mobiler-ICT-Karte80,00 EUR (§ 45 Nr. 4 AufenthV)
Zweckwechsel (anderer Aufenthaltszweck)98,00 EUR (§ 45 Nr. 3 AufenthV)
Verlängerung93,00 bzw. 96,00 EUR (§ 45 Nr. 2 AufenthV)
MinderjährigeDie Hälfte, also 50,00 EUR (§ 50 Abs. 1 AufenthV)
Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige46,00 EUR ab 24 Jahren, 27,60 EUR unter 24 Jahren (§ 52a AufenthV)
Fiktionsbescheinigung13,00 EUR, für Minderjährige 6,50 EUR (§ 47 Abs. 1 AufenthV)
Neuausstellung des eAT (z. B. bei Verlust)67,00 EUR (§ 45c AufenthV)
Ablehnung des AntragsGebührenpflichtig (§ 49 AufenthV)
ZahlungsmittelEC-Karte, Bargeld oder Überweisung mit Kassenzeichen – je nach Behörde

Die Gebühren für Aufenthaltstitel sind bundeseinheitlich in der Aufenthaltsverordnung festgelegt und nicht kommunal verhandelbar. Die Angabe „ab 100 Euro“, die auf vielen Seiten kursiert, ist irreführend: § 45 Nr. 1 AufenthV nennt 100,00 Euro als festen Betrag, der bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr genauso hoch ist wie bei einer längeren. Abweichungen gehen ausschließlich nach unten. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige wird nach § 52a AufenthV nur die Gebühr eines deutschen Personalausweises erhoben; diese wurde zum 7. Februar 2026 angehoben und beträgt seither 46,00 Euro ab 24 Jahren und 27,60 Euro unter 24 Jahren (§ 1 Abs. 1 PAuswGebV) – die früher genannten 37,00 beziehungsweise 22,80 Euro sind überholt. Vollständig gebührenfrei ist die Amtshandlung nach § 52 AufenthV in mehreren Fällen, unter anderem für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher, für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie – nach § 52 Abs. 2 AufenthV – für Schweizer Staatsangehörige. Nicht erstattet wird die Gebühr, wenn der Antrag abgelehnt wird: § 49 AufenthV stellt auch die Ablehnung unter Gebührenpflicht; gebührenfrei bleibt sie nur bei Ablehnung wegen Unzuständigkeit oder Handlungsunfähigkeit sowie bei Rücknahme vor der sachlichen Bearbeitung. Neben der Titelgebühr sollten Sie das digitale Lichtbild einkalkulieren sowie gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen Ihrer Urkunden.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

§ 5 AufenthG entscheidet über Erfolg oder Ablehnung. Die Regel-Erteilungsvoraussetzungen sind gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, das Fehlen eines Ausweisungsinteresses und die Erfüllung der Passpflicht; hinzu kommt nach § 5 Abs. 2 AufenthG die Einreise mit dem erforderlichen Visum. Von einzelnen Voraussetzungen kann abgewichen werden, ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Wer den Lebensunterhalt nicht belegen kann, sollte das vor dem Termin klären – nachträgliche Nachweise verlängern das Verfahren oft um Monate.

Fiktionswirkung und Fiktionsbescheinigung sind zweierlei. Die Wirkung tritt nach § 81 Abs. 3 AufenthG automatisch kraft Gesetzes ein: Wer rechtzeitig beantragt hat, hält sich bis zur Entscheidung erlaubt im Bundesgebiet auf. Die Fiktionsbescheinigung ist dagegen das Papier, das diese Wirkung nachweist – sie ist nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen, kommt aber nicht automatisch per Post, kostet 13,00 Euro nach § 47 Abs. 1 AufenthV und setzt beispielsweise in Berlin eine persönliche Vorsprache voraus. Ohne dieses Dokument können Sie gegenüber Arbeitgeber, Bank oder bei der Wiedereinreise nichts nachweisen; fordern Sie es aktiv an.

Terminwartezeit und Herstellungszeit getrennt planen. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist existiert weder im AufenthG noch in der AufenthV – die Dauer hängt allein von der zuständigen Behörde ab. Zur reinen Kartenherstellung durch die Bundesdruckerei nennt Bremen Wartezeiten von derzeit rund vier Wochen; davor liegt aber noch die Wartezeit auf den Termin, die in Großstädten mehrere Wochen betragen kann. Rechnen Sie realistisch mit einigen Wochen bis zu rund drei Monaten von der Terminbuchung bis zur Abholung und stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.

Die Geltungsdauer richtet sich nach dem Zweck, nicht nach einer festen Spanne. § 7 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Für Fachkräfte gilt eine ausdrückliche Regelung: Nach § 18 Abs. 4 AufenthG werden Titel nach §§ 18a, 18b, 18g und 19c AufenthG für vier Jahre erteilt; ist der Arbeitsvertrag kürzer, für dessen Dauer zuzüglich sechs Monate, höchstens jedoch vier Jahre. Unbefristet ist allein die Niederlassungserlaubnis.

Der eAT ist kein Reisedokument. Die Karte ist nach § 78 AufenthG ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium, das den Aufenthaltstitel nachweist – ein Passersatz ist sie nicht. Die Passpflicht nach § 3 AufenthG besteht daneben unverändert fort, Sie benötigen also für jede Reise weiterhin Ihren gültigen Reisepass zusätzlich zur Karte. Wer nur mit dem eAT reist, riskiert die Zurückweisung an der Grenze.

Altersgrenzen bei Biometrie und Online-Ausweisfunktion. Zwei Fingerabdrücke gehören nach § 78 AufenthG zum Chip der Karte, werden aber erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres erfasst – jüngere Kinder erhalten den eAT ohne Fingerabdrücke, benötigen jedoch ebenfalls ein digitales Lichtbild. Die elektronische Identitätsfunktion (eID), mit der Sie sich online gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen können, ist erst ab 16 Jahren nutzbar. Aktivieren Sie die Funktion und ändern Sie die Transport-PIN aus dem PIN-Brief in eine eigene sechsstellige PIN.

Die Karte kann früher ablaufen als der Titel. Der eAT hat eine technische Kartennutzungsdauer von höchstens zehn Jahren. Wer einen unbefristeten Titel besitzt, muss die Karte deshalb nach Ablauf dieser Frist neu ausstellen lassen, ohne dass das Aufenthaltsrecht selbst neu geprüft wird; dasselbe gilt bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung. Die Neuausstellung kostet nach § 45c AufenthV 67,00 Euro. Einen Verlust sollten Sie zusätzlich unverzüglich der Ausländerbehörde und der Polizei anzeigen.

Online beantragen, aber persönlich erscheinen. Die pauschale Einordnung „nur persönlich möglich“ trifft nicht mehr zu: Die Antragstellung ist in mehreren Ländern digital möglich, in Berlin beim Landesamt für Einwanderung für Beschäftigungszwecke seit dem 2. April 2025, aus humanitären Gründen seit dem 26. August 2025 und aus familiären Gründen seit dem 23. März 2026. Unverändert bleibt aber die persönliche Vorsprache zur Abgabe von Lichtbild, Unterschrift und Fingerabdrücken. Prüfen Sie das Verwaltungsportal Ihres Landes, bevor Sie auf einen Präsenztermin für die Antragstellung warten.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Papier-Passbild mitgebracht. Seit dem 1. Mai 2025 nehmen die Ausländerbehörden für den eAT ausschließlich digitale Lichtbilder an; die Übergangsfrist endete am 31. Juli 2025. Ein am Automaten gezogenes oder beim Fotografen abgeholtes Papierbild ist damit nutzlos, und ohne Data-Matrix-Code oder Terminalaufnahme kann die biometrische Erfassung nicht abgeschlossen werden – im schlechtesten Fall verfällt der Termin und Sie warten erneut mehrere Wochen.

Auf den Termin gewartet, statt den Antrag zu stellen. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG knüpft an die Antragstellung an, nicht an den Behördentermin. Wer das Visum ablaufen lässt, während er auf einen Termin wartet, hält sich anschließend nicht mehr erlaubt im Bundesgebiet auf – mit Folgen für Beschäftigung, Wiedereinreise und spätere Titelerteilungen. Stellen Sie den Antrag deshalb rechtzeitig schriftlich oder online und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Auf die automatische Fiktionsbescheinigung vertraut. Zugeschickt wird nichts: Die Bescheinigung ist zwar nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen, sie muss aber bei der Behörde beantragt und abgeholt werden, kostet 13,00 Euro und erfordert etwa in Berlin eine persönliche Vorsprache. Ohne sie fehlt Ihnen der Nachweis über Ihren erlaubten Aufenthalt und über die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit – Arbeitgeber und Banken akzeptieren ein abgelaufenes Visum nicht.

Lebensunterhalt nicht belastbar nachgewiesen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG macht den gesicherten Lebensunterhalt zur Regelvoraussetzung; veraltete Kontoauszüge, ein unbestimmter Arbeitsvertrag oder ein zu niedrig ausgestattetes Sperrkonto führen zur Zurückstellung oder Ablehnung. Die Gebühr bleibt dabei fällig, denn § 49 AufenthV stellt auch die Ablehnung unter Gebührenpflicht – Sie zahlen also, ohne einen Titel zu erhalten.

Ohne Termin oder ohne Originale erschienen. Ausländerbehörden arbeiten fast ausschließlich terminbasiert; wer ohne Termin kommt, wird in der Regel abgewiesen. Ebenso endet der Termin ergebnislos, wenn Unterlagen nur als Kopie, Scan oder Handyfoto vorliegen. Beides kostet Sie den kompletten Vorlauf, denn der nächste freie Termin liegt in Großstädten häufig Wochen später.

Mit dem eAT allein gereist. Die Karte weist nur den Aufenthaltstitel nach und ersetzt nach § 78 AufenthG keinen Pass; die Passpflicht des § 3 AufenthG gilt weiter. Wer ohne gültigen Reisepass reist, riskiert die Zurückweisung bei der Einreise und Probleme bei Fluggesellschaften, die Beförderung und Dokumente vorab prüfen.

Nebenbestimmungen auf dem Zusatzblatt ignoriert. Ob und in welchem Umfang Sie arbeiten, selbstständig tätig sein oder den Wohnort wechseln dürfen, ergibt sich aus den Nebenbestimmungen zum Titel – nicht aus der Karte allein. Wer eine nicht gestattete Erwerbstätigkeit aufnimmt, verstößt gegen das Aufenthaltsrecht und gefährdet die spätere Verlängerung des Titels sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Wohnsitzanmeldung vergessen. Ohne Anmeldung beim Bürgeramt fehlt der Ausländerbehörde der Nachweis für ihre örtliche Zuständigkeit, und der Antrag bleibt liegen. Zusätzlich ist die Anmeldung nach § 17 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug Pflicht; wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie muss das Lichtbild für den eAT aussehen?
Das Aufenthaltsrecht selbst nennt keine Maße. Der § 60 Absatz 1 AufenthV verlangt, dass Lichtbilder «den in § 4 der Passverordnung … festgelegten Anforderungen entsprechen» und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen; der § 4 PassV regelt heute die Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren, also den digitalen Weg. Die biometrischen Kriterien stehen im § 16 PassV — aktuelles Bild nach der Technischen Richtlinie TR-03121 des BSI, Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen und ohne Uniformteile — und in dessen Anlage 8, die für den Pass geschrieben ist und den Maßstab liefert: Gesicht 70 bis 80 Prozent der Fotohöhe (bei Kindern 50 bis 80 Prozent), neutraler Gesichtsausdruck, Blick geradeaus, geschlossener Mund und ein schattenfreier, einfarbiger Hintergrund mit deutlichem Kontrast zu Gesicht und Haaren. Eine bestimmte Farbe ist nicht vorgeschrieben.
Was kostet die Erstausstellung des Aufenthaltstitels?

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte kostet nach § 45 Nr. 1 AufenthV bundeseinheitlich 100,00 Euro – der Betrag ist identisch bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr und bei längerer Geltungsdauer. Abweichungen gehen ausschließlich nach unten: 50,00 Euro für Minderjährige (§ 50 Abs. 1 AufenthV), 80,00 Euro für die Mobiler-ICT-Karte (§ 45 Nr. 4 AufenthV) und für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nur die Gebühr eines deutschen Personalausweises (§ 52a AufenthV).

Kann ich noch ein Passfoto vom Fotografen mitbringen?

Nein. Seit dem 1. Mai 2025 sind für den elektronischen Aufenthaltstitel ausschließlich digitale Lichtbilder zulässig, Papierfotos nehmen die Ausländerbehörden nicht mehr an; die Übergangsfrist für Ausnahmefälle endete am 31. Juli 2025. Das Bild wird entweder vom Fotografen verschlüsselt in eine gesicherte Cloud hochgeladen – Sie erhalten dafür einen Data-Matrix-Code – oder direkt an einem Selbstbedienungsterminal in der Behörde aufgenommen.

Was passiert, wenn mein Visum während der Bearbeitung abläuft?

Wenn Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben, gilt Ihr Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 AufenthG kraft Gesetzes bis zur Entscheidung der Behörde als erlaubt – diese Fiktionswirkung tritt automatisch ein. Die Fiktionsbescheinigung ist dagegen ein eigenes Dokument: Sie ist nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen, wird aber nicht automatisch zugeschickt, kostet nach § 47 Abs. 1 AufenthV 13,00 Euro und setzt in Berlin eine persönliche Vorsprache voraus.

Kann ich mit dem eAT reisen?

Der elektronische Aufenthaltstitel ist nach § 78 AufenthG ein eigenständiges Dokument, das den Aufenthaltstitel nachweist, aber kein Reisedokument und kein Passersatz. Die Passpflicht nach § 3 AufenthG besteht daneben fort, Sie benötigen für Reisen also weiterhin Ihren gültigen Reisepass zusätzlich zur Karte.

Wie lange ist der Aufenthaltstitel gültig?

Eine allgemeine Regel von einem bis vier Jahren gibt es nicht. Nach § 7 Abs. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen, die Dauer richtet sich also nach dem Zweck. Konkret geregelt ist unter anderem § 18 Abs. 4 AufenthG: Titel nach §§ 18a, 18b, 18g und 19c AufenthG werden für vier Jahre erteilt, bei kürzerem Arbeitsvertrag für dessen Dauer zuzüglich sechs Monate, höchstens jedoch vier Jahre.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es weder im AufenthG noch in der AufenthV, die Dauer hängt allein von der zuständigen Behörde ab. Trennen Sie zwei Zeiträume: die Wartezeit auf den Termin, die in Großstädten mehrere Wochen betragen kann, und die Herstellung der Karte durch die Bundesdruckerei – Bremen nennt dafür Wartezeiten von derzeit rund vier Wochen. In der Summe sind Zeiträume von wenigen Wochen bis zu rund drei Monaten realistisch.

Kann ich den Antrag online stellen?

Das hängt vom Bundesland und der Behörde ab. Das Landesamt für Einwanderung Berlin nimmt Anträge auf Erteilung und Verlängerung online entgegen: für Beschäftigungszwecke seit dem 2. April 2025, aus humanitären Gründen seit dem 26. August 2025 und aus familiären Gründen seit dem 23. März 2026. Die persönliche Vorsprache zur Abgabe von Lichtbild, Unterschrift und Fingerabdrücken bleibt auch bei Online-Antrag erforderlich.

Muss mein Kind auch Fingerabdrücke abgeben?

Der elektronische Aufenthaltstitel enthält nach § 78 AufenthG zwei Fingerabdrücke, diese werden aber erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres erfasst. Jüngere Kinder erhalten die Karte ohne Fingerabdrücke, ein digitales Lichtbild ist dennoch erforderlich. Für Minderjährige beträgt die Gebühr nach § 50 Abs. 1 AufenthV die Hälfte, also 50,00 Euro, und die Online-Ausweisfunktion ist erst ab 16 Jahren nutzbar.

Bekomme ich die Gebühr zurück, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

In der Regel nicht: § 49 AufenthV sieht auch für die Ablehnung eines Antrags Gebühren vor, die Bearbeitung ist also unabhängig vom Ergebnis kostenpflichtig. Gebührenfrei bleibt der Vorgang nur in engen Ausnahmen, etwa wenn die Ablehnung auf Unzuständigkeit oder Handlungsunfähigkeit beruht oder der Antrag vor der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

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