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Aufenthaltserlaubnis zum Studium

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht

PersönlichDAAD

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen ein Studium sowie studienvorbereitende Maßnahmen an einer deutschen Hochschule. Sie wird bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel für zwei Jahre erteilt, kostet bundeseinheitlich 100,00 EUR (§ 45 Nr. 1 AufenthV) und eröffnet ein Arbeitstagekonto von 140 Arbeitstagen pro Jahr — ohne gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 16b AufenthG
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Ausländerbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten100,00 EURbundeseinheitlich · Verlängerung 93–98 EUR
Bearbeitungszeit4–8 WochenKartenproduktion · zzgl. Terminwartezeit
ModalitätPersönlichTermin erforderlich
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Die Ausländerbehörde prüft alle Nachweise im Original. Fehlt ein einziges Dokument, wird der Termin in der Regel nicht nachgeholt, sondern neu vergeben.

Gültiger Nationalpass

Vorzulegen ist der von Ihrem Heimatstaat ausgestellte Reisepass im Original, einschließlich aller Seiten mit Visa und Ein- oder Ausreisestempeln. Der Pass muss über die beantragte Geltungsdauer hinaus gültig sein, denn ein Aufenthaltstitel wird nie für einen längeren Zeitraum erteilt, als der Pass reicht. Läuft Ihr Pass während des Studiums ab, verlängern Sie ihn rechtzeitig bei Ihrer Botschaft und legen den neuen Pass unaufgefordert bei der Ausländerbehörde vor.

Zulassungsbescheid der Hochschule

Den Zulassungsbescheid stellt die Hochschule aus, bei internationalen Bewerbungen häufig über das Verfahren von uni-assist. Anerkannt werden auch eine bedingte Zulassung sowie die Aufnahme in ein Studienkolleg oder einen studienvorbereitenden Sprachkurs, denn § 16b Abs. 1 S. 3 AufenthG stellt studienvorbereitende Maßnahmen dem Studium ausdrücklich gleich. Liegt noch gar keine Zulassung vor, kommt statt § 16b AufenthG nur ein Visum zur Studienbewerbung nach § 17 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

Finanzierungsnachweis über 11.904,00 EUR

Für zwölf Monate müssen Sie 11.904,00 EUR nachweisen, das sind exakt 992,00 EUR pro Monat. Der Betrag ergibt sich aus § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG in Verbindung mit den Bedarfssätzen der §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG und wird vom Bundesministerium des Innern jährlich bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekanntgegeben; für 2026 blieb er unverändert. Am gebräuchlichsten ist ein Sperrkonto bei einer Bank oder einem zugelassenen Anbieter, das monatlich nur den freigegebenen Teilbetrag auszahlt.

Krankenversicherungsnachweis

Studierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, längstens bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters und höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Wer eine dieser beiden Grenzen überschreitet, muss in die freiwillige gesetzliche oder in eine private Versicherung wechseln und den neuen Nachweis vorlegen. Die Krankenkasse meldet den Versicherungsstatus elektronisch an die Hochschule; für die Ausländerbehörde benötigen Sie zusätzlich eine schriftliche Versicherungsbescheinigung.

Biometrisches Lichtbild

Für den elektronischen Aufenthaltstitel wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Format 35 × 45 mm mit frontaler Aufnahme und neutralem Hintergrund benötigt. Viele Ausländerbehörden erfassen Lichtbild und Fingerabdrücke inzwischen direkt vor Ort an einem Terminal; ob das an Ihrem Standort möglich ist, ist abhängig von der zuständigen Behörde und steht in der Terminbestätigung. Bringen Sie im Zweifel ein aktuelles Foto mit, das nicht älter als sechs Monate ist.

Meldebescheinigung und Mietvertrag

Die Ausländerbehörde ist nur für Personen zuständig, die in ihrem Bezirk gemeldet sind, deshalb ist die Meldebescheinigung des Bürgeramts der Einstieg in das gesamte Verfahren. Für die Anmeldung selbst brauchen Sie die Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters oder Wohnheimträgers; sie ist nach dem Bundesmeldegesetz zwingend und wird nicht durch den Mietvertrag ersetzt. Mehr dazu unter Wohnsitz anmelden.

Immatrikulationsbescheinigung

Die Immatrikulationsbescheinigung weist nach, dass Sie tatsächlich eingeschrieben sind, und wird vom Studierendensekretariat nach Zahlung des Semesterbeitrags ausgestellt. Sie ist jeweils für ein Semester gültig und muss bei jeder Verlängerung neu vorgelegt werden. Bei studienvorbereitenden Maßnahmen tritt die Bestätigung des Studienkollegs oder des Sprachkursanbieters an ihre Stelle.

Ausgefüllter Antrag und Gebühr

Das Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt jede Ausländerbehörde auf ihrer Website bereit; füllen Sie es vollständig aus und unterschreiben Sie es erst vor Ort, wenn die Behörde das verlangt. Halten Sie die Gebühr von 100,00 EUR bereit — gezahlt wird je nach Behörde bar oder mit EC-Karte, Kreditkarten werden vielerorts nicht akzeptiert. Stipendiatinnen und Stipendiaten aus öffentlichen Mitteln legen stattdessen ihre Stipendienbescheinigung vor und sind nach § 52 Abs. 5 AufenthV gebührenbefreit.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

Der Weg beginnt Monate vor der Einreise. Wer die Reihenfolge einhält, vermeidet die typische Lücke zwischen ablaufendem Visum und Termin bei der Ausländerbehörde.

  1. 1

    Zulassung oder studienvorbereitende Aufnahme sichern

    Bewerben Sie sich entweder direkt bei der Hochschule oder über das zentrale Verfahren von uni-assist, das Zeugnisse prüft und in das deutsche Notensystem umrechnet. Die Bewerbungsfristen setzt jede Hochschule selbst fest; verbreitet sind der 15. Juli für das Wintersemester und der 15. Januar für das Sommersemester, maßgeblich ist aber immer die Angabe Ihrer Hochschule. Reicht Ihr Sprachniveau oder Ihr Schulabschluss noch nicht aus, bewerben Sie sich um einen Platz im Studienkolleg oder in einem studienvorbereitenden Sprachkurs — beides ist nach § 16b Abs. 1 S. 3 AufenthG ein zulässiger Aufenthaltszweck. Rechnen Sie von der Bewerbung bis zum Bescheid mit sechs bis zwölf Wochen.

  2. 2

    Finanzierungsnachweis erbringen

    Nachzuweisen sind 11.904,00 EUR für zwölf Monate, also 992,00 EUR pro Monat. Der Klassiker ist das Sperrkonto: Sie überweisen den Gesamtbetrag vor der Visumbeantragung, der Anbieter bestätigt die Sperre gegenüber der Auslandsvertretung und gibt nach der Einreise monatlich 992,00 EUR frei. Gleichwertig sind ein Stipendium einer anerkannten Förderorganisation, eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch eine in Deutschland lebende Person mit ausreichendem Einkommen, eine Bankbürgschaft oder — je nach Auslandsvertretung — der Einkommensnachweis der Eltern. Planen Sie für Kontoeröffnung, Überweisung und Bestätigung zwei bis vier Wochen ein.

  3. 3

    Nationales Visum bei der Auslandsvertretung beantragen

    Drittstaatsangehörige reisen mit einem nationalen Visum der Kategorie D ein, das bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat im Herkunftsland beantragt wird; die Gebühr beträgt 75,00 EUR nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV, eine spätere Verlängerung im Inland kostet 25,00 EUR. Wer noch keine Zulassung hat, beantragt ein Visum zur Studienbewerbung nach § 17 Abs. 2 AufenthG; es gilt für bis zu neun Monate, verlangt aber einen um zehn Prozent erhöhten Finanzierungsnachweis von 1.091,20 EUR monatlich (§ 2 Abs. 3 S. 6 AufenthG). Staatsangehörige einiger privilegierter Staaten dürfen visumfrei einreisen und den Titel erst in Deutschland beantragen — prüfen Sie das vorab bei Ihrer Auslandsvertretung. Die Bearbeitung dauert je nach Standort mehrere Wochen bis Monate.

  4. 4

    Nach der Einreise den Wohnsitz anmelden

    Die Anmeldung beim Bürgeramt muss nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen erfolgen — die Frist läuft ab dem Einzug in die Wohnung, nicht ab der Einreise. Mitzubringen sind Pass und die Wohnungsgeberbestätigung; wer im Studierendenwohnheim wohnt, erhält sie von der Heimverwaltung. Die Anmeldung ist gebührenfrei und Voraussetzung für praktisch alles Weitere: Bankkonto, Rundfunkbeitrag, Steuer-Identifikationsnummer und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Verspätete Anmeldungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

  5. 5

    An der Hochschule immatrikulieren

    Die Einschreibung erfolgt persönlich oder online im Studierendensekretariat und setzt Zulassungsbescheid, Krankenversicherungsnachweis und den gezahlten Semesterbeitrag voraus. Die Krankenkasse übermittelt Ihren Versicherungsstatus elektronisch an die Hochschule; ohne diese Meldung wird die Immatrikulation nicht abgeschlossen. Sie erhalten anschließend die Immatrikulationsbescheinigung, die Sie im nächsten Schritt der Ausländerbehörde vorlegen.

  6. 6

    Termin vereinbaren und Antrag bei der Ausländerbehörde stellen

    Buchen Sie den Termin unmittelbar nach der Wohnsitzanmeldung, denn in Großstädten sind Termine oft erst nach Monaten frei. Entscheidend ist, dass Ihr Antrag vor Ablauf des Visums bei der Behörde eingeht — das geht in vielen Städten auch schriftlich oder über das Online-Portal, wenn kein Termin mehr rechtzeitig verfügbar ist. Ist der Titel bei Ablauf des Visums noch nicht erteilt, erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung für 13,00 EUR (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV), die Ihren Aufenthalt zwischenzeitlich legitimiert. Beim Termin werden Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift für den elektronischen Aufenthaltstitel erfasst.

  7. 7

    Gebühr zahlen und elektronischen Aufenthaltstitel abholen

    Die Erteilung kostet bundeseinheitlich 100,00 EUR nach § 45 Nr. 1 AufenthV, unabhängig davon, für wie lange der Titel erteilt wird. Der Titel gilt nach § 16b Abs. 2 AufenthG in der Regel zwei Jahre, mindestens ein Jahr; ist Ihr Studium kürzer, wird er entsprechend befristet. Die Karte wird bei der Bundesdruckerei produziert und muss persönlich abgeholt werden — mehr dazu unter eAT abholen. Rechnen Sie mit vier bis acht Wochen bis zur Aushändigung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Erteilung100,00 EUR (§ 45 Nr. 1 AufenthV)
Verlängerung über 3 Monate93,00 EUR (§ 45 Nr. 2 AufenthV)
Verlängerung bis 3 Monate96,00 EUR (§ 45 Nr. 2 AufenthV)
Zweckwechsel98,00 EUR (§ 45 Nr. 3 AufenthV)
Nationales Visum75,00 EUR · Verlängerung im Inland 25,00 EUR
Fiktionsbescheinigung13,00 EUR (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV)
ZahlungsortBei der Ausländerbehörde
ZahlungsmittelEC-Karte oder Bargeld

Die Gebühr ist bundesrechtlich fixiert. Anders als bei kommunalen Leistungen gibt es hier keine Spanne und keinen Spielraum der Städte: § 45 Nr. 1 AufenthV legt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genau 100,00 EUR fest, gleich ob der Titel für ein Jahr oder für zwei Jahre erteilt wird. Angaben wie „ab 100 Euro“ sind irreführend — was in einzelnen Städten zusätzlich anfällt, sind allenfalls Kosten für beglaubigte Übersetzungen oder für ein Lichtbild, nicht die Amtsgebühr selbst.

Kurioser Nebeneffekt bei der Verlängerung. Eine Verlängerung für mehr als drei Monate kostet 93,00 EUR, eine Verlängerung für bis zu drei Monate dagegen 96,00 EUR. Die kürzere Verlängerung ist also teurer als die längere. Wechseln Sie den Aufenthaltszweck, etwa vom Studium in eine Beschäftigung nach dem Abschluss, werden 98,00 EUR fällig (§ 45 Nr. 3 AufenthV).

Befreiung für Stipendiatinnen und Stipendiaten. Wer für den Aufenthalt ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhält, ist nach § 52 Abs. 5 AufenthV sowohl von der Gebühr für das nationale Visum als auch von der Gebühr für Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf einbezogene Ehegatten und minderjährige Kinder. Legen Sie die Stipendienbescheinigung unaufgefordert vor, denn die Behörde prüft die Befreiung nicht von sich aus.

Beschleunigtes Verfahren. Für Fachkräfte sieht § 81a AufenthG ein beschleunigtes Verfahren vor, das der Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde einleitet; es kostet 411,00 EUR nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV. Für das Studium selbst ist es nicht vorgesehen, kann aber nach dem Abschluss relevant werden, wenn Sie in eine Blaue Karte EU oder eine andere Beschäftigung wechseln.

Nicht vergessen: die laufenden Kosten. Neben den Amtsgebühren tragen Sie den Semesterbeitrag der Hochschule, die studentische Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Rundfunkbeitrag. Diese Beträge setzt nicht die Ausländerbehörde fest, sie fließen aber in die Frage ein, ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Arbeitstagekonto, Geltungsdauer, Schutzfristen und der Übergang nach dem Abschluss — die Punkte, an denen in der Praxis am häufigsten etwas schiefgeht.

140 Arbeitstage im Jahr, ohne gesonderte Genehmigung — Tage mit höchstens vier Stunden zählen als halber Tag (§ 16b Abs. 3 AufenthG).

In den Semesterferien gilt keine 20-Stunden-Grenze, jede gearbeitete Kalenderwoche kostet aber 2,5 Arbeitstage vom Konto.

Studentische Nebentätigkeiten, etwa als Hilfskraft an der Hochschule, werden gar nicht angerechnet (§ 16b Abs. 3 S. 2 AufenthG).

Nach dem Abschluss: bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AufenthG — nur bei gesichertem Lebensunterhalt.

Das Sperrkonto gibt exakt 992,00 EUR pro Monat frei — ein Zwölftel von 11.904,00 EUR.

Verlieren Sie die Zulassung ohne eigenes Verschulden, stehen Ihnen bis zu neun Monate für einen Wechsel zu (§ 16b Abs. 6 AufenthG).

Studienkolleg und studienvorbereitender Sprachkurs sind dem Studium gleichgestellt (§ 16b Abs. 1 S. 3 AufenthG).

Das Arbeitstagekonto im Detail. Seit der Neufassung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz spricht § 16b Abs. 3 AufenthG nicht mehr schlicht von „120 Tagen“, sondern führt ein Konto von 140 Arbeitstagen pro Jahr mit zwei Anrechnungsmodellen. Nach dem ersten Modell zählt jeder Tag, an dem Sie arbeiten, als ganzer Arbeitstag; beträgt die Arbeitszeit an diesem Tag höchstens vier Stunden, zählt er nur als halber Arbeitstag — daher die verbreitete Formel „140 ganze oder 280 halbe Tage“. Nach dem zweiten Modell wird eine ganze Kalenderwoche pauschal mit 2,5 Arbeitstagen angerechnet, wenn Sie in dieser Woche während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Die Ausländerbehörde nimmt für jede einzelne Kalenderwoche eine Günstigkeitsprüfung vor und rechnet die für Sie vorteilhaftere Variante an.

Warum die Semesterferien nicht „frei“ sind. Außerhalb der Vorlesungszeit entfällt die Obergrenze von 20 Wochenstunden, Sie dürfen also Vollzeit arbeiten. Angerechnet wird trotzdem: Nach § 16b Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Buchst. b AufenthG kostet jede solche Kalenderwoche 2,5 Arbeitstage vom 140-Tage-Konto. Wer zwölf Ferienwochen durcharbeitet, verbraucht damit rechnerisch 30 Arbeitstage. Die Vorstellung, in den Semesterferien gelte gar keine Grenze, ist einer der häufigsten und folgenreichsten Irrtümer unter internationalen Studierenden.

Was wirklich unbegrenzt ist. § 16b Abs. 3 S. 2 AufenthG nimmt studentische Nebentätigkeiten vollständig von der Anrechnung aus. Gemeint sind Tätigkeiten mit inhaltlichem Bezug zum Studienbetrieb, insbesondere die Arbeit als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an der eigenen Hochschule, in der Bibliothek, im Rechenzentrum oder an einem Lehrstuhl. Diese Stunden belasten das Arbeitstagekonto nicht. Eine Tätigkeit in der Gastronomie oder im Einzelhandel fällt dagegen nie darunter, auch wenn sie von der Hochschule vermittelt wurde.

Geltungsdauer und Verlängerung. Nach § 16b Abs. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel für zwei Jahre erteilt, die Mindestdauer beträgt ein Jahr; bei Unions- oder multilateralen Mobilitätsprogrammen sind mindestens zwei Jahre vorgesehen. Dauert das Studium kürzer, wird der Titel entsprechend befristet. Bei der Verlängerung prüft die Behörde, ob der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit noch erreicht werden kann; dafür zieht sie regelmäßig Leistungsnachweise heran und beteiligt bei Zweifeln die Hochschule. Alle Einzelheiten finden Sie unter Aufenthaltstitel verlängern.

Neun Monate Schutz beim Verlust der Zulassung. § 16b Abs. 6 AufenthG enthält eine wenig bekannte Schutzvorschrift: Bevor die Aufenthaltserlaubnis aus Gründen zurückgenommen, widerrufen oder verkürzt wird, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, sind Ihnen bis zu neun Monate einzuräumen, um sich bei einer anderen Bildungseinrichtung zu bewerben. Das greift etwa, wenn ein Studiengang eingestellt oder die Hochschule geschlossen wird. Wer den Abbruch selbst verschuldet hat, etwa durch endgültig nicht bestandene Prüfungen, kann sich darauf nicht berufen.

Der Übergang nach dem Abschluss. Mit dem erfolgreichen Abschluss endet der Zweck des § 16b AufenthG. Für die Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz sieht § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 18 Monaten vor. Zwingende Voraussetzung ist nach § 20 Abs. 2 S. 1 AufenthG ein gesicherter Lebensunterhalt — ohne diesen Nachweis wird der Titel nicht erteilt, auch wenn das Zeugnis vorliegt. Während der Suchphase dürfen Sie uneingeschränkt erwerbstätig sein; sobald Sie einen passenden Vertrag haben, wechseln Sie in die Blaue Karte EU oder einen anderen Beschäftigungstitel. Hinweis: Die früher verbreitete Fundstelle „§ 20 Abs. 3 AufenthG“ existiert in dieser Form nicht mehr.

Krankenversicherung mit zwei Grenzen. Die studentische Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endet nicht nur mit Vollendung des 30. Lebensjahres, sondern auch mit dem Abschluss des 14. Fachsemesters — je nachdem, was zuerst eintritt. Gerade Langzeitstudierende unter 30 werden davon überrascht und müssen anschließend deutlich höhere Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen oder in einer privaten Versicherung zahlen. Klären Sie den Wechsel vor Ablauf des 14. Fachsemesters, denn ohne lückenlosen Versicherungsschutz gefährden Sie sowohl die Immatrikulation als auch die Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Sperrkonto zu niedrig gefüllt. Wer weniger als 11.904,00 EUR für zwölf Monate nachweist, erhält weder Visum noch Aufenthaltserlaubnis — der Antrag wird abgelehnt, nicht nachgebessert. Sie müssen dann aufstocken und das gesamte Verfahren neu beginnen, was in der Praxis ein ganzes Semester kostet.

Auf „unbegrenzte Ferienarbeit“ vertraut. Diese Regel gibt es nicht: Jede außerhalb der Vorlesungszeit gearbeitete Kalenderwoche wird mit 2,5 Arbeitstagen angerechnet. Wer das Arbeitstagekonto dadurch überzieht, verstößt gegen die Nebenbestimmungen des Titels; die Folge kann eine Ordnungswidrigkeit, die Ablehnung der Verlängerung oder im Extremfall der Widerruf des Aufenthaltstitels sein.

Antrag erst nach Ablauf des Visums gestellt. Geht der Antrag nicht vor dem Ablaufdatum ein, entfällt die Fortgeltungswirkung und Ihr Aufenthalt wird ab diesem Tag unerlaubt. Auch ohne freien Termin können Sie den Antrag schriftlich oder über das Portal der Behörde einreichen — tun Sie das lieber zu früh als zu spät.

Wohnsitz zu spät angemeldet. Die Frist von zwei Wochen läuft ab dem Einzug, nicht ab der Einreise; eine verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesmeldegesetz. Praktisch schwerer wiegt, dass ohne Meldebescheinigung keine Ausländerbehörde für Sie zuständig ist und Sie keinen Termin bekommen.

Versicherungsschutz mit Lücke. Ohne lückenlosen Krankenversicherungsnachweis schließt die Hochschule die Immatrikulation nicht ab und die Ausländerbehörde erteilt den Titel nicht. Besonders betroffen sind Studierende, die das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester überschreiten und den Wechsel in die freiwillige oder private Versicherung verpassen.

Mit Schengen-Visum zum Studium eingereist. Ein Besuchsvisum lässt sich im Inland nicht in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium umwandeln; die Behörde lehnt den Antrag ab und verlangt die Ausreise sowie die Nachholung des nationalen Visumverfahrens. Beantragen Sie von Anfang an ein nationales Visum der Kategorie D oder ein Visum zur Studienbewerbung nach § 17 Abs. 2 AufenthG.

Studienabbruch oder Wechsel nicht gemeldet. Der Aufenthaltstitel ist an den Zweck gebunden; fällt dieser weg, sind Sie zur Mitteilung verpflichtet. Wer schweigt, verliert die Neun-Monats-Frist des § 16b Abs. 6 AufenthG für die Bewerbung an einer anderen Bildungseinrichtung und riskiert den Widerruf des Titels.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viel Geld brauche ich 2026 auf dem Sperrkonto?

Für zwölf Monate sind 11.904,00 EUR nachzuweisen, das entspricht exakt 992,00 EUR pro Monat. Der Betrag folgt aus § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG in Verbindung mit den Bedarfssätzen der §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG und wurde für 2026 nicht erhöht. Beim Visum zur Studienbewerbung nach § 17 Abs. 2 AufenthG gilt ein um zehn Prozent erhöhter Satz von 1.091,20 EUR monatlich.

Darf ich neben dem Studium arbeiten und wie viel?

§ 16b Abs. 3 AufenthG führt ein Arbeitstagekonto von 140 Arbeitstagen im Jahr. Tage mit höchstens vier Stunden Arbeitszeit zählen als halber Arbeitstag, weshalb bis zu 280 halbe Tage möglich sind. Alternativ wird eine Kalenderwoche mit 2,5 Arbeitstagen angerechnet, wenn Sie während der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten; die Ausländerbehörde prüft für jede Kalenderwoche, welches Modell für Sie günstiger ist.

Darf ich in den Semesterferien unbegrenzt arbeiten?

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Außerhalb der Vorlesungszeit entfällt zwar die Grenze von 20 Wochenstunden, jede so gearbeitete Kalenderwoche wird aber mit 2,5 Arbeitstagen auf das 140-Tage-Konto angerechnet (§ 16b Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Buchst. b AufenthG). Wirklich unbegrenzt sind ausschließlich studentische Nebentätigkeiten wie eine Hilfskrafttätigkeit an der Hochschule, die nach § 16b Abs. 3 S. 2 AufenthG gar nicht angerechnet werden.

Was kostet die Aufenthaltserlaubnis zum Studium?

Die Erteilung kostet bundeseinheitlich genau 100,00 EUR nach § 45 Nr. 1 AufenthV, unabhängig von der Geltungsdauer und von der Kommune. Die Verlängerung kostet 93,00 EUR für mehr als drei Monate, 96,00 EUR für bis zu drei Monate und 98,00 EUR bei einem Zweckwechsel. Wer ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhält, ist nach § 52 Abs. 5 AufenthV von diesen Gebühren und von der Visumgebühr befreit.

Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis und wie verlängere ich sie?

Nach § 16b Abs. 2 AufenthG wird der Titel bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel für zwei Jahre erteilt, mindestens jedoch für ein Jahr; dauert das Studium kürzer, wird die Geltungsdauer entsprechend verkürzt. Den Verlängerungsantrag stellen Sie vor Ablauf der Geltungsdauer mit aktueller Immatrikulationsbescheinigung, Leistungsnachweis, Finanzierungs- und Versicherungsnachweis. Geht der Antrag rechtzeitig ein, gilt der Aufenthalt als fortbestehend und Sie erhalten bei Bedarf eine Fiktionsbescheinigung für 13,00 EUR.

Was passiert nach dem Studienabschluss?

Nach erfolgreichem Abschluss können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes für bis zu 18 Monate erhalten; Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Voraussetzung ist ein gesicherter Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 2 S. 1 AufenthG, ohne diesen Nachweis wird der Titel nicht erteilt. Während der Suchphase dürfen Sie uneingeschränkt erwerbstätig sein.

Was passiert, wenn ich die Zulassung oder den Studienplatz verliere?

Bevor die Aufenthaltserlaubnis aus Gründen zurückgenommen, widerrufen oder verkürzt wird, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, sind Ihnen nach § 16b Abs. 6 AufenthG bis zu neun Monate für die Bewerbung bei einer anderen Bildungseinrichtung einzuräumen. Melden Sie den Wegfall der Zulassung deshalb von sich aus bei der Ausländerbehörde. Ein selbst verschuldeter Abbruch, etwa durch endgültig nicht bestandene Prüfungen, fällt nicht unter diese Schutzfrist.

Wie lange dauert es, bis ich den elektronischen Aufenthaltstitel bekomme?

Die reine Kartenproduktion bei der Bundesdruckerei dauert je nach Stadt unterschiedlich lange: Berlin nennt rund vier bis fünf Wochen bis zur Aushändigung, Hamburg etwa vier bis sechs Wochen, München sechs bis acht Wochen. Hinzu kommt die Wartezeit auf den Termin bei der Ausländerbehörde, die in Ballungsräumen mehrere Monate betragen kann. Vereinbaren Sie den Termin deshalb unmittelbar nach der Wohnsitzanmeldung.

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