AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Verpflichtungserklärung

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht

Persönlich BAMF

Mit einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG übernehmen Sie gegenüber dem Staat die Kosten für den Lebensunterhalt einer Person, die aus einem visumpflichtigen Staat nach Deutschland einreist. Sie dient im Visumverfahren als Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Besuchers gesichert ist, und wird sowohl für Schengen-Besuchsvisa (Typ C) als auch für nationale Visa (Typ D, etwa zum Studium oder Sprachkurs) anerkannt.

Der wichtigste Punkt zuerst: Ihre Haftung dauert fünf Jahre ab der Einreise — nicht bis zur Ausreise des Besuchers. Die Erklärung erlischt vor Ablauf dieser fünf Jahre auch dann nicht, wenn dem Ausländer später ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Anerkennung kostet bundeseinheitlich 29,00 EUR.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 66–68 AufenthG
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Ausländerbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten29,00 EURBundeseinheitliche Festgebühr (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV)
BearbeitungszeitSofort im TerminWartezeit auf den Termin abhängig von der zuständigen Behörde
ModalitätSchriftlich oder elektronischAusländerbehörde am Wohnort oder deutsche Auslandsvertretung
Haftungsdauer5 Jahre ab Einreise§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG — endet nicht mit der Ausreise
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Die Ausländerbehörde prüft drei Dinge: Ihre Identität, Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Angaben zur eingeladenen Person. Der genaue Umfang der geforderten Nachweise ist abhängig von der zuständigen Behörde — die folgenden Unterlagen werden regelmäßig verlangt.

Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel des Verpflichtungsgebers

Vorzulegen von der Person, die die Verpflichtung übernimmt — nicht vom Besucher. Das Dokument muss im Termin gültig sein; abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert. Wer keinen deutschen Ausweis besitzt, legt den elektronischen Aufenthaltstitel vor; läuft dieser bald ab, verlangen viele Behörden, dass er zunächst verlängert wird, weil er den geplanten Besuchszeitraum abdecken soll.

Einkommensnachweise der letzten drei Monate

Angestellte legen die drei letzten Gehaltsabrechnungen vor, Selbständige den aktuellen Einkommensteuerbescheid sowie eine Gewinnermittlung oder betriebswirtschaftliche Auswertung, Rentner den aktuellen Rentenbescheid. Die Unterlagen sollen den Zustand zum Zeitpunkt der Abgabe abbilden und werden deshalb aktuell verlangt. Sie erhalten die Abrechnungen vom Arbeitgeber, den Steuerbescheid vom Finanzamt und den Rentenbescheid von der Deutschen Rentenversicherung.

Nachweis über die Wohnkosten

Mietvertrag und aktueller Zahlungsbeleg oder — bei Wohneigentum — ein Eigentumsnachweis samt Angaben zur Kreditbelastung. Die Behörde zieht die Wohnkosten vom Nettoeinkommen ab, bevor sie die verbleibende Leistungsfähigkeit beurteilt. Ohne diesen Nachweis kann die Berechnung nicht abgeschlossen werden und der Termin bleibt ergebnislos.

Angaben zu laufenden finanziellen Verpflichtungen

Dazu zählen Kredit- und Leasingraten, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder geschiedenen Ehegatten, laufende Pfändungen und weitere bereits abgegebene Verpflichtungserklärungen. Diese Positionen mindern das anrechenbare Einkommen und sind der häufigste Grund, warum eine auf den ersten Blick ausreichende Bonität am Ende doch nicht genügt. Welche Beträge in welcher Höhe abgesetzt werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Vollständige Daten des Besuchers

Familienname und Vornamen exakt in der Schreibweise des Reisepasses, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Passnummer sowie die Wohnanschrift im Herkunftsland. Lassen Sie sich vor dem Termin eine Passkopie schicken: Schon ein abweichender Buchstabe macht die Erklärung im Visumverfahren unbrauchbar. Anzugeben ist außerdem das Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis zu Ihnen.

Reisezweck und geplanter Aufenthaltszeitraum

Anzugeben sind der Anlass des Besuchs und der geplante Zeitraum mit Datum. Beim Schengen-Visum Typ C darf der Aufenthalt 90 Tage je 180-Tage-Zeitraum nicht überschreiten; die Verpflichtungserklärung ist aber nicht auf diesen Fall beschränkt und wird auch für nationale Visa der Kategorie D verwendet, etwa für ein Studium oder einen Sprachkurs.

Angaben zur Unterkunft während des Besuchs

Nimmt der Besucher bei Ihnen Wohnung, fragen die Behörden regelmäßig nach Wohnfläche und Zimmerzahl, weil die Versorgung mit Wohnraum ausdrücklich vom Haftungsumfang des § 68 Abs. 1 AufenthG erfasst ist. Wird stattdessen ein Hotel gebucht, genügt in der Regel die Angabe der Unterkunft. Auch hier gilt: Der konkrete Prüfmaßstab ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Gebühr von 29,00 EUR

Die Gebühr wird unmittelbar im Termin fällig und ist bundesrechtlich in § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV festgesetzt. Üblich sind EC-Karte oder Bargeld; welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde — einzelne Ämter nehmen ausschließlich bargeldlose Zahlungen an. Die Gebühr fällt je anerkannter Verpflichtungserklärung an.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständige Stelle klären

    Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die Verpflichtungserklärung gegenüber einer Ausländerbehörde oder gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden. In der Praxis geht der in Deutschland lebende Verpflichtungsgeber zur Ausländerbehörde seines Wohnorts; in Gemeinden ohne eigene Ausländerbehörde ist die Aufgabe häufig beim Landratsamt beziehungsweise der Kreisverwaltung angesiedelt — die Zuständigkeit ist abhängig von der Organisation im jeweiligen Bundesland. Klären Sie vorab, ob Ihre Behörde ein eigenes Formular oder ein Online-Vorabformular verwendet, denn das erspart einen zweiten Termin.

  2. 2

    Termin buchen und Unterlagen zusammenstellen

    Die meisten Ausländerbehörden vergeben Termine ausschließlich online. Buchen Sie früh: Die Wartezeit bis zum Vorsprachetermin ist abhängig von der zuständigen Behörde und ist der einzige zeitkritische Teil des gesamten Vorgangs. Legen Sie parallel Ausweis, Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Mietvertrag und die Passdaten des Besuchers bereit — fehlt eine Position, wird der Termin regelmäßig ohne Ergebnis beendet.

  3. 3

    Leistungsfähigkeit nachweisen

    Die Behörde prüft, ob Sie den Lebensunterhalt des Besuchers aus eigenen Mitteln tragen können, ohne selbst auf öffentliche Leistungen angewiesen zu sein. Vom Nettoeinkommen werden dabei regelmäßig Wohnkosten, Unterhaltspflichten, Kredit- und Leasingraten sowie bereits laufende Verpflichtungserklärungen abgezogen. Welcher Rechenmaßstab angelegt wird und welche Beträge dem Verpflichtungsgeber verbleiben müssen, ist abhängig von der zuständigen Behörde — dies ist zugleich der häufigste Grund für eine Ablehnung.

  4. 4

    Erklärung abgeben und unterschreiben

    Die Erklärung kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden; bei elektronischer Abgabe muss der Erklärende nach § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe gewarnt werden. Vor der Unterschrift werden Sie darüber belehrt, dass Sie fünf Jahre ab der Einreise für sämtliche öffentlichen Mittel haften und dass die Verpflichtung nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar ist. Lesen Sie den Text vollständig, bevor Sie unterschreiben.

  5. 5

    Gebühr von 29,00 EUR zahlen

    Für die Anerkennung der Verpflichtungserklärung werden nach § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV bundeseinheitlich 29,00 EUR erhoben. Der Betrag ist unmittelbar im Termin zu entrichten, üblicherweise per EC-Karte oder in bar. Ein eigenes Bearbeitungsverfahren gibt es nicht: Die Erklärung wird im Termin abgegeben, anerkannt und ausgehändigt.

  6. 6

    Erklärung an den Besucher übermitteln

    Der Besucher benötigt die Erklärung für seinen Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland. Ob dort das unterschriebene Original, eine Kopie oder eine elektronische Fassung verlangt wird, ist abhängig von der zuständigen Auslandsvertretung — prüfen Sie die Merkblätter der jeweiligen Botschaft oder des Generalkonsulats, bevor Sie Dokumente auf den Postweg geben. Planen Sie bei Postversand die Laufzeit ins Zielland ein.

  7. 7

    Visumantrag stellen

    Der Besucher legt die Verpflichtungserklärung zusammen mit dem Visumantrag, dem Reisepass und einer Reisekrankenversicherung über mindestens 30.000 EUR vor. Für ein Schengen-Visum Typ C fallen seit dem 11. Juni 2024 zusätzlich 90,00 EUR Visumgebühr an, für Kinder von sechs bis unter zwölf Jahren 45,00 EUR. Zwischen der Abgabe der Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollen nach den Hinweisen des Auswärtigen Amts nicht mehr als sechs Monate liegen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die 29,00 EUR für die Verpflichtungserklärung sind nur ein Teil der Rechnung: Hinzu kommen die Gebühr für das Visum selbst und die Reisekrankenversicherung des Besuchers.

Gebühren

Betrag29,00 EUR
Rechtsgrundlage§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV
ZahlungsortAusländerbehörde oder Auslandsvertretung
ZahlungsmittelMeist EC-Karte oder Bargeld

Gesamtkosten einer Einladung

PositionBetrag
Anerkennung der Verpflichtungserklärung (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV)29,00 EUR
Schengen-Visum Typ C — Erwachsene (Art. 16 Visakodex, seit 11. Juni 2024)90,00 EUR
Schengen-Visum Typ C — Kinder von sechs bis unter zwölf Jahren45,00 EUR
Schengen-Visum Typ C — Kinder unter sechs Jahrengebührenfrei
Reisekrankenversicherung — Mindestdeckung 30.000 EUR (Art. 15 Visakodex)abhängig vom Anbieter
Summe für einen erwachsenen Besucher — ohne Versicherung119,00 EUR

Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung ist bundeseinheitlich. Sie beträgt in jeder Ausländerbehörde 29,00 EUR, weil sie nicht kommunal, sondern in der Aufenthaltsverordnung des Bundes festgesetzt ist. Kommunale Zuschläge oder abweichende Sätze sind daher nicht zulässig. Ob eine bereits gezahlte Gebühr erstattet wird, wenn das Visum später abgelehnt wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Gebührenbefreiung beim Visum: Von der Schengen-Visumgebühr befreit sind nach § 46 Abs. 1 AufenthV insbesondere Ehegatten und Lebenspartner Deutscher, minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher. Für diesen Personenkreis bleiben also allein die 29,00 EUR für die Verpflichtungserklärung sowie die Versicherungsprämie übrig.

Das eigentliche finanzielle Risiko steht nicht in dieser Tabelle. Die 29,00 EUR sind die Eintrittskarte; wirtschaftlich relevant ist die Erstattungspflicht aus § 68 Abs. 1 AufenthG, die sich über fünf Jahre erstreckt und bei einer stationären Behandlung oder einer Abschiebung schnell fünfstellige Beträge erreichen kann. Rechnen Sie vor der Unterschrift nicht mit dem Preis der Erklärung, sondern mit dem Umfang der Haftung.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die beiden Zeiträume, die auf dieser Seite am häufigsten verwechselt werden, haben nichts miteinander zu tun: sechs Monate Verwendbarkeit im Visumverfahren — fünf Jahre Haftung ab Einreise.

Sechs Monate sind nicht die Haftungsdauer. Nach den Hinweisen des Auswärtigen Amts sollen zwischen der Abgabe der Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen, weil sich Ihre finanziellen Verhältnisse in dieser Zeit geändert haben können. Das ist Verwaltungspraxis für das Visumverfahren und keine gesetzliche Frist — § 68 AufenthG selbst enthält überhaupt keine Gültigkeitsfrist. Wer aus dieser Sechsmonatsangabe schließt, seine Haftung ende nach einem halben Jahr, irrt in einer Größenordnung, die im Ernstfall teuer wird.

Die Haftung läuft fünf Jahre ab der Einreise. Wer sich nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet hat, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet werden. Der Zeitraum beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Er endet nicht mit der Ausreise des Besuchers, und die Erklärung erlischt nach § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG selbst dann nicht vorzeitig, wenn dem Ausländer ein humanitärer Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 erteilt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wird.

Was genau erstattet werden muss. Erfasst sind alle öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit — und zwar ausdrücklich auch dann, wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Ausgenommen sind nach § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Ein einziger stationärer Krankenhausaufenthalt kann damit den gesamten finanziellen Rahmen einer Einladung sprengen.

Abschiebungskosten sind ein zweiter, eigener Haftungsstrang. Sie werden nicht über § 68, sondern über §§ 66 Abs. 2 und 67 AufenthG geschuldet. Dazu zählen die Beförderungskosten, die bei der Vorbereitung und Durchführung entstehenden Amtshandlungskosten sowie die Kosten der Abschiebungshaft. Wer eine Verpflichtungserklärung abgibt, übernimmt damit auch das Risiko, für die Rückführung einer Person aufkommen zu müssen, die nach Ablauf des Visums nicht ausreist.

Die Forderung ist unmittelbar vollstreckbar. Nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist die Verpflichtung nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar; die Behörde braucht also kein Zivilurteil, um zu vollstrecken. Gläubiger ist nach § 68 Abs. 2 Satz 4 AufenthG die öffentliche Stelle, die die Mittel tatsächlich aufgewendet hat — das kann das Sozialamt, das Jobcenter oder eine Klinik über die zuständige Behörde sein.

Die Reisekrankenversicherung ist Pflicht, keine Empfehlung. Für ein Schengen-Visum ist sie nach Art. 15 Visakodex zwingende Erteilungsvoraussetzung: Mindestdeckungssumme 30.000 EUR, gültig für den gesamten Schengen-Raum und die gesamte Aufenthaltsdauer, mit Deckung für ambulante und stationäre Behandlung sowie für die Rückführung im Krankheits- und im Todesfall. Ohne diesen Nachweis wird das Visum abgelehnt — die Verpflichtungserklärung ersetzt ihn nicht.

Nicht nur für Besuchsvisa. § 68 AufenthG ist nicht auf das Schengen-Visum beschränkt. Das Auswärtige Amt führt die Verpflichtungserklärung ausdrücklich als eine der Möglichkeiten auf, die gesicherte Finanzierung bei einem nationalen Visum der Kategorie D nachzuweisen — etwa beim Studentenvisum als Alternative zum Sperrkonto oder bei einer Ausbildung.

90 Tage je 180 Tage — nicht 90 Tage pro Reise. Der Schengen-Kurzaufenthalt erlaubt höchstens 90 Aufenthaltstage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Frühere Aufenthalte im Schengen-Raum werden mitgezählt; wer diese Rechnung übersieht, riskiert die Ablehnung des Visums oder einen unerlaubten Aufenthalt.

Schriftlich oder elektronisch — und auch im Ausland. § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt neben der schriftlichen ausdrücklich die elektronische Abgabe zu; bei elektronischer Abgabe ist der Erklärende vor einer übereilten Abgabe zu warnen. Zudem kann die Erklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden, was für Verpflichtungsgeber mit Wohnsitz im Ausland relevant ist.

Form der Übermittlung: abhängig von der zuständigen Auslandsvertretung. Eine bundesweit einheitliche Regel, wonach stets das Original per Post an den Besucher geschickt werden muss, gibt es nicht. Ob Original, Kopie oder elektronische Fassung verlangt wird, entscheidet die deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat im Herkunftsland — prüfen Sie deren Merkblatt vor dem Versand.

Die Erklärung ist nur ein Baustein des Visumverfahrens. Die Auslandsvertretung prüft daneben Reisezweck, Reisekrankenversicherung, Reisepass und die Gesamtumstände der Reise. Eine einwandfreie Verpflichtungserklärung garantiert deshalb kein Visum — sie beseitigt lediglich den Zweifel an der Finanzierung des Aufenthalts.

Einmal abgegeben, nicht einfach widerrufen. Hat der Besucher aufgrund der Erklärung ein Visum erhalten und ist eingereist, läuft die fünfjährige Haftung unabhängig davon weiter, wie sich Ihr Verhältnis zu ihm entwickelt oder ob er wieder ausreist. Ob eine noch nicht im Visumverfahren verwendete Erklärung zurückgenommen werden kann, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Haftung mit der Aufenthaltsdauer gleichsetzen. Wer glaubt, mit der Ausreise des Besuchers sei die Sache erledigt, unterschätzt das Risiko um Jahre: Die Erstattungspflicht besteht fünf Jahre ab Einreise. Die Folge sind Erstattungsbescheide, die erst lange nach dem Besuch eintreffen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sofort vollstreckt werden können — bis hin zur Kontopfändung.

Die Reisekrankenversicherung als optional behandeln. Sie ist nach Art. 15 Visakodex Erteilungsvoraussetzung für das Schengen-Visum. Fehlt sie oder liegt die Deckungssumme unter 30.000 EUR, wird der Visumantrag abgelehnt — die Visumgebühr von 90,00 EUR ist dann verbraucht und der Vorgang beginnt von vorn.

Sechs Monate und fünf Jahre verwechseln. Die Sechsmonatsangabe betrifft nur die Verwendbarkeit im Visumverfahren. Wer sie für die Haftungsdauer hält, gibt Erklärungen leichtfertig ab und stellt später fest, dass er auch für Leistungen einstehen muss, die Jahre nach der Einreise anfallen.

Das Bruttoeinkommen als Maßstab nehmen. Die Behörde rechnet mit dem verfügbaren Nettoeinkommen und zieht Wohnkosten, Unterhaltspflichten, Kredite und bereits laufende Verpflichtungserklärungen ab. Reicht der Rest nicht aus, wird die Erklärung nicht anerkannt — der Termin ist verloren und der bereits gebuchte Visumtermin des Besuchers verfällt oft mit.

Namen und Passdaten des Besuchers ungenau angeben. Weicht die Schreibweise von der des Reisepasses ab oder ist die Passnummer veraltet, ist die Erklärung im Visumverfahren unbrauchbar. Sie müssen erneut vorsprechen und die Gebühr von 29,00 EUR ein zweites Mal zahlen.

Die Formanforderungen der Auslandsvertretung nicht prüfen. Manche Vertretungen verlangen das unterschriebene Original, andere akzeptieren eine Kopie oder eine elektronische Fassung. Wer das nicht vorab klärt, verliert bei internationalem Postversand leicht mehrere Wochen — und damit unter Umständen den geplanten Reisetermin.

Mehrere Erklärungen gleichzeitig abgeben. Jede noch laufende Verpflichtungserklärung mindert Ihre anrechenbare Leistungsfähigkeit für die nächste. Wer innerhalb der Fünfjahresfrist mehrere Personen einlädt, muss damit rechnen, dass die zweite oder dritte Erklärung nicht mehr anerkannt wird.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange haftet man aus einer Verpflichtungserklärung?

Fünf Jahre ab der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG). Die Haftung endet nicht mit der Ausreise des Besuchers und erlischt nach § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auch dann nicht vorzeitig, wenn dem Ausländer ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wird.

Wie lange ist die Verpflichtungserklärung gültig?

Zwischen Abgabe der Erklärung und Visumerteilung sollen nach den Hinweisen des Auswärtigen Amts grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen, weil sich Ihre finanziellen Verhältnisse geändert haben können. Diese sechs Monate betreffen ausschließlich die Verwendbarkeit im Visumverfahren und nicht die Haftungsdauer, die fünf Jahre ab Einreise läuft.

Welche Kosten muss ich als Verpflichtungsgeber tatsächlich erstatten?

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nicht zu erstatten sind Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen; Abschiebungskosten werden zusätzlich über §§ 66 Abs. 2, 67 AufenthG geschuldet.

Gilt die Verpflichtungserklärung nur für Besuchsvisa?

Nein. § 68 AufenthG ist nicht auf das Schengen-Visum Typ C beschränkt; das Auswärtige Amt führt die Verpflichtungserklärung ausdrücklich auch als Möglichkeit zum Nachweis der gesicherten Finanzierung bei nationalen Visa der Kategorie D auf, etwa beim Studentenvisum. Die Grenze von 90 Tagen je 180-Tage-Zeitraum betrifft ausschließlich den Schengen-Kurzaufenthalt.

Wie lange dauert die Ausstellung der Verpflichtungserklärung?

Die Erklärung wird im persönlichen Termin unmittelbar abgegeben und anerkannt, die Gebühr von 29,00 EUR wird direkt entrichtet. Was Zeit kostet, ist nicht die Bearbeitung, sondern die Wartezeit auf den Vorsprachetermin: Diese ist abhängig von der zuständigen Ausländerbehörde.

Ersetzt die Verpflichtungserklärung die Reisekrankenversicherung?

Nein. Nach Art. 15 Visakodex ist eine Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 EUR zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums. Sie muss für den gesamten Schengen-Raum und die gesamte Aufenthaltsdauer gelten und ambulante wie stationäre Behandlung sowie die Rückführung im Krankheits- und im Todesfall abdecken; ohne sie wird das Visum abgelehnt.

Was kostet eine Einladung insgesamt?

Für die Verpflichtungserklärung fallen 29,00 EUR an, für das Schengen-Visum seit dem 11. Juni 2024 zusätzlich 90,00 EUR für Erwachsene, 45,00 EUR für Kinder von sechs bis unter zwölf Jahren und nichts für Kinder unter sechs Jahren. Hinzu kommt die Reisekrankenversicherung; Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie Eltern minderjähriger Deutscher sind von der Schengen-Visumgebühr befreit.

Kann die Verpflichtungserklärung elektronisch abgegeben werden?

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann die Erklärung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden; bei elektronischer Abgabe muss der Erklärende durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe gewarnt werden. Ob die deutsche Auslandsvertretung im Visumverfahren das Original verlangt oder eine elektronische Fassung genügt, ist abhängig von der zuständigen Auslandsvertretung.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden