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Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht

PersönlichMake it in Germany

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland. Sie ist keine Ermessensentscheidung: Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll sie erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder die Zustimmungsfreiheit durch die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Ausländerbehörde den Titel nur in atypischen Ausnahmefällen versagen.

Der Aufenthaltszweck umfasst ausdrücklich auch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs (§ 16a Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Neben der Ausbildung dürfen Sie nach § 16a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine vom Ausbildungszweck unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche ausüben — nicht nur 10 Stunden, wie es vor dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz galt. Erfasst ist neben der betrieblichen auch die qualifizierte schulische Berufsausbildung nach § 16a Abs. 2 AufenthG.

Nach erfolgreichem Abschluss ist Ihnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 18 Monaten zur Suche eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes zu erteilen, sofern Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die häufig genannte Frist von 12 Monaten — einmalig um bis zu sechs Monate verlängerbar — gilt ausschließlich nach einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Ausländerbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten100,00 EURBundeseinheitlich, § 45 Nr. 1 AufenthV · Visum 75,00 EUR
Bearbeitungszeit4–8 WochenKartenproduktion, zzgl. Terminwartezeit
ModalitätPersönlichTermin bei der Ausländerbehörde · Visum vorab im Ausland
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Die Liste gilt für den Antrag bei der Ausländerbehörde im Inland. Für das nationale Visum verlangt die deutsche Auslandsvertretung dieselben Nachweise, zusätzlich das Visumantragsformular und in der Regel beglaubigte Übersetzungen.

Gültiger Reisepass

Der Pass muss im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein und die Ausbildungsdauer möglichst abdecken: Ein elektronischer Aufenthaltstitel wird nie länger erteilt, als der Pass gültig ist. Läuft Ihr Pass während der Ausbildung ab, verlängern Sie ihn rechtzeitig bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatstaats in Deutschland, sonst wird auch der Aufenthaltstitel nur verkürzt ausgestellt und Sie zahlen die Verlängerungsgebühr doppelt. Bringen Sie ältere Pässe mit, wenn darin frühere Visa oder Aufenthaltszeiten eingetragen sind.

Ausbildungsvertrag mit Eintragungsnachweis der Kammer

Der Berufsausbildungsvertrag muss von einem ausbildungsberechtigten Betrieb stammen und von der zuständigen Kammer — Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärzte- oder Pflegekammer — in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein. Aus dem Vertrag prüfen Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsdauer, die wöchentliche Arbeitszeit und die Ausbildungsvergütung. Ohne den Eintragungsnachweis gilt der Vertrag im Verfahren regelmäßig als nicht belastbar; reichen Sie ihn deshalb zusammen mit dem Vertrag ein.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 AufenthG)

Dies ist die gesetzliche Grundbedingung des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG: Der Titel soll erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Zustimmungsfreiheit durch die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung angeordnet ist. Einen eigenen Antrag stellen Sie dafür nicht — Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde beteiligen die Bundesagentur im internen Verfahren und prüfen dabei vor allem die Arbeitsbedingungen. Ihr Ausbildungsbetrieb kann den Ablauf erheblich verkürzen, indem er vorab eine Vorabzustimmung einholt.

Nachweis der Lebensunterhaltssicherung: 992,00 EUR im Monat

§ 16a AufenthG ist in § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ausdrücklich genannt: Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn monatliche Mittel in Höhe des BAföG-Bedarfssatzes zur Verfügung stehen. Das sind 2026 unverändert 992,00 EUR im Monat (475 + 380 + 102 + 35 EUR nach §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG), für zwölf Monate also 11.904,00 EUR. Ihre Ausbildungsvergütung wird angerechnet, sodass nur die Differenz zusätzlich nachzuweisen ist — üblich sind ein Sperrkonto, ein Stipendium oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG.

Krankenversicherungsnachweis

Auszubildende sind in Deutschland grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert; die Anmeldung übernimmt der Ausbildungsbetrieb zum Ausbildungsbeginn. Für die Zeit zwischen Einreise und Ausbildungsbeginn sowie für das Visumverfahren müssen Sie sich selbst absichern, etwa über eine Reisekrankenversicherung mit ausreichendem Deckungsumfang. Die Ausländerbehörde verlangt beim Termin eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenkasse, nicht nur die Versichertenkarte.

Sprachnachweis — in der Regel B1, aber nicht immer

Das Gesetz schreibt kein festes Sprachniveau vor. Nach § 16a Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist ein Nachweis nur erforderlich, wenn die für die konkrete Ausbildung nötigen Sprachkenntnisse weder von der Bildungseinrichtung geprüft wurden noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen. In der Visumpraxis des Auswärtigen Amts gilt für qualifizierte Berufsausbildungen B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen als Regelmaßstab. Bestätigt Ihr Betrieb oder die Berufsschule die erforderlichen Kenntnisse oder ist ein Sprachkurs vorgeschaltet, entfällt der Nachweis — der vorbereitende Kurs ist vom Aufenthaltszweck sogar ausdrücklich mitumfasst (§ 16a Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Schulzeugnisse und Lebenslauf

Legen Sie Ihren höchsten Schulabschluss und etwaige Berufsabschlüsse in beglaubigter Kopie mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vor, dazu einen tabellarischen Lebenslauf. Anders als bei der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ist für die Berufsausbildung selbst kein Gleichwertigkeitsbescheid nötig; die Unterlagen dienen Auslandsvertretung und Kammer zur Prüfung Ihres Werdegangs und der Plausibilität des Ausbildungsvorhabens. Beglaubigungen erhalten Sie über die deutsche Auslandsvertretung oder im Inland beim Notar.

Biometrisches Lichtbild

Für den elektronischen Aufenthaltstitel benötigen Sie ein biometrietaugliches Lichtbild im Format 35 × 45 mm: frontal aufgenommen, mit neutralem Gesichtsausdruck, geschlossenem Mund und gleichmäßig ausgeleuchtetem, hellem Hintergrund. Ob Ihre Ausländerbehörde ein Papierbild annimmt oder das Lichtbild vor Ort digital erfasst, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich — klären Sie das bei der Terminvergabe. Fingerabdrücke und Unterschrift für den Chip werden in jedem Fall beim Termin aufgenommen.

Meldebescheinigung und Wohnungsgeberbestätigung

Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach Ihrem gemeldeten Wohnsitz, deshalb verlangt sie einen Meldenachweis. Melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgeramt an; dafür brauchen Sie die Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters. Wohnen Sie im Wohnheim des Betriebs oder zur Untermiete, stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung ebenfalls aus.

Antragsformular und nationales Visum

Das Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt jede Ausländerbehörde selbst bereit, häufig als PDF zum Ausfüllen vor dem Termin. Legen Sie zusätzlich das nationale Visum (Kategorie D) vor, mit dem Sie eingereist sind — es ist der Beleg dafür, dass der Ausbildungszweck bereits im Visumverfahren geprüft wurde. Staatsangehörige bestimmter privilegierter Staaten dürfen den Titel nach visumfreier Einreise im Inland beantragen (§ 41 AufenthV); ob das für Sie gilt, klären Sie vorab bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Ausbildungsplatz finden — oder mit dem Suchvisum einreisen

    Suchen Sie über die Lehrstellenbörsen von IHK und Handwerkskammer, die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit oder das Portal Make it in Germany. Wer noch keinen Platz hat, kann nach § 17 Abs. 1 AufenthG ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche beantragen: Voraussetzung sind ein Alter unter 35 Jahren, ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und ein gesicherter Lebensunterhalt mit einem Aufschlag von 10 Prozent, also 1.091,20 EUR monatlich (§ 2 Abs. 3 Satz 6 AufenthG). Der Aufenthalt ist auf bis zu neun Monate begrenzt; erlaubt sind währenddessen eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche sowie Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen (§ 17 Abs. 3 AufenthG).

  2. 2

    Ausbildungsvertrag abschließen und bei der Kammer eintragen lassen

    Unterschreiben Sie den Berufsausbildungsvertrag und lassen Sie ihn vom Betrieb bei der zuständigen Kammer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen. Die Eintragung ist der Beleg dafür, dass es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 16a AufenthG handelt — eine Ausbildung von mindestens zwei Jahren in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Handelt es sich um eine schulische Ausbildung, greift § 16a Abs. 2 AufenthG: Sie muss zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen und darf nicht in einem Bildungsgang stattfinden, der überwiegend auf Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit ausgerichtet ist. Rechnen Sie für die Eintragung mit einigen Werktagen bis wenigen Wochen.

  3. 3

    Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sichern

    Ohne die Zustimmung nach § 39 AufenthG oder eine gesetzlich angeordnete Zustimmungsfreiheit kann der Titel nicht erteilt werden. Die Bundesagentur prüft insbesondere, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Auszubildender entsprechen. Sie werden dabei nicht selbst tätig: Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde holen die Zustimmung im internen Verfahren ein. Ihr Betrieb kann den Ablauf spürbar verkürzen, indem er eine Vorabzustimmung beantragt oder das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG nutzt, das 411,00 EUR kostet (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV) und vom Arbeitgeber gestartet wird.

  4. 4

    Nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen

    Beantragen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat ein nationales Visum (Kategorie D) zum Zweck der Berufsausbildung. Die Gebühr beträgt 75,00 EUR nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV. Ein Schengen-Visum für kurze Aufenthalte berechtigt weder zur Ausbildung noch zu einem Zweckwechsel im Inland — mit dem falschen Visum eingereist, müssen Sie das Verfahren regelmäßig vom Heimatstaat aus neu beginnen. Die Terminvergabe der Auslandsvertretungen ist der zeitkritischste Punkt des gesamten Ablaufs: Buchen Sie den Termin, sobald der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist, und nicht erst kurz vor Ausbildungsbeginn.

  5. 5

    Einreise und Wohnsitzanmeldung innerhalb von zwei Wochen

    Nach der Einreise müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Vereinbaren Sie den Termin beim Bürgeramt möglichst schon vor der Einreise und lassen Sie sich von Ihrem Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen — ohne sie ist eine Anmeldung nicht möglich. Die Meldebescheinigung brauchen Sie anschließend für die Ausländerbehörde, für das Konto und für die Krankenkasse; eine verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG.

  6. 6

    Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen

    Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel vor Ablauf Ihres Visums bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts. Die Gebühr beträgt genau 100,00 EUR (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Beim Termin werden Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift für den Chip erfasst; danach wird die Karte bei der Bundesdruckerei produziert. Die Produktionszeit unterscheidet sich deutlich je nach Stadt — in Berlin rund vier bis fünf Wochen, in Hamburg etwa vier bis sechs Wochen, in München sechs bis acht Wochen —, hinzu kommt die Wartezeit auf den Termin selbst. Läuft das Visum vor der Entscheidung ab, stellt die Behörde eine Fiktionsbescheinigung aus; die fertige Karte holen Sie später persönlich ab (eAT abholen).

  7. 7

    Während der Ausbildung: Nebenjob, Verlängerung, Zwischenfälle

    Neben der Ausbildung dürfen Sie eine vom Ausbildungszweck unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche ausüben (§ 16a Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wird der Titel kürzer erteilt als die Ausbildung dauert, beantragen Sie die Verlängerung vier bis acht Wochen vor Ablauf — sie kostet 93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten. Müssen Sie die Ausbildung aus Gründen abbrechen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Ihnen nach § 16a Abs. 4 AufenthG bis zu sechs Monate für die Suche eines neuen Ausbildungsplatzes einzuräumen, bevor der Titel widerrufen oder verkürzt wird.

  8. 8

    Nach dem Abschluss: bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche

    Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ist Ihnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 18 Monaten zur Suche eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes zu erteilen — es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, nicht um Ermessen. Voraussetzung ist der gesicherte Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; während der Suche ist eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Nur nach einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) gilt die kürzere Frist von 12 Monaten, die einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden kann. Sobald Sie einen Arbeitsvertrag haben, wechseln Sie in einen Beschäftigungstitel — der Zweckwechsel kostet 98,00 EUR — oder prüfen die Blaue Karte EU und später die Niederlassungserlaubnis.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Gebühren stehen bundeseinheitlich in der Aufenthaltsverordnung. Sie sind keine kommunale Schätzung und dürfen von der Ausländerbehörde nicht abweichend festgesetzt werden.

Gebühren

LeistungGebührRechtsgrundlage
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 16a)100,00 EUR§ 45 Nr. 1 AufenthV
Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten93,00 EUR§ 45 Nr. 2/3 AufenthV
Verlängerung für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten96,00 EUR§ 45 Nr. 2/3 AufenthV
Zweckwechsel, etwa in einen Beschäftigungstitel nach der Ausbildung98,00 EUR§ 45 Nr. 2/3 AufenthV
Nationales Visum bei der Auslandsvertretung75,00 EUR§ 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (vom Ausbildungsbetrieb beantragt)411,00 EUR§ 81a AufenthG, § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV
ZahlungsortAusländerbehörde des Wohnorts; Visumgebühr bei der Auslandsvertretung
ZahlungsmittelEC-Karte oder Bargeld, teils Überweisung vorab
Nicht enthaltene NebenkostenSperrkonto, beglaubigte Übersetzungen, Sprachzertifikat — je nach Anbieter
Ermäßigung oder BefreiungEntscheidet die zuständige Ausländerbehörde nach der Aufenthaltsverordnung
Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Sonderfälle, Fristen und Regelungen, die im Alltag der Ausbildung immer wieder entscheidend werden.

20 Stunden Nebenbeschäftigung, nicht 10. § 16a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erlaubt ausdrücklich eine vom Ausbildungszweck unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die vielerorts noch verbreitete 10-Stunden-Grenze entspricht der Rechtslage vor dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Wer sich daran orientiert, verzichtet ohne Grund auf die Hälfte des zulässigen Zuverdienstes.

Nach der Ausbildung bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche. § 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sieht für Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu 18 Monate vor, und zwar als gebundene Entscheidung. Die verbreitete Angabe von 12 Monaten betrifft nur Assistenz- und Helferausbildungen im Gesundheits- und Pflegewesen (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). In beiden Fällen ist ein gesicherter Lebensunterhalt Voraussetzung.

Sechs Monate Schutzfrist bei unverschuldetem Abbruch. Bevor die Aufenthaltserlaubnis aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, widerrufen oder in ihrer Geltungsdauer verkürzt wird, sind Ihnen nach § 16a Abs. 4 AufenthG bis zu sechs Monate zur Suche eines anderen Ausbildungsplatzes einzuräumen. Typische Anlässe sind eine Insolvenz des Betriebs oder eine betriebsbedingte Beendigung. Melden Sie den Abbruch sofort und legen Sie Bewerbungsnachweise vor.

Der vorbereitende Deutschkurs gehört zum Aufenthaltszweck. § 16a Abs. 1 Satz 4 AufenthG umfasst ausdrücklich auch einen der Ausbildung vorgeschalteten Deutschsprachkurs. Damit können Sie einreisen, bevor Sie das für die Ausbildung nötige Sprachniveau erreicht haben, sofern der Kurs und der anschließende Ausbildungsbeginn nachgewiesen sind. Nach § 16a Abs. 3 Satz 2 AufenthG entfällt der Sprachnachweis in dieser Konstellation.

Auch schulische Ausbildungen sind erfasst. § 16a Abs. 2 AufenthG gilt für die qualifizierte schulische Berufsausbildung, wenn sie zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und der Bildungsgang nicht überwiegend auf Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit ausgerichtet ist. Relevant ist das vor allem für Gesundheits- und Pflegeberufe sowie für Berufsfachschulen. Der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung wiegt hier schwerer, weil oft keine oder nur eine geringe Vergütung gezahlt wird.

Geduldete: Ausbildungsduldung nach § 60c und Wechsel nach § 16g AufenthG. Die Ausbildungsduldung gilt für Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben und fortsetzen wollen, sowie für Geduldete nach § 60a AufenthG; seit der Neufassung auch für Assistenz- oder Helferausbildungen, an die eine anschlussfähige qualifizierte Ausbildung in einem Engpassberuf mit Ausbildungsplatzzusage anschließt. Über § 16g AufenthG ist der Wechsel aus der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung möglich.

992,00 EUR im Monat sind der Maßstab. Für § 16a AufenthG bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG den BAföG-Bedarfssatz als Grenze der Lebensunterhaltssicherung — 2026 unverändert 992,00 EUR (§§ 13, 13a Abs. 1 BAföG). Die vertraglich zugesagte Ausbildungsvergütung wird angerechnet; nur die Differenz muss zusätzlich hinterlegt werden. Für das Visum zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 AufenthG gilt ein Aufschlag von 10 Prozent, also 1.091,20 EUR (§ 2 Abs. 3 Satz 6 AufenthG).

Zwei Wochen für die Wohnsitzanmeldung. Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Die Frist läuft ab dem Einzug, nicht ab der Einreise, und gilt auch bei einer Zwischenunterkunft. Ohne Meldebescheinigung bearbeitet die Ausländerbehörde den Antrag in der Regel nicht, weil sich ihre örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz richtet.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für den Betrieb. Nach § 81a AufenthG kann Ihr Ausbildungsbetrieb bei der Ausländerbehörde ein beschleunigtes Verfahren einleiten, in dem Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Visumtermin gebündelt werden. Die Gebühr von 411,00 EUR (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV) trägt der Arbeitgeber. Für Betriebe, die regelmäßig international rekrutieren, ist das der schnellste Weg von der Vertragsunterschrift zum Ausbildungsbeginn.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Jeder dieser Fehler kostet im Verfahren Zeit, Geld oder im schlimmsten Fall den Aufenthaltstitel.

Mehr als 20 Stunden je Woche nebenher arbeiten. Die Erlaubnis aus § 16a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auf 20 Wochenstunden begrenzt. Wer darüber hinaus ohne Erlaubnis arbeitet, verstößt gegen eine Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels; die Folge kann eine Ordnungswidrigkeit, die Auflagenverschärfung oder im Wiederholungsfall der Widerruf des Titels sein. Auch der Arbeitgeber macht sich angreifbar.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht einplanen. § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG macht die Erteilung von der Zustimmung nach § 39 AufenthG oder von einer angeordneten Zustimmungsfreiheit abhängig. Wird sie erst nach dem Visumtermin eingeholt, verschiebt sich der Ausbildungsbeginn oft um Wochen — im ungünstigsten Fall bis zum nächsten Ausbildungsjahr. Eine Vorabzustimmung des Betriebs verhindert das.

Den Lebensunterhalt zu knapp berechnen. Maßstab sind 992,00 EUR im Monat (§ 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG), von denen nur die vertraglich zugesagte Ausbildungsvergütung abgezogen wird. Wer ein Sperrkonto mit zu geringem Guthaben eröffnet, erhält eine Ablehnung im Visumverfahren und muss den gesamten Antrag mit neuer Terminbuchung wiederholen.

Wegen fehlendem B1-Zertifikat gar nicht erst bewerben. § 16a Abs. 3 Satz 2 AufenthG verlangt den Sprachnachweis nur, wenn die Bildungseinrichtung die Kenntnisse nicht selbst geprüft hat und kein vorbereitender Deutschsprachkurs vorgesehen ist. Wer diese Ausnahme nicht kennt, verzichtet auf eine Bewerbung, die rechtlich möglich gewesen wäre — und verliert damit ein ganzes Ausbildungsjahr.

Mit einem Schengen-Visum zur Ausbildung einreisen. Für die Berufsausbildung ist ein nationales Visum (Kategorie D) erforderlich; ein Schengen-Visum für Kurzaufenthalte erlaubt keinen Zweckwechsel im Inland. Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag dann ab und verweist auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Heimatstaat aus — mit Ausreisepflicht und erneuter Wartezeit auf einen Botschaftstermin.

Die Verlängerung zu spät beantragen. Der elektronische Aufenthaltstitel wird häufig kürzer erteilt als die Ausbildung dauert. Wird die Verlängerung erst nach Ablauf beantragt, entsteht eine Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt, die Beschäftigung und Ausbildung unterbricht. Beantragen Sie die Verlängerung vier bis acht Wochen vorher und lassen Sie sich bei Bedarf eine Fiktionsbescheinigung ausstellen.

Nach einem Ausbildungsabbruch untätig bleiben. Die Schutzfrist des § 16a Abs. 4 AufenthG von bis zu sechs Monaten läuft nur, wenn Sie den Abbruch nicht zu vertreten haben und die Behörde davon erfährt. Wer den Abbruch verschweigt, riskiert den Widerruf des Titels wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks und verliert die Suchfrist. Melden Sie die Beendigung sofort schriftlich und sammeln Sie Bewerbungsnachweise.

Nach dem Abschluss verfrüht ausreisen. Wer der verbreiteten Angabe von 12 Monaten folgt, verschenkt bis zu sechs Monate Suchzeit: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind es bei einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu 18 Monate. Beantragen Sie den Suchtitel noch vor Ablauf des Ausbildungstitels und weisen Sie den gesicherten Lebensunterhalt nach.

Wohnsitz nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden. § 17 Abs. 1 BMG setzt eine Frist von zwei Wochen ab Einzug; eine Verletzung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Praktisch schwerer wiegt, dass ohne Meldebescheinigung weder der Antrag bei der Ausländerbehörde noch die Kontoeröffnung funktioniert.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Darf ich neben der Ausbildung arbeiten?

Ja. Nach § 16a Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vom Ausbildungszweck unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die früher verbreitete Grenze von 10 Stunden stammt aus der Rechtslage vor dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz und gilt nicht mehr. Die Ausbildung selbst zählt nicht zu diesen 20 Stunden, da sie den eigentlichen Aufenthaltszweck bildet.

Wie lange darf ich nach der Ausbildung zur Arbeitsplatzsuche bleiben?

Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ist Ihnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 18 Monaten zur Suche eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes zu erteilen. Voraussetzung ist ein gesicherter Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Frist von 12 Monaten, die einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden kann, betrifft ausschließlich Assistenz- oder Helferausbildungen im Gesundheits- und Pflegewesen nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.

Wie viel Geld muss ich für den Lebensunterhalt nachweisen?

Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG gilt der Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG als gesichert, wenn monatlich 992,00 EUR zur Verfügung stehen; der Betrag ist 2026 unverändert. Er folgt dem BAföG-Bedarfssatz nach §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG (475 + 380 + 102 + 35 EUR). Ihre Ausbildungsvergütung wird angerechnet, sodass nur die verbleibende Differenz zusätzlich nachzuweisen ist, in der Regel über ein Sperrkonto.

Brauche ich zwingend ein B1-Zertifikat?

Nein. § 16a Abs. 3 Satz 2 AufenthG verlangt einen Sprachnachweis nur dann, wenn die für die Ausbildung erforderlichen Kenntnisse weder von der Bildungseinrichtung geprüft wurden noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen. In der Visumpraxis des Auswärtigen Amts ist B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen allerdings der Regelmaßstab für qualifizierte Berufsausbildungen. Ein vorbereitender Deutschsprachkurs ist vom Aufenthaltszweck ausdrücklich mitumfasst (§ 16a Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Was passiert, wenn ich die Ausbildung abbreche?

Bevor die Aufenthaltserlaubnis aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, widerrufen oder in ihrer Geltungsdauer verkürzt wird, sind Ihnen nach § 16a Abs. 4 AufenthG bis zu sechs Monate zur Suche eines anderen Ausbildungsplatzes einzuräumen. Melden Sie den Abbruch daher unverzüglich der Ausländerbehörde und dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen. Bei einem selbst zu vertretenden Abbruch greift dieser Schutz nicht.

Was kostet die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung?

Die Erteilung kostet bundeseinheitlich genau 100,00 EUR nach § 45 Nr. 1 AufenthV; ein Zuschlag oder eine kommunale Abweichung ist nicht vorgesehen. Für die Verlängerung fallen 93,00 EUR an, wenn sie einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten betrifft, und 96,00 EUR bei einer Verlängerung bis zu drei Monaten. Ein Zweckwechsel kostet 98,00 EUR, das nationale Visum bei der Auslandsvertretung 75,00 EUR nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungszeit hängt von der Kommune ab. Allein die Produktion des elektronischen Aufenthaltstitels dauert in Berlin rund vier bis fünf Wochen, in Hamburg etwa vier bis sechs Wochen und in München sechs bis acht Wochen. Hinzu kommt die Wartezeit auf einen Termin bei der Ausländerbehörde, die in Ballungsräumen mehrere Wochen betragen kann.

Kann ich ohne Ausbildungsplatz nach Deutschland einreisen?

Ja, über das Visum zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Abs. 1 AufenthG. Vorausgesetzt werden ein Alter unter 35 Jahren, ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und ein gesicherter Lebensunterhalt mit einem Aufschlag von 10 Prozent, also 1.091,20 EUR monatlich nach § 2 Abs. 3 Satz 6 AufenthG. Der Aufenthalt ist auf bis zu neun Monate begrenzt; erlaubt sind eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen (§ 17 Abs. 3 AufenthG).

Gilt § 16a AufenthG auch für schulische Ausbildungen und für Geduldete?

§ 16a Abs. 2 AufenthG erfasst auch die qualifizierte schulische Berufsausbildung, sofern sie zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und der Bildungsgang nicht überwiegend auf Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit ausgerichtet ist. Geduldete Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben oder aufnehmen, können die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG erhalten. Der Wechsel aus der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung ist über § 16g AufenthG möglich.

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