Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland. Sie ist keine Ermessensentscheidung: Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll sie erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder die Zustimmungsfreiheit durch die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Ausländerbehörde den Titel nur in atypischen Ausnahmefällen versagen.
Der Aufenthaltszweck umfasst ausdrücklich auch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs (§ 16a Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Neben der Ausbildung dürfen Sie nach § 16a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine vom Ausbildungszweck unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche ausüben — nicht nur 10 Stunden, wie es vor dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz galt. Erfasst ist neben der betrieblichen auch die qualifizierte schulische Berufsausbildung nach § 16a Abs. 2 AufenthG.
Nach erfolgreichem Abschluss ist Ihnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 18 Monaten zur Suche eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes zu erteilen, sofern Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die häufig genannte Frist von 12 Monaten — einmalig um bis zu sechs Monate verlängerbar — gilt ausschließlich nach einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).
