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Vorabzustimmung zum Visum

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht

Über Arbeitgeber Make it in Germany

Die Vorabzustimmung ist die Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde zur Erteilung eines nationalen Visums, die bereits erteilt wird, bevor die Fachkraft im Ausland ihren Visumantrag stellt. Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 3 AufenthV. Die Auslandsvertretung muss die Beteiligung der Ausländerbehörde dann nicht mehr im laufenden Visumverfahren nachholen – der zeitaufwendigste Teil ist vorweggenommen.

Zu unterscheiden sind zwei Wege, die im Netz häufig vermischt werden: die einfache Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV, für die die Aufenthaltsverordnung keine eigene Gebühr vorsieht, und das kostenpflichtige beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG, das ausschließlich der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft beantragt und das nach § 47 Abs. 1 AufenthV 411,00 EUR kostet. Beide Wege verkürzen den Ablauf spürbar, ersetzen aber weder den Visumantrag noch die Visumgebühr von 75,00 EUR – und beide führen nicht „innerhalb weniger Tage“ zum Visum: Nach der Vorabzustimmung vergibt die Auslandsvertretung binnen drei Wochen einen Termin und entscheidet danach in der Regel innerhalb weiterer drei Wochen.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Ausländerbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten0 EUR oder 411 EUR§ 31 AufenthV ohne Gebühr · § 81a AufenthG 411,00 EUR · Visum 75,00 EUR
Bearbeitungszeitrund 4 MonateZielkorridor § 81a AufenthG · ab Vorabzustimmung 3 Wochen bis zum Termin + 3 Wochen bis zur Entscheidung
ModalitätÜber den ArbeitgeberAntrag in Vollmacht der Fachkraft (§ 81a Abs. 1 AufenthG)
Rechtlicher Rahmen

Zwei Verfahren, die ständig verwechselt werden

Einfache Vorabzustimmung — § 31 Abs. 3 AufenthV, ohne eigene Gebühr

Die Ausländerbehörde kann der Erteilung des nationalen Visums bereits zustimmen, bevor der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt wird. § 31 Abs. 3 AufenthV nennt dafür ausdrücklich zwei typische Konstellationen: Es besteht ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels, oder an der zügigen Einreise besteht ein öffentliches Interesse. In der Praxis betrifft das häufig Fachkräfte mit bereits anerkanntem Abschluss, Forschende oder Bewerberinnen und Bewerber um eine Blaue Karte EU. Eine eigene Gebühr sieht die Aufenthaltsverordnung hierfür nicht vor: In den §§ 44 bis 52 AufenthV existiert kein Gebührentatbestand für die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV. Ebenso wenig gibt es eine bundeseinheitliche Bearbeitungsfrist – wie schnell Ihre Behörde entscheidet, hängt von der Behörde und der Aktenlage ab.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren — § 81a AufenthG, 411,00 EUR

Dies ist das förmliche, kostenpflichtige Verfahren: Arbeitgeber können nach § 81a Abs. 1 AufenthG „in Vollmacht des Ausländers“ ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Die Ausländerbehörde bündelt darin die Anerkennung der ausländischen Qualifikation, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und die Zustimmung zur Visumerteilung und begleitet den Arbeitgeber als zentrale Ansprechstelle. Nach § 47 Abs. 1 AufenthV wird „für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes“ eine Gebühr von 411,00 EUR erhoben, die der Arbeitgeber trägt. Das Verfahren ist darauf ausgelegt, insgesamt rund vier Monate nicht zu überschreiten.

Die einzigen echten gesetzlichen Fristen

Drei Fristen stehen tatsächlich im Gesetz, alles andere sind Erfahrungswerte. Erstens: Die Ausländerbehörde lädt den Arbeitgeber nach § 81a Abs. 3 AufenthG innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Antrags zu einem Beratungsgespräch ein und schließt mit ihm eine Vereinbarung über den weiteren Verfahrensablauf. Zweitens: Nach Vorliegen der Vorabzustimmung vergibt die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumantragstellung und entscheidet danach in der Regel innerhalb weiterer drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Drittens gilt nach § 31 AufenthV eine Zehn-Tage-Regel: Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde der Visumerteilung nicht binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten widerspricht.

Was die Vorabzustimmung nicht ist

Die Vorabzustimmung ist kein Visum und keine Garantie dafür. Sie nimmt allein die Beteiligung der Ausländerbehörde vorweg; über den Visumantrag entscheidet weiterhin die Auslandsvertretung, die Identität, Reisedokument, Sicherheitsbelange und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eigenständig prüft. Sie ist auch nicht identisch mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Das sind zwei getrennte Prüfungen, die im beschleunigten Verfahren lediglich von derselben Stelle koordiniert werden. Und sie ersetzt nicht den späteren Aufenthaltstitel, der nach der Einreise bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist.

Benötigte Unterlagen

Diese Nachweise verlangt die Ausländerbehörde

Vollmacht der Fachkraft (Original oder Scan)

§ 81a Abs. 1 AufenthG erlaubt dem Arbeitgeber den Antrag ausdrücklich nur „in Vollmacht des Ausländers“. Ohne diese schriftliche Vollmacht darf die Ausländerbehörde den Antrag nicht bearbeiten und dem Arbeitgeber auch keine Auskünfte über den Stand erteilen. Die Fachkraft unterschreibt sie im Ausland; viele Ausländerbehörden stellen dafür ein eigenes Formular bereit, das Sie vor dem Beratungsgespräch anfordern sollten. Für den Verfahrensstart genügt häufig ein Scan, das unterschriebene Original wird jedoch regelmäßig nachgefordert.

Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot

Der Arbeitgeber legt den unterschriebenen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot vor. Daraus müssen Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Befristung und der geplante Beginn hervorgehen, denn Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit prüfen anhand dieser Angaben, ob die Beschäftigung der Qualifikation entspricht und die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Das Dokument stammt aus Ihrem eigenen Haus; eine Beglaubigung ist in der Regel nicht nötig, eine rechtsverbindliche Unterschrift dagegen schon. Ändert sich der Vertrag während des Verfahrens, müssen Sie die Behörde umgehend informieren.

Nachweise über die Qualifikation

Erforderlich sind die Abschlussurkunde des Hochschul- oder Berufsabschlusses samt Fächer- und Notenübersicht, bei Berufsausbildungen zusätzlich der Ausbildungsnachweis und Zeugnisse über einschlägige Berufserfahrung. Fremdsprachige Dokumente sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen; ob eine Legalisation oder Apostille verlangt wird, hängt vom Ausstellungsstaat ab. Ob ein ausländischer Hochschulabschluss bereits als vergleichbar gilt, lässt sich vorab in der Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen prüfen – ein dort gelistetes Zeugnis verkürzt das Verfahren erheblich.

Antrag auf Anerkennung bzw. Berufsausübungserlaubnis

Bei nicht anerkannten Abschlüssen leitet die Ausländerbehörde im beschleunigten Verfahren das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle ein – je nach Beruf ist das etwa die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer oder eine Landesbehörde. In reglementierten Berufen, insbesondere in Gesundheits-, Pflege- und Lehrberufen, ist zusätzlich die Erlaubnis zur Berufsausübung erforderlich; ohne sie darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Für dieses Teilverfahren fallen eigene Gebühren der Anerkennungsstelle an, die in den 411,00 EUR nicht enthalten sind.

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Dieses Formular der Bundesagentur für Arbeit füllt der Arbeitgeber aus; es ist die Arbeitsgrundlage für die Zustimmung der Bundesagentur zur Beschäftigung. Abgefragt werden unter anderem Arbeitsort, Wochenarbeitszeit, Bruttoentgelt, Urlaubsanspruch und die genaue Tätigkeitsbeschreibung. Sie erhalten es über die Ausländerbehörde oder direkt bei der Bundesagentur für Arbeit. Fehlt das Formular oder weichen die Angaben vom Arbeitsvertrag ab, kann die Ausländerbehörde die Zustimmung nicht einholen und das gesamte Verfahren bleibt liegen.

Passkopie der Fachkraft

Vorzulegen ist die Kopie eines gültigen und anerkannten Passes, in der Regel die Datenseite, teilweise zusätzlich Seiten mit früheren Visa oder Einreisestempeln. Die Restgültigkeit sollte die geplante Aufenthaltsdauer möglichst abdecken – ein Pass, der kurz nach der Einreise abläuft, führt dazu, dass das Visum nur entsprechend kürzer erteilt werden kann. Ausgestellt wird der Pass von der Heimatbehörde der Fachkraft; die Beschaffung dauert in manchen Staaten mehrere Wochen und sollte deshalb parallel zum Verfahren beginnen.

Nachweise zum Unternehmen

Die Ausländerbehörde prüft, ob der Arbeitgeber tatsächlich existiert und die Stelle real ist. Üblich sind ein aktueller Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung oder ein Nachweis der Betriebsstätte, teilweise ergänzt um Angaben zur Mitarbeiterzahl. Den Registerauszug erhalten Sie über das gemeinsame Registerportal der Länder, die Gewerbeanmeldung liegt Ihnen aus der eigenen Anmeldung beim Gewerbeamt vor. Welche Nachweise konkret verlangt werden, legt die Behörde in der Vereinbarung nach § 81a Abs. 3 AufenthG fest.

Nachweise zu Lebensunterhalt, Alter und Krankenversicherung

Der Lebensunterhalt muss durch die Beschäftigung gesichert sein; maßgeblich ist das vereinbarte Bruttoentgelt. Ist die Fachkraft bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung älter als 45 Jahre, verlangt das Aufenthaltsgesetz zusätzlich entweder ein Mindestgehalt oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung; die maßgebliche Gehaltsschwelle wird jährlich angepasst, die aktuelle Höhe erfragen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde. Für die Zeit bis zum Beginn des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes ist außerdem ein ausreichender Versicherungsschutz nachzuweisen.

Schritt für Schritt

So läuft das Verfahren ab

  1. 1

    Zuständige Ausländerbehörde bestimmen

    Zuständig ist grundsätzlich die Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort der Fachkraft. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren ist das in der Praxis meist die Behörde am Sitz des Beschäftigungsbetriebs, weil dort auch der Arbeitgeber beraten wird. Fallen künftiger Wohnort und Arbeitsort auseinander – etwa bei einem Umzug in die Nachbargemeinde oder bei mehreren Betriebsstätten –, klären Sie die Zuständigkeit unbedingt vor der Antragstellung telefonisch oder per E-Mail. Ein bei der falschen Behörde eingereichter Antrag wird zwar abgegeben, kostet aber leicht mehrere Wochen.

  2. 2

    Antrag stellen und Beratungsgespräch wahrnehmen

    Der Arbeitgeber stellt den Antrag in Vollmacht der Fachkraft; viele Ausländerbehörden bieten dafür ein Online-Formular oder ein Postfach für Arbeitgeberanfragen an. Nach § 81a Abs. 3 AufenthG lädt die Behörde den Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Antrags zu einem Beratungsgespräch ein. In diesem Gespräch wird eine Vereinbarung über den Verfahrensablauf geschlossen: Sie hält fest, welche Unterlagen bis wann vorzulegen sind, welche Stellen beteiligt werden und wer die Ansprechperson auf beiden Seiten ist. Mit dieser Vereinbarung beginnt das Verfahren formal.

  3. 3

    Gebührenbescheid begleichen

    Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erhebt die Ausländerbehörde nach § 47 Abs. 1 AufenthV eine Gebühr von 411,00 EUR. Sie wird dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt und ist in aller Regel per Überweisung auf das Konto der Behörde zu zahlen. Erst nach Zahlungseingang leiten viele Behörden die weiteren Schritte ein – eine verspätete Überweisung verzögert das gesamte Verfahren, ohne dass Sie es zunächst bemerken. Bewahren Sie den Zahlungsbeleg auf, da er im weiteren Verlauf gelegentlich nachgefragt wird.

  4. 4

    Anerkennung der Qualifikation durchführen

    Liegt noch keine Anerkennung des ausländischen Abschlusses vor, wird das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle eingeleitet und von der Ausländerbehörde begleitet. Bei reglementierten Berufen kommt die Erlaubnis zur Berufsausübung hinzu. Das Gesetz sieht für diesen Teil beschleunigte Abläufe vor; wie lange es konkret dauert, hängt jedoch von der jeweiligen Anerkennungsstelle, dem Beruf und der Vollständigkeit der Zeugnisse ab. Fehlende Übersetzungen oder nachzureichende Unterlagen sind hier die häufigste Ursache für Verzögerungen, weil die Fristen erst mit vollständigen Unterlagen laufen.

  5. 5

    Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen

    Soweit die konkrete Beschäftigung zustimmungspflichtig ist, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein – der Arbeitgeber muss diese also nicht selbst beantragen. Geprüft werden vor allem die Arbeitsbedingungen: Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Grundlage ist die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Weichen die dortigen Angaben vom Arbeitsvertrag ab, kommt es zu Rückfragen; in diesem Fall verlängert sich das Verfahren um die gesamte Rückfragezeit. Näheres zu diesem Teilschritt finden Sie unter Arbeitserlaubnis.

  6. 6

    Vorabzustimmung erteilen und an die Auslandsvertretung übermitteln

    Liegen Anerkennung und Zustimmung vor, erteilt die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Visumerteilung und übermittelt sie der zuständigen Auslandsvertretung. Der Arbeitgeber erhält eine Ausfertigung, die er an die Fachkraft weiterleitet – sie sollte den Nachweis zum Visumtermin mitbringen. Für den Regelfall des § 31 AufenthV gilt ergänzend die Zehn-Tage-Regel: Widerspricht die Ausländerbehörde der Visumerteilung nicht binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten, gilt ihre Zustimmung als erteilt.

  7. 7

    Termin bei der Auslandsvertretung erhalten

    Nach Vorliegen der Vorabzustimmung vergibt die zuständige Botschaft oder das Generalkonsulat innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumantragstellung. Die Fachkraft bucht den Termin selbst über das Terminsystem der jeweiligen Vertretung und weist dabei auf die vorliegende Vorabzustimmung hin. Mitzubringen sind der gültige Pass, das ausgefüllte Antragsformular für ein nationales Visum, biometrische Lichtbilder nach den Vorgaben der Vertretung sowie die Unterlagen zum Arbeitsverhältnis. Die Fristen des § 81a AufenthG laufen nur, wenn die Fachkraft den angebotenen Termin auch wahrnimmt.

  8. 8

    Visum beantragen, Gebühr zahlen und Entscheidung abwarten

    Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb weiterer drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden. Realistisch vergehen ab der Vorabzustimmung also rund sechs Wochen bis zum Visum – die verbreitete Angabe „wenige Tage“ trifft nicht zu. Die Gebühr für das nationale Visum beträgt nach § 46 AufenthV 75,00 EUR und ist bei der Auslandsvertretung zu zahlen; die Erneuerung eines nationalen Visums kostet 25,00 EUR. Nach der Einreise meldet die Fachkraft ihren Wohnsitz an und beantragt vor Ablauf des Visums den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthVKeine eigene Gebühr — die §§ 44 bis 52 AufenthV enthalten dafür keinen Gebührentatbestand
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG411,00 EUR (§ 47 Abs. 1 AufenthV) — trägt der Arbeitgeber
Anerkennung der QualifikationZusätzlich: Gebühr der jeweiligen Anerkennungsstelle, abhängig von Bundesland und Beruf
Nationales Visum75,00 EUR (§ 46 AufenthV) — Erneuerung eines nationalen Visums 25,00 EUR
ZahlungsortAusländerbehörde (Arbeitgeber) und Auslandsvertretung (Fachkraft)
ZahlungsmittelBei der Ausländerbehörde in der Regel Überweisung nach Gebührenbescheid; bei der Auslandsvertretung abhängig von der jeweiligen Vertretung

Die 411,00 EUR sind keine Pauschale für alles. Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 AufenthV ist eindeutig: Die Gebühr wird „für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes“ erhoben. Abgedeckt ist damit das Verfahren der Ausländerbehörde einschließlich Beratung und Koordination – nicht das Anerkennungsverfahren selbst und nicht das Visum. Rechnen Sie die Gebühr der Anerkennungsstelle sowie die 75,00 EUR Visumgebühr immer zusätzlich ein.

Die Gebühr bezahlt das Verfahren, nicht das Ergebnis. Sie fällt für die Durchführung an und wird deshalb auch dann fällig, wenn die Anerkennung negativ ausfällt oder das Visum am Ende nicht erteilt wird. Wer sich diese Kosten sparen will, prüft vorab in der Datenbank anabin, ob der Abschluss bereits als vergleichbar geführt wird – in klaren Anspruchsfällen genügt oft die gebührenfreie Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV.

Wer zahlt was. Die 411,00 EUR trägt der Arbeitgeber, der das Verfahren beantragt hat; eine Abwälzung auf die Fachkraft ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Visumgebühr von 75,00 EUR zahlt dagegen die Fachkraft bei der Auslandsvertretung, üblicherweise am Tag der Antragstellung. Übernimmt Ihr Unternehmen diese Kosten freiwillig, halten Sie das im Arbeitsvertrag oder in einer Nebenabrede fest.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Realistische Erwartung statt „wenige Tage“. Die Vorabzustimmung verkürzt das Visumverfahren erheblich, weil die Beteiligung der Ausländerbehörde vorweggenommen wird. Sie führt aber nicht zu einer Erteilung binnen Tagen: § 81a AufenthG sieht drei Wochen für die Terminvergabe und in der Regel weitere drei Wochen für die Entscheidung nach Vorliegen vollständiger Unterlagen vor. Planen Sie den Arbeitsbeginn daher mit mindestens sechs Wochen Puffer ab Vorabzustimmung.

Die Zehn-Tage-Regel des § 31 AufenthV. Widerspricht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums nicht binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Diese Schweigefrist ist ein wirksames Instrument gegen behördlichen Stillstand – sie greift jedoch erst, wenn die Auslandsvertretung die Daten übermittelt hat, und ersetzt keine ausdrückliche Vorabzustimmung vor der Antragstellung.

Drei Werktage bis zum Beratungsgespräch. Die erste gesetzliche Frist im beschleunigten Verfahren trifft die Behörde: Nach § 81a Abs. 3 AufenthG lädt sie den Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen nach Antragseingang zum Beratungsgespräch ein. Bleibt die Einladung aus, hilft ein sachlicher Hinweis auf diese Frist unter Angabe des Eingangsdatums – dokumentieren Sie deshalb den Antragseingang, etwa per Empfangsbestätigung.

Fristen laufen erst ab Vollständigkeit. Sowohl bei der Anerkennungsstelle als auch bei der Auslandsvertretung beginnt die Entscheidungsfrist erst, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Eine fehlende beglaubigte Übersetzung, ein nicht unterschriebenes Formular oder eine abweichende Gehaltsangabe setzen die Uhr faktisch zurück. Reichen Sie deshalb lieber einmal zu viel als zu wenig ein und beantworten Sie Rückfragen sofort.

Wann eine Vorabzustimmung überhaupt in Betracht kommt. § 31 Abs. 3 AufenthV nennt insbesondere den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und das öffentliche Interesse an der zügigen Einreise. Wer weder einen Anspruchsfall vorweisen kann noch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzt, hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine Vorabzustimmung – die Entscheidung liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Zuständigkeit vorher klären. Maßgeblich ist die Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort der Fachkraft; im beschleunigten Verfahren ist das meist die Behörde am Sitz des Beschäftigungsbetriebs. Bei Konzernstrukturen, Filialen oder geplantem Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich kann das auseinanderfallen. Eine kurze schriftliche Anfrage vorab spart Wochen, weil ein unzuständig eingereichter Antrag erst abgegeben werden muss.

Mitreisende Familienangehörige früh ansprechen. Ob und in welcher Form Ehegatten und minderjährige Kinder in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden können, klären Sie im Beratungsgespräch mit der zuständigen Ausländerbehörde – die Handhabung unterscheidet sich je nach Behörde und Auslandsvertretung. Wird der Familiennachzug erst nach der Einreise angestoßen, verlängert sich die Trennungszeit oft um Monate.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Fachkraft stellt den Antrag selbst. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann nach § 81a Abs. 1 AufenthG nur der Arbeitgeber in Vollmacht beantragen. Ein von der Fachkraft eingereichter Antrag wird nicht als § 81a-Verfahren behandelt; das Anliegen landet im regulären Ablauf und die eingeplante Beschleunigung entfällt vollständig.

Die Vollmacht fehlt oder ist nicht unterschrieben. Ohne wirksame Vollmacht darf die Ausländerbehörde weder tätig werden noch dem Arbeitgeber Auskunft geben. Der Antrag bleibt unbearbeitet liegen, häufig ohne dass der Arbeitgeber es merkt, weil die Behörde ihm aus Datenschutzgründen nichts mitteilen darf – Zeitverlust von mehreren Wochen.

Der Arbeitsbeginn wird auf „wenige Tage nach Vorabzustimmung“ gelegt. Wer den Vertragsbeginn auf Basis dieser falschen Annahme terminiert, muss ihn regelmäßig verschieben: Allein die Auslandsvertretung hat drei Wochen für den Termin und in der Regel drei weitere Wochen für die Entscheidung. Die Folgen sind unbesetzte Stellen, verschobene Projekte und im schlimmsten Fall ein hinfälliger Arbeitsvertrag.

Nur die 411,00 EUR eingeplant. Die Gebühr nach § 47 Abs. 1 AufenthV deckt allein die Durchführung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde ab. Wer die Gebühren der Anerkennungsstelle und die Visumgebühr von 75,00 EUR nicht einkalkuliert, steht mitten im Verfahren vor unerwarteten Rechnungen – und bei ausbleibender Zahlung ruht das Verfahren.

Angaben in Arbeitsvertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis weichen voneinander ab. Unterschiedliche Angaben zu Entgelt, Arbeitszeit oder Tätigkeit führen zu Rückfragen der Bundesagentur für Arbeit und können die Zustimmung verhindern. Jede Rückfrage kostet Wochen, weil die Fristen erst mit vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen laufen.

Ohne Vorabzustimmung direkt zur Auslandsvertretung. Dann läuft das reguläre Visumverfahren: Die Auslandsvertretung muss die Beteiligung der Ausländerbehörde erst im laufenden Verfahren einholen, was die Bearbeitung deutlich verlängert. Die Wartezeiten auf Termine und Entscheidungen sind je nach Vertretung erheblich – die Vorabzustimmung nachträglich zu beantragen, hilft dann kaum noch.

Der Termin bei der Auslandsvertretung wird nicht wahrgenommen. Wird der innerhalb von drei Wochen angebotene Termin verpasst oder abgesagt, greift die beschleunigte Terminvergabe nicht erneut automatisch. Die Fachkraft muss sich in die reguläre Terminvergabe einreihen, und die Vorteile des gesamten kostenpflichtigen Verfahrens sind praktisch verpufft.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet die Vorabzustimmung?

Die Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV löst keine eigene Gebühr aus – die §§ 44 bis 52 AufenthV sehen dafür keinen Gebührentatbestand vor. Kostenpflichtig ist nur das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG: Dafür erhebt die Ausländerbehörde nach § 47 Abs. 1 AufenthV 411,00 EUR, die der Arbeitgeber trägt. Hinzu kommen die Gebühren der Anerkennungsstelle und die Visumgebühr von 75,00 EUR.

Wie schnell wird das Visum nach der Vorabzustimmung erteilt?

Nicht innerhalb weniger Tage, wie häufig behauptet wird. Nach § 81a AufenthG vergibt die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Vorliegen der Vorabzustimmung einen Termin zur Visumantragstellung und entscheidet danach in der Regel innerhalb weiterer drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Realistisch sind also rund sechs Wochen ab Vorabzustimmung.

Wie lange dauert das gesamte beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das Verfahren ist darauf ausgelegt, einen Zeitraum von rund vier Monaten nicht zu überschreiten. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist für die Ausländerbehörde selbst gibt es nicht; das Gesetz nennt nur die Frist von drei Werktagen, binnen derer der Arbeitgeber zum Beratungsgespräch einzuladen ist. Wie lange die Teilschritte dauern, hängt von der Anerkennungsstelle, der Bundesagentur für Arbeit und der Auslandsvertretung ab.

Wie lange braucht die Ausländerbehörde für die Vorabzustimmung?

Für die Vorabzustimmung nach § 31 AufenthV gibt es keine bundeseinheitliche Bearbeitungsfrist; die Dauer hängt von der zuständigen Ausländerbehörde und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Geregelt ist nur die Widerspruchsfrist: Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten widerspricht. Die konkrete Bearbeitungszeit erfragen Sie direkt bei Ihrer Ausländerbehörde.

Wer darf das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen?

Nach § 81a Abs. 1 AufenthG können Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Die Fachkraft selbst kann den Antrag nicht stellen. Ohne schriftliche Vollmacht darf die Behörde weder tätig werden noch dem Arbeitgeber Auskünfte erteilen.

Wann kommt eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV in Betracht?

§ 31 Abs. 3 AufenthV nennt insbesondere zwei Konstellationen: Es besteht ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels, oder an der zügigen Einreise besteht ein öffentliches Interesse. Ob Ihr Fall darunter fällt, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde; ein Rechtsanspruch auf die Vorabzustimmung selbst ergibt sich daraus nicht.

Ist die Vorabzustimmung bereits eine Zusage für das Visum?

Nein. Die Vorabzustimmung nimmt nur die Beteiligung der Ausländerbehörde vorweg; die Auslandsvertretung prüft weiterhin Identität, Reisedokument und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Bei unrichtigen Angaben oder fehlenden Unterlagen kann das Visum trotz Vorabzustimmung abgelehnt werden.

Ist zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig?

Ja, soweit die konkrete Beschäftigung zustimmungspflichtig ist. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im laufenden Verfahren ein; der Arbeitgeber liefert dafür die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Fehlt dieses Formular oder ist es unvollständig, verzögert sich das gesamte Verfahren.

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