Vorabzustimmung zum Visum
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Vorabzustimmung ist die Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde zur Erteilung eines nationalen Visums, die bereits erteilt wird, bevor die Fachkraft im Ausland ihren Visumantrag stellt. Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 3 AufenthV. Die Auslandsvertretung muss die Beteiligung der Ausländerbehörde dann nicht mehr im laufenden Visumverfahren nachholen – der zeitaufwendigste Teil ist vorweggenommen.
Zu unterscheiden sind zwei Wege, die im Netz häufig vermischt werden: die einfache Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV, für die die Aufenthaltsverordnung keine eigene Gebühr vorsieht, und das kostenpflichtige beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG, das ausschließlich der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft beantragt und das nach § 47 Abs. 1 AufenthV 411,00 EUR kostet. Beide Wege verkürzen den Ablauf spürbar, ersetzen aber weder den Visumantrag noch die Visumgebühr von 75,00 EUR – und beide führen nicht „innerhalb weniger Tage“ zum Visum: Nach der Vorabzustimmung vergibt die Auslandsvertretung binnen drei Wochen einen Termin und entscheidet danach in der Regel innerhalb weiterer drei Wochen.
