Mutterschaftsgeld beantragen
Krankenkasse · § 24i SGB V
Beim Mutterschaftsgeld zahlen zwei Stellen, und das erklärt die Zahl, über die alle stolpern. Die Krankenkasse zahlt nach § 24i SGB V das um Abzüge geminderte durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate – aber „höchstens 13 Euro für den Kalendertag".
Das sind rund 390 Euro im Monat und wirkt zunächst erschreckend niedrig. Der entscheidende zweite Satz folgt aber unmittelbar: Übersteigt das durchschnittliche Nettoentgelt diesen Betrag, „wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber … gezahlt". Beides zusammen ergibt Ihr bisheriges Nettoeinkommen – der Deckel der Krankenkasse ist also keine Kürzung, sondern eine Aufteilung.
Gezahlt wird für die Schutzfrist des § 3 MuSchG und für den Entbindungstag – regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt; bei Früh- und Mehrlingsgeburten und in weiteren Fällen verlängert sich die Frist danach.
Ein Punkt für die Planung: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden später auf das Elterngeld angerechnet. In den betroffenen Monaten kommt deshalb wenig oder gar kein Elterngeld an – wer beides addiert, plant mit Geld, das so nicht fließt.
