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Mutterschaftsgeld beantragen

Krankenkasse · § 24i SGB V

KrankenkasseMit Bescheinigung

Beim Mutterschaftsgeld zahlen zwei Stellen, und das erklärt die Zahl, über die alle stolpern. Die Krankenkasse zahlt nach § 24i SGB V das um Abzüge geminderte durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate – aber „höchstens 13 Euro für den Kalendertag".

Das sind rund 390 Euro im Monat und wirkt zunächst erschreckend niedrig. Der entscheidende zweite Satz folgt aber unmittelbar: Übersteigt das durchschnittliche Nettoentgelt diesen Betrag, „wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber … gezahlt". Beides zusammen ergibt Ihr bisheriges Nettoeinkommen – der Deckel der Krankenkasse ist also keine Kürzung, sondern eine Aufteilung.

Gezahlt wird für die Schutzfrist des § 3 MuSchG und für den Entbindungstag – regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt; bei Früh- und Mehrlingsgeburten und in weiteren Fällen verlängert sich die Frist danach.

Ein Punkt für die Planung: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden später auf das Elterngeld angerechnet. In den betroffenen Monaten kommt deshalb wenig oder gar kein Elterngeld an – wer beides addiert, plant mit Geld, das so nicht fließt.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 24i SGB V · § 3 MuSchG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Familienkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Zuständig ist die Krankenkasse; den Zuschuss zahlt der Arbeitgeber. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KrankenkasseMax. 13 EUR/TagRund 390 EUR im Monat
ArbeitgeberDer RestBis zum Nettolohn
Schutzfrist6 vor, 8 nachPlus Entbindungstag
ElterngeldWird angerechnetNicht addieren
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Bescheinigung über den Entbindungstermin

Ärztin, Arzt oder Hebamme stellen sie aus – frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin. Sie ist die Grundlage für die Berechnung der Schutzfrist und damit für den gesamten Zahlungszeitraum.

Angaben zum Arbeitsverhältnis

Für die Krankenkasse und für den Arbeitgeber, der den Zuschuss berechnet. Maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Nach der Geburt: Geburtsbescheinigung

Sie wird für die Zahlung des Teils nach der Geburt benötigt und bestimmt zugleich das genaue Ende der nachgeburtlichen Schutzfrist – bei Frühgeburten verlängert sie sich.

Bei Selbständigen: Nachweis über den Versicherungsstatus

Ob und in welcher Höhe Mutterschaftsgeld zusteht, hängt bei freiwillig Versicherten vom gewählten Tarif ab, insbesondere von einem etwaigen Krankengeldanspruch. Klären Sie das früh mit Ihrer Kasse – nachträglich lässt sich der Tarif nicht ändern.

Kontoverbindung

Für die Zahlung der Krankenkasse. Der Arbeitgeberzuschuss läuft in der Regel über die gewohnte Lohnabrechnung.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die Bescheinigung rechtzeitig besorgen

    Die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin wird frühestens sieben Wochen vorher ausgestellt. Sie ist Voraussetzung für die Zahlung – ohne sie beginnt nichts, auch wenn die Schutzfrist bereits läuft.

  2. 2

    Bei der Krankenkasse einreichen

    Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Familienkasse und nicht die Elterngeldstelle. Sie zahlt nach § 24i SGB V das geminderte durchschnittliche Arbeitsentgelt, höchstens 13 Euro je Kalendertag.

  3. 3

    Den Arbeitgeber informieren

    Er zahlt den Zuschuss – also die Differenz zwischen den 13 Euro täglich und Ihrem durchschnittlichen Nettoentgelt. Beides zusammen ergibt Ihr bisheriges Netto; die 13 Euro allein sind nie die ganze Leistung.

  4. 4

    Die Schutzfrist berechnen

    Regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, dazu der Entbindungstag. Kommt das Kind früher als errechnet, verlängert sich die nachgeburtliche Frist um die nicht in Anspruch genommenen Tage; bei Früh- und Mehrlingsgeburten und in weiteren Fällen gilt eine längere Frist.

  5. 5

    Nach der Geburt die Bescheinigung nachreichen

    Für den Teil nach der Geburt braucht die Krankenkasse die Geburtsbescheinigung. Reichen Sie sie zügig ein – die Zahlung ruht sonst, während die Ausgaben weiterlaufen.

  6. 6

    Die Anrechnung auf das Elterngeld einplanen

    Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld angerechnet. In den ersten Monaten nach der Geburt kommt deshalb wenig oder gar kein Elterngeld an. Wer beides addiert, plant mit Geld, das so nicht fließt – rechnen Sie stattdessen mit den Monaten nach Ablauf der Schutzfrist.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Wer wie viel zahltDie 13 Euro sind nur die halbe Antwort
KrankenkasseHöchstens 13 EUR je Kalendertag
Das entsprichtRund 390 EUR im Monat
ArbeitgeberDifferenz zum Nettoentgelt
ZusammenBisheriges Nettoeinkommen
BerechnungsgrundlageLetzte 3 Kalendermonate
Auf das ElterngeldWird angerechnet

Die Zahl 13 Euro je Kalendertag aus § 24i SGB V erschreckt regelmäßig, weil sie meist ohne den zweiten Teil zitiert wird. Sie ist der Höchstbetrag der Krankenkasse – rund 390 Euro im Monat. Der entscheidende Satz folgt unmittelbar danach: Übersteigt das um Abzüge geminderte durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate diesen Betrag, „wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber … gezahlt". Krankenkasse und Arbeitgeber zusammen ergeben Ihr bisheriges Nettoeinkommen. Der Deckel ist also keine Leistungskürzung, sondern eine Aufteilung zwischen zwei Zahlern – wer nur die 13 Euro liest, unterschätzt die Leistung dramatisch. Gezahlt wird für die Schutzfrist nach § 3 MuSchG „sowie für den Entbindungstag": regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, mit Verlängerung bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Für die Finanzplanung wichtig ist die Kehrseite: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden später auf das Elterngeld angerechnet. In den betroffenen Monaten fließt deshalb wenig oder kein Elterngeld – addieren Sie beide Leistungen nicht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die 13 Euro sind nicht die ganze Leistung. Sie sind der Höchstbetrag der Krankenkasse; den Rest bis zum Nettoentgelt zahlt der Arbeitgeber. Zusammen ergibt das Ihr bisheriges Netto.

Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Familienkasse. Und der Zuschuss kommt vom Arbeitgeber – drei verschiedene Stellen für drei verschiedene Leistungen rund um die Geburt.

Berechnungsgrundlage sind die letzten drei Kalendermonate. Vor Beginn der Schutzfrist, nicht das aktuelle Gehalt.

Die Schutzfrist verlängert sich in mehreren Fällen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn das Kind vor dem errechneten Termin kommt – dann werden nicht genutzte Tage angehängt.

Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Wer beides addiert, plant mit Geld, das so nicht fließt.

Die Bescheinigung gibt es frühestens sieben Wochen vor dem Termin. Ohne sie beginnt die Zahlung nicht, auch wenn die Schutzfrist läuft.

Bei freiwillig Versicherten hängt vieles vom Tarif ab. Insbesondere von einem Krankengeldanspruch. Klären Sie das früh – nachträglich lässt sich der Tarif nicht ändern.

Nach der Geburt die Geburtsbescheinigung nachreichen. Sonst ruht die Zahlung des zweiten Teils.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit 13 Euro am Tag als Gesamtleistung rechnen. Der Arbeitgeberzuschuss macht den weitaus größeren Teil aus. Beides zusammen ergibt das bisherige Nettoeinkommen.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld addieren. Mutterschaftsleistungen werden angerechnet; in den betroffenen Monaten kommt kaum Elterngeld an.

Bei der Familienkasse beantragen. Zuständig ist die Krankenkasse; den Zuschuss zahlt der Arbeitgeber.

Die Bescheinigung zu spät besorgen. Sie ist Voraussetzung der Zahlung und wird frühestens sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt.

Als freiwillig Versicherte den Tarif nicht rechtzeitig prüfen. Ob Mutterschaftsgeld zusteht, hängt davon ab – und ändern lässt sich das später nicht.

Die Geburtsbescheinigung liegen lassen. Ohne sie ruht die Zahlung für die Zeit nach der Geburt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Bekomme ich wirklich nur 13 Euro am Tag?

Nein – das ist die am häufigsten falsch verstandene Zahl bei diesem Thema. Die 13 Euro je Kalendertag sind der Höchstbetrag, den die Krankenkasse nach § 24i SGB V zahlt, also rund 390 Euro im Monat. Übersteigt Ihr durchschnittliches Nettoentgelt diesen Betrag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss. Beides zusammen ergibt Ihr bisheriges Nettoeinkommen. Der Deckel ist also keine Kürzung, sondern eine Aufteilung zwischen zwei Zahlern.

Für welchen Zeitraum wird gezahlt?

Für die Schutzfrist nach § 3 MuSchG „sowie für den Entbindungstag" – regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Die nachgeburtliche Frist verlängert sich in mehreren Fällen: bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommt – dann werden die nicht in Anspruch genommenen Tage der vorgeburtlichen Frist angehängt.

Wo beantrage ich Mutterschaftsgeld?

Bei Ihrer Krankenkasse. Nicht bei der Familienkasse, die Kindergeld und Kinderzuschlag zahlt, und nicht bei der Elterngeldstelle. Den Zuschuss zahlt Ihr Arbeitgeber, in der Regel über die gewohnte Lohnabrechnung – dafür ist kein gesonderter Antrag nötig, wohl aber die Information, dass die Schutzfrist beginnt. Rund um die Geburt sind also drei verschiedene Stellen zuständig; das zu wissen erspart mehrere Wochen.

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, und das ist für die Finanzplanung der wichtigste Punkt. Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld angerechnet, sodass in den betroffenen Monaten – regelmäßig den ersten nach der Geburt – wenig oder gar kein Elterngeld ankommt. Wer beide Leistungen addiert, rechnet mit Geld, das so nicht fließt. Planen Sie stattdessen mit den Monaten nach Ablauf der Schutzfrist, wenn Sie den tatsächlichen Zahlungsverlauf abschätzen wollen.

Wie wird die Höhe berechnet?

Aus dem um Abzüge geminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist – nicht aus dem aktuellen Gehalt und nicht aus dem Jahresdurchschnitt. Daraus ergibt sich ein Tagessatz; die Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 Euro je Kalendertag, den Rest der Arbeitgeber. Wenn in diesen drei Monaten Besonderheiten lagen – etwa unbezahlter Urlaub oder eine Gehaltsänderung –, lohnt eine Nachfrage bei der Kasse, wie sich das auswirkt.

Bekomme ich Mutterschaftsgeld als Selbständige?

Das hängt vom Versicherungsverhältnis ab, und die Frage sollten Sie früh klären. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten kommt es maßgeblich darauf an, ob der gewählte Tarif einen Krankengeldanspruch umfasst. Privat Versicherte erhalten kein Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Kasse; hier richtet sich alles nach dem Vertrag. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Ein Tarifwechsel wirkt nicht rückwirkend, und kurz vor der Geburt ist die Sache nicht mehr zu ändern.

Was, wenn das Kind früher kommt?

Dann verkürzt sich die vorgeburtliche Schutzfrist faktisch – aber die nicht in Anspruch genommenen Tage werden der nachgeburtlichen Frist hinzugerechnet, sodass Ihnen der Zeitraum insgesamt erhalten bleibt. Bei einer Frühgeburt gilt zudem eine von vornherein verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist. Reichen Sie die Geburtsbescheinigung deshalb zügig ein: Erst mit ihr kann die Krankenkasse den tatsächlichen Zeitraum berechnen.

Habe ich während der Schwangerschaft Kündigungsschutz?

Ja, das Mutterschutzgesetz sieht einen besonderen Kündigungsschutz vor – er greift allerdings erst, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder ihm die Mitteilung innerhalb einer kurzen Frist nach Zugang einer Kündigung nachgereicht wird. Praktisch heißt das: Die Mitteilung an den Arbeitgeber ist nicht nur eine Höflichkeit, sondern die Voraussetzung dafür, dass der Schutz überhaupt wirkt. Lassen Sie sich den Zugang bestätigen.

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