Freistellungsauftrag erteilen
Finanzamt · Steuern & Abgaben
Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihr Kreditinstitut an, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags ohne Steuerabzug auszuzahlen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt nach § 20 Abs. 9 EStG unverändert 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank auf jeden Euro Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinn 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Der Freistellungsauftrag ist kostenlos, wird bei jedem Institut einzeln erteilt und gilt stets für ein volles Kalenderjahr — er wirkt auf den 1. Januar zurück, auch wenn Sie ihn erst im Herbst einreichen. In der Gegenrichtung gilt das Gegenteil: Widerrufen, befristen oder herabsetzen lässt sich ein Freistellungsauftrag grundsätzlich nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres. Wer die Summe aller Aufträge über 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro hinaus verteilt, begeht damit keine Ordnungswidrigkeit; die Institute melden die freigestellten Beträge jedoch nach § 45d Abs. 1 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern, und das Finanzamt fordert die zu wenig einbehaltene Steuer im Veranlagungsverfahren nach.
