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Freistellungsauftrag erteilen

Finanzamt · Steuern & Abgaben

Online / Bank BZSt

Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihr Kreditinstitut an, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags ohne Steuerabzug auszuzahlen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt nach § 20 Abs. 9 EStG unverändert 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank auf jeden Euro Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinn 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Der Freistellungsauftrag ist kostenlos, wird bei jedem Institut einzeln erteilt und gilt stets für ein volles Kalenderjahr — er wirkt auf den 1. Januar zurück, auch wenn Sie ihn erst im Herbst einreichen. In der Gegenrichtung gilt das Gegenteil: Widerrufen, befristen oder herabsetzen lässt sich ein Freistellungsauftrag grundsätzlich nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres. Wer die Summe aller Aufträge über 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro hinaus verteilt, begeht damit keine Ordnungswidrigkeit; die Institute melden die freigestellten Beträge jedoch nach § 45d Abs. 1 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern, und das Finanzamt fordert die zu wenig einbehaltene Steuer im Veranlagungsverfahren nach.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Finanzamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Verfahren und Formulare können je nach Kreditinstitut abweichen. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosErteilung, Änderung und Widerruf gebührenfrei
BearbeitungszeitSofortWirkt zurück auf den 1. Januar des Jahres
ModalitätOnline oder in der BankfilialeBei jedem Kreditinstitut getrennt zu erteilen
Freistellungsvolumen1.000 / 2.000 EURSparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Steuerliche Identifikationsnummer (elfstellig)

Ohne Ihre Identifikationsnummer kann seit dem 1. Januar 2011 kein Freistellungsauftrag mehr erteilt werden: § 44a Abs. 2a Satz 1 EStG macht die Mitteilung der Nummer ausdrücklich zur Voraussetzung der Erteilung. Sie finden die elfstellige Nummer im Einkommensteuerbescheid, in der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder im Zuteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern; ist sie unauffindbar, fordern Sie sie beim Bundeszentralamt erneut an — die Mitteilung erfolgt aus Datenschutzgründen ausschließlich per Post an Ihre Meldeadresse und dauert in der Regel mehrere Wochen. Die Nummer bleibt lebenslang unverändert und ändert sich weder durch Umzug noch durch Heirat.

Personalausweis oder Reisepass (nur in der Filiale)

Erteilen Sie den Auftrag am Schalter, weisen Sie sich mit einem gültigen Ausweisdokument im Original aus; im Online-Banking ersetzt die bereits erfolgte Legitimation diesen Schritt vollständig. Abgelaufene Dokumente akzeptieren die Institute nicht, weil sie zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Für ein Kind, für das Sie als sorgeberechtigte Person einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen, verlangen die Banken zusätzlich die Geburtsurkunde oder ein Ausweisdokument des Kindes.

Vordruck „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“

Die Kreditwirtschaft verwendet ein bundeseinheitlich abgestimmtes Vordruckmuster, das jedes Institut in identischer Struktur bereitstellt — im Online-Banking als ausfüllbarer Dialog, auf der Website als PDF oder in Papierform in der Filiale. Ein formloses Schreiben oder eine E-Mail genügt nicht: Der Auftrag muss den freizustellenden Betrag, Ihre Identifikationsnummer, den Geltungsbeginn und Ihre Unterschrift enthalten. Bewahren Sie den ausgefüllten Vordruck oder die elektronische Bestätigung auf — sie ist Ihr Nachweis über Höhe und Zeitpunkt der Erteilung.

Übersicht Ihrer bereits erteilten Freistellungsaufträge

Kein Kreditinstitut kennt die Aufträge, die Sie bei anderen Banken erteilt haben — die Einhaltung des Gesamtvolumens von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro liegt allein in Ihrer Verantwortung. Führen Sie deshalb vor der Erteilung eine einfache Liste mit Institut, freigestelltem Betrag und Kalenderjahr; die Angabe steht auf jedem Auftragsformular und in vielen Online-Banking-Übersichten. Diese Liste zeigt Ihnen zugleich, ob bei einem Institut Freistellungsvolumen ungenutzt liegt, das Sie zum nächsten Jahreswechsel besser verteilen können.

Angaben des Ehegatten oder Lebenspartners (nur bei gemeinsamem Auftrag)

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über 2.000 Euro setzt nach § 44a Abs. 2a Satz 3 EStG voraus, dass Sie die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen: verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend. Benötigt werden die Identifikationsnummer des Partners sowie beide Unterschriften auf dem Vordruck. Unverheiratete Paare können auch mit einem Gemeinschaftskonto keinen gemeinsamen Auftrag erteilen; sie erteilen jeweils einen eigenen Auftrag über höchstens 1.000 Euro.

Online-Banking-Zugang mit freigeschaltetem TAN-Verfahren

Für die digitale Erteilung brauchen Sie Ihre Zugangsdaten und ein aktives TAN-Verfahren (photoTAN, chipTAN, pushTAN oder vergleichbar). Der Auftrag ist bei den meisten Instituten unter „Service“, „Steuern“ oder direkt unter „Freistellungsauftrag“ hinterlegt und wird sofort nach der Freigabe wirksam. Sichern Sie sich anschließend die Eingangsbestätigung als PDF oder Screenshot: Sie belegt im Streitfall, dass der Auftrag rechtzeitig vor der nächsten Zinsgutschrift vorlag.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Kapitalerträge schätzen und Freistellungsvolumen aufteilen

    Bevor Sie ein Formular öffnen, verschaffen Sie sich einen Überblick: Welche Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und Veräußerungsgewinne fallen im laufenden Jahr bei welchem Institut voraussichtlich an? Als Anhaltspunkt dienen die Steuerbescheinigungen des Vorjahres, die Ihnen jede Bank zu Jahresbeginn ausstellt. Verteilen Sie die 1.000 Euro — bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro — anschließend so, dass jedes Institut ungefähr den dort erwarteten Ertrag freistellen kann. Ein häufiger Anfängerfehler ist, den gesamten Betrag bei der Hausbank zu parken, während der eigentliche Ertrag im Wertpapierdepot einer anderen Bank entsteht. Die Verteilung dürfen Sie zum nächsten Jahreswechsel jederzeit neu zuschneiden.

  2. 2

    Formular aufrufen oder Online-Banking öffnen

    Rufen Sie im Online-Banking den Bereich „Service“, „Steuern“ oder „Freistellungsauftrag“ auf; alternativ laden Sie den Vordruck „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“ von der Website Ihrer Bank herunter oder lassen ihn sich in der Filiale aushändigen. Der Vordruck ist bundeseinheitlich abgestimmt, sodass die Felder bei allen Instituten gleich heißen. Ein selbst verfasstes Schreiben lehnen die Banken ab, weil sie die Angaben in einem festen Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln müssen. Planen Sie für das Ausfüllen rund zehn bis fünfzehn Minuten ein.

  3. 3

    Steuerliche Identifikationsnummer eintragen

    Tragen Sie Ihre elfstellige Identifikationsnummer ein — bei einem gemeinsamen Auftrag die beider Partner. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Mitteilung der Nummer nach § 44a Abs. 2a Satz 1 EStG Erteilungsvoraussetzung: Ohne sie kann der Auftrag gar nicht erst wirksam zustande kommen. Wer noch einen alten Auftrag aus der Zeit vor 2011 hat, sollte gesondert prüfen, ob er damals eine Identifikationsnummer nachgereicht hat; ist das nicht geschehen, ist der Altauftrag zum 1. Januar 2016 unwirksam geworden und muss neu erteilt werden. Kontrollieren Sie die Ziffernfolge Zeichen für Zeichen — ein Zahlendreher führt zu Rückfragen der Bank und verzögert die Freistellung.

  4. 4

    Betrag, Geltungsbeginn und Laufzeit festlegen

    Geben Sie den Betrag an, den dieses Institut freistellen soll, und wählen Sie als Beginn den 1. Januar des laufenden Jahres: Der Freistellungsauftrag gilt immer für ein volles Kalenderjahr und wirkt auf dessen Beginn zurück, selbst wenn Sie ihn erst im Oktober einreichen. Bei der Laufzeit ist die unbefristete Erteilung fast immer die bessere Wahl, denn eine Befristung ist ohnehin nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss sonst jedes Jahr erneuert werden. Wer einen bestehenden Auftrag herabsetzen möchte, kann dies nur bis zu dem Betrag tun, der im laufenden Jahr bereits ausgeschöpft wurde.

  5. 5

    Auftrag unterschreiben und einreichen

    Im Online-Banking geben Sie den Auftrag mit Ihrem TAN-Verfahren frei; in der Filiale oder per Post reichen Sie den unterschriebenen Vordruck ein. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von Ehegatten oder Lebenspartnern benötigt zwingend beide Unterschriften — fehlt eine, weist das Institut den Auftrag zurück, und der Pauschbetrag bleibt bis zur Nachreichung unberücksichtigt. Reichen Sie den Auftrag möglichst vor dem nächsten Zins- oder Ausschüttungstermin ein: Zwar korrigiert die Bank einen zu spät erteilten Auftrag innerhalb desselben Jahres, doch spart die rechtzeitige Erteilung eine Erstattungsbuchung.

  6. 6

    Bestätigung prüfen und Aufträge jährlich kontrollieren

    Prüfen Sie in der Bestätigung Betrag, Identifikationsnummer und Geltungsbeginn. Hat die Bank im laufenden Jahr bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, erstattet sie diese im Rahmen der laufenden Steuerverrechnung von sich aus — kontrollieren Sie die Gutschrift im Kontoauszug. Nehmen Sie sich außerdem einmal jährlich, am besten im Januar, fünf Minuten Zeit, um alle Aufträge gegen die Steuerbescheinigungen des Vorjahres zu prüfen: Die Institute melden die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge nach § 45d Abs. 1 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern, sodass eine Überschreitung des Pauschbetrags der Finanzverwaltung ohnehin auffällt. Wurde bei einem Institut Volumen nicht ausgeschöpft, verschieben Sie es zum Jahreswechsel dorthin, wo die Erträge tatsächlich anfallen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Freistellungsauftrag erteilenKostenlos
Änderung, Herabsetzung, WiderrufKostenlos
Sparer-Pauschbetrag1.000 EUR je Person · 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG)
Kapitalertragsteuer oberhalb des Freibetrags25 % (§ 43a Abs. 1 EStG)
Solidaritätszuschlag5,5 % der Kapitalertragsteuer (§ 4 SolzG 1995)
Kirchensteuerje nach Bundesland 8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer (§ 51a Abs. 2b EStG)
ZahlungsortNicht zutreffend — der Einbehalt erfolgt automatisch durch die Bank

Der Freistellungsauftrag selbst kostet nichts: Weder für die Erteilung noch für Änderung oder Widerruf dürfen Kreditinstitute ein Entgelt verlangen, denn es handelt sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht aus § 44a EStG und nicht um eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Wirtschaftlich relevant ist deshalb nicht der Preis, sondern die Steuer, die Sie ohne Auftrag zahlen: Auf Kapitalerträge oberhalb des freigestellten Betrags behält die Bank 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein, darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag — zusammen 26,375 Prozent — und bei Kirchensteuerpflicht zusätzlich 8 oder 9 Prozent der Kapitalertragsteuer, wobei sich die Kapitalertragsteuer in diesem Fall nach § 32d Abs. 1 EStG entsprechend ermäßigt. Ein Rechenbeispiel: Bei 1.200 Euro Zinsen ohne jeden Freistellungsauftrag behält die Bank 300 Euro Kapitalertragsteuer und 16,50 Euro Solidaritätszuschlag ein, insgesamt 316,50 Euro. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro bleiben nur 200 Euro steuerpflichtig; einbehalten werden dann 50 Euro Kapitalertragsteuer und 2,75 Euro Solidaritätszuschlag, also 52,75 Euro. Wer den Auftrag vergisst, verliert das Geld nicht endgültig: Über die Anlage KAP und die Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG erstattet das Finanzamt die zu viel einbehaltene Steuer. Kosten können umgekehrt entstehen, wenn Sie insgesamt zu viel freistellen — dann fordert das Finanzamt die Steuer im Veranlagungsverfahren nach, gegebenenfalls zuzüglich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Auftrag wirkt auf den 1. Januar zurück. Ein Freistellungsauftrag gilt immer für ein volles Kalenderjahr, unabhängig davon, wann im Jahr Sie ihn erteilen. Hat die Bank vorher schon Kapitalertragsteuer auf Zinsen oder Dividenden einbehalten, erstattet sie diese innerhalb desselben Jahres über die laufende Steuerverrechnung. Nach dem Jahreswechsel ist diese Korrektur durch die Bank nicht mehr möglich — dann bleibt nur die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung.

Widerruf und Herabsetzung sind nicht jederzeit möglich. Anders als vielfach behauptet, kann ein Freistellungsauftrag grundsätzlich nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres widerrufen oder befristet werden. Ein Widerruf zum 1. Januar des laufenden Jahres ist nur zulässig, solange der Auftrag in diesem Jahr noch nicht in Anspruch genommen wurde, also noch keine Kapitalerträge freigestellt worden sind. Eine Herabsetzung ist ebenfalls nur bis zu dem Betrag möglich, der im laufenden Jahr bereits ausgeschöpft ist. Planen Sie die Verteilung deshalb zu Jahresbeginn — im laufenden Jahr lässt sie sich nur eingeschränkt korrigieren.

Der gemeinsame Auftrag ist Ehegatten und Lebenspartnern vorbehalten. Die 2.000 Euro stehen nach § 20 Abs. 9 Satz 2 EStG nur zusammen veranlagten Ehegatten zu; § 44a Abs. 2a Satz 3 EStG verlangt für den gemeinsamen Freistellungsauftrag ausdrücklich, dass die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllt sind. Unverheiratete Paare mit Gemeinschaftskonto fallen nicht darunter, auch wenn sie dauerhaft zusammenleben. Ein Vorteil des gemeinsamen Auftrags: Er verrechnet Gewinne des einen mit Verlusten des anderen Partners über die gemeinsame Verlustverrechnung des Instituts.

Die Banken melden Ihre freigestellten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Nach § 45d Abs. 1 EStG übermitteln alle Kreditinstitute jährlich, welche Kapitalerträge sie aufgrund eines Freistellungsauftrags steuerfrei ausgezahlt haben — zusammen mit Ihrer Identifikationsnummer. Die Finanzverwaltung kann die Summe Ihrer Aufträge deshalb bundesweit abgleichen, ohne dass Sie etwas melden müssen. Eine Überschreitung des Pauschbetrags fällt praktisch immer auf, allerdings oft erst mit ein bis zwei Jahren Verzögerung.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind mit freigestellt. Beide Abgaben bemessen sich nach der Kapitalertragsteuer. Wird wegen des Freistellungsauftrags keine Kapitalertragsteuer einbehalten, entfallen automatisch auch der Solidaritätszuschlag und — bei Kirchensteuerpflicht — die Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2b EStG. Sie müssen dafür nichts gesondert beantragen; ein einziger Freistellungsauftrag deckt alle drei Abzüge ab.

Neben dem Pauschbetrag ist kein Werbungskostenabzug möglich. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG lässt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur den Sparer-Pauschbetrag zu und schließt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausdrücklich aus. Depotgebühren, Vermögensverwaltungshonorare, Fachzeitschriften oder Fahrtkosten zur Hauptversammlung wirken sich steuerlich also nicht zusätzlich aus — selbst dann nicht, wenn sie 1.000 Euro übersteigen. Der Sparer-Pauschbetrag ist insoweit ein pauschaler Ersatz und keine zusätzliche Vergünstigung.

Ein Auftrag deckt alle Konten und Depots desselben Instituts ab. Der Freistellungsauftrag wird institutsbezogen erteilt und erfasst grundsätzlich sämtliche Konten und Depots, die Sie bei dieser Bank führen; Sie brauchen also kein eigenes Formular je Konto. Nicht erfasst sind Gemeinschaftskonten mit anderen Personen als dem zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartner — etwa mit Geschwistern, Eltern oder einer Erbengemeinschaft. Für solche Konten ist ein gesonderter gemeinschaftlicher Auftrag der Kontoinhaber erforderlich, sofern das Institut ihn anbietet.

Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag. Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG steht jeder unbeschränkt steuerpflichtigen Person unabhängig vom Alter zu, also auch Säuglingen und Schulkindern. Für ein Konto oder Depot, das auf den Namen des Kindes läuft, können die sorgeberechtigten Eltern einen eigenen Freistellungsauftrag über bis zu 1.000 Euro erteilen; er benötigt die Identifikationsnummer des Kindes und in der Regel die Unterschrift beider Sorgeberechtigten. Voraussetzung ist, dass das Vermögen dem Kind tatsächlich und endgültig zugewendet wurde — Eltern können darüber später nicht mehr frei für eigene Zwecke verfügen. Übersteigen die Erträge des Kindes den Pauschbetrag, lohnt zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung.

Bankwechsel und Kontoauflösung rechtzeitig planen. Weil ein Widerruf regelmäßig erst zum Jahresende wirkt, kann das bei der alten Bank gebundene Freistellungsvolumen im laufenden Jahr blockiert bleiben, obwohl dort keine Erträge mehr anfallen. Erteilen Sie den neuen Auftrag deshalb nur in Höhe des noch freien Volumens und verschieben Sie den Rest zum 1. Januar des Folgejahres. Wird das Konto vollständig aufgelöst, endet der Auftrag mit der Geschäftsbeziehung; ist im laufenden Jahr bereits Steuer einbehalten worden, holen Sie diese über die Anlage KAP zurück.

Ohne Freistellungsauftrag hilft die Anlage KAP. Ein vergessener oder zu niedrig bemessener Freistellungsauftrag kostet Sie den Pauschbetrag nicht endgültig: Über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung und die Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG rechnet das Finanzamt den Sparer-Pauschbetrag nachträglich an und erstattet die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer. Sie benötigen dafür die Steuerbescheinigungen aller Institute, die Ihnen jede Bank auf Wunsch — bei manchen Instituten automatisch — zu Jahresbeginn ausstellt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Insgesamt mehr als 1.000 bzw. 2.000 Euro freistellen. Eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht — einen solchen Bußgeldtatbestand kennen weder das Einkommensteuergesetz noch die Abgabenordnung. Die Folge ist dennoch unangenehm: Die Institute melden die freigestellten Kapitalerträge nach § 45d Abs. 1 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern, das Finanzamt erfasst den übersteigenden Betrag im Veranlagungsverfahren und fordert die zu wenig einbehaltene Steuer nach — häufig erst ein bis zwei Jahre später und dann gegebenenfalls zuzüglich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht, riskiert darüber hinaus ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Darauf vertrauen, dass ein Auftrag jederzeit widerrufbar ist. Widerruf und Befristung wirken grundsätzlich erst zum Ende des Kalenderjahres; zum 1. Januar des laufenden Jahres geht das nur, solange der Auftrag noch nicht in Anspruch genommen wurde, und eine Herabsetzung ist nur bis zum bereits ausgeschöpften Betrag zulässig. Wer beim Bankwechsel davon ausgeht, das Volumen sofort mitnehmen zu können, bindet es faktisch doppelt: Bei der alten Bank bleibt es blockiert, bei der neuen darf er es nicht erneut ansetzen, ohne den Pauschbetrag zu überschreiten.

Identifikationsnummer nicht angeben — oder alten Auftrag nie nachgebessert. Seit dem 1. Januar 2011 kann ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2a Satz 1 EStG nur erteilt werden, wenn Sie Ihre Identifikationsnummer mitteilen; ohne sie nimmt das Institut den Auftrag gar nicht erst an. Wer noch einen vor 2011 erteilten Altauftrag hat und die Nummer damals nicht nachgereicht hat, steht schlechter da: Diese Altaufträge sind zum 1. Januar 2016 unwirksam geworden, sodass seither auf jeden Euro Kapitalertrag Steuer einbehalten wird — oft unbemerkt über Jahre hinweg.

Als unverheiratetes Paar einen gemeinsamen Auftrag versuchen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag über 2.000 Euro ist nach § 44a Abs. 2a Satz 3 EStG an die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG gebunden. Reicht ein unverheiratetes Paar einen solchen Auftrag ein, weist das Institut ihn zurück — im ungünstigsten Fall bleibt bis zur Nachbesserung überhaupt kein Freistellungsvolumen wirksam und die Bank behält auf jede Gutschrift Kapitalertragsteuer ein.

Das Volumen bei der falschen Bank parken. Wer die vollen 1.000 Euro beim Girokonto hinterlegt, dort aber kaum Zinsen erzielt, während das Wertpapierdepot bei einem anderen Institut ausschüttet, verschenkt den Pauschbetrag im laufenden Jahr: Beim Depot wird voll besteuert, beim Girokonto läuft die Freistellung ins Leere. Korrigieren lässt sich das erst zum nächsten Jahreswechsel — zurückholen können Sie die Steuer nur über die Anlage KAP.

Depotgebühren zusätzlich als Werbungskosten ansetzen. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist neben dem Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Wer sie dennoch in der Anlage KAP geltend macht, erhält keinen Abzug, sondern eine Rückfrage des Finanzamts und einen verzögerten Steuerbescheid.

Nach Heirat oder Trennung nichts anpassen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag setzt durchgehend die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung voraus. Wer sich trennt oder scheiden lässt, muss die Aufträge umstellen; wer nach der Heirat weiterhin zwei Einzelaufträge führt, verliert zwar nichts, verschenkt aber die gemeinsame Verlustverrechnung der Ehegatten beim selben Institut.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile?

Das Kreditinstitut behält auf jeden Euro Kapitalertrag 25 Prozent Kapitalertragsteuer nach § 43a Abs. 1 EStG ein, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Verloren ist der Sparer-Pauschbetrag deshalb nicht: Über die Anlage KAP und die Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG holen Sie sich die zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt zurück.

Kann ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen?

Ja. Der Freistellungsauftrag wird je Kreditinstitut erteilt, und Sie dürfen die 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro frei aufteilen, etwa 600 Euro auf das Depot und 400 Euro auf das Tagesgeldkonto. Entscheidend ist nur, dass die Summe aller Aufträge den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nicht übersteigt; die Banken kennen Ihre Aufträge bei anderen Instituten nicht und können das nicht für Sie prüfen.

Gilt der Freistellungsauftrag für alle Konten bei einer Bank?

Ja, der Auftrag wird institutsbezogen erteilt und erfasst grundsätzlich sämtliche Konten und Depots, die Sie bei diesem Kreditinstitut führen; einen eigenen Auftrag je Konto brauchen Sie nicht. Nicht erfasst sind Gemeinschaftskonten mit anderen Personen als dem zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartner, dafür ist ein gesonderter gemeinschaftlicher Auftrag nötig.

Kann ich einen Freistellungsauftrag jederzeit widerrufen?

Nein. Ein Freistellungsauftrag kann grundsätzlich nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres widerrufen oder befristet werden. Ein Widerruf zum 1. Januar des laufenden Jahres ist nur möglich, solange der Auftrag in diesem Jahr noch nicht in Anspruch genommen wurde; eine Herabsetzung ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der im laufenden Jahr bereits ausgeschöpft ist.

Was passiert, wenn ich insgesamt mehr als 1.000 Euro freistelle?

Eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht, einen entsprechenden Bußgeldtatbestand kennen weder das Einkommensteuergesetz noch die Abgabenordnung. Die Kreditinstitute melden die freigestellten Kapitalerträge nach § 45d Abs. 1 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern; das Finanzamt erfasst den übersteigenden Betrag im Veranlagungsverfahren und fordert die Steuer nach, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen nach § 233a AO. Nur vorsätzlich unrichtige Angaben können eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellen.

Wirkt ein erst im Oktober erteilter Freistellungsauftrag auch für Januar bis September?

Ja. Der Freistellungsauftrag gilt immer für das gesamte Kalenderjahr und wirkt auf den 1. Januar zurück. Hat die Bank in diesem Jahr bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, erstattet sie den Betrag im Rahmen der laufenden Steuerverrechnung; über den Jahreswechsel hinaus kann die Bank nicht mehr korrigieren, dann hilft nur noch die Anlage KAP.

Können unverheiratete Paare einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen?

Nein. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über 2.000 Euro ist nach § 44a Abs. 2a EStG nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern möglich, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. Unverheiratete Paare erteilen auch bei einem Gemeinschaftskonto jeweils einen eigenen Auftrag über höchstens 1.000 Euro für ihre eigenen Konten.

Brauche ich zwingend die steuerliche Identifikationsnummer?

Ja. Seit dem 1. Januar 2011 kann ein Freistellungsauftrag nur erteilt werden, wenn Sie Ihre Identifikationsnummer mitteilen (§ 44a Abs. 2a Satz 1 EStG). Vor 2011 ohne Identifikationsnummer erteilte Altaufträge sind zum 1. Januar 2016 unwirksam geworden; wer die Nummer damals nicht nachgereicht hat, hat seither keinen wirksamen Freistellungsauftrag mehr.

Deckt der Freistellungsauftrag auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab?

Ja. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer setzen auf der Kapitalertragsteuer als Bemessungsgrundlage auf und entfallen deshalb automatisch, soweit wegen des Freistellungsauftrags keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Erst oberhalb des freigestellten Betrags fallen wieder 25 Prozent Kapitalertragsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf und gegebenenfalls Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2b EStG an.

Kann ich neben dem Sparer-Pauschbetrag noch Werbungskosten abziehen?

Nein. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG schließt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus; Depotgebühren, Fachliteratur oder Beratungskosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Das gilt auch dann, wenn Ihre tatsächlichen Kosten höher sind als 1.000 Euro.

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