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Lohnsteuerermäßigung beantragen

Finanzamt · Lohnsteuer

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Mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung lassen sich absetzbare Aufwendungen bereits während des laufenden Jahres berücksichtigen: Das Finanzamt trägt einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) ein, den der Arbeitgeber bei jeder Gehaltsabrechnung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzieht. Rechtsgrundlage ist § 39a EStG. Der Antrag ist kostenlos und kann in Papierform beim Wohnsitzfinanzamt oder vollständig elektronisch über ELSTER gestellt werden.

Wichtig für die richtige Erwartung: Ein Freibetrag verschafft keine zusätzliche Steuerersparnis, sondern verlagert sie zeitlich nach vorn. Wer ihn nutzt, erhält monatlich mehr netto, erhält im Gegenzug nach der Einkommensteuererklärung aber eine entsprechend geringere Erstattung – oder muss nachzahlen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger ausfallen als beantragt.

Über die Zulässigkeit entscheiden zwei Grenzen, die in der Praxis am häufigsten übersehen werden: die Antragsfrist vom 1. November des Vorjahres bis zum 30. November des Jahres, für das der Freibetrag gelten soll (§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG), und die Antragsgrenze von 600 Euro für die meisten Aufwendungsarten (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Beide Punkte erläutert diese Seite ausführlich.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 39a EStG
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Finanzamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Kosten
Kostenlos
Antragsfrist
Bis 30. November
Gültigkeit
Max. 2 Jahre

Erforderliche Unterlagen

Das Finanzamt trägt einen Freibetrag nur ein, wenn die geltend gemachten Aufwendungen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind. Reichen Sie Kopien ein und behalten Sie die Originale, denn dieselben Belege können im späteren Veranlagungsverfahren erneut angefordert werden. Welche Unterlagen konkret nötig sind, richtet sich danach, welche der in § 39a Abs. 1 Satz 1 EStG abschließend aufgezählten Positionen Sie beantragen.

Schritt für Schritt

Von der Antragstellung bis zur Wirkung auf der Gehaltsabrechnung vergehen in der Regel wenige Wochen. Entscheidender als die Bearbeitungsdauer ist der Zeitpunkt des Antrags, denn der Jahresfreibetrag wird nur auf die verbleibenden Monate des Kalenderjahres verteilt.

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Zulässigkeit und 600-Euro-Grenze prüfen

Stellen Sie zuerst fest, ob Ihre Aufwendungen überhaupt eintragungsfähig sind. Für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – also die Positionen nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 EStG – ist der Antrag nach § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG unzulässig, wenn diese Beträge zusammen 600 Euro im Jahr nicht übersteigen. Rechnen Sie dabei nur den Teil der Werbungskosten mit, der über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegt. Für den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen (Nr. 4), die Kinderfreibeträge (Nr. 6), den Hinzurechnungsbetrag (Nr. 7) und die Beträge nach Nr. 5 gilt die Grenze dagegen nicht – hier ist der Antrag auch bei kleineren Beträgen zulässig.

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Antragsfrist einhalten

Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, und endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt (§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Wer den Freibetrag für 2026 nutzen möchte, konnte ihn also ab dem 1. November 2025 beantragen und muss den Antrag spätestens am 30. November 2026 gestellt haben. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Nach dem 30. November ist für das laufende Jahr keine Eintragung mehr möglich, und die Aufwendungen wirken sich erst über die Einkommensteuererklärung aus.

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Aufwendungen zusammenstellen und Freibetrag berechnen

Erfassen Sie alle Positionen des Jahres getrennt nach Aufwendungsart und ziehen Sie die jeweiligen Pauschbeträge ab: 1.230 Euro bei den Werbungskosten, 36 Euro (72 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) bei den Sonderausgaben und bei außergewöhnlichen Belastungen zusätzlich die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Was übrig bleibt, ist der beantragte Jahresfreibetrag. Setzen Sie ihn realistisch an: Ein zu hoch geschätzter Freibetrag führt dazu, dass während des Jahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird – die Differenz fordert das Finanzamt später mit dem Steuerbescheid in einer Summe nach.

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Antrag ausfüllen

Verwenden Sie den Hauptvordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ mit den passenden Anlagen (Kinder, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Haben sich Ihre Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr nicht verschlechtert, genügt der kürzere „Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“. Geben Sie ausdrücklich an, ob der Freibetrag für ein oder für zwei Kalenderjahre gelten soll: Nach § 39a Abs. 1 Satz 3 EStG wird die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 4a bis 9 längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt, was den jährlichen Antrag erspart.

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Antrag beim Wohnsitzfinanzamt einreichen

Zuständig ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes. Sie können den unterschriebenen Vordruck persönlich abgeben, per Post senden oder den Antrag vollständig elektronisch über ELSTER übermitteln; bei der elektronischen Übermittlung mit Zertifikat entfällt die Unterschrift, und Nachweise lassen sich als Dateien anhängen. Fügen Sie die Belege gleich bei – Rückfragen des Finanzamts sind die häufigste Ursache für Verzögerungen und können dazu führen, dass der Freibetrag erst einen Monat später wirkt.

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Eintragung als ELStAM abwarten

Das Finanzamt bildet aus dem bewilligten Betrag Monatsfreibeträge – falls erforderlich auch Wochen- und Tagesfreibeträge – und verteilt sie nach § 39a Abs. 2 Satz 6 EStG gleichmäßig auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres. Der Freibetrag wird anschließend als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert (§ 39a Abs. 4 in Verbindung mit § 39e EStG); Ihr Arbeitgeber ruft die Merkmale monatlich elektronisch ab und berücksichtigt sie automatisch. Sie erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung über die eingetragenen Beträge, die Sie mit der nächsten Gehaltsabrechnung abgleichen sollten.

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Änderungen anzeigen und Veranlagungspflicht prüfen

Ändern sich die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten – etwa durch einen kürzeren Arbeitsweg, das Ende der doppelten Haushaltsführung oder den Wegfall von Unterhaltszahlungen –, müssen Sie das dem Finanzamt nach § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG umgehend anzeigen. Prüfen Sie außerdem, ob der eingetragene Freibetrag eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG auslöst. Das ist nur dann der Fall, wenn der Freibetrag unter § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG fällt und der Jahresarbeitslohn 2026 über 13.614 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 25.998 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.

Gebühren & Kosten

Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist gebührenfrei; das Einkommensteuergesetz sieht für den Antrag keine Gebühr vor. Maßgeblich sind stattdessen die gesetzlichen Beträge und Grenzen, die darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag eingetragen wird.

PositionBetrag 2026
Antrag und Eintragung des FreibetragsKostenlos
Antragsgrenze (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG)600 EUR / Jahr
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)1.230 EUR / Jahr
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1 EStG)36 EUR / 72 EUR
Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)12.348 EUR / 24.696 EUR
Arbeitslohngrenze der Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG)13.614 EUR / 25.998 EUR
Höchstbetrag Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)1.000 EUR / Monat
Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von 50 (§ 33b Abs. 3 EStG)1.140 EUR / Jahr
Monatlicher Netto-Effekt des FreibetragsAbhängig vom Einzelfall

Die Werte mit zwei Angaben nennen zuerst den Betrag bei Einzelveranlagung und danach den Betrag bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Die Arbeitslohngrenze der Pflichtveranlagung ergibt sich rechnerisch aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG als Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Der monatliche Netto-Effekt lässt sich bewusst nicht beziffern: Er hängt vom individuellen Grenzsteuersatz, der Steuerklasse, der Kirchensteuerpflicht und dem Bruttolohn ab, und eine amtlich veröffentlichte Beispielrechnung existiert nicht. Nachvollziehbar ist dagegen der Freibetrag selbst. Beispiel: Ein Pauschbetrag von 1.140 Euro bei einem Grad der Behinderung von 50 ergibt bei Eintragung ab Januar einen Monatsfreibetrag von 95 Euro, bei Eintragung ab Juli dagegen 190 Euro, weil der Jahresbetrag nach § 39a Abs. 2 Satz 6 EStG nur auf die verbleibenden Monate verteilt wird. Um diesen Betrag sinkt das steuerpflichtige Monatsentgelt – die tatsächliche Steuerersparnis liegt darunter und entspricht dem Freibetrag multipliziert mit Ihrem persönlichen Steuersatz.

Wichtige Hinweise

Die folgenden Punkte werden im Ermäßigungsverfahren am häufigsten übersehen. Sie betreffen Fristen, Sonderfälle bei mehreren Arbeitsverhältnissen und die oft missverstandene Frage der Steuererklärungspflicht.

Diese Freibeträge sind eintragungsfähig

§ 39a Abs. 1 Satz 1 EStG zählt abschließend auf, was das Finanzamt als Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen darf. Alles, was hier nicht genannt ist, lässt sich ausschließlich über die Einkommensteuererklärung geltend machen.

Häufige Fehler

Steuererklärungspflicht übersehen

Mit Freibetrag: Steuererklärung ist PFLICHT! Sonst: Verspätungszuschlag.

Zu niedrigen Freibetrag beantragt

Alle absetzbaren Kosten sammeln: Fahrt, Arbeitszimmer, Fortbildung, Versicherungen etc.

Antrag zu spät im Jahr gestellt

Freibetrag gilt ab Folgemonat. Anfang des Jahres beantragen = maximaler Effekt.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung?
Der Antrag ist kostenlos. Weder für die Bearbeitung durch das Finanzamt noch für die Eintragung des Freibetrags in die ELStAM-Datenbank fällt eine Gebühr an. Kosten entstehen nur, wenn Sie freiwillig einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Antragstellung beauftragen.
Bis wann muss ich die Lohnsteuerermäßigung beantragen?
Die Antragsfrist beginnt am 1. November des Vorjahres und endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt (§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Nach dem 30. November ist für das laufende Jahr keine Eintragung mehr möglich; die Aufwendungen lassen sich dann nur noch über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Ab welchem Betrag ist der Antrag überhaupt zulässig?
Für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 EStG) ist der Antrag unzulässig, wenn die begünstigten Aufwendungen zusammen 600 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Für den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, die Kinderfreibeträge, den Hinzurechnungsbetrag und die Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG gilt diese Antragsgrenze nicht.
Wie viel mehr Netto bringt der Freibetrag?
Ein pauschaler Betrag lässt sich nicht seriös angeben, weil die Wirkung von der Höhe des Freibetrags, der Steuerklasse, dem Bruttolohn und der Kirchensteuerpflicht abhängt; eine amtliche Beispielrechnung existiert nicht. Nachvollziehbar ist der Freibetrag selbst: Das Finanzamt verteilt den Jahresbetrag gleichmäßig auf die der Antragstellung folgenden Monate (§ 39a Abs. 2 Satz 6 EStG), sodass 1.140 Euro ab Januar 95 Euro monatlich und ab Juli 190 Euro monatlich ergeben. Um diesen Betrag sinkt das steuerpflichtige Monatsentgelt, nicht die Steuer selbst.
Muss ich mit einem Freibetrag eine Steuererklärung abgeben?
Nur wenn beide Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sind: Der Freibetrag muss unter § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG fallen und der Jahresarbeitslohn muss die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen – 2026 also mehr als 13.614 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 25.998 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten. Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) ist in dieser Aufzählung nicht enthalten und löst für sich genommen keine Pflichtveranlagung aus.
Wie lange gilt der eingetragene Freibetrag?
Die Summe der Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 4a bis 9 EStG wird längstens für zwei Kalenderjahre ab Beginn des Jahres berücksichtigt, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG). Danach ist ein neuer Antrag nötig; haben sich die Verhältnisse nicht geändert, genügt dafür der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
Was passiert, wenn sich meine Verhältnisse ändern?
Ändern sich die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten – etwa weil der Arbeitsweg kürzer wird oder die doppelte Haushaltsführung endet –, sind Sie nach § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, wird über Monate zu wenig Lohnsteuer einbehalten und der Fehlbetrag mit der Veranlagung in einer Summe nachgefordert. Änderungen zu Ihren Gunsten dürfen Sie melden, müssen es aber nicht.
Woher weiß mein Arbeitgeber von dem Freibetrag?
Das Finanzamt speichert den Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (§ 39a Abs. 4 in Verbindung mit § 39e EStG). Ihr Arbeitgeber ruft diese Merkmale monatlich elektronisch ab und berücksichtigt den Freibetrag automatisch beim nächsten Lohnsteuerabzug – Sie müssen ihm keine Bescheinigung vorlegen.

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