Lohnsteuerermäßigung beantragen
Finanzamt · Lohnsteuer
Mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung lassen sich absetzbare Aufwendungen bereits während des laufenden Jahres berücksichtigen: Das Finanzamt trägt einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) ein, den der Arbeitgeber bei jeder Gehaltsabrechnung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzieht. Rechtsgrundlage ist § 39a EStG. Der Antrag ist kostenlos und kann in Papierform beim Wohnsitzfinanzamt oder vollständig elektronisch über ELSTER gestellt werden.
Wichtig für die richtige Erwartung: Ein Freibetrag verschafft keine zusätzliche Steuerersparnis, sondern verlagert sie zeitlich nach vorn. Wer ihn nutzt, erhält monatlich mehr netto, erhält im Gegenzug nach der Einkommensteuererklärung aber eine entsprechend geringere Erstattung – oder muss nachzahlen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger ausfallen als beantragt.
Über die Zulässigkeit entscheiden zwei Grenzen, die in der Praxis am häufigsten übersehen werden: die Antragsfrist vom 1. November des Vorjahres bis zum 30. November des Jahres, für das der Freibetrag gelten soll (§ 39a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG), und die Antragsgrenze von 600 Euro für die meisten Aufwendungsarten (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Beide Punkte erläutert diese Seite ausführlich.
