Erziehungsberatung in Anspruch nehmen
Jugendamt · Kostenlos, vertraulich, ohne Antrag
Die Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII ist die niedrigschwelligste Hilfe dieser ganzen Entität: kostenlos, ohne Antrag, ohne Bewilligungsverfahren und ohne dass eine Akte beim Jugendamt entsteht. Beratungsstellen werden von Kommunen, Kirchen und freien Trägern betrieben; Sie können sich direkt an sie wenden.
Sie ist auch keine Vorstufe zu etwas Härterem. Viele Eltern zögern, weil sie befürchten, ein Beratungsgespräch bringe das Jugendamt ins Haus. Das Gegenteil ist der Regelfall: Die Beratung dient dazu, dass es gar nicht so weit kommt, und sie ist der einzige Weg in dieser Entität, der ohne Verfahren auskommt.
Über die Schweigepflicht wird oft zu absolut geschrieben – auch auf dieser Seite stand früher, es werde „nichts an das Jugendamt gemeldet". Richtig ist: Es gibt keine automatische Meldung, keine Routineübermittlung, keine Akte. Aber es gibt eine Ausnahme, und die sollten Sie kennen, statt sie später zu entdecken.
Sie steht in § 4 KKG, der Erziehungs- und Jugendberater ausdrücklich erfasst, und sie ist gestuft: Zuerst ist die Situation „mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten" zu erörtern und auf Hilfen hinzuwirken. Erst wenn das ausscheidet oder erfolglos bleibt, sind die Beratenden „befugt", das Jugendamt zu informieren. Eine Befugnis, kein Automatismus – und die ersten Schritte geschehen mit Ihnen.
