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Behördengang suchen

Erziehungsberatung in Anspruch nehmen

Jugendamt · Kostenlos, vertraulich, ohne Antrag

PersönlichAuch online

Die Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII ist die niedrigschwelligste Hilfe dieser ganzen Entität: kostenlos, ohne Antrag, ohne Bewilligungsverfahren und ohne dass eine Akte beim Jugendamt entsteht. Beratungsstellen werden von Kommunen, Kirchen und freien Trägern betrieben; Sie können sich direkt an sie wenden.

Sie ist auch keine Vorstufe zu etwas Härterem. Viele Eltern zögern, weil sie befürchten, ein Beratungsgespräch bringe das Jugendamt ins Haus. Das Gegenteil ist der Regelfall: Die Beratung dient dazu, dass es gar nicht so weit kommt, und sie ist der einzige Weg in dieser Entität, der ohne Verfahren auskommt.

Über die Schweigepflicht wird oft zu absolut geschrieben – auch auf dieser Seite stand früher, es werde „nichts an das Jugendamt gemeldet". Richtig ist: Es gibt keine automatische Meldung, keine Routineübermittlung, keine Akte. Aber es gibt eine Ausnahme, und die sollten Sie kennen, statt sie später zu entdecken.

Sie steht in § 4 KKG, der Erziehungs- und Jugendberater ausdrücklich erfasst, und sie ist gestuft: Zuerst ist die Situation „mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten" zu erörtern und auf Hilfen hinzuwirken. Erst wenn das ausscheidet oder erfolglos bleibt, sind die Beratenden „befugt", das Jugendamt zu informieren. Eine Befugnis, kein Automatismus – und die ersten Schritte geschehen mit Ihnen.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 28 SGB VIII · § 4 KKG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Jugendamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Bei akuter Gefahr für ein Kind wählen Sie 110. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosAuch ohne Antrag
ZugangDirekt zur StelleKein Jugendamt nötig
Rechtsanspruch§ 28 SGB VIIIAuch für Kinder selbst
Akte beim AmtKeineAusnahme: § 4 KKG
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Keine — und das ist der Punkt

Für die Erziehungsberatung brauchen Sie keine Unterlagen, keinen Antrag und keine Bewilligung. Es ist bewusst ein niedrigschwelliges Angebot. Alles Weitere entscheidet sich im Gespräch.

Hilfreich: eine kurze Schilderung

Notieren Sie vorab, worum es geht, seit wann, was Sie schon versucht haben und was sich ändern soll. Nicht für die Stelle, sondern für Sie: Im ersten Gespräch fällt es vielen schwer, den Kern zu benennen, und eine Notiz hilft dabei.

Falls vorhanden: Berichte von Schule oder Arztpraxis

Zeugnisse, Rückmeldungen der Schule, ärztliche oder therapeutische Befunde. Sie sind nicht erforderlich, können aber Zeit sparen. Sie entscheiden, was Sie zeigen.

Wer mitkommen soll

Einzeln, als Paar, als Familie oder mit dem Kind – das ist Ihre Entscheidung und kann sich im Verlauf ändern. Auch Kinder und Jugendliche allein können sich an eine Beratungsstelle wenden, ohne dass die Eltern es veranlassen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Beratungsstelle suchen — es muss nicht das Jugendamt sein

    Erziehungsberatungsstellen werden von Kommunen, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und anderen freien Trägern betrieben. Suchen Sie nach „Erziehungsberatungsstelle" mit Ihrem Ort; die kommunale Familien- oder Jugendhilfeseite führt meist eine Liste. Ein Umweg über das Jugendamt ist nicht nötig.

  2. 2

    Termin vereinbaren oder offene Sprechstunde nutzen

    Viele Stellen bieten offene Sprechstunden ohne Anmeldung an – das ist der schnellste Einstieg. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung gleich nach der Wartezeit und danach, ob es kurzfristige Termine für dringende Anliegen gibt.

  3. 3

    Das erste Gespräch als Klärungsgespräch verstehen

    Es geht zunächst darum, gemeinsam zu bestimmen, worum es eigentlich geht – das ist oft nicht das, womit man kommt. Sie verpflichten sich zu nichts und können jederzeit abbrechen.

  4. 4

    Nach der Schweigepflicht fragen, gleich am Anfang

    Fragen Sie im ersten Gespräch, wie die Stelle mit Vertraulichkeit umgeht und in welchen Fällen sie das Jugendamt einbezieht. Eine gute Beratungsstelle erklärt das von sich aus. So wissen Sie es von Anfang an, statt es im ungünstigsten Moment zu erfahren.

  5. 5

    Online- und Telefonangebote nutzen, wenn der Weg schwerfällt

    Es gibt bundesweite Online-Beratung für Eltern und für Jugendliche, teils anonym und per Chat. Sie ersetzt keine dauerhafte Begleitung, ist aber ein guter erster Schritt, wenn ein persönlicher Termin zu weit weg oder zu schwer ist.

  6. 6

    Bei akuter Gefahr nicht die Beratung, sondern den Notruf

    Bei akuter Gefahr für ein Kind gilt immer der Notruf 110, bei medizinischen Notfällen 112. Beide sind rund um die Uhr besetzt. Außerhalb der Dienstzeiten ist zusätzlich der Kinder- und Jugendnotdienst beziehungsweise der Bereitschaftsdienst des Jugendamts zuständig – er ist kommunal organisiert, die Nummer steht auf der Website Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.

  7. 7

    Prüfen, ob eine weitergehende Hilfe passt

    Reicht die Beratung nicht aus, führt der Weg zu den Hilfen zur Erziehung. Die Beratungsstelle kann dabei unterstützen und mit Ihrem Einverständnis den Kontakt zum Jugendamt herstellen – auf Ihren Wunsch, nicht über Ihren Kopf hinweg.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Erreichbarkeit — mit echten UhrzeitenWeil abends und am Wochenende genau daran gescheitert wird
Polizei, akute Gefahr110 — rund um die Uhr
Rettungsdienst112 — rund um die Uhr
Kinder- und Jugendtelefon116 111 — Mo–Sa 14–20 Uhr
Elterntelefon0800 111 0550 — Mo/Mi/Fr 9–17, Di/Do 9–19
Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch0800 22 55 530 — Mo/Mi/Fr 9–14, Di/Do 15–20
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen116 016 — rund um die Uhr

Die Beratung selbst ist kostenlos – für alle, unabhängig vom Einkommen –, und sie erscheint nicht im Katalog der kostenbeitragspflichtigen Leistungen des § 91 SGB VIII. Diese Übersicht steht hier bewusst mit Uhrzeiten, denn genau daran scheitert es abends und am Wochenende. Das Kinder- und Jugendtelefon 116 111 ist kostenlos und anonym, aber nur montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr besetzt – samstags von Jugendlichen selbst. Das Elterntelefon 0800 111 0550 berät montags, mittwochs und freitags von 9 bis 17 und dienstags und donnerstags von 9 bis 19 Uhr. Das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch 0800 22 55 530 ist montags, mittwochs und freitags von 9 bis 14 und dienstags und donnerstags von 15 bis 20 Uhr erreichbar, an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember gar nicht; es bietet zusätzlich eine Online-Beratung an. Wirklich rund um die Uhr erreichbar sind nur der Notruf 110, die 112 und das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter 116 016. Wenn es nachts eilt und ein Kind in Gefahr ist, ist die richtige Nummer deshalb die 110 oder der Kinder- und Jugendnotdienst Ihrer Kommune – nicht eine Beratungsnummer, die zu dieser Zeit nicht besetzt ist.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Kein Antrag, keine Bewilligung, keine Akte beim Jugendamt. Sie wenden sich direkt an die Beratungsstelle. Das ist der niedrigschwelligste Zugang dieser Entität.

Auch Kinder und Jugendliche können selbst kommen. Ohne Eltern, ohne Anmeldung durch jemanden anderen.

Die Vertraulichkeit ist die Regel, aber nicht absolut. § 4 KKG erlaubt es, bei einer Kindeswohlgefährdung das Jugendamt zu informieren – als letzten Schritt, nicht als ersten.

Das Verfahren nach § 4 KKG ist gestuft. Zuerst wird die Situation mit Ihnen und dem Kind erörtert und auf Hilfen hingewirkt. Erst wenn das ausscheidet oder erfolglos bleibt, besteht eine Befugnis zur Information.

Es ist eine Befugnis, kein Automatismus. Der Gesetzestext sagt „sind sie befugt", nicht „müssen sie".

Frühe Beratung ist der Unterschied. Viele Familien kommen, wenn die Lage bereits fest ist. Ein Gespräch am Anfang ist wirksamer als zehn am Ende.

Fragen Sie im ersten Termin nach der Schweigepflicht. Dann wissen Sie, woran Sie sind, und müssen nicht raten.

Das 116 111 ist nicht rund um die Uhr besetzt. Montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr. Bei akuter Gefahr gilt die 110.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Aus Angst vor dem Jugendamt gar nicht hingehen. Die Beratung ist der einzige Weg hier, der ohne Verfahren und ohne Akte auskommt – und sie ist gerade dazu da, dass es nicht weitergeht.

Warten, bis die Lage festgefahren ist. Der häufigste Fehler und der teuerste, weil sich früh sehr viel mehr bewegen lässt.

Die Vertraulichkeit für absolut halten. Sie ist die Regel; § 4 KKG kennt eine gestufte Ausnahme. Wer das erst spät erfährt, verliert das Vertrauen ganz.

Glauben, man müsse erst zum Jugendamt. Sie können sich direkt an eine Beratungsstelle wenden, auch an eine kirchliche oder freie.

Abends das 116 111 anrufen und niemanden erreichen. Es ist bis 20 Uhr besetzt. Bei Gefahr gilt die 110 oder der Kinder- und Jugendnotdienst.

Nach einem Gespräch aufgeben. Der erste Termin dient meist nur der Klärung. Was hilft, zeigt sich in den folgenden.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Erfährt das Jugendamt, dass ich in der Beratung war?

Im Regelfall nicht. Es gibt keine automatische Meldung, keine Routineübermittlung und keine Akte, die beim Jugendamt angelegt wird – die Beratung nach § 28 SGB VIII kommt ohne Antrag und ohne Bewilligungsverfahren aus. Es gibt allerdings eine Ausnahme, und Sie sollten sie kennen: § 4 KKG erfasst Erziehungs- und Jugendberater ausdrücklich und regelt, was bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung gilt. Das Verfahren ist gestuft: Zuerst ist die Situation „mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten" zu erörtern und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken. Erst „scheidet eine Abwendung der Gefährdung … aus oder ist ein Vorgehen … erfolglos", sind die Beratenden „befugt", das Jugendamt zu informieren. Also: kein Automatismus, und die ersten Schritte geschehen mit Ihnen.

Was kostet die Erziehungsberatung?

Nichts. Sie ist für alle Ratsuchenden kostenfrei, unabhängig vom Einkommen, und sie gehört nicht zu den Leistungen, für die nach § 91 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden – dort stehen nur teilstationäre und stationäre Hilfen. Auch eine familientherapeutische Arbeit im Rahmen der Beratungsstelle ist für Sie kostenfrei. Sie brauchen weder eine Überweisung noch eine Bewilligung, und es entsteht keine Zuzahlung.

Muss ich einen Antrag stellen?

Nein, und das unterscheidet die Erziehungsberatung von allen anderen Hilfen dieser Entität. Sie wenden sich direkt an eine Beratungsstelle – kommunal, kirchlich oder von einem anderen freien Träger –, vereinbaren einen Termin oder gehen in eine offene Sprechstunde. Es gibt kein Bewilligungsverfahren, keine Prüfung Ihrer Verhältnisse und keinen Bescheid. Das ist bewusst so gestaltet, damit die Schwelle niedrig bleibt: Wer erst einen Antrag stellen müsste, käme in vielen Fällen gar nicht.

Können sich Kinder und Jugendliche selbst melden?

Ja. Kinder und Jugendliche können sich ohne ihre Eltern an eine Beratungsstelle wenden, und viele Stellen haben dafür eigene Angebote und Sprechzeiten. Zusätzlich gibt es das Kinder- und Jugendtelefon unter 116 111, kostenlos und anonym – allerdings nur montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr, samstags besetzt von Jugendlichen selbst. Wichtig: Bei akuter Gefahr ist keine dieser Nummern der richtige Weg, sondern die 110 oder der Kinder- und Jugendnotdienst der Kommune, der auch nachts erreichbar ist.

Worum kann es in der Beratung gehen?

Um sehr viel mehr, als der Name vermuten lässt: Konflikte in der Familie, Schulprobleme und Schulvermeidung, Ängste, Rückzug, Aggression, Mediennutzung, Geschwisterkonflikte, Pubertät – und ebenso um Trennung und Scheidung, Umgangsregelungen und die Frage, wie man mit Kindern darüber spricht. Auch Themen, die Eltern eher bei sich sehen, gehören dazu: Überforderung, Erschöpfung, Streit über Erziehung. Es gibt keine Liste zugelassener Anliegen, und Sie müssen nicht vorab entscheiden, ob Ihr Thema „schlimm genug" ist.

Wie lange muss ich auf einen Termin warten?

Das lässt sich nicht allgemein sagen – die Wartezeiten hängen stark von der Region und der Auslastung der jeweiligen Stelle ab und reichen von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten. Fragen Sie deshalb bei der Anmeldung ausdrücklich danach, und fragen Sie zugleich nach offenen Sprechstunden und nach kurzfristigen Terminen für dringende Anliegen; beides gibt es an vielen Stellen und wird nicht immer von selbst angeboten. Melden Sie sich zudem bei mehreren Stellen an: Die Wartezeiten unterscheiden sich zwischen Trägern am selben Ort oft erheblich.

Was, wenn die Beratung nicht ausreicht?

Dann führt der Weg zu den Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII – etwa der sozialpädagogischen Familienhilfe, die zu Ihnen nach Hause kommt. Dafür ist dann doch ein Verfahren beim Jugendamt nötig, mit einem Hilfeplangespräch. Die Beratungsstelle kann Sie dabei begleiten und mit Ihrem Einverständnis den Kontakt herstellen. Wichtig für die Kostenfrage: Ambulante Hilfen wie die Familienhilfe bleiben für die Familie kostenfrei; Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII fallen erst bei teilstationären und stationären Hilfen an.

Kann ich anonym beraten werden?

In der persönlichen Beratung wird in der Regel ein Name aufgenommen, schon um eine Fallakte bei der Beratungsstelle zu führen – die ist etwas anderes als eine Akte beim Jugendamt und unterliegt der Schweigepflicht. Anonyme Zugänge gibt es telefonisch und online: das Kinder- und Jugendtelefon 116 111 und das Elterntelefon 0800 111 0550 arbeiten anonym, ebenso die bundesweiten Online-Beratungsangebote per Chat oder Mail. Wenn Ihnen Anonymität wichtig ist, sagen Sie das im Erstkontakt – viele Stellen können auch ein erstes Gespräch ohne vollständige Datenaufnahme anbieten.

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