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Inobhutnahme und Kinderschutz

Jugendamt · Schutz bei Gefahr für ein Kind

SofortNotruf 110

Bei akuter Gefahr für ein Kind gilt immer der Notruf 110, bei medizinischen Notfällen 112. Beide sind rund um die Uhr besetzt. Außerhalb der Dienstzeiten ist zusätzlich der Kinder- und Jugendnotdienst beziehungsweise der Bereitschaftsdienst des Jugendamts zuständig – er ist kommunal organisiert, die Nummer steht auf der Website Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.

Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist die vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamts. Das Gesetz formuliert sie nicht als Möglichkeit, sondern als Pflicht: Das Jugendamt ist „berechtigt und verpflichtet", ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn einer von drei Fällen vorliegt.

Der erste dieser Fälle steht auf kaum einer Ratgeberseite und ist der wichtigste: wenn „das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet". Ein Kind kann also selbst darum bitten – ohne Zustimmung der Eltern, ohne Antrag, ohne dass jemand anderes es meldet. Die beiden anderen Fälle sind eine dringende Gefahr für das Kindeswohl und die Einreise unbegleiteter ausländischer Minderjähriger.

Für alle, die etwas beobachtet haben: Sie müssen sich nicht sicher sein. Sie melden einen Verdacht, nicht einen Beweis – die Prüfung ist Aufgabe des Jugendamts, das nach § 8a SGB VIII jedem Hinweis nachgehen muss. Ein Hinweis, der für diese ganze Entität gilt: Sehr vieles hängt hier von der Beurteilung des Einzelfalls ab – von der konkreten Familiensituation, vom Alter und Willen des Kindes, von der fachlichen Einschätzung und von der Praxis des jeweiligen Jugendamts. Wo es auf dieser Seite keine feste Frist oder Zahl gibt, steht das ausdrücklich so – eine erfundene Zahl wäre hier schädlicher als eine ehrliche Auskunft, weil danach Entscheidungen über Kinder getroffen werden.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Jugendamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Bei akuter Gefahr für ein Kind wählen Sie sofort 110. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
RechtsnaturPflicht des Amts„berechtigt und verpflichtet"
Kind selbstKann darum bitten§ 42 Abs. 1 SGB VIII
Bei WiderspruchUnverzüglich GerichtNicht „in einigen Tagen"
MeldungKostenlosAuch anonym möglich
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Keine — Sie brauchen nichts mitzubringen

Eine Meldung setzt keine Unterlagen, keine Beweise und keine Gewissheit voraus. Sie schildern, was Sie wahrgenommen haben. Alles Weitere ist Sache des Jugendamts.

Was Sie beobachtet haben, möglichst konkret

Wann, wo, was genau – Verletzungen, Äußerungen des Kindes, Zustand der Wohnung, Verhaltensänderungen, wie oft und seit wann. Konkrete Beobachtungen wiegen mehr als Bewertungen: „seit drei Wochen ohne Frühstück und mit denselben Sachen" hilft mehr als „verwahrlost".

Angaben zum Kind, soweit bekannt

Name, Alter, Anschrift, Kita oder Schule. Fehlen sie, halten Sie das nicht auf – auch eine Meldung mit unvollständigen Angaben wird bearbeitet, sie dauert nur länger.

Ihre Erreichbarkeit — freiwillig

Eine anonyme Meldung ist möglich und wird bearbeitet. Wenn Sie eine Rückrufmöglichkeit hinterlassen, kann das Jugendamt nachfragen, und das erhöht die Aussagekraft erheblich. Sie können auch nur eine E-Mail-Adresse angeben.

Für Fachkräfte: die Einschätzung

Wer beruflich mit dem Kind zu tun hat, sollte den bisherigen Verlauf mitteilen: was besprochen wurde, welche Hilfen angeboten und ob sie angenommen wurden. § 4 KKG sieht dafür ein eigenes, gestuftes Verfahren vor.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Bei akuter Gefahr sofort 110

    Wenn ein Kind jetzt in Gefahr ist – bei Gewalt, bei einem allein zurückgelassenen Kleinkind, bei einer Situation, die keine Stunde warten kann –, ist der Notruf 110 der richtige Weg. Nicht die Beratungsnummern, die abends nicht besetzt sind, und nicht eine E-Mail an das Jugendamt.

  2. 2

    Sonst: das Jugendamt informieren

    Telefonisch, schriftlich oder persönlich, beim Jugendamt am Wohnort des Kindes. Außerhalb der Dienstzeiten übernimmt der Kinder- und Jugendnotdienst beziehungsweise der Bereitschaftsdienst – kommunal organisiert, die Nummer steht auf der Website Ihrer Stadt.

  3. 3

    Beobachtungen schildern, nicht bewerten

    Sagen Sie, was Sie wahrgenommen haben und wann. Sie müssen nichts beweisen und nichts einordnen. Nach § 8a SGB VIII muss das Jugendamt dem Hinweis nachgehen und das Gefährdungsrisiko einschätzen – das ist seine Aufgabe, nicht Ihre.

  4. 4

    Das Jugendamt schätzt ein und beteiligt die Familie

    In aller Regel werden Eltern und Kind einbezogen und Hilfen angeboten; die Inobhutnahme ist das letzte Mittel, nicht das erste. Meist endet eine Meldung mit einem Gespräch und einer ambulanten Hilfe – nicht mit einer Herausnahme.

  5. 5

    Bei dringender Gefahr: Inobhutnahme

    Das Kind wird vorläufig untergebracht, meist in einer Bereitschaftspflegefamilie oder einer Einrichtung. Es hat dabei nach § 42 SGB VIII das Recht, unverzüglich eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, und ist über die Maßnahme „in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form" zu informieren.

  6. 6

    Eltern werden informiert — und können widersprechen

    Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, hat das Jugendamt zwei Möglichkeiten: das Kind zu übergeben, wenn nach seiner Einschätzung keine Gefährdung besteht, oder unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. „Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern – nicht „in den nächsten Tagen".

  7. 7

    Das Familiengericht entscheidet über das Weitere

    Die Inobhutnahme ist vorläufig. Über einen Eingriff in die elterliche Sorge entscheidet allein das Familiengericht, und Eltern haben dort volle Verfahrensrechte. Lassen Sie sich als betroffene Eltern anwaltlich beraten – und wenden Sie sich an eine unabhängige Beratungsstelle oder Ombudsstelle der Jugendhilfe.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Wer wann erreichbar istMit Uhrzeiten, weil abends genau daran gescheitert wird
Polizei, akute Gefahr110 — rund um die Uhr
Rettungsdienst112 — rund um die Uhr
Kinder- und Jugendtelefon116 111 — Mo–Sa 14–20 Uhr
Elterntelefon0800 111 0550 — Mo/Mi/Fr 9–17, Di/Do 9–19
Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch0800 22 55 530 — Mo/Mi/Fr 9–14, Di/Do 15–20
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen116 016 — rund um die Uhr

Diese Übersicht steht hier bewusst mit Uhrzeiten, denn genau daran scheitert es abends und am Wochenende. Das Kinder- und Jugendtelefon 116 111 ist kostenlos und anonym, aber nur montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr besetzt – samstags von Jugendlichen selbst. Das Elterntelefon 0800 111 0550 berät montags, mittwochs und freitags von 9 bis 17 und dienstags und donnerstags von 9 bis 19 Uhr. Das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch 0800 22 55 530 ist montags, mittwochs und freitags von 9 bis 14 und dienstags und donnerstags von 15 bis 20 Uhr erreichbar, an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember gar nicht; es bietet zusätzlich eine Online-Beratung an. Wirklich rund um die Uhr erreichbar sind nur der Notruf 110, die 112 und das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter 116 016. Wenn es nachts eilt und ein Kind in Gefahr ist, ist die richtige Nummer deshalb die 110 oder der Kinder- und Jugendnotdienst Ihrer Kommune – nicht eine Beratungsnummer, die zu dieser Zeit nicht besetzt ist.

Zur Kostenfrage, die häufig pauschal falsch beantwortet wird: Die Meldung einer Gefährdung kostet selbstverständlich nichts, und niemand sollte aus Kostengründen zögern. Die Inobhutnahme selbst ist allerdings entgegen einer verbreiteten Angabe keine kostenfreie Leistung: § 91 Abs. 1 SGB VIII zählt sie ausdrücklich unter den Leistungen auf, für die Kostenbeiträge erhoben werden – herangezogen werden dabei die Eltern nach ihrem Einkommen, nicht das Kind. Entscheidend ist der Punkt, auf den es hier ankommt: Die Schutzmaßnahme hängt in keiner Weise davon ab, ob jemand zahlen kann. Der Kostenbeitrag wird getrennt und nachträglich festgesetzt, nach § 94 SGB VIII nach Einkommensgruppen gestaffelt und begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen; viele Familien zahlen nichts. Kein Kind wird weniger geschützt, weil die Eltern wenig verdienen – und kein Elternteil sollte deshalb eine Hilfe ablehnen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Ein Kind kann selbst um Obhut bitten. § 42 Abs. 1 SGB VIII nennt das ausdrücklich als eigenen Fall – ohne Zustimmung der Eltern und ohne dass jemand anderes meldet.

Sie müssen sich nicht sicher sein. Gemeldet wird ein Verdacht. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist nach § 8a SGB VIII Aufgabe des Jugendamts.

Anonyme Meldungen werden bearbeitet. Eine Rückrufmöglichkeit erhöht die Aussagekraft aber erheblich, weil nachgefragt werden kann.

Die Inobhutnahme ist das letzte Mittel, nicht das erste. Die meisten Meldungen enden mit einem Gespräch und einer ambulanten Hilfe.

Bei Widerspruch der Eltern muss das Amt unverzüglich das Gericht anrufen – oder das Kind übergeben. „Unverzüglich" ist strenger als „in einigen Tagen".

Das Kind darf unverzüglich eine Vertrauensperson benachrichtigen und muss verständlich informiert werden. Beides steht im Gesetz und sollte eingefordert werden.

Nachts sind die Beratungsnummern nicht besetzt. Das 116 111 endet um 20 Uhr. Rund um die Uhr erreichbar sind 110, 112 und der Kinder- und Jugendnotdienst.

Betroffene Eltern haben Rechte. Das Familiengericht entscheidet, nicht das Jugendamt allein – lassen Sie sich beraten und fragen Sie nach einer Ombudsstelle der Jugendhilfe.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Abwarten, weil man sich nicht sicher ist. Der folgenreichste Fehler in diesem Bereich. Gemeldet wird eine Beobachtung, nicht ein Beweis.

Nachts eine Beratungsnummer wählen. Das 116 111 ist bis 20 Uhr besetzt. Bei akuter Gefahr gilt die 110 oder der Kinder- und Jugendnotdienst.

Statt zu melden selbst eingreifen. Eine Konfrontation kann die Lage für das Kind verschärfen und Sie selbst in Gefahr bringen.

Bewertungen statt Beobachtungen melden. „Verwahrlost" ist schwer zu prüfen, „seit drei Wochen dieselbe Kleidung und kein Frühstück" ist überprüfbar.

Als Fachkraft die eigenen Schritte überspringen. § 4 KKG sieht ein gestuftes Verfahren vor – erst erörtern und auf Hilfen hinwirken, dann informieren.

Als betroffener Elternteil ohne Beratung ins Verfahren gehen. Vor dem Familiengericht haben Sie volle Verfahrensrechte, aber Sie müssen sie auch nutzen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Kann ein Kind selbst um Schutz bitten?

Ja, und das steht ausdrücklich im Gesetz. § 42 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Inobhutnahme unter anderem dann, wenn „das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet". Es braucht dafür keine Zustimmung der Eltern, keinen Antrag und niemanden, der es meldet. Ein Jugendlicher, der es zu Hause nicht mehr aushält, kann selbst zum Jugendamt gehen oder – außerhalb der Dienstzeiten – den Kinder- und Jugendnotdienst aufsuchen. Das ist der am wenigsten bekannte und vielleicht wichtigste Satz dieser ganzen Entität. Bei akuter Gefahr gilt zusätzlich immer die 110.

Was passiert nach einer Meldung?

Das Jugendamt muss der Meldung nachgehen. § 8a SGB VIII verpflichtet es, das Gefährdungsrisiko einzuschätzen – im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und in der Regel unter Einbeziehung von Eltern und Kind, soweit dadurch der Schutz nicht in Frage gestellt wird. In den allermeisten Fällen folgt ein Gespräch und das Angebot einer ambulanten Hilfe; die Inobhutnahme ist das letzte Mittel. Wie schnell und in welcher Form reagiert wird, hängt von der Dringlichkeit ab – eine allgemeine Frist gibt es dafür nicht, und wer Ihnen eine nennt, schätzt.

Kann ich anonym melden?

Ja. Anonyme Meldungen werden entgegengenommen und bearbeitet – das Jugendamt darf einen Hinweis nicht deshalb ignorieren, weil kein Name daran hängt. Bedenken Sie aber den praktischen Nachteil: Ohne Rückrufmöglichkeit kann niemand nachfragen, und gerade Rückfragen entscheiden oft darüber, wie belastbar eine Einschätzung wird. Ein Mittelweg ist, nur eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu hinterlassen und um vertrauliche Behandlung zu bitten. Für Fachkräfte gilt ohnehin ein eigenes Verfahren nach § 4 KKG, bei dem Anonymität nicht die Frage ist.

Wird mein Kind sofort weggenommen, wenn ich mich melde?

Nein – und diese Sorge hält viele Eltern davon ab, Hilfe zu suchen, obwohl es das Gegenteil bewirkt. Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Notmaßnahme für Fälle dringender Gefahr und ausdrücklich das letzte Mittel. Wer sich selbst an das Jugendamt wendet, weil er überfordert ist, bekommt in aller Regel Beratung und eine ambulante Hilfe angeboten – etwa eine sozialpädagogische Familienhilfe, die zu Ihnen nach Hause kommt. Aus eigener Initiative Hilfe zu holen, spricht in der fachlichen Bewertung für Sie, nicht gegen Sie. Wenn Sie zuerst mit jemandem sprechen möchten, ohne dass ein Verfahren beginnt, ist die Erziehungsberatung der richtige Ort.

Was, wenn ich als Elternteil widerspreche?

Dann muss das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 SGB VIII eine von zwei Entscheidungen treffen: Es muss Ihnen das Kind übergeben, sofern nach seiner Einschätzung keine Gefährdung des Kindeswohls besteht – oder es muss unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. „Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und ist deutlich strenger als die vielerorts zu lesende Angabe „innerhalb weniger Tage". Die Entscheidung über einen Eingriff in Ihre elterliche Sorge trifft ausschließlich das Gericht, und Sie haben dort volle Verfahrensrechte. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und fragen Sie nach einer Ombudsstelle der Jugendhilfe.

Welche Rechte hat das Kind während der Inobhutnahme?

Mehrere, und sie stehen ausdrücklich im Gesetz. Dem Kind oder Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Es ist über die Maßnahme zu informieren, und zwar „in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form" – also altersgerecht und, wo nötig, in einer Sprache oder Form, die es tatsächlich versteht. Es ist außerdem an der Klärung der weiteren Perspektive zu beteiligen. Diese Rechte werden nicht immer von selbst erfüllt; es hilft, sie zu kennen und einzufordern – auch als Angehöriger oder als begleitende Fachkraft.

Kostet die Inobhutnahme etwas?

Für die Meldung selbstverständlich nicht. Für die Maßnahme gilt eine Angabe, die vielerorts falsch steht: Sie ist nicht kostenbeitragsfrei. § 91 Abs. 1 SGB VIII führt die Inobhutnahme nach § 42 ausdrücklich unter den Leistungen auf, für die Kostenbeiträge erhoben werden. Herangezogen werden dabei die Eltern nach ihrem Einkommen; das Kind selbst zahlt seit dem 1. Januar 2023 nichts mehr aus eigenem Einkommen. Der entscheidende Punkt bleibt: Der Schutz hängt nicht davon ab, ob jemand zahlen kann. Der Beitrag wird getrennt festgesetzt, nach Einkommensgruppen gestaffelt und ist auf die tatsächlichen Aufwendungen begrenzt.

Ich bin Lehrerin, Ärztin oder Erzieher — was muss ich tun?

Für Sie gilt das eigene Verfahren des § 4 KKG, das Ärzte, Hebammen, Psychologen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater, Suchtberater, Sozialarbeiter und Lehrkräfte erfasst. Es ist gestuft: Zunächst sollen Sie „mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern" und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Sie können sich dabei nach Absatz 2 von einer insoweit erfahrenen Fachkraft beraten lassen – dieser Anspruch ist wenig bekannt und sehr nützlich. Erst wenn eine Abwendung der Gefährdung so ausscheidet oder erfolglos bleibt, sind Sie „befugt", das Jugendamt zu informieren. Bei dringender Gefahr gilt das ohne diese Vorstufen.

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