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Mutter-Kind-Kur beantragen

Gesetzliche Krankenkasse · Vorsorge und Reha für Eltern

Per PostÜber die Arztpraxis

Die Mutter-Kind-Kur und die Vater-Kind-Kur sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, keine freiwilligen Angebote. Das Gesetz formuliert einen echten Anspruch: „Versicherte haben … Anspruch auf" – die Kasse hat also kein Ermessen, ob sie überhaupt leistet, sondern prüft nur die medizinische Notwendigkeit.

Es gibt zwei Rechtsgrundlagen, die in der Praxis oft verwechselt werden: § 24 SGB V regelt die Vorsorge, § 41 SGB V die Rehabilitation für Mütter und Väter. Welche der beiden greift, hängt davon ab, ob bereits eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt – für Sie ändert sich am Ablauf wenig, wohl aber an der Begründung.

Die Maßnahme wird stationär in einer anerkannten Einrichtung durchgeführt und dauert in der Regel drei Wochen. Eine erneute Kur ist grundsätzlich nach vier Jahren möglich – die Frist ergibt sich aus § 23 Abs. 5 SGB V, auf den § 24 Abs. 2 ausdrücklich verweist. Wichtig: § 24 Abs. 1 bestimmt, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 nicht gilt – der sonst erforderliche Vorrang ambulanter Leistungen entfällt hier also.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 24 SGB V · § 41 · § 23 Abs. 5
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und dem Müttergenesungswerk
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Dauer3 WochenStationär, Verlängerung möglich
WiederholungNach 4 JahrenFrüher bei dringendem Bedarf
RechtsnaturPflichtleistungKein Ermessen der Kasse
Zuzahlung10 EUR/TagKinder zahlen nichts
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ärztliches Attest mit Befundbericht

Das Herzstück. Die Ärztin oder der Arzt muss die gesundheitlichen Beschwerden und den Zusammenhang mit der familiären Belastungssituation darlegen. Ein Attest, das nur Diagnosen listet, reicht selten – erforderlich ist die Verbindung von Symptomen, Belastung und dem Ziel der Maßnahme.

Antragsformulare der Krankenkasse

Meist ein mehrteiliger Satz: ärztlicher Teil, Selbstauskunft und gegebenenfalls ein Teil für das Kind. Beratungsstellen des Müttergenesungswerks helfen kostenlos beim Ausfüllen – das erhöht die Bewilligungsquote spürbar.

Unterlagen zum Kind

Wenn das Kind mitfährt und selbst behandelt werden soll, braucht es einen eigenen ärztlichen Teil. Reist es nur als Begleitkind mit, genügen die Angaben zu Alter und Betreuungsbedarf. Klären Sie das vorab – der Unterschied entscheidet über die Einrichtung.

Nachweis über frühere Maßnahmen

Für die Vierjahresfrist. Notieren Sie, wann Sie zuletzt eine Kur oder Reha in Anspruch genommen haben. Eine frühere Bewilligung ist möglich, muss aber medizinisch dringend begründet sein.

Beschreibung der Belastungssituation

Kein Formular, aber praktisch entscheidend. Schildern Sie konkret: Alleinerziehung, Pflege von Angehörigen, Schichtarbeit, chronische Erkrankung eines Kindes, fehlende Entlastung. Diese Angaben tragen die Begründung, warum eine wohnortferne Maßnahme nötig ist.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Beratungsstelle aufsuchen

    Die Beratungsstellen des Müttergenesungswerks und der Wohlfahrtsverbände beraten kostenlos, helfen beim Ausfüllen der Formulare und kennen die Einrichtungen. Das ist der wirksamste einzelne Schritt: Gut vorbereitete Anträge werden deutlich häufiger bewilligt.

  2. 2

    Ärztliches Attest erstellen lassen

    Vereinbaren Sie einen längeren Termin und besprechen Sie ausdrücklich, dass es um eine Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme geht. Wichtig ist der Zusammenhang zwischen Beschwerden und Belastungssituation – nicht nur die Diagnoseliste.

  3. 3

    Antrag bei der Kasse einreichen

    Reichen Sie den vollständigen Satz mit ärztlichem Teil, Selbstauskunft und gegebenenfalls den Unterlagen für das Kind ein. Rechnen Sie mit mehreren Wochen Bearbeitungszeit; die Kasse kann den Medizinischen Dienst einschalten.

  4. 4

    Wunscheinrichtung benennen

    Nennen Sie eine Wunschklinik und begründen Sie sie medizinisch – etwa mit einem Schwerpunkt für Ihre Erkrankung oder für die Erkrankung des Kindes. Die Einrichtungen unterscheiden sich stark in Ausrichtung und Betreuungsangebot.

  5. 5

    Bei Ablehnung Widerspruch einlegen

    Ablehnungen sind häufig und werden im Widerspruchsverfahren oft korrigiert. Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und reichen Sie eine ergänzende ärztliche Stellungnahme nach, die genau auf die Ablehnungsgründe eingeht. Die Beratungsstellen unterstützen auch dabei.

  6. 6

    Kur antreten und Zuzahlung leisten

    Erwachsene leisten 10 Euro je Kalendertag; mitreisende Kinder zahlen nichts. Wer von Zuzahlungen befreit ist oder die Belastungsgrenze erreicht hat, legt den Befreiungsbescheid vor.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Pflichtleistung mit TageszuzahlungKinder zahlen nichts
Kosten der MaßnahmeKrankenkasse
Zuzahlung Erwachsene10 EUR/Tag
Mitreisende KinderKeine Zuzahlung
DauerIn der Regel 3 Wochen
WiederholungNach 4 Jahren
Beratung und WiderspruchKostenlos

Die Kosten der Maßnahme trägt die Krankenkasse; Erwachsene leisten eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag, mitreisende Kinder zahlen nichts. Bei drei Wochen ergibt das rund 210 Euro Eigenbeteiligung. Ein Befreiungsbescheid nach § 62 SGB V gilt auch hier, und die Zuzahlung zählt für die Belastungsgrenze mit. Rechtlich wichtig: Es handelt sich um eine Pflichtleistung. Sowohl § 24 als auch § 41 SGB V formulieren einen Anspruch („Versicherte haben … Anspruch auf"), nicht eine Kann-Leistung. Die Kasse entscheidet also nicht darüber, ob sie grundsätzlich leistet, sondern nur über die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. Das ist das stärkste Argument im Widerspruchsverfahren – und der Grund, warum sich ein Widerspruch bei Ablehnung so häufig lohnt. Beratung durch die Beratungsstellen des Müttergenesungswerks und der Wohlfahrtsverbände ist kostenlos, ebenso der Widerspruch.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Es ist eine Pflichtleistung, kein Entgegenkommen. §§ 24 und 41 SGB V geben einen echten Anspruch. Die Kasse prüft nur die medizinische Notwendigkeit – nicht, ob sie die Leistung überhaupt gewähren möchte.

Väter haben denselben Anspruch. Das Gesetz spricht ausdrücklich von Vater-Kind-Maßnahmen. Vater-Kind-Kuren sind seltener beantragt, aber rechtlich gleichgestellt.

Der ambulante Vorrang gilt hier nicht. § 24 Abs. 1 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 nicht anzuwenden ist. Die Kasse kann Sie also nicht mit dem Argument abweisen, ambulante Leistungen am Wohnort seien vorrangig.

Beratungsstellen erhöhen die Bewilligungsquote. Die kostenlosen Beratungsstellen des Müttergenesungswerks und der Wohlfahrtsverbände kennen die Anforderungen der Kassen und die Einrichtungen. Ihre Unterstützung ist der wirksamste Hebel für einen erfolgreichen Antrag.

Widerspruch lohnt sich fast immer. Ablehnungen sind häufig und werden im Widerspruchsverfahren oft korrigiert, wenn eine ergänzende ärztliche Stellungnahme gezielt auf die Ablehnungsgründe eingeht. Die Frist beträgt einen Monat.

Das Kind kann Patient oder Begleitkind sein. Soll das Kind selbst behandelt werden, braucht es einen eigenen ärztlichen Teil im Antrag. Reist es nur mit, genügen Angaben zu Alter und Betreuungsbedarf. Der Unterschied bestimmt, welche Einrichtung infrage kommt.

Vier Jahre, aber mit Ausnahme. Die Wiederholungsfrist ergibt sich über die Verweisung in § 24 Abs. 2 auf § 23 Abs. 5 SGB V. Eine frühere Bewilligung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

Die Einrichtungen unterscheiden sich stark. Manche sind auf Erschöpfung und psychische Belastung spezialisiert, andere auf Atemwegserkrankungen oder Adipositas des Kindes. Die Wahl beeinflusst den Erfolg der Maßnahme erheblich.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Ein knappes Attest einreichen. Eine reine Diagnoseliste überzeugt die Kasse selten. Erforderlich ist der dargelegte Zusammenhang zwischen den Beschwerden, der familiären Belastungssituation und dem Ziel der Maßnahme.

Ohne Beratungsstelle beantragen. Die Beratung ist kostenlos und kennt die Anforderungen der Kassen. Anträge ohne diese Unterstützung werden erfahrungsgemäß häufiger abgelehnt.

Nach der Ablehnung aufgeben. Das ist der teuerste Fehler, weil es sich um eine Pflichtleistung handelt. Der Widerspruch ist kostenlos, innerhalb eines Monats möglich und häufig erfolgreich.

Sich auf den ambulanten Vorrang verweisen lassen. § 24 Abs. 1 SGB V schließt die Anwendung von § 23 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich aus. Eine Ablehnung mit dieser Begründung ist angreifbar.

Die Rolle des Kindes nicht klären. Patient oder Begleitkind – davon hängt ab, welche Einrichtung infrage kommt und welche Unterlagen nötig sind. Eine späte Klärung kostet Wochen.

Die Einrichtung dem Zufall überlassen. Die Schwerpunkte unterscheiden sich erheblich. Ohne begründeten Wunsch werden Sie einer beliebigen geeigneten Einrichtung zugewiesen, die möglicherweise nicht zu Ihrem Bedarf passt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Habe ich einen Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur?

Ja, es handelt sich um eine Pflichtleistung. Sowohl § 24 SGB V (Vorsorge) als auch § 41 SGB V (Rehabilitation) formulieren einen echten Anspruch: „Versicherte haben … Anspruch auf". Die Krankenkasse entscheidet nicht darüber, ob sie die Leistung grundsätzlich gewährt, sondern prüft nur die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall.

Wie lange dauert die Kur und wann kann ich sie wiederholen?

In der Regel drei Wochen stationär; eine Verlängerung ist bei dringendem medizinischem Bedarf möglich. Eine erneute Maßnahme kommt grundsätzlich nach vier Jahren in Betracht. Diese Frist ergibt sich aus § 23 Abs. 5 SGB V, auf den § 24 Abs. 2 SGB V ausdrücklich verweist – sie steht also nicht in § 24 selbst.

Gibt es das auch für Väter?

Ja. Das Gesetz nennt ausdrücklich Vater-Kind-Maßnahmen; Väter sind rechtlich vollständig gleichgestellt. Vater-Kind-Kuren werden seltener beantragt, aber nach denselben Maßstäben bewilligt. Es gibt eigens auf Väter ausgerichtete Einrichtungen.

Was kostet die Mutter-Kind-Kur?

Die Kosten der Maßnahme trägt die Krankenkasse. Erwachsene leisten eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag – bei drei Wochen also rund 210 Euro. Mitreisende Kinder zahlen nichts. Ein Befreiungsbescheid nach § 62 SGB V gilt auch hier, und die Zuzahlung zählt für die Belastungsgrenze mit.

Kann die Kasse mich auf ambulante Angebote verweisen?

Nein, nicht mit dem Argument des generellen Vorrangs ambulanter Leistungen. § 24 Abs. 1 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 – die Vorschrift über den Vorrang ambulanter Vorsorge – hier nicht gilt. Eine Ablehnung mit dieser Begründung sollten Sie im Widerspruch angreifen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Widerspruch einlegen – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, formlos genügt zunächst. Ablehnungen sind häufig und werden regelmäßig korrigiert, wenn eine ergänzende ärztliche Stellungnahme gezielt auf die genannten Ablehnungsgründe eingeht. Die Beratungsstellen des Müttergenesungswerks unterstützen dabei kostenlos.

Muss mein Kind mitfahren?

Nicht zwingend. Es gibt auch reine Mütter- beziehungsweise Väterkuren ohne Kind. Fährt das Kind mit, ist zu unterscheiden, ob es selbst behandelt werden soll – dann braucht es einen eigenen ärztlichen Teil im Antrag – oder ob es nur als Begleitkind mitreist. Diese Unterscheidung bestimmt, welche Einrichtungen infrage kommen.

Wer hilft mir beim Antrag?

Die Beratungsstellen des Müttergenesungswerks und der Wohlfahrtsverbände beraten kostenlos, helfen beim Ausfüllen der Formulare, kennen die Einrichtungen und unterstützen auch im Widerspruchsverfahren. Erfahrungsgemäß ist das der wirksamste einzelne Schritt zu einer Bewilligung – nutzen Sie ihn vor der Antragstellung, nicht erst nach einer Ablehnung.

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