Mutter-Kind-Kur beantragen
Gesetzliche Krankenkasse · Vorsorge und Reha für Eltern
Die Mutter-Kind-Kur und die Vater-Kind-Kur sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, keine freiwilligen Angebote. Das Gesetz formuliert einen echten Anspruch: „Versicherte haben … Anspruch auf" – die Kasse hat also kein Ermessen, ob sie überhaupt leistet, sondern prüft nur die medizinische Notwendigkeit.
Es gibt zwei Rechtsgrundlagen, die in der Praxis oft verwechselt werden: § 24 SGB V regelt die Vorsorge, § 41 SGB V die Rehabilitation für Mütter und Väter. Welche der beiden greift, hängt davon ab, ob bereits eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt – für Sie ändert sich am Ablauf wenig, wohl aber an der Begründung.
Die Maßnahme wird stationär in einer anerkannten Einrichtung durchgeführt und dauert in der Regel drei Wochen. Eine erneute Kur ist grundsätzlich nach vier Jahren möglich – die Frist ergibt sich aus § 23 Abs. 5 SGB V, auf den § 24 Abs. 2 ausdrücklich verweist. Wichtig: § 24 Abs. 1 bestimmt, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 nicht gilt – der sonst erforderliche Vorrang ambulanter Leistungen entfällt hier also.
