Vorsorgekur beantragen
Gesetzliche Krankenkasse · Medizinische Vorsorgeleistungen
Die Vorsorgekur nach § 23 SGB V setzt früher an als die Rehabilitation: Sie soll verhindern, dass eine Schwächung der Gesundheit zu einer Krankheit wird, dass eine Krankheit entsteht oder sich verschlimmert. Sie ist damit vorbeugend – nicht heilend wie die Reha nach § 40 SGB V.
Bei der ambulanten Vorsorgeleistung übernimmt die Kasse die ärztliche Behandlung und die verordneten Anwendungen am Kurort. Für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten kann die Satzung einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen – bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 Euro. Das ist eine Satzungsleistung: ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet jede Kasse selbst.
Die stationäre Vorsorge dauert längstens drei Wochen; bei Kindern unter 14 Jahren in der Regel vier bis sechs Wochen. Die Wiederholungsfristen sind unterschiedlich: drei Jahre bei ambulanten, vier Jahre bei stationären Vorsorgeleistungen – jeweils mit Ausnahme bei dringender medizinischer Notwendigkeit.
