AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Vorsorgekur beantragen

Gesetzliche Krankenkasse · Medizinische Vorsorgeleistungen

Per PostÜber die Arztpraxis

Die Vorsorgekur nach § 23 SGB V setzt früher an als die Rehabilitation: Sie soll verhindern, dass eine Schwächung der Gesundheit zu einer Krankheit wird, dass eine Krankheit entsteht oder sich verschlimmert. Sie ist damit vorbeugend – nicht heilend wie die Reha nach § 40 SGB V.

Bei der ambulanten Vorsorgeleistung übernimmt die Kasse die ärztliche Behandlung und die verordneten Anwendungen am Kurort. Für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten kann die Satzung einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen – bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 Euro. Das ist eine Satzungsleistung: ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet jede Kasse selbst.

Die stationäre Vorsorge dauert längstens drei Wochen; bei Kindern unter 14 Jahren in der Regel vier bis sechs Wochen. Die Wiederholungsfristen sind unterschiedlich: drei Jahre bei ambulanten, vier Jahre bei stationären Vorsorgeleistungen – jeweils mit Ausnahme bei dringender medizinischer Notwendigkeit.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 23 SGB V · § 61
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Der Zuschuss zur ambulanten Vorsorge ist eine Satzungsleistung und unterscheidet sich je nach Kasse. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Ambulant: ZuschussBis 16 EUR/TagSatzungsleistung, je Kasse
Stationär3 WochenKinder unter 14: 4–6 Wochen
Wiederholung ambulantNach 3 JahrenStationär: nach 4 Jahren
Zuzahlung stationär10 EUR/TagAb 18 Jahren
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ärztliche Verordnung oder Attest

Die Praxis muss begründen, warum eine Vorsorgeleistung erforderlich ist – also welche Gesundheitsgefährdung besteht und warum ambulante Behandlung am Wohnort nicht genügt. Bei der Vorsorge ist die Begründung anders gelagert als bei der Reha: Es geht um Gefährdung, noch nicht um manifeste Funktionseinschränkung.

Antragsformulare der Kasse

Jede Kasse hat eigene Vordrucke, oft mit Selbstauskunft zu Belastungen, Beschwerden und Vorerkrankungen. Schildern Sie konkret, welche Belastungen bestehen – berufliche, familiäre, pflegebedingte – und warum eine ortsferne Maßnahme nötig ist.

Nachweise über frühere Maßnahmen

Wichtig für die Fristen. Notieren Sie, wann Sie zuletzt eine Kur oder Reha in Anspruch genommen haben: Ambulante Vorsorge ist erst nach drei, stationäre erst nach vier Jahren erneut möglich – gerechnet ab der letzten vergleichbaren Leistung.

Gesundheitskarte

Für die ärztliche Behandlung am Kurort. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen suchen Sie dort eine Praxis auf, die die verordneten Anwendungen betreut und mit der Kasse abrechnet.

Belege über Unterkunft und Fahrtkosten

Nur bei der ambulanten Vorsorge relevant: Der Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich wird gegen Nachweis gezahlt. Sammeln Sie Rechnungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtbelege.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Vorsorge oder Reha unterscheiden

    Klären Sie zuerst, worum es geht. Die Vorsorgekur nach § 23 SGB V dient dazu, eine Gesundheitsgefährdung abzuwenden oder das Entstehen beziehungsweise Verschlimmern einer Krankheit zu verhüten. Besteht bereits eine behandlungsbedürftige Erkrankung mit Funktionseinschränkungen, ist die Reha nach § 40 SGB V der richtige Weg. Der falsche Antrag wird häufiger abgelehnt als der falsch begründete.

  2. 2

    Fristen prüfen

    Ambulante Vorsorgeleistungen sind erst nach drei Jahren, stationäre erst nach vier Jahren seit einer vergleichbaren Leistung erneut möglich. Eine frühere Bewilligung setzt voraus, dass sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist – das muss ärztlich begründet werden.

  3. 3

    Ärztliche Begründung einholen

    Lassen Sie die Praxis darlegen, welche Gesundheitsgefährdung besteht und warum eine ortsferne Maßnahme erforderlich ist. Gerade bei der ambulanten Vorsorge ist die Begründung entscheidend, weil die Kasse prüft, ob nicht auch Leistungen am Wohnort ausreichen würden.

  4. 4

    Antrag stellen und Kurort wählen

    Reichen Sie den Antrag mit der ärztlichen Begründung ein. Bei ambulanter Vorsorge wählen Sie in der Regel einen anerkannten Kurort; bei stationärer Vorsorge benennt die Kasse eine Einrichtung, wobei Ihr Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen ist.

  5. 5

    Zuschuss oder Zuzahlung klären

    Bei der ambulanten Vorsorge fragen Sie ausdrücklich nach dem Satzungszuschuss zu Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten – bis zu 16 Euro täglich, bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 Euro. Bei der stationären Vorsorge fällt umgekehrt eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag an.

  6. 6

    Nachweise einreichen

    Nach einer ambulanten Vorsorgemaßnahme reichen Sie die Belege für Unterkunft und Fahrtkosten ein, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Ohne Belege wird nicht gezahlt – auch nicht nachträglich pauschal.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Ambulant Zuschuss, stationär ZuzahlungZwei ganz unterschiedliche Logiken
Ambulant: ärztliche BehandlungKassenleistung
Ambulant: Zuschuss UnterkunftBis 16 EUR/Tag
Chronisch kranke KleinkinderBis 25 EUR/Tag
Stationär: Zuzahlung10 EUR/Tag
Wiederholung ambulantNach 3 Jahren
Wiederholung stationärNach 4 Jahren

Die beiden Formen funktionieren wirtschaftlich gegensätzlich. Bei der ambulanten Vorsorge übernimmt die Kasse die ärztliche Behandlung und die verordneten Anwendungen; Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten tragen Sie grundsätzlich selbst, können dafür aber einen Zuschuss erhalten. § 23 SGB V formuliert das ausdrücklich als Satzungsleistung: „Die Satzung der Krankenkasse kann … einen Zuschuß von bis zu 16 Euro täglich vorsehen" – bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 Euro. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet also jede Kasse selbst; fragen Sie ausdrücklich nach und verlassen Sie sich nicht auf allgemeine Übersichten. Bei der stationären Vorsorge trägt die Kasse dagegen die Kosten der Einrichtung, und Sie leisten die übliche Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag nach § 61 Satz 2 SGB V – Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Vorsorge ist nicht Reha. § 23 SGB V zielt auf Gefährdung und Vorbeugung, § 40 SGB V auf eine bereits bestehende Erkrankung mit Funktionseinschränkungen. Der falsche Antragstyp ist ein häufiger Ablehnungsgrund.

Drei Jahre ambulant, vier Jahre stationär. Die Wiederholungsfristen unterscheiden sich. Wer beide über einen Kamm schert, plant den Antrag zum falschen Zeitpunkt.

Der 16-Euro-Zuschuss ist freiwillig. Das Gesetz erlaubt ihn ausdrücklich nur als Satzungsleistung („kann"). Manche Kassen zahlen den vollen Betrag, andere weniger, wieder andere gar nichts. Fragen Sie vor der Buchung nach.

Kinder bekommen länger. Stationäre Vorsorge für Kinder unter 14 Jahren soll in der Regel vier bis sechs Wochen dauern statt der üblichen drei.

Ambulant heißt Selbstorganisation. Bei der ambulanten Vorsorge organisieren und bezahlen Sie Unterkunft und Anreise selbst und erhalten allenfalls einen Zuschuss. Nur die medizinischen Leistungen rechnet die Kasse ab.

Belege sammeln. Der Zuschuss wird gegen Nachweis gezahlt. Ohne Rechnungen für Unterkunft und Fahrtbelege gibt es nichts – auch nicht pauschal.

Die Zuzahlung zählt zur Belastungsgrenze. Die 10 Euro je Kalendertag bei stationärer Vorsorge fließen in die Berechnung nach § 62 SGB V ein. Ein Befreiungsbescheid gilt auch hier.

Vorzeitige Bewilligung ist möglich. Vor Ablauf der Drei- beziehungsweise Vierjahresfrist kann bewilligt werden, wenn es aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Diese Ausnahme muss ausdrücklich begründet werden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Reha und Vorsorge verwechseln. Wer eine Vorsorgekur beantragt, obwohl eine behandlungsbedürftige Erkrankung mit Funktionseinschränkungen vorliegt – oder umgekehrt –, bekommt eine Ablehnung, die sich mit dem richtigen Antragstyp vermeiden ließe.

Mit dem Zuschuss fest rechnen. Die bis zu 16 Euro täglich sind eine Kann-Leistung der Satzung. Wer die Kur danach kalkuliert, ohne bei der eigenen Kasse nachzufragen, kann auf den Kosten sitzen bleiben.

Die falsche Wiederholungsfrist zugrunde legen. Ambulant drei, stationär vier Jahre. Wer die Fristen vertauscht, stellt den Antrag zu früh und bekommt ihn ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt.

Ohne ärztliche Begründung beantragen. Der Antrag braucht eine konkrete Darlegung der Gesundheitsgefährdung und der Notwendigkeit einer ortsfernen Maßnahme. Ein knappes Attest genügt selten.

Belege nicht aufheben. Der Zuschuss zur ambulanten Vorsorge wird nur gegen Nachweis gezahlt. Verlorene Rechnungen bedeuten verlorenes Geld.

Unterkunft vor der Bewilligung buchen. Wer bucht, bevor die Kasse entschieden hat, trägt das Risiko einer Ablehnung – Stornokosten übernimmt die Kasse nicht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zwischen Kur und Reha?

Die Vorsorgekur nach § 23 SGB V setzt früher an: Sie soll eine Schwächung der Gesundheit, die zu einer Krankheit führen könnte, beseitigen oder das Entstehen beziehungsweise Verschlimmern einer Krankheit verhüten. Die medizinische Rehabilitation nach § 40 SGB V setzt dagegen eine bestehende behandlungsbedürftige Erkrankung mit Funktionseinschränkungen voraus. Beide haben eigene Voraussetzungen, Dauern und Wiederholungsfristen.

Wie lange dauert eine Vorsorgekur?

Eine stationäre Vorsorgeleistung dauert längstens drei Wochen; eine Verlängerung ist nur aus dringenden medizinischen Gründen möglich. Für Kinder unter 14 Jahren sollen die Leistungen in der Regel vier bis sechs Wochen erbracht werden. Für die ambulante Vorsorge nennt das Gesetz keine feste Dauer – maßgeblich ist die ärztliche Verordnung der Anwendungen.

Wie oft kann ich eine Kur machen?

Ambulante Vorsorgeleistungen können nicht vor Ablauf von drei Jahren, stationäre nicht vor Ablauf von vier Jahren nach einer vergleichbaren Leistung erneut erbracht werden. Eine frühere Bewilligung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist; das muss ärztlich begründet werden.

Zahlt die Kasse Unterkunft und Anreise?

Bei der ambulanten Vorsorge grundsätzlich nicht – die Kasse übernimmt die ärztliche Behandlung und die verordneten Anwendungen. Für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten kann die Satzung einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen, bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 Euro. Das ist eine freiwillige Satzungsleistung: Ob und wie viel gezahlt wird, entscheidet jede Kasse selbst.

Was kostet mich eine stationäre Vorsorgekur?

Sie leisten eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag nach § 61 Satz 2 SGB V; die übrigen Kosten der Einrichtung trägt die Krankenkasse. Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts. Die Zuzahlung zählt für die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V mit, und ein bestehender Befreiungsbescheid gilt auch hier.

Wer entscheidet über den Kurort?

Bei der ambulanten Vorsorge wählen Sie in der Regel selbst einen anerkannten Kurort und suchen dort eine Praxis auf, die die verordneten Anwendungen betreut. Bei der stationären Vorsorge benennt die Krankenkasse eine geeignete Einrichtung, muss dabei aber Ihr Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigen, soweit es angemessen ist.

Kann ich die Kur schon vorher buchen?

Besser nicht. Buchen Sie Unterkunft oder Anreise erst, wenn die Bewilligung vorliegt. Wird der Antrag abgelehnt, tragen Sie Stornokosten selbst – die Krankenkasse übernimmt sie nicht. Rechnen Sie mit einigen Wochen Bearbeitungszeit.

Was tun, wenn die Kur abgelehnt wird?

Prüfen Sie zuerst den Ablehnungsgrund: Häufig ist es der falsche Antragstyp – Vorsorge statt Reha oder umgekehrt – oder eine nicht abgelaufene Wiederholungsfrist. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats kostenlos Widerspruch einlegen und dabei eine ausführlichere ärztliche Begründung nachreichen.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden