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Zuzahlungsbefreiung beantragen

Gesetzliche Krankenkasse · Belastungsgrenze nach § 62 SGB V

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Zuzahlungen zu Medikamenten, Heilmitteln, Hilfsmitteln und Krankenhausaufenthalten summieren sich schnell. § 62 SGB V begrenzt diese Belastung: Mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt müssen Sie nicht zuzahlen. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit sinkt die Grenze auf 1 Prozent.

Die Zuzahlungen selbst regelt § 61 SGB V: grundsätzlich 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro – nie mehr als die Kosten des Mittels selbst. Im Krankenhaus und bei stationärer Reha sind es 10 Euro je Kalendertag, bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung.

Bei der Berechnung wird das Familieneinkommen um Freibeträge gemindert: 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen, 10 Prozent für jeden weiteren, und für jedes Kind der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. Mit der Bezugsgröße 2026 sind das 7.119 Euro beziehungsweise 4.746 Euro im Jahr, je Kind 9.756 Euro.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
Rechtsgrundlage§ 61 SGB V · § 62
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und den Rechengrößen 2026
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Freibeträge sind an die Bezugsgröße gekoppelt und ändern sich jährlich. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Belastungsgrenze2 %Der jährlichen Bruttoeinnahmen
Chronisch krank1 %Bei Dauerbehandlung
Zuzahlung allgemein5–10 EUR10 % des Preises
Unter 18 JahrenBefreitOhne Antrag
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Quittungen über alle Zuzahlungen

Der zentrale Nachweis. Sammeln Sie ausnahmslos jeden Beleg: Apothekenquittungen, Krankenhaus-Zuzahlungsbescheinigungen, Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel, Belege über Fahrkosten. Ohne Quittung zählt die Zahlung nicht mit – und die meisten Menschen erreichen die Grenze nur, weil sie konsequent sammeln.

Einkommensnachweise des Haushalts

Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Steuerbescheide oder Bescheide über Sozialleistungen – für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des gesamten Haushalts, nicht nur Ihr eigenes Einkommen.

Angaben zu den Kindern

Für jedes Kind wird der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen – 2026 sind das 9.756 Euro je Kind. Bei mehreren Kindern sinkt die Belastungsgrenze dadurch erheblich, was häufig übersehen wird.

Nachweis der Chronikerregelung

Für die Absenkung auf 1 Prozent bestätigt die behandelnde Praxis auf einem eigenen Formular, dass eine schwerwiegende chronische Krankheit vorliegt und mindestens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde. Ohne diese Bescheinigung bleibt es bei 2 Prozent.

Nachweis über Sozialleistungen

Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe bezieht, für den gilt eine pauschale Berechnung auf Basis des Regelsatzes. Der Leistungsbescheid genügt als Nachweis; die Belastungsgrenze fällt dann sehr niedrig aus und ist oft schon im Januar erreicht.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Alle Belege sammeln

    Beginnen Sie am 1. Januar und sammeln Sie jede Quittung über Zuzahlungen. Viele Apotheken stellen auf Wunsch eine Jahresübersicht aus, und Krankenhäuser bescheinigen die geleisteten Tageszuzahlungen. Ohne lückenlose Belege lässt sich die Grenze nicht nachweisen – das ist der praktische Kern des ganzen Verfahrens.

  2. 2

    Individuelle Belastungsgrenze ausrechnen

    Addieren Sie die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Angehörigen. Ziehen Sie die Freibeträge ab: 7.119 Euro für den ersten Angehörigen, 4.746 Euro für jeden weiteren und 9.756 Euro je Kind. Von dem verbleibenden Betrag sind 2 Prozent Ihre Belastungsgrenze – bei Chronikerstatus 1 Prozent.

  3. 3

    Chronikerstatus prüfen lassen

    Liegt eine schwerwiegende chronische Krankheit vor, lassen Sie sich die Chronikerbescheinigung ausstellen. Das halbiert die Grenze. Beachten Sie die Einschränkung des § 62 SGB V: Wer nach dem 1. April 1972 geboren ist und die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen nicht regelmäßig wahrgenommen hat, bleibt bei 2 Prozent – es sei denn, er nimmt an einem strukturierten Behandlungsprogramm teil.

  4. 4

    Antrag bei der Krankenkasse stellen

    Sobald die Summe Ihrer Zuzahlungen die Grenze erreicht, reichen Sie Belege und Einkommensnachweise bei der Kasse ein – online, per Post oder in einer Geschäftsstelle. Der Antrag ist kostenlos und formlos möglich, die meisten Kassen bieten ein Formular an.

  5. 5

    Befreiungsbescheid nutzen

    Die Kasse stellt einen Befreiungsbescheid für den Rest des Kalenderjahres aus. Legen Sie ihn in Apotheken, Praxen und im Krankenhaus vor – dann entfällt die Zuzahlung sofort. Ohne Vorlage zahlen Sie weiter und müssen sich die Beträge einzeln erstatten lassen.

  6. 6

    Zu viel Gezahltes zurückfordern

    Haben Sie im laufenden Jahr bereits mehr gezahlt, als Ihre Grenze vorsieht, erstattet die Kasse die Differenz. Auch für abgelaufene Jahre ist eine rückwirkende Erstattung möglich, solange die allgemeine Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist – prüfen Sie deshalb auch alte Quittungen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Der Antrag ist kostenlosDie Befreiung wirkt für das Kalenderjahr
Antrag und BescheidKostenlos
Belastungsgrenze2 % der Bruttoeinnahmen
Chronisch Kranke1 %
Freibetrag erster Angehöriger7.119 EUR/Jahr
Freibetrag je weiterer Angehöriger4.746 EUR/Jahr
Freibetrag je Kind9.756 EUR/Jahr

Antrag, Prüfung und Befreiungsbescheid sind kostenlos. Die Freibeträge stehen nicht als Eurobeträge im Gesetz: § 62 SGB V nennt 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und 10 Prozent für jeden weiteren; für Kinder gilt der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. Mit der jährlichen Bezugsgröße 2026 von 47.460 Euro ergeben sich 7.119 Euro und 4.746 Euro; der Kinderfreibetrag beträgt 2026 9.756 Euro je Kind. Rechenbeispiel: Ein Paar mit einem Kind und 40.000 Euro Bruttoeinnahmen zieht 7.119 Euro plus 9.756 Euro ab und kommt auf 23.125 Euro; 2 Prozent davon sind 462,50 Euro Belastungsgrenze im Jahr, bei Chronikerstatus 231,25 Euro. Weil alle Werte an Bezugsgröße und Steuerrecht gekoppelt sind, ändern sie sich jährlich – maßgeblich sind die Prozentsätze, nicht die Eurobeträge eines bestimmten Jahres.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Unter 18 Jahren gibt es gar keine Zuzahlung. Und zwar ohne Antrag. Die Befreiung steht allerdings nicht in einer einzigen Vorschrift, sondern folgt aus der Formulierung der einzelnen Leistungsparagrafen – etwa § 31 Abs. 3 SGB V: „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten…". Ausgenommen sind Fahrkosten.

Ohne Quittungen keine Befreiung. Die Kasse erkennt nur nachgewiesene Zuzahlungen an. Sammeln Sie ab dem 1. Januar konsequent; viele Apotheken stellen auf Wunsch eine Jahresübersicht aus.

Es zählt der ganze Haushalt. Zusammengerechnet werden die Bruttoeinnahmen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen – und ebenso zählen deren Zuzahlungen mit. Das bringt Familien schneller an die Grenze, als viele erwarten.

Kinder senken die Grenze erheblich. Je Kind werden 9.756 Euro vom Einkommen abgezogen. Bei zwei Kindern sind das fast 20.000 Euro weniger Berechnungsgrundlage – die Belastungsgrenze sinkt entsprechend deutlich.

Die Chronikerregelung hat eine Bedingung. Wer nach dem 1. April 1972 geboren ist und die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen hat, bleibt trotz chronischer Erkrankung bei 2 Prozent – außer bei Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm.

Bei Bürgergeld gilt eine Pauschale. Für Beziehende von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe wird die Grenze pauschal aus dem Regelsatz berechnet. Sie ist dann sehr niedrig und häufig schon in den ersten Monaten des Jahres erreicht.

Die Befreiung gilt nur für das Kalenderjahr. Am 1. Januar beginnt die Zählung neu. Der Befreiungsbescheid des Vorjahres verliert seine Wirkung – ein neuer Antrag ist erforderlich.

Manche Kassen bieten eine Vorauszahlung an. Sie zahlen die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn in einer Summe und sind sofort für das ganze Jahr befreit. Das erspart das Sammeln und die Vorfinanzierung.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Quittungen wegwerfen. Der häufigste und folgenreichste Fehler. Ohne Beleg zählt eine Zuzahlung nicht mit. Legen Sie einen festen Ort für alle Belege eines Kalenderjahres an.

Nur die eigenen Zuzahlungen zählen. Es zählen die Zuzahlungen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammen – und ebenso deren Einnahmen. Wer nur die eigenen addiert, erreicht die Grenze scheinbar nie.

Die Kinderfreibeträge vergessen. Je Kind werden 9.756 Euro abgezogen. Wer sie nicht ansetzt, errechnet eine viel zu hohe Belastungsgrenze und stellt den Antrag gar nicht erst.

Den Chronikerstatus nicht bescheinigen lassen. Er halbiert die Grenze von 2 auf 1 Prozent, muss aber ärztlich bestätigt werden. Ohne Bescheinigung bleibt es beim doppelten Betrag.

Den Befreiungsbescheid nicht vorlegen. Er wirkt nur, wenn Sie ihn in Apotheke, Praxis und Krankenhaus zeigen. Sonst zahlen Sie weiter und müssen jede Zuzahlung einzeln zurückfordern.

Alte Jahre nicht prüfen. Auch rückwirkend ist eine Erstattung möglich, solange die Verjährungsfrist läuft. Wer alte Quittungen findet, sollte sie einreichen statt sie zu entsorgen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist meine Belastungsgrenze?

Sie beträgt nach § 62 SGB V 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent. Vorher werden Freibeträge abgezogen: 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen (2026: 7.119 Euro), 10 Prozent für jeden weiteren (4.746 Euro) und für jedes Kind der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (2026: 9.756 Euro).

Können Sie ein Rechenbeispiel geben?

Ein Paar mit einem Kind und 40.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr: Davon werden 7.119 Euro für den ersten Angehörigen und 9.756 Euro für das Kind abgezogen, es bleiben 23.125 Euro. Zwei Prozent davon ergeben eine Belastungsgrenze von 462,50 Euro im Jahr. Liegt eine schwerwiegende chronische Erkrankung mit Chronikerbescheinigung vor, halbiert sich der Betrag auf 231,25 Euro.

Welche Zuzahlungen zählen mit?

Alle Zuzahlungen nach § 61 SGB V: für Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; für stationäre Behandlung und stationäre Reha 10 Euro je Kalendertag; für Heilmittel und häusliche Krankenpflege 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Ebenfalls mit zählen Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und – anders als bei der Altersbefreiung – Fahrkosten.

Sind Kinder von Zuzahlungen befreit?

Ja. Versicherte unter 18 Jahren leisten keine Zuzahlungen, und dafür ist kein Antrag nötig. Die Befreiung steht allerdings nicht in einer einzigen zentralen Vorschrift, sondern ergibt sich aus der Formulierung der einzelnen Leistungsparagrafen – etwa § 31 Abs. 3 SGB V: „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten…". Ausgenommen von dieser Befreiung sind Fahrkosten.

Wer gilt als chronisch krank?

Wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist – ärztlich bestätigt über eine eigene Bescheinigung, die eine mindestens einjährige Behandlung mit mindestens einem Arztkontakt je Quartal voraussetzt. Wichtige Einschränkung: Wer nach dem 1. April 1972 geboren ist und die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen nicht regelmäßig wahrgenommen hat, bleibt bei 2 Prozent, sofern er nicht an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt.

Wie beantrage ich die Befreiung?

Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreichen, reichen Sie die gesammelten Quittungen zusammen mit den Einkommensnachweisen des Haushalts bei Ihrer Krankenkasse ein – online, per Post oder in einer Geschäftsstelle. Der Antrag ist kostenlos. Die Kasse stellt einen Befreiungsbescheid für den Rest des Kalenderjahres aus, den Sie in Apotheke, Praxis und Krankenhaus vorlegen.

Bekomme ich zu viel gezahlte Beträge zurück?

Ja. Haben Sie im laufenden Jahr mehr gezahlt als Ihre Belastungsgrenze vorsieht, erstattet die Kasse die Differenz. Auch für zurückliegende Kalenderjahre ist eine Erstattung möglich, solange die allgemeine Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Es lohnt sich deshalb, auch ältere Quittungen zusammenzusuchen.

Muss ich jedes Jahr neu beantragen?

Ja. Die Befreiung gilt jeweils für ein Kalenderjahr; am 1. Januar beginnt die Zählung von vorn. Manche Kassen bieten als Alternative eine Vorauszahlung an: Sie zahlen die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn in einer Summe und sind dann sofort für das gesamte Jahr befreit – das erspart das Sammeln und die Vorfinanzierung.

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