Zuzahlungsbefreiung beantragen
Gesetzliche Krankenkasse · Belastungsgrenze nach § 62 SGB V
Zuzahlungen zu Medikamenten, Heilmitteln, Hilfsmitteln und Krankenhausaufenthalten summieren sich schnell. § 62 SGB V begrenzt diese Belastung: Mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt müssen Sie nicht zuzahlen. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit sinkt die Grenze auf 1 Prozent.
Die Zuzahlungen selbst regelt § 61 SGB V: grundsätzlich 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro – nie mehr als die Kosten des Mittels selbst. Im Krankenhaus und bei stationärer Reha sind es 10 Euro je Kalendertag, bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung.
Bei der Berechnung wird das Familieneinkommen um Freibeträge gemindert: 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen, 10 Prozent für jeden weiteren, und für jedes Kind der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. Mit der Bezugsgröße 2026 sind das 7.119 Euro beziehungsweise 4.746 Euro im Jahr, je Kind 9.756 Euro.
