Zahnersatz: Festzuschuss beantragen
Gesetzliche Krankenkasse · Festzuschüsse nach § 55 SGB V
Beim Zahnersatz zahlt die Krankenkasse keinen Prozentsatz Ihrer Rechnung, sondern einen Festzuschuss: einen festen Betrag, der sich nach dem Befund richtet – nicht danach, welche Versorgung Sie tatsächlich wählen. Maßstab ist immer die Regelversorgung, also die medizinisch notwendige Standardlösung für Ihren Befund.
Der Festzuschuss beträgt nach § 55 SGB V grundsätzlich 60 Prozent der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge. Mit einem lückenlos geführten Bonusheft steigt er auf 70 Prozent nach fünf Jahren und auf 75 Prozent nach zehn Jahren regelmäßiger Vorsorge.
Für Versicherte, die unzumutbar belastet wären, kommt ein zusätzlicher Betrag von 40 Prozent hinzu – zusammen mit dem Grundbetrag von 60 Prozent also 100 Prozent der Regelversorgung. Unzumutbar belastet ist, wessen monatliche Bruttoeinnahmen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen; 2026 sind das 1.582,00 Euro, erhöht um 15 Prozent für den ersten und 10 Prozent für jeden weiteren Angehörigen im Haushalt.
