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Zahnersatz: Festzuschuss beantragen

Gesetzliche Krankenkasse · Festzuschüsse nach § 55 SGB V

Über die ZahnarztpraxisGenehmigung der Kasse

Beim Zahnersatz zahlt die Krankenkasse keinen Prozentsatz Ihrer Rechnung, sondern einen Festzuschuss: einen festen Betrag, der sich nach dem Befund richtet – nicht danach, welche Versorgung Sie tatsächlich wählen. Maßstab ist immer die Regelversorgung, also die medizinisch notwendige Standardlösung für Ihren Befund.

Der Festzuschuss beträgt nach § 55 SGB V grundsätzlich 60 Prozent der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge. Mit einem lückenlos geführten Bonusheft steigt er auf 70 Prozent nach fünf Jahren und auf 75 Prozent nach zehn Jahren regelmäßiger Vorsorge.

Für Versicherte, die unzumutbar belastet wären, kommt ein zusätzlicher Betrag von 40 Prozent hinzu – zusammen mit dem Grundbetrag von 60 Prozent also 100 Prozent der Regelversorgung. Unzumutbar belastet ist, wessen monatliche Bruttoeinnahmen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen; 2026 sind das 1.582,00 Euro, erhöht um 15 Prozent für den ersten und 10 Prozent für jeden weiteren Angehörigen im Haushalt.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 55 SGB V · § 56 · § 87 Abs. 1a
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und den Rechengrößen 2026
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Der Eigenanteil hängt von der gewählten Versorgung ab und kann den Festzuschuss deutlich übersteigen. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Festzuschuss60 %Der Regelversorgung
Mit Bonusheft70 % / 75 %Nach 5 bzw. 10 Jahren
HärtefallBis 100 %60 % + 40 % Zusatzbetrag
Härtefallgrenze 20261.582,00 EUR40 % der Bezugsgröße, monatlich
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Heil- und Kostenplan

Das zentrale Dokument. Die Zahnarztpraxis erstellt ihn vor Behandlungsbeginn; er nennt den Befund, die geplante Versorgung, den Festzuschuss der Kasse und Ihren voraussichtlichen Eigenanteil. Er muss vor Behandlungsbeginn bei der Kasse eingereicht und von ihr genehmigt werden – wer vorher beginnt, riskiert den Zuschuss.

Bonusheft

Der Nachweis für den erhöhten Festzuschuss. Erforderlich ist je Kalenderjahr mindestens eine zahnärztliche Untersuchung – bei Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren zwei. Fünf lückenlose Jahre bringen 70 Prozent, zehn Jahre 75 Prozent. Eine einzige fehlende Eintragung setzt den Zähler zurück.

Gesundheitskarte

Für die Behandlung und die Zuordnung zur Kasse. Bei einem Kassenwechsel während einer laufenden Zahnersatzbehandlung informieren Sie beide Kassen – der genehmigte Heil- und Kostenplan geht nicht automatisch über.

Einkommensnachweise für den Härtefall

Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid oder Leistungsbescheid. Wer Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder BAföG bezieht, gilt in der Regel ohne weitere Prüfung als unzumutbar belastet; andernfalls prüft die Kasse die monatlichen Bruttoeinnahmen gegen die Grenze von 1.582,00 Euro.

Zweitmeinung oder Vergleichsangebot

Kein Pflichtdokument, aber wirtschaftlich oft das Wichtigste. Da der Festzuschuss fest ist, wirkt sich jeder Preisunterschied vollständig auf Ihren Eigenanteil aus. Ein zweiter Heil- und Kostenplan kostet nichts und kann vierstellige Unterschiede aufzeigen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Befund und Regelversorgung klären

    Lassen Sie sich erklären, welche Regelversorgung für Ihren Befund vorgesehen ist. Das ist entscheidend, weil sich der Festzuschuss ausschließlich daran bemisst. Wählen Sie eine aufwendigere Versorgung – etwa ein Implantat statt einer Brücke –, bleibt der Zuschuss gleich und der Eigenanteil steigt vollständig zu Ihren Lasten.

  2. 2

    Heil- und Kostenplan erstellen lassen

    Die Praxis erstellt den Plan mit Befund, geplanter Versorgung, Festzuschuss und Eigenanteil. Prüfen Sie ihn Zeile für Zeile: Welche Leistungen sind Kassenleistung, welche private Zusatzleistungen? Letztere zahlen Sie vollständig selbst.

  3. 3

    Vergleichsangebot einholen

    Da der Festzuschuss unabhängig vom Preis der gewählten Versorgung ist, wirkt sich jede Preisdifferenz eins zu eins auf Ihren Eigenanteil aus. Ein zweiter Heil- und Kostenplan ist kostenlos; die Unterschiede bei Laborkosten und Material erreichen bei größeren Versorgungen leicht vierstellige Beträge.

  4. 4

    Plan bei der Kasse einreichen und genehmigen lassen

    Reichen Sie den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn ein. Die Kasse prüft und genehmigt ihn; erst danach steht der Zuschuss fest. Wer die Behandlung vorher beginnen lässt, riskiert, den Festzuschuss ganz zu verlieren.

  5. 5

    Härtefall prüfen lassen

    Liegen Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen bei höchstens 1.582,00 Euro – bei Angehörigen im Haushalt entsprechend höher –, beantragen Sie die Härtefallregelung. Der Festzuschuss steigt dann um 40 Prozentpunkte auf insgesamt 100 Prozent der Regelversorgung. Auch eine gleitende Härtefallregelung knapp oberhalb der Grenze ist möglich.

  6. 6

    Bonusheft weiterführen

    Führen Sie das Bonusheft auch nach der Behandlung lückenlos weiter. Eine einzige ausgelassene Jahresuntersuchung setzt den Fünf- beziehungsweise Zehn-Jahres-Zähler zurück – und kostet beim nächsten Zahnersatz spürbar Geld.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Festzuschuss statt prozentualer ErstattungDer Eigenanteil hängt von Ihrer Wahl ab
Festzuschuss ohne Bonusheft60 %
Mit Bonusheft 5 Jahre70 %
Mit Bonusheft 10 Jahre75 %
Härtefall: Zusatzbetrag+40 Prozentpunkte
Härtefallgrenze 2026 (allein)1.582,00 EUR/Monat
Heil- und KostenplanKostenlos

Der wichtigste Punkt: Die Kasse zahlt einen Festzuschuss, keinen Prozentsatz Ihrer Rechnung. Bemessungsgrundlage ist immer die Regelversorgung für Ihren Befund. Wählen Sie eine teurere Lösung, bleibt der Zuschuss unverändert und die gesamte Differenz ist Eigenanteil – genau deshalb lohnt ein Vergleichsangebot so stark. Die Härtefallgrenze steht nicht als Eurobetrag im Gesetz: § 55 Abs. 2 SGB V nennt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro ergeben sich 1.582,00 Euro; für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen erhöht sich die Grenze um 15 Prozent der Bezugsgröße (593,25 Euro) und für jeden weiteren um 10 Prozent (395,50 Euro). Für einen Zweipersonenhaushalt liegt sie damit bei 2.175,25 Euro. Weil alles an die Bezugsgröße gekoppelt ist, ändern sich die Beträge jährlich – maßgeblich sind die Prozentsätze.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Erst genehmigen lassen, dann behandeln. Der Heil- und Kostenplan muss vor Behandlungsbeginn bei der Kasse eingereicht und genehmigt werden. Wer vorher beginnt, riskiert den Festzuschuss vollständig – das ist der teuerste Verfahrensfehler beim Zahnersatz.

Der Zuschuss richtet sich nach dem Befund, nicht nach der Rechnung. Ob Sie eine Brücke oder ein Implantat wählen: Der Festzuschuss bleibt gleich, weil er sich an der Regelversorgung bemisst. Die gesamte Mehrleistung zahlen Sie selbst.

Das Bonusheft ist bares Geld. Fünf lückenlose Jahre bringen 10 Prozentpunkte mehr, zehn Jahre 15 Prozentpunkte. Bei einem Festzuschuss von 500 Euro sind das 50 beziehungsweise 75 Euro – bei größeren Versorgungen entsprechend mehr.

Eine Lücke setzt den Zähler zurück. Erforderlich ist mindestens eine zahnärztliche Untersuchung je Kalenderjahr, bei Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren zwei. Ein einziges fehlendes Jahr bedeutet: von vorn anfangen.

Der Härtefall bringt 100 Prozent der Regelversorgung. Nicht den doppelten Festzuschuss, wie oft geschrieben wird: § 55 Abs. 2 SGB V gewährt einen zusätzlichen Betrag von 40 Prozent, der zusammen mit den 60 Prozent des Absatzes 1 genau die Regelversorgung abdeckt.

Auch knapp über der Grenze gibt es Hilfe. Übersteigen die Einnahmen die Härtefallgrenze nur geringfügig, greift eine gleitende Regelung: Der Eigenanteil wird auf einen zumutbaren Betrag begrenzt. Fragen Sie ausdrücklich danach – von selbst wird das selten angeboten.

Wer Sozialleistungen bezieht, ist regelmäßig Härtefall. Bei Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder BAföG entfällt in der Regel die Einzelfallprüfung der Einnahmen. Der Leistungsbescheid genügt als Nachweis.

Kassenwechsel während der Behandlung melden. Ein genehmigter Heil- und Kostenplan geht nicht automatisch auf die neue Kasse über. Informieren Sie beide Kassen, bevor die Behandlung beginnt oder fortgesetzt wird.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Vor der Genehmigung mit der Behandlung beginnen. Der Heil- und Kostenplan muss vorher eingereicht und genehmigt sein. Andernfalls kann der Festzuschuss vollständig entfallen – bei vierstelligen Rechnungen ein existenzieller Fehler.

Glauben, die Kasse zahle einen Prozentsatz der Rechnung. Sie zahlt einen festen Betrag, der sich an der Regelversorgung orientiert. Wer eine teurere Versorgung wählt, trägt die gesamte Differenz – unabhängig davon, wie hoch die Rechnung ausfällt.

Kein Vergleichsangebot einholen. Weil der Zuschuss fest ist, schlägt jeder Preisunterschied voll auf den Eigenanteil durch. Ein zweiter Heil- und Kostenplan ist kostenlos und deckt bei größeren Versorgungen oft vierstellige Unterschiede auf.

Das Bonusheft schleifen lassen. Eine ausgelassene Jahresuntersuchung setzt den Zähler zurück. Die Untersuchung selbst ist kostenlos und dauert wenige Minuten – der Verlust beim nächsten Zahnersatz ist dauerhaft.

Den Härtefall nicht beantragen. Er wird nicht von Amts wegen geprüft. Wer die Einkommensgrenze erfüllt und nichts beantragt, zahlt bis zu 40 Prozent der Regelversorgung ohne Grund selbst.

Private Zusatzleistungen übersehen. Im Heil- und Kostenplan stehen Kassenleistungen und private Leistungen nebeneinander. Letztere zahlen Sie vollständig selbst – prüfen Sie, welche davon medizinisch wirklich erforderlich sind.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viel zahlt die Krankenkasse beim Zahnersatz?

Sie zahlt einen Festzuschuss in Höhe von 60 Prozent der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge (§ 55 SGB V). Mit einem lückenlos geführten Bonusheft steigt der Zuschuss auf 70 Prozent nach fünf Jahren und auf 75 Prozent nach zehn Jahren. Entscheidend ist: Der Zuschuss bemisst sich an der Regelversorgung für Ihren Befund, nicht an der Rechnung für die tatsächlich gewählte Versorgung.

Was ist die Regelversorgung?

Die medizinisch notwendige Standardversorgung für einen bestimmten Befund – etwa eine Brücke statt eines Implantats. Der Festzuschuss wird immer aus ihr berechnet. Entscheiden Sie sich für eine aufwendigere Lösung, bleibt der Zuschuss unverändert, und die gesamte Mehrleistung tragen Sie selbst. Deshalb kann derselbe Festzuschuss einmal fast die ganze Rechnung und einmal nur einen Bruchteil abdecken.

Wie funktioniert das Bonusheft?

Sie lassen sich je Kalenderjahr mindestens eine zahnärztliche Untersuchung eintragen; bei Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren sind zwei erforderlich. Nach fünf lückenlosen Jahren steigt der Festzuschuss von 60 auf 70 Prozent, nach zehn Jahren auf 75 Prozent. Eine einzige fehlende Eintragung setzt den Zähler zurück – die Untersuchung selbst ist kostenlos.

Was ist die Härtefallregelung?

Wer unzumutbar belastet wäre, erhält nach § 55 Abs. 2 SGB V einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 40 Prozent der festgesetzten Beträge. Zusammen mit den 60 Prozent aus Absatz 1 ergibt das 100 Prozent der Regelversorgung – die Standardversorgung ist damit vollständig abgedeckt. Es handelt sich also nicht um einen „doppelten Festzuschuss", wie gelegentlich zu lesen ist.

Bis zu welchem Einkommen gilt der Härtefall?

Unzumutbar belastet ist nach § 55 Abs. 2 SGB V, wessen monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro sind das 1.582,00 Euro. Die Grenze erhöht sich um 15 Prozent der Bezugsgröße für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen (593,25 Euro) und um 10 Prozent für jeden weiteren (395,50 Euro) – bei zwei Personen also auf 2.175,25 Euro.

Muss der Heil- und Kostenplan vorher genehmigt werden?

Ja, und das ist der wichtigste Verfahrensschritt. Der Plan muss vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht und von ihr genehmigt werden. Wer die Behandlung vorher beginnen lässt, riskiert den Festzuschuss vollständig. Die Genehmigung dauert je nach Kasse wenige Tage bis zwei Wochen.

Lohnt sich ein zweites Angebot?

Fast immer. Weil der Festzuschuss unabhängig vom Preis der gewählten Versorgung ist, wirkt sich jede Preisdifferenz vollständig auf Ihren Eigenanteil aus. Ein zweiter Heil- und Kostenplan kostet nichts; die Unterschiede bei Labor- und Materialkosten erreichen bei Kronen, Brücken und Prothesen leicht vierstellige Beträge.

Was passiert bei einem Kassenwechsel während der Behandlung?

Ein genehmigter Heil- und Kostenplan geht nicht automatisch auf die neue Krankenkasse über. Informieren Sie beide Kassen, bevor Sie die Behandlung beginnen oder fortsetzen, und lassen Sie sich die Kostenübernahme von der neuen Kasse bestätigen. Ohne diese Klärung kann der Zuschuss zwischen den Kassen hängen bleiben.

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