Bonusprogramm der Krankenkasse nutzen
Gesetzliche Krankenkasse · Bonus nach § 65a SGB V
Mit einem Bonusprogramm belohnt die Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten. Rechtsgrundlage ist § 65a SGB V: Die Kasse bestimmt in ihrer Satzung, dass Versicherte einen Bonus erhalten, wenn sie Früherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25, 25a und 26 oder Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus soll die Satzung einen Bonus für die regelmäßige Teilnahme an Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V vorsehen – also für Kurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Suchtmittelkonsum – sowie für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Entscheidend für die Praxis: Das Gesetz gibt keinen Höchstbetrag vor und schreibt keine bestimmte Ausgestaltung vor. Wie viel es gibt, wofür, und ob als Geldprämie, Sachprämie oder Beitragsermäßigung, entscheidet jede Kasse selbst. Bonusprogramme sind damit einer der wenigen echten Unterschiede zwischen den Kassen – und ein guter Vergleichsmaßstab.
