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Bonusprogramm der Krankenkasse nutzen

Gesetzliche Krankenkasse · Bonus nach § 65a SGB V

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Mit einem Bonusprogramm belohnt die Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten. Rechtsgrundlage ist § 65a SGB V: Die Kasse bestimmt in ihrer Satzung, dass Versicherte einen Bonus erhalten, wenn sie Früherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25, 25a und 26 oder Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus soll die Satzung einen Bonus für die regelmäßige Teilnahme an Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V vorsehen – also für Kurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Suchtmittelkonsum – sowie für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Entscheidend für die Praxis: Das Gesetz gibt keinen Höchstbetrag vor und schreibt keine bestimmte Ausgestaltung vor. Wie viel es gibt, wofür, und ob als Geldprämie, Sachprämie oder Beitragsermäßigung, entscheidet jede Kasse selbst. Bonusprogramme sind damit einer der wenigen echten Unterschiede zwischen den Kassen – und ein guter Vergleichsmaßstab.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 65a SGB V · § 20 Abs. 5 · § 25
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Bonusprogramme sind Satzungsleistungen; Umfang und Höhe unterscheiden sich erheblich zwischen den Kassen. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
RechtsnaturSatzungsleistungJede Kasse regelt es selbst
Vorgesehen fürVorsorge und ImpfungenPlus Präventionskurse
HöchstbetragNicht gesetzlichKassenindividuell
NachweisMeist per AppOft mit Jahresfrist
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Bonusheft oder App der Kasse

Der Sammelort für alle Nachweise. Die meisten Kassen führen das Programm heute digital über eine App; ältere Bonushefte auf Papier gibt es weiterhin. Prüfen Sie, welchen Weg Ihre Kasse vorsieht – Doppelerfassungen werden nicht anerkannt.

Bestätigung der Arztpraxis

Für Vorsorgeuntersuchungen, Zahnvorsorge und Krebsfrüherkennung. Lassen Sie sich den Termin direkt in der Praxis bestätigen oder stempeln – nachträglich ist das oft mühsam, weil die Praxis den Termin erst heraussuchen muss.

Teilnahmebescheinigung von Präventionskursen

Für Kurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Rauchentwöhnung. Achten Sie darauf, dass der Kurs nach § 20 SGB V zertifiziert ist – nicht zertifizierte Angebote werden weder bezuschusst noch für den Bonus anerkannt.

Impfpass

Schutzimpfungen nach § 20i SGB V sind ausdrücklich im Gesetz als Bonusgrund genannt. Der Impfpass ist der einfachste Nachweis; viele Kassen akzeptieren ein Foto der entsprechenden Seite über die App.

Nachweise aus dem Betrieb oder Verein

Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und – je nach Satzung – Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnessstudios. Was anerkannt wird, steht in den Bonusbedingungen und unterscheidet sich stark.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Bonusbedingungen der eigenen Kasse lesen

    Weil das Gesetz nur den Rahmen setzt, entscheidet die Satzung über alles Konkrete: welche Maßnahmen zählen, wie viele Punkte oder Euro sie bringen, ob es eine Geld- oder Sachprämie gibt und bis wann Nachweise eingereicht werden müssen. Ohne diese Lektüre sammeln Sie möglicherweise das Falsche.

  2. 2

    Ohnehin geplante Leistungen zuerst erfassen

    Beginnen Sie mit dem, was Sie sowieso tun: Gesundheits-Check-up, Zahnvorsorge, Krebsfrüherkennung, Schutzimpfungen. Diese Leistungen sind kostenlos und im Gesetz ausdrücklich als Bonusgrund genannt – der Bonus ist hier ein reiner Mitnahmeeffekt.

  3. 3

    Zertifizierte Präventionskurse wählen

    Kurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Rauchentwöhnung bringen häufig die höchste Punktzahl. Achten Sie darauf, dass der Kurs nach § 20 SGB V zertifiziert ist – nur dann wird er sowohl bezuschusst als auch für den Bonus anerkannt.

  4. 4

    Nachweise sofort erfassen

    Erfassen Sie jede Maßnahme unmittelbar in der App oder im Bonusheft. Die meisten Programme setzen eine Frist – häufig das Ende des Kalenderjahres oder wenige Wochen danach. Später eingereichte Nachweise verfallen ersatzlos.

  5. 5

    Bonus fristgerecht beantragen

    Der Bonus wird nicht automatisch ausgezahlt: Sie müssen ihn beantragen, in der Regel über die App oder ein Formular. Notieren Sie sich den Stichtag Ihrer Kasse – das ist die häufigste Stelle, an der gesammelte Punkte verfallen.

  6. 6

    Beim Kassenwechsel neu anfangen

    Bonusprogramme sind an die Kasse gebunden. Bei einem Wechsel verfallen gesammelte Punkte in der Regel. Lassen Sie sich vor dem Wechsel den Bonus des laufenden Jahres noch auszahlen, soweit die Bedingungen das zulassen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kostenlos, aber kassenabhängigDas Gesetz nennt keinen Betrag
Teilnahme am BonusprogrammKostenlos
RechtsnaturSatzungsleistung
Gesetzlicher HöchstbetragNicht vorgesehen
Vorsorge und ImpfungenIm Gesetz genannt
Verhaltensbezogene PräventionSoll-Vorschrift
Beim KassenwechselPunkte verfallen meist

Die Teilnahme kostet nichts. Wie viel Sie erhalten, lässt sich allerdings nicht allgemein beziffern: § 65a SGB V nennt weder einen Höchstbetrag noch eine bestimmte Ausgestaltung. Das Gesetz unterscheidet lediglich in der Verbindlichkeit – für Früherkennungsuntersuchungen und Schutzimpfungen bestimmt die Kasse einen Bonus in ihrer Satzung, für verhaltensbezogene Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung soll sie es tun. Alles Weitere ist Sache der einzelnen Kasse: Punktesysteme, Geldprämien, Sachprämien oder Beitragsermäßigungen, jeweils in sehr unterschiedlicher Höhe. Seien Sie deshalb misstrauisch gegenüber Übersichten, die einen konkreten Eurobetrag als „den" Bonus nennen – maßgeblich sind ausschließlich die Bonusbedingungen Ihrer eigenen Kasse. Für die Aufwendungen gilt zudem eine gesetzliche Schranke: Sie müssen sich mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen finanzieren lassen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Es gibt keinen gesetzlichen Höchstbetrag. § 65a SGB V regelt nur, wofür ein Bonus vorgesehen werden kann und muss – nicht, wie hoch er ausfällt. Jede Kasse legt das selbst fest, und die Unterschiede sind erheblich.

Zwei Verbindlichkeitsstufen im Gesetz. Für Früherkennung und Schutzimpfungen bestimmt die Kasse einen Bonus, für verhaltensbezogene Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung soll sie einen vorsehen. Die erste Gruppe finden Sie deshalb in praktisch jedem Programm.

Mitnahmeeffekt bei ohnehin geplanten Leistungen. Check-up, Zahnvorsorge, Krebsfrüherkennung und Impfungen sind kostenlos und ausdrücklich bonusfähig. Wer sie ohnehin wahrnimmt, sollte sie in jedem Fall erfassen.

Nur zertifizierte Präventionskurse zählen. Kurse müssen nach § 20 SGB V zertifiziert sein, damit sie bezuschusst und für den Bonus anerkannt werden. Nicht zertifizierte Angebote bringen weder Zuschuss noch Punkte.

Der Bonus wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen ihn beantragen – meist über die App oder ein Formular und innerhalb einer Frist. Das ist die häufigste Stelle, an der gesammelte Punkte verfallen.

Fristen sind kurz. Viele Programme verlangen die Erfassung bis zum Jahresende oder wenige Wochen danach. Erfassen Sie Nachweise deshalb sofort, nicht gesammelt am Jahresende.

Beim Kassenwechsel verfallen Punkte. Bonusprogramme sind an die jeweilige Kasse gebunden. Lassen Sie sich vor einem Wechsel den Bonus des laufenden Jahres auszahlen, soweit die Bedingungen das zulassen.

Das Bonusprogramm ist ein guter Vergleichsmaßstab. Weil der Leistungskern überall gleich ist, gehören Bonusprogramme zu den wenigen echten Unterschieden zwischen den Kassen – neben dem Zusatzbeitrag und den übrigen Satzungsleistungen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Auf einen allgemein genannten Eurobetrag vertrauen. Das Gesetz nennt keinen. Wer einer Übersicht glaubt, die „den" Bonus beziffert, kalkuliert an der eigenen Satzung vorbei.

Nachweise erst am Jahresende sammeln. Viele Programme verlangen die zeitnahe Erfassung, und Praxen bestätigen zurückliegende Termine ungern. Erfassen Sie sofort.

Den Bonus nicht beantragen. Er wird nicht automatisch ausgezahlt. Gesammelte Punkte verfallen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt wird.

Nicht zertifizierte Kurse besuchen. Nur nach § 20 SGB V zertifizierte Präventionskurse werden bezuschusst und für den Bonus anerkannt. Prüfen Sie die Zertifizierung vor der Anmeldung, nicht danach.

Vor dem Kassenwechsel den Bonus stehen lassen. Punkte sind an die Kasse gebunden und verfallen meist. Lassen Sie sie sich vorher auszahlen, soweit möglich.

Das Bonusprogramm bei der Kassenwahl ignorieren. Da der Leistungskern gesetzlich vorgegeben ist, sind Bonusprogramme einer der wenigen realen Unterschiede – und können den Beitragsvorteil einer günstigeren Kasse aufwiegen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viel Bonus bekomme ich?

Das lässt sich nicht allgemein sagen. § 65a SGB V nennt keinen Höchstbetrag und schreibt keine bestimmte Ausgestaltung vor – jede Krankenkasse regelt Höhe und Form in ihrer Satzung. Es gibt Punktesysteme, Geldprämien, Sachprämien und Beitragsermäßigungen in sehr unterschiedlicher Höhe. Maßgeblich sind ausschließlich die Bonusbedingungen Ihrer eigenen Kasse.

Wofür gibt es einen Bonus?

Das Gesetz nennt ausdrücklich Leistungen zur Erfassung gesundheitlicher Risiken und zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V sowie Schutzimpfungen nach § 20i. Darüber hinaus soll die Satzung einen Bonus für die regelmäßige Teilnahme an verhaltensbezogener Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V vorsehen – also für zertifizierte Kurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Suchtmittelkonsum – sowie für betriebliche Gesundheitsförderung.

Muss jede Kasse ein Bonusprogramm anbieten?

Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen. Für Früherkennungsuntersuchungen und Schutzimpfungen bestimmt die Kasse in ihrer Satzung einen Bonus – das ist verbindlich. Für verhaltensbezogene Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung soll sie einen vorsehen, was einen Spielraum lässt. Konkrete Ausgestaltung und Höhe bleiben in beiden Fällen der Kasse überlassen.

Wird der Bonus automatisch ausgezahlt?

Nein. Sie müssen ihn beantragen, in der Regel über die App der Kasse oder ein Formular, und dabei die Nachweise einreichen. Die meisten Programme setzen eine Frist – häufig das Jahresende oder wenige Wochen danach. Das ist die häufigste Stelle, an der gesammelte Punkte verfallen.

Welche Kurse werden anerkannt?

Nur Präventionskurse, die nach § 20 SGB V zertifiziert sind. Nicht zertifizierte Angebote – etwa ein beliebiger Yogakurs oder ein Fitnessstudio ohne entsprechende Zertifizierung – werden weder bezuschusst noch für den Bonus anerkannt. Prüfen Sie die Zertifizierung vor der Anmeldung; die Kassen führen dazu Verzeichnisse.

Was passiert mit meinen Punkten bei einem Kassenwechsel?

Sie verfallen in der Regel, weil Bonusprogramme an die jeweilige Kasse gebunden sind. Lassen Sie sich vor einem Wechsel den Bonus des laufenden Jahres auszahlen, soweit die Bonusbedingungen das zulassen. Planen Sie den Wechsel möglichst so, dass er nach der Auszahlung wirksam wird.

Ist der Bonus steuerpflichtig?

Bonusleistungen, die eine tatsächliche Eigenleistung der Versicherten für Gesundheitsmaßnahmen erstatten, mindern grundsätzlich nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Bei reinen Prämien ohne Bezug zu einer konkreten Aufwendung kann die Beurteilung abweichen. Fragen Sie bei größeren Beträgen beim Finanzamt oder in der Steuerberatung nach.

Lohnt sich das Bonusprogramm bei der Kassenwahl?

Es ist einer der wenigen echten Unterscheidungspunkte. Rund 95 Prozent des Leistungskatalogs sind gesetzlich vorgegeben und bei allen Kassen identisch; Bonusprogramme, Zusatzbeitrag und übrige Satzungsleistungen sind das, was sich tatsächlich unterscheidet. Ein großzügiges Bonusprogramm kann den Beitragsvorteil einer günstigeren Kasse durchaus aufwiegen.

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