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Krankenkasse wechseln

Gesetzliche Krankenkasse · Wahlrecht ausüben

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Der Wechsel der Krankenkasse ist einfacher, als die meisten Ratgeber vermuten lassen: Sie müssen Ihre alte Kasse nicht kündigen. Nach § 175 SGB V erklären Sie das Wahlrecht gegenüber der neuen Kasse; diese informiert die bisherige im elektronischen Meldeverfahren, und diese Meldung ersetzt die Kündigungserklärung.

Sie sind an eine gewählte Kasse mindestens zwölf Monate gebunden. Danach können Sie die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats beenden – erklären Sie den Wechsel also im Januar, wird er zum 31. März wirksam.

Wichtig ist das Sonderkündigungsrecht: Führt Ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals ein oder erhöht sie ihn, können Sie unabhängig von der Zwölf-Monats-Bindung wechseln. Die Erklärung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird. Da für 2026 zahlreiche Kassen erhöht haben, betrifft das viele Versicherte.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 175 SGB V · § 173 · § 53
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Bei laufenden Wahltarifen gelten abweichende Bindungsfristen. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Bindungsfrist12 MonateAb Beginn der Mitgliedschaft
KündigungsfristÜbernächster MonatAb dem Erklärungsmonat
SonderrechtBei BeitragserhöhungOhne Bindungsfrist
KostenKostenlosKeine Kündigung nötig
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Personalausweis und Versicherungsnummer

Mehr braucht die neue Kasse für die Aufnahme in der Regel nicht. Die Versicherungsnummer steht auf Ihrer Gesundheitskarte und auf der Gehaltsabrechnung. Gesundheitsfragen sind in der GKV unzulässig – niemand darf Sie wegen Vorerkrankungen ablehnen.

Angaben zum Arbeitgeber

Damit die neue Kasse die Mitgliedsbescheinigung direkt übermitteln kann. Bei mehreren Beschäftigungen nennen Sie alle. Bei Selbständigen, Studierenden oder Beziehenden von Sozialleistungen tritt der entsprechende Nachweis an diese Stelle.

Nachweis über laufende Wahltarife

Der wichtigste Punkt vor dem Wechsel. Wahltarife nach § 53 SGB V binden Sie länger als die normalen zwölf Monate: drei Jahre bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen, ein Jahr bei Tarifen für Nichtinanspruchnahme und Kostenerstattung. Ein laufender Wahltarif blockiert den Wechsel.

Beitragsbescheid oder Satzungsmitteilung

Nur relevant, wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nutzen. Die Mitteilung Ihrer Kasse über die Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags belegt den Zeitpunkt, ab dem das Sonderrecht besteht.

Angaben zu mitversicherten Angehörigen

Familienversicherte Angehörige wechseln mit. Melden Sie sie bei der neuen Kasse an, damit auch für sie ohne Unterbrechung neue Gesundheitskarten ausgestellt werden.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Bindungsfrist und Wahltarife prüfen

    Klären Sie zuerst, ob Sie überhaupt wechseln dürfen. Die allgemeine Bindungsfrist beträgt zwölf Monate ab Beginn der Mitgliedschaft. Laufende Wahltarife nach § 53 SGB V binden Sie unter Umständen deutlich länger – bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen drei Jahre. Das ist der häufigste Grund, warum ein geplanter Wechsel scheitert.

  2. 2

    Kassen vergleichen

    Der allgemeine Beitragssatz ist überall gleich; entscheidend sind der Zusatzbeitrag und die Satzungsleistungen. Vergleichen Sie beides: professionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Reiseimpfungen, Hautkrebsscreening, Bonusprogramme und die Höhe etwaiger Zuschüsse. Der Beitragsunterschied beträgt oft wenige Euro, der Leistungsunterschied mehrere Hundert Euro im Jahr.

  3. 3

    Bei der neuen Kasse anmelden

    Erklären Sie das Wahlrecht gegenüber der neuen Kasse – online, schriftlich oder in einer Geschäftsstelle. Eine Kündigung bei der alten Kasse ist ausdrücklich nicht mehr nötig: Die neue Kasse informiert die bisherige im elektronischen Meldeverfahren, und diese Meldung ersetzt nach § 175 Abs. 4 SGB V die Kündigungserklärung.

  4. 4

    Bestätigung abwarten

    Die neue Kasse bestätigt die Aufnahme und übermittelt dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung. Prüfen Sie in der nächsten Gehaltsabrechnung, ob die Beiträge an die neue Kasse abgeführt werden – dort zeigt sich, ob die Meldung durchgelaufen ist.

  5. 5

    Neue Gesundheitskarte in Empfang nehmen

    Die neue Karte kommt in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen. Die alte Karte verliert erst zum Wechseltermin ihre Gültigkeit – nutzen Sie sie bis dahin weiter, damit keine Lücke entsteht.

  6. 6

    Laufende Anträge nachverfolgen

    Bewilligte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen – Reha, Kur, Hilfsmittel, Psychotherapie – gehen nicht automatisch mit. Melden Sie sie der neuen Kasse aktiv, sonst entsteht eine Lücke zwischen Bewilligung und Weiterzahlung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Der Wechsel ist kostenlosKeine Gebühren, keine Gesundheitsprüfung
Wechsel und AufnahmeKostenlos
Neue GesundheitskarteKostenlos
GesundheitsprüfungUnzulässig
Bindungsfrist allgemein12 Monate
Bindung bei Selbstbehalt-/Krankengeldtarif3 Jahre
Bindung bei Nichtinanspruchnahme/Kostenerstattung1 Jahr

Der Wechsel kostet nichts, und eine Gesundheitsprüfung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung unzulässig – niemand darf Sie wegen Alter, Vorerkrankungen oder Behandlungsbedarf ablehnen. Der wirtschaftliche Effekt liegt allein im Zusatzbeitrag: Ein Unterschied von einem Prozentpunkt bedeutet bei 3.000 Euro Bruttoeinkommen rund 15 Euro monatlich für den Arbeitnehmeranteil. Rechnen Sie aber die Satzungsleistungen gegen: Zuschüsse zu professioneller Zahnreinigung, Osteopathie oder Reiseimpfungen können den Beitragsvorteil einer günstigeren Kasse übertreffen. Achten Sie außerdem auf laufende Wahltarife nach § 53 SGB V – sie binden Sie bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen drei Jahre und blockieren den Wechsel bis dahin.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Sie müssen nicht mehr kündigen. Das ist der am häufigsten veraltete Ratschlag zum Kassenwechsel. Nach § 175 Abs. 4 SGB V ersetzt die Meldung der neuen Kasse über die Ausübung des Wahlrechts die Kündigungserklärung. Ein Kündigungsschreiben an die alte Kasse ist überflüssig.

Zwölf Monate Bindung, dann übernächster Monat. Die Mitgliedschaft ist mindestens zwölf Monate bindend. Danach endet sie zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Erklärung – im Januar erklärt bedeutet Wechsel zum 31. März.

Beitragserhöhung öffnet das Sonderkündigungsrecht. Führt die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals ein oder erhöht sie ihn, können Sie unabhängig von der Zwölf-Monats-Bindung wechseln. Die Erklärung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der neue Satz erstmals erhoben wird.

Wahltarife binden länger als die Kasse selbst. Nach § 53 SGB V beträgt die Mindestbindungsfrist drei Jahre bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen und ein Jahr bei Tarifen für Nichtinanspruchnahme und Kostenerstattung. Wer einen solchen Tarif abgeschlossen hat, kommt vorher nicht heraus.

Keine Gesundheitsprüfung, keine Ablehnung. Anders als in der privaten Krankenversicherung darf keine gesetzliche Kasse Sie wegen Vorerkrankungen, Alter oder absehbarem Behandlungsbedarf ablehnen. Alle geöffneten Kassen müssen jeden Antrag annehmen.

Der Leistungskern ist überall gleich. Rund 95 Prozent der Leistungen sind gesetzlich vorgeschrieben und bei allen Kassen identisch. Unterschiede gibt es nur bei den Satzungsleistungen – genau dort lohnt der Vergleich.

Laufende Leistungen aktiv melden. Bewilligte Reha-Maßnahmen, Hilfsmittel oder Psychotherapiekontingente wandern nicht automatisch mit. Ohne aktive Meldung an die neue Kasse entstehen Lücken – gerade bei laufenden Therapien ist das heikel.

Familienversicherte wechseln mit. Beitragsfrei mitversicherte Angehörige folgen Ihnen in die neue Kasse, müssen dort aber angemeldet werden, damit auch für sie neue Gesundheitskarten ausgestellt werden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die alte Kasse kündigen. Überflüssig und potenziell schädlich: Wer selbst kündigt, ohne dass eine neue Kasse die Aufnahme bestätigt hat, riskiert eine Lücke. Der richtige Weg ist ausschließlich die Anmeldung bei der neuen Kasse.

Einen laufenden Wahltarif übersehen. Selbstbehalt- und Krankengeldtarife binden drei Jahre. Der Wechselantrag wird dann abgelehnt – meist erst, nachdem man sich bereits für eine neue Kasse entschieden hat.

Die Kündigungsfrist falsch rechnen. Es ist nicht der nächste, sondern der übernächste Kalendermonat. Wer das verwechselt, plant den Wechsel einen Monat zu früh – etwa passend zum Jahreswechsel, der dann nicht klappt.

Das Sonderkündigungsrecht verstreichen lassen. Es gilt nur bis zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Wer die Mitteilung der Kasse ungelesen ablegt, verpasst das Zeitfenster.

Nur auf den Zusatzbeitrag schauen. Ein halber Prozentpunkt Unterschied macht bei 3.000 Euro brutto rund 7,50 Euro monatlich beim Arbeitnehmeranteil aus. Eine Kasse mit Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung und Osteopathie kann das leicht übertreffen.

Laufende Therapien nicht ummelden. Psychotherapiekontingente, bewilligte Reha und Hilfsmittelversorgungen gehen nicht automatisch über. Wer sie nicht meldet, steht mitten in der Behandlung ohne Kostenträger da.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich meine alte Krankenkasse kündigen?

Nein. Nach § 175 SGB V erklären Sie das Wahlrecht gegenüber der neuen Kasse; diese informiert die bisherige im elektronischen Meldeverfahren, und diese Meldung ersetzt die Kündigungserklärung (§ 175 Abs. 4). Ein Kündigungsschreiben an die alte Kasse ist überflüssig. Dieser Ratschlag findet sich zwar noch in vielen älteren Anleitungen, ist aber überholt.

Wie lange bin ich an meine Krankenkasse gebunden?

Mindestens zwölf Monate ab Beginn der Mitgliedschaft (§ 175 Abs. 4 SGB V). Danach können Sie die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats beenden, gerechnet ab dem Monat, in dem Sie den Wechsel erklären. Erklären Sie ihn also im Januar, wird der Wechsel zum 31. März wirksam.

Kann ich wechseln, wenn meine Kasse den Beitrag erhöht?

Ja, und zwar unabhängig von der Zwölf-Monats-Bindung. Führt die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals ein oder erhöht sie ihn, besteht ein Sonderkündigungsrecht: Die Erklärung kann bis zum Ablauf des Monats abgegeben werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Da zahlreiche Kassen für 2026 erhöht haben, betrifft das viele Versicherte.

Kann mich eine Krankenkasse ablehnen?

Nein. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Gesundheitsprüfung. Alle geöffneten Kassen müssen jeden Aufnahmeantrag annehmen – unabhängig von Alter, Vorerkrankungen oder absehbarem Behandlungsbedarf. Das ist einer der zentralen Unterschiede zur privaten Krankenversicherung.

Was ist bei Wahltarifen zu beachten?

Sie binden länger als die Kasse selbst. Nach § 53 SGB V beträgt die Mindestbindungsfrist drei Jahre bei Selbstbehalt- und Krankengeldtarifen und ein Jahr bei Tarifen für Nichtinanspruchnahme und Kostenerstattung; bei Tarifen für besondere Versorgungsformen gibt es keine Mindestbindung. Ein laufender Wahltarif blockiert den Wechsel bis zum Ende seiner Bindungsfrist – prüfen Sie das vor allem anderen.

Lohnt sich der Wechsel überhaupt?

Das hängt von zwei Größen ab. Der Beitragsunterschied liegt allein im Zusatzbeitrag: Ein Prozentpunkt entspricht bei 3.000 Euro Bruttoeinkommen rund 15 Euro monatlich für den Arbeitnehmeranteil. Der zweite Faktor sind die Satzungsleistungen – Zuschüsse zu professioneller Zahnreinigung, Osteopathie, Reiseimpfungen oder Bonusprogramme können mehrere Hundert Euro im Jahr ausmachen. Rechnen Sie beides gegeneinander.

Was passiert mit laufenden Behandlungen?

Der Leistungsanspruch bleibt bestehen, aber bewilligte Maßnahmen gehen nicht automatisch auf die neue Kasse über. Melden Sie laufende Psychotherapien, bewilligte Reha-Maßnahmen und Hilfsmittelversorgungen der neuen Kasse aktiv. Ohne diese Meldung entsteht eine Lücke zwischen Bewilligung und Weiterzahlung – bei laufenden Therapien besonders problematisch.

Wechseln mitversicherte Angehörige automatisch mit?

Familienversicherte Angehörige folgen Ihnen in die neue Kasse, weil die Familienversicherung an Ihre Mitgliedschaft anknüpft. Sie müssen dort aber angemeldet werden, damit die Versicherung ordnungsgemäß geführt und neue Gesundheitskarten ausgestellt werden. Geben Sie die Angehörigen deshalb schon im Aufnahmeantrag an.

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