Bei der gesetzlichen Krankenkasse anmelden
Gesetzliche Krankenkasse · Mitgliedschaft begründen
In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Wer abhängig beschäftigt ist, fällt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung; wer sonst nirgends abgesichert ist, wird über die Auffang-Versicherungspflicht (Nr. 13) erfasst. Studierende sind nach Nr. 9 bis zum vollendeten 30. Lebensjahr pflichtversichert, mit Verlängerung bei besonderen Gründen.
Die Kasse wählen Sie frei (§ 173 SGB V). Der allgemeine Beitragssatz ist bundeseinheitlich und beträgt nach § 241 SGB V 14,6 Prozent; ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V).
Der Unterschied zwischen den Kassen liegt im Zusatzbeitrag. Das Bundesgesundheitsministerium gibt bis zum 1. November jedes Jahres einen durchschnittlichen Satz bekannt (§ 242a SGB V); für 2026 sind das 2,9 Prozent nach 2,5 Prozent im Vorjahr. Das ist aber nur ein Mittelwert – jede Kasse legt ihren eigenen Satz fest, und mehrere liegen über 3 Prozent. Beiträge fallen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro im Jahr) an.
