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Gesetzliche Krankenkasse · Mitgliedschaft begründen

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In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Wer abhängig beschäftigt ist, fällt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung; wer sonst nirgends abgesichert ist, wird über die Auffang-Versicherungspflicht (Nr. 13) erfasst. Studierende sind nach Nr. 9 bis zum vollendeten 30. Lebensjahr pflichtversichert, mit Verlängerung bei besonderen Gründen.

Die Kasse wählen Sie frei (§ 173 SGB V). Der allgemeine Beitragssatz ist bundeseinheitlich und beträgt nach § 241 SGB V 14,6 Prozent; ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V).

Der Unterschied zwischen den Kassen liegt im Zusatzbeitrag. Das Bundesgesundheitsministerium gibt bis zum 1. November jedes Jahres einen durchschnittlichen Satz bekannt (§ 242a SGB V); für 2026 sind das 2,9 Prozent nach 2,5 Prozent im Vorjahr. Das ist aber nur ein Mittelwert – jede Kasse legt ihren eigenen Satz fest, und mehrere liegen über 3 Prozent. Beiträge fallen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro im Jahr) an.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 5 SGB V · § 173 · § 241 · § 242
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und den Rechengrößen 2026
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und unterscheidet sich erheblich. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Allgemeiner Beitragssatz14,6 %Ermäßigt 14,0 % ohne Krankengeld
Zusatzbeitrag 2026Ø 2,9 %Je Kasse unterschiedlich
Beitragsbemessungsgrenze5.812,50 EURMonatlich, 69.750 EUR im Jahr
AnmeldungKostenlosMeist über den Arbeitgeber
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Personalausweis oder Reisepass

Zur Identitätsfeststellung. Bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich der Aufenthaltstitel. Die Angaben müssen mit denen im Melderegister übereinstimmen, sonst verzögert sich die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte.

Rentenversicherungsnummer

Die Sozialversicherungsnummer wird für die Meldung benötigt. Sie steht auf dem Versicherungsnummernachweis, auf jeder Renteninformation und auf der Gehaltsabrechnung. Wer noch keine hat – etwa beim ersten Job –, bekommt sie im Zuge der Anmeldung zugeteilt.

Nachweis über den Status

Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Bescheid der Agentur für Arbeit oder Nachweis der Selbständigkeit. Daraus ergibt sich, welcher Versicherungstatbestand des § 5 SGB V greift und wer die Beiträge trägt.

Lichtbild für die Gesundheitskarte

Die elektronische Gesundheitskarte trägt ein Foto. Ausgenommen sind Kinder unter 15 Jahren und Personen, bei denen die Mitwirkung nicht möglich ist. Die meisten Kassen nehmen das Bild heute über ein Online-Portal oder eine App entgegen.

Bankverbindung

Nur nötig, wenn Sie die Beiträge selbst zahlen – also als freiwillig Versicherte, Selbständige oder Studierende. Bei abhängig Beschäftigten führt der Arbeitgeber die Beiträge direkt ab; Sie brauchen dafür keine eigene Zahlung einzurichten.

Nachweis über Vorversicherungszeiten

Bei Zuzug aus dem Ausland oder Wechsel aus einer privaten Versicherung. Innerhalb der EU dient das Formular S041 beziehungsweise eine Bescheinigung des bisherigen Trägers als Nachweis; sie vermeidet Beitragslücken und Wartezeiten.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Versicherungstatbestand klären

    Prüfen Sie zuerst, warum Sie versichert sind: als Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, als Studierende nach Nr. 9 bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, als Beziehende von Sozialleistungen oder über die Auffang-Versicherungspflicht nach Nr. 13, wenn keine andere Absicherung besteht. Daraus ergibt sich, wer die Beiträge zahlt und ob Anspruch auf Krankengeld besteht.

  2. 2

    Kasse auswählen

    Sie haben nach § 173 SGB V die freie Wahl unter den geöffneten Krankenkassen. Der allgemeine Beitragssatz ist überall gleich; unterschiedlich sind der Zusatzbeitrag und die Satzungsleistungen – etwa Bonusprogramme, Zuschüsse zu Zahnreinigung, Osteopathie oder Reiseimpfungen. Vergleichen Sie beides, nicht nur den Beitrag.

  3. 3

    Mitgliedschaft erklären

    Die Anmeldung erfolgt bei der gewählten Kasse – online, schriftlich oder in einer Geschäftsstelle. Bei einer Beschäftigung meldet Sie in der Regel der Arbeitgeber an, sobald Sie ihm die gewählte Kasse nennen. Nennen Sie keine, wählt der Arbeitgeber eine für Sie aus.

  4. 4

    Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber benötigt die Mitgliedsbescheinigung, um Beiträge korrekt abzuführen. Die Kasse stellt sie unmittelbar nach der Anmeldung aus, meist digital. Ohne sie kann die Lohnabrechnung nicht ordnungsgemäß erfolgen.

  5. 5

    Gesundheitskarte erhalten

    Die elektronische Gesundheitskarte kommt in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen. Bis dahin stellt die Kasse auf Wunsch eine Ersatzbescheinigung aus, mit der Sie zum Arzt gehen können – ohne sie verlangen Praxen häufig zunächst Privatzahlung.

  6. 6

    Familienangehörige mitversichern

    Prüfen Sie im Anschluss, ob Ehe- oder Lebenspartner und Kinder beitragsfrei mitversichert werden können. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist kostenlos, muss aber gesondert beantragt werden – automatisch geschieht sie nicht.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Anmeldung ist kostenlosBeiträge richten sich nach dem Einkommen
Anmeldung und GesundheitskarteKostenlos
Allgemeiner Beitragssatz14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz14,0 %
Zusatzbeitrag 2026 (Durchschnitt)2,9 %
Beitragsbemessungsgrenze5.812,50 EUR/Monat
Versicherungspflichtgrenze (JAEG)77.400 EUR/Jahr

Anmeldung, Mitgliedsbescheinigung und Gesundheitskarte kosten nichts. Der Beitrag setzt sich aus dem bundeseinheitlichen allgemeinen Satz von 14,6 Prozent (§ 241 SGB V) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen; bei Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Der für 2026 vom Bundesgesundheitsministerium bekannt gegebene durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ist ausdrücklich nur ein Mittelwert nach § 242a SGB V – der tatsächliche Satz Ihrer Kasse kann deutlich darüber liegen. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich erhoben; Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. Verwechseln Sie diese Grenze nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, die 2026 bei 8.450 Euro monatlich liegt – eine Verwechslung, die in vielen Übersichten vorkommt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Zusatzbeitrag ist der einzige Preisunterschied. Der allgemeine Satz von 14,6 Prozent gilt bundesweit einheitlich. Kassen unterscheiden sich nur über den Zusatzbeitrag und ihre Satzungsleistungen. Ein Vergleich lohnt sich deshalb doppelt: beim Beitrag und beim Leistungskatalog.

2,9 Prozent ist ein Durchschnitt, kein Preis. § 242a SGB V verpflichtet das Bundesgesundheitsministerium, bis zum 1. November jedes Jahres einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Was Ihre Kasse tatsächlich verlangt, steht in deren Satzung – mehrere Kassen liegen 2026 über 3 Prozent.

Ermäßigter Beitragssatz ohne Krankengeld. Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat – etwa hauptberuflich Selbständige ohne entsprechende Wahlerklärung –, zahlt nach § 243 SGB V den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent. Der Verzicht auf Krankengeld spart 0,6 Prozentpunkte, kann im Krankheitsfall aber existenziell teuer werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV ist niedriger als die der Rente. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro im Jahr) – in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen bei 8.450 Euro. Beide Werte werden regelmäßig verwechselt.

Ab 77.400 Euro ist der Wechsel in die PKV möglich. Wer als Angestellte oder Angestellter regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, wird versicherungsfrei und darf sich privat versichern. Die Grenze ist 2026 von 73.800 auf 77.400 Euro gestiegen.

Ohne Karte hilft die Ersatzbescheinigung. Bis die Gesundheitskarte da ist, stellt die Kasse auf Anfrage eine Ersatzbescheinigung aus. Ohne einen dieser Nachweise verlangen Praxen häufig zunächst eine Privatrechnung, die Sie sich später erstatten lassen müssen.

Familienversicherung wird nicht automatisch eingerichtet. Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder können nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert werden – aber nur auf Antrag. Wer ihn nicht stellt, zahlt unnötig eigene Beiträge.

Die Auffang-Versicherungspflicht schließt die Lücke. Wer keine andere Absicherung hat und zuletzt gesetzlich versichert war, fällt nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die GKV zurück. Wer sich nicht meldet, sammelt trotzdem Beitragsschulden – die Pflicht entsteht kraft Gesetzes, nicht durch die Anmeldung.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nur den Zusatzbeitrag vergleichen. Der Beitragsunterschied zwischen Kassen beträgt oft wenige Euro monatlich, der Unterschied bei Satzungsleistungen dagegen mehrere Hundert Euro im Jahr – Zahnreinigung, Osteopathie, Reiseimpfungen, Bonusprogramm. Wer nur auf den Satz schaut, entscheidet auf halber Datenbasis.

Die Beitragsbemessungsgrenze verwechseln. In der GKV sind es 2026 monatlich 5.812,50 Euro, in der Rentenversicherung 8.450 Euro. Wer mit dem falschen Wert rechnet, kalkuliert seinen Beitrag deutlich zu hoch.

Sich gar nicht anmelden. Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, nicht durch die Anmeldung. Wer sich nicht meldet, ist trotzdem versichert – und schuldet die Beiträge rückwirkend, oft über Jahre aufgelaufen.

Dem Arbeitgeber keine Kasse nennen. Nennen Sie keine, meldet der Arbeitgeber Sie bei einer Kasse seiner Wahl an. Ihr Wahlrecht bleibt bestehen, aber Sie sind dann zunächst zwölf Monate gebunden.

Die Familienversicherung übersehen. Sie ist beitragsfrei, muss aber beantragt werden. Wer für Partner oder Kinder eigene Beiträge zahlt, obwohl die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt wären, verschenkt jeden Monat Geld.

Auf den ermäßigten Satz setzen, ohne die Folge zu kennen. 14,0 statt 14,6 Prozent klingt attraktiv, bedeutet aber kein Krankengeld. Bei längerer Krankheit fällt das Einkommen dann vollständig aus.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wer muss sich gesetzlich krankenversichern?

In Deutschland besteht allgemeine Krankenversicherungspflicht. Nach § 5 Abs. 1 SGB V sind unter anderem abhängig Beschäftigte (Nr. 1), Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr (Nr. 9) sowie Beziehende bestimmter Sozialleistungen pflichtversichert. Wer keine andere Absicherung hat und zuletzt gesetzlich versichert war, fällt über die Auffang-Versicherungspflicht nach Nr. 13 in die GKV zurück. Ausgenommen sind vor allem hauptberuflich Selbständige und Beschäftigte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Wie hoch ist der Beitrag 2026?

Der allgemeine Beitragssatz beträgt nach § 241 SGB V bundeseinheitlich 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen; ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag – im Durchschnitt 2,9 Prozent für 2026. Bei Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich erhoben.

Warum unterscheiden sich die Kassen im Preis?

Weil nur der Zusatzbeitrag kassenindividuell ist. Der allgemeine Satz von 14,6 Prozent gilt für alle gleich. Der vom Bundesgesundheitsministerium nach § 242a SGB V bis zum 1. November veröffentlichte Wert von 2,9 Prozent für 2026 ist ausdrücklich nur ein Durchschnitt; jede Kasse legt ihren Satz in der Satzung selbst fest, und mehrere liegen darüber. Der zweite große Unterschied sind die Satzungsleistungen.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze und wie hoch ist sie?

Sie ist die Einkommensobergrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden; darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Verwechseln Sie sie nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung, die 2026 bei 8.450 Euro monatlich liegt.

Ab welchem Einkommen darf ich mich privat versichern?

Ab der Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie ist 2026 von 73.800 auf 77.400 Euro im Jahr gestiegen. Wer als Angestellte oder Angestellter regelmäßig darüber verdient, wird versicherungsfrei und darf in die private Krankenversicherung wechseln. Der Schritt sollte gut überlegt sein, weil die Rückkehr in die GKV insbesondere ab 55 Jahren praktisch versperrt ist.

Wie lange dauert es, bis ich die Gesundheitskarte bekomme?

In der Regel zwei bis drei Wochen nach vollständiger Anmeldung einschließlich Lichtbild. Bis die Karte eintrifft, stellt die Kasse auf Anfrage eine Ersatzbescheinigung aus, mit der Sie ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können. Ohne Karte oder Ersatzbescheinigung verlangen Praxen häufig zunächst eine Privatrechnung.

Kann ich meine Familie kostenlos mitversichern?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V. Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder sind beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt – 2026 sind das 565 Euro monatlich; bei einem Minijob gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro. Die Familienversicherung muss beantragt werden, sie entsteht nicht automatisch.

Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?

Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und nicht durch Ihre Anmeldung. Wer sich nicht meldet, ist also trotzdem versichert – schuldet aber die Beiträge rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht eingetreten ist. Solche Beitragsschulden laufen oft über Jahre auf. Melden Sie sich deshalb auch dann, wenn die Situation ungeklärt erscheint.

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