KSK-Beiträge und ihre Berechnung
Künstlersozialkasse · Beitragsanteil nach § 16 KSVG
Der Kern des Ganzen steht in § 16 KSVG: Die versicherte Person trägt die Hälfte des Beitrages — dieselbe Stellung wie eine angestellte Person, deren Arbeitgeber die andere Hälfte zahlt. Nur kommt die andere Hälfte hier nicht aus einem Betrieb. Sie setzt sich nach den Zahlen der Künstlersozialkasse aus 30 Prozent Künstlersozialabgabe der Unternehmen und 20 Prozent Bundeszuschuss zusammen, während die Versicherten selbst 50 Prozent des Aufkommens tragen. Wer sagt, „die Abgabe der Unternehmen finanziert meinen Arbeitgeberanteil“, verkürzt also: Sie finanziert etwas mehr als die Hälfte davon, den Rest trägt der Bund.
Wie hoch der Beitrag ausfällt, lässt sich nicht als eine Zahl angeben, und Übersichten, die es doch tun, sind fast immer an einer Stelle veraltet. Zusammen kommen drei Zweige, von denen Sie jeweils die Hälfte tragen. In der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse — und der ist von Kasse zu Kasse verschieden; § 242a SGB V bestimmt nur den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, für 2026 2,9 Prozent nach 2,5 Prozent im Vorjahr. In der Rentenversicherung 18,6 Prozent. Und in der Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI 3,4 Prozent, erhöht um 0,6 Beitragssatzpunkte für Kinderlose ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag und vermindert um 0,25 Punkte je Kind vom zweiten bis zum fünften Kind, solange es unter 25 ist. Deshalb steht hier kein Beispielbetrag: Zwei Personen mit demselben Einkommen zahlen unterschiedlich viel, je nach Kasse und Kinderzahl. Verbindlich rechnet die Künstlersozialkasse selbst.
Nach oben ist der Beitrag gedeckelt: Gemeldet und verbeitragt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der Rentenversicherung liegt sie 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung bei 101.400 Euro im Jahr, also 8.450 Euro im Monat; in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine eigene, niedrigere Grenze. § 12 Abs. 1 KSVG verlangt die Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens ausdrücklich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wer eine ältere Zahl im Kopf hat, rechnet zu niedrig — die Grenze wird jährlich angepasst.
