KSK-Mitgliedschaft beantragen
Künstlersozialkasse · Versicherungspflicht nach dem KSVG
Der wichtigste Punkt zuerst, weil fast jede Vorstellung daran hängt: Die Künstlersozialkasse ist keine Krankenkasse und kein eigener Versicherungsträger. § 37 Abs. 1 KSVG sagt es wörtlich: „Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. Der Dienstsitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.“ Sie sind also nicht „bei der KSK versichert“: Versichert sind Sie bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl, in der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die KSK prüft, zieht ein, legt ihren Anteil dazu und leitet weiter. Das ist keine Wortklauberei — es entscheidet, an wen Sie sich mit welcher Frage wenden: Leistungsfragen klärt Ihre Krankenkasse, Beitrags- und Mitgliedschaftsfragen die KSK.
Der Kern des Ganzen steht in § 16 KSVG: Die versicherte Person trägt die Hälfte des Beitrages — dieselbe Stellung wie eine angestellte Person, deren Arbeitgeber die andere Hälfte zahlt. Nur kommt die andere Hälfte hier nicht aus einem Betrieb. Sie setzt sich nach den Zahlen der Künstlersozialkasse aus 30 Prozent Künstlersozialabgabe der Unternehmen und 20 Prozent Bundeszuschuss zusammen, während die Versicherten selbst 50 Prozent des Aufkommens tragen. Wer sagt, „die Abgabe der Unternehmen finanziert meinen Arbeitgeberanteil“, verkürzt also: Sie finanziert etwas mehr als die Hälfte davon, den Rest trägt der Bund.
Unterhalb einer Einkommensgrenze besteht keine Versicherungspflicht: § 3 Abs. 1 KSVG nimmt aus, wer aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit im Jahr nicht mehr als 3.900 Euro erzielt — bei unterjähriger Tätigkeit anteilig. Zwei Regeln entschärfen das erheblich, und beide fehlen in den meisten Darstellungen. Absatz 2: In den ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit gilt diese Ausnahme nicht — Berufsanfängerinnen sind auch unterhalb der Grenze versichert. Und Absatz 3: Die Versicherungspflicht bleibt bestehen, wenn das Einkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren unter der Grenze liegt. Ein schlechtes Jahr wirft Sie also nicht hinaus, und zwei auch nicht.
