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Einkommensteuer-Rechner 2026

Die Tarifformel steht im Gesetz — fünf Zonen, bundeseinheitlich

Einkommensteuergesetz und Solidaritätszuschlaggesetz

Der Einkommensteuertarif ist eine geschlossene Formel: § 32a Abs. 1 EStG teilt das zu versteuernde Einkommen in fünf Zonen und gibt für jede den Rechenweg samt Koeffizienten vor. Nichts daran hängt vom Bundesland ab. Dieser Rechner führt die Formel aus, zeigt Grenz- und Durchschnittssatz getrennt — und rechnet den Soli mit der Milderungszone des § 4 Satz 2 SolZG, die aus der Freigrenze eine Rampe statt einer Stufe macht.

Letzte Aktualisierung2. September 2026
Rechtsgrundlage§ 32a EStG, § 3 und § 4 SolZG
Veranlagungszeitraum2026 — Grundfreibetrag 12.348 €
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Verbindlich ist der Steuerbescheid des Finanzamts. Der Rechner bildet den Tarif ab, nicht die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens; die Kirchensteuer ist nicht enthalten. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Einkommensteuer berechnen

Zu versteuerndes Einkommen eingeben — den Rest gibt der § 32a vor.

Veranlagung

Der Tarif

Die fünf Zonen, wie sie im Gesetz stehen

Der § 32a Abs. 1 druckt die Formeln aus — mit dem Zusatz „ab dem Veranlagungszeitraum 2026“.

Zonezu versteuerndes EinkommenSteuerGrundlage
1bis 12.348 €0§ 32a Abs. 1 Nr. 1
212.349 – 17.799 €(914,51 · y + 1 400) · y§ 32a Abs. 1 Nr. 2
317.800 – 69.878 €(173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87§ 32a Abs. 1 Nr. 3
469.879 – 277.825 €0,42 · x − 11 135,63§ 32a Abs. 1 Nr. 4
5ab 277.826 €0,45 · x − 19 470,38§ 32a Abs. 1 Nr. 5

y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils, z ein Zehntausendstel des 17.799 € übersteigenden Teils, x das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Betrag wird nach Satz 6 auf volle Euro abgerundet.

Die Koeffizienten passen zueinander — und das ist prüfbar

An den Zonengrenzen geht der Tarif ohne Sprung ineinander über: bei 17.799 € beträgt der Grenzsteuersatz in beiden angrenzenden Zonen 23,97 %, bei 69.878 € in beiden 42 %. Nur an einer Stelle springt er absichtlich: bei 277.825 € von 42 auf 45 %. Ein falscher Koeffizient würde diese Stetigkeit sofort zerstören — sie ist die beste Probe darauf, dass mit den richtigen Zahlen gerechnet wird.

Der Zuschlag

Warum der Soli keine Stufe ist

Die Regel, die die meisten Überschlagsrechnungen weglassen.

1. Die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG

Erhoben wird nur, wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt — bei Zusammenveranlagung 40.700 €. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: oberhalb wäre grundsätzlich die ganze Bemessungsgrundlage belastet.

2. Der Satz des § 4 Satz 1

5,5 Prozent der Einkommensteuer. Auf die Freigrenze allein angewandt wären das 1.119,25 € — ein Sprung von null auf über tausend Euro bei einem Euro mehr Einkommen.

3. Die Milderungszone des § 4 Satz 2

Genau das verhindert der zweite Satz: der Zuschlag beträgt „nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages“ zwischen der Bemessungsgrundlage und der Freigrenze. Bei einem Euro über der Grenze sind das 0,11 €. Die Zone endet erst bei rund 37.838 € Einkommensteuer; darunter zahlt niemand die vollen 5,5 %.

4. Und die Kirchensteuer bleibt draußen

Sie ist 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den übrigen Ländern, festgesetzt von den Religionsgemeinschaften nach dem Kirchensteuergesetz des jeweiligen Landes. Eine bundesweite Zahl gibt es nicht, und dieser Rechner erfindet keine.

Wichtige Hinweise

Was den Betrag verschiebt

Vier Punkte, an denen die Schätzung auseinandergeht.

Grenzsatz und Durchschnitt sind zwei verschiedene Zahlen. Bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen liegt der Grenzsteuersatz bei 33,39 %, der Durchschnitt bei 19,63 %. „Ich rutsche in den 42-Prozent-Satz“ heißt nie, dass 42 % des Einkommens weggehen.

Das Splitting halbiert zuerst. Der § 32a Abs. 5 verdoppelt die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens. Bei 90.000 € gemeinsam sind das 17.670 € statt 26.664 € bei Einzelveranlagung.

Der Tarif ist bundeseinheitlich. Anders als die Grunderwerbsteuer, deren Satz die Länder nach Art. 105 Abs. 2a GG selbst bestimmen, und anders als die Grundsteuer mit ihren Landesmodellen und dem kommunalen Hebesatz gilt der § 32a überall gleich.

Der Jahrgang steht im Gesetzestext. Der § 32a nennt seine Zahlen ausdrücklich „ab dem Veranlagungszeitraum 2026“. Wer eine ältere Fassung erwischt, rechnet mit einem niedrigeren Grundfreibetrag und verschobenen Zonengrenzen und anderen Koeffizienten — alle drei zugleich.

Häufige Fehler

Woran die Schätzung scheitert

Jeder Punkt mit der Folge, die er hat.

Mit dem Grundfreibetrag eines alten Jahres rechnen. Der § 32a nennt seit dem Veranlagungszeitraum 2026 12.348 €. Ein niedrigerer Wert erzeugt Steuer, wo keine anfällt — und alle fünf Zonengrenzen und sämtliche Koeffizienten wandern mit, nicht nur der Freibetrag.
Den Solidaritätszuschlag als Sprung rechnen. Der § 4 Satz 2 SolZG deckelt ihn auf 11,9 Prozent des Betrags, um den die Steuer die Freigrenze übersteigt. Wer stattdessen ab 20.350 € sofort 5,5 Prozent auf alles ansetzt, rechnet an der Grenze um mehr als tausend Euro daneben.
Freigrenze und Freibetrag verwechseln. Die 20.350 € des § 3 Abs. 3 SolZG sind eine Freigrenze: oberhalb wird die ganze Bemessungsgrundlage belastet, nicht nur der übersteigende Teil. Beim Grundfreibetrag des § 32a ist es umgekehrt.
Den Grenzsteuersatz für die Belastung halten. «Ich zahle 42 Prozent» stimmt nie. Der Satz gilt für den nächsten Euro. Bei 100.000 € zu versteuerndem Einkommen beträgt der Grenzsteuersatz 42 Prozent, der Durchschnitt aber 30,86 Prozent.
Beim Splitting das gemeinsame Einkommen in den Tarif stecken. Der § 32a Abs. 5 halbiert erst und verdoppelt hinterher. Wer den vollen Betrag in die Formel gibt, landet in einer höheren Zone und rechnet sich viel zu teuer.
Die Kirchensteuer mit einem bundesweiten Satz überschlagen. Sie ist 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent sonst, festgesetzt nach dem Kirchensteuergesetz des jeweiligen Landes. Eine einheitliche Zahl gibt es nicht — dieser Rechner weist sie deshalb gar nicht aus.
FAQ

Häufige Fragen

Die Fragen, die vor dem Steuerbescheid wirklich gestellt werden.

Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Nach einer Formel, die vollständig im Gesetz steht. § 32a Abs. 1 EStG teilt das zu versteuernde Einkommen in fünf Zonen und gibt für jede den Rechenweg vor: bis 12.348 € null, dann zwei Zonen mit je einer quadratischen Formel, und ab 69.879 € zwei lineare mit 42 und 45 Prozent. Es gibt dabei nichts, was vom Bundesland abhinge — anders als bei der Grunderwerbsteuer oder der Grundsteuer ist der Einkommensteuertarif bundeseinheitlich.

Was ist der Grundfreibetrag 2026?

Er beträgt 12.348 €. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an — der § 32a Abs. 1 Nr. 1 nennt ihn ausdrücklich beim Namen. Der Betrag steht im Gesetzestext mit dem Zusatz «ab dem Veranlagungszeitraum 2026»; frühere Jahre hatten niedrigere Werte, und wer mit einem alten Grundfreibetrag rechnet, kommt auf Steuer, wo keine anfällt.

Warum ist der Solidaritätszuschlag nicht einfach 5,5 Prozent?

Weil der § 4 Satz 2 SolZG eine Obergrenze setzt, die viele Überschlagsrechnungen unterschlagen: der Zuschlag beträgt «nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages» zwischen der Bemessungsgrundlage und der Freigrenze. Es gibt also keinen Sprung. Wer bei 20.350 € Einkommensteuer einen Euro mehr zahlt, zahlt 0,11 € Soli — nicht die 1.119,30 €, die 5,5 Prozent auf alles wären. Erst ab rund 37.838 € Einkommensteuer greifen die vollen 5,5 Prozent.

Ab wann zahle ich überhaupt Solidaritätszuschlag?

Nach § 3 Abs. 3 SolZG erst, wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt — und bei Zusammenveranlagung 40.700 €. Das sind Freigrenzen, keine Freibeträge: oberhalb wird nicht nur der übersteigende Teil belastet, sondern die ganze Bemessungsgrundlage. Dass daraus trotzdem kein Sprung wird, verhindert allein die Milderungszone des § 4 Satz 2.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Der § 32a Abs. 5 EStG sagt es wörtlich: die Steuer ist «das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt». Der gemeinsame Betrag wird also halbiert, auf die Hälfte wird der normale Tarif angewandt, und das Ergebnis verdoppelt. Weil der Tarif progressiv ist, kann das Splitting nie teurer sein als die Einzelveranlagung — bei gleich hohen Einkommen beider Partner ist es genauso teuer, bei ungleichen günstiger.

Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?

Der Grenzsteuersatz ist der Satz auf den nächsten Euro, der Durchschnittssteuersatz das Verhältnis der gesamten Steuer zum gesamten Einkommen. Bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen liegt der Grenzsteuersatz bei 33,39 Prozent, der Durchschnitt aber nur bei 19,63 Prozent. Wer den Grenzsteuersatz für seine Belastung hält, überschätzt sie deutlich — «ich rutsche in den 42-Prozent-Satz» heißt nie, dass 42 Prozent des Einkommens weggehen.

Warum rechnet dieser Rechner die Kirchensteuer nicht mit?

Weil sie nicht bundeseinheitlich ist. Sie beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in den übrigen Ländern, und festgesetzt wird sie von den Religionsgemeinschaften auf Grundlage des Kirchensteuergesetzes des jeweiligen Landes. Eine bundesweit gültige Zahl gibt es dafür nicht, und eine erfundene wäre schlechter als keine.

Warum muss ich das zu versteuernde Einkommen selbst eingeben?

Weil der Weg dorthin nicht eine Formel ist, sondern der halbe Einkommensteuergesetz: Einkunftsarten nach § 2, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder. Das zu versteuernde Einkommen steht in Ihrem letzten Steuerbescheid ausgewiesen. Dieser Rechner bildet den Tarif ab — den Teil, der als geschlossene Formel im Gesetz steht.

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Jeder Rechenschritt nennt seinen Paragrafen — nachprüfbar am Gesetzestext.

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