Die Grundsteuer ist Messbetrag mal Hebesatz, so einfach steht es in § 25 Abs. 1 GrStG — und so gilt es in allen sechzehn Ländern, gleich welches der sieben Bewertungsmodelle dort angewendet wird. Deshalb fragt dieser Rechner nach dem Grundsteuermessbetrag und nicht nach dem Grundsteuerwert: der Messbetrag steht auf Ihrem Messbescheid, und ab dort ist die Rechnung bundesweit dieselbe. Den Hebesatz setzt Ihre Gemeinde — er ist die einzige Zahl, die wir Ihnen nicht abnehmen können, und die wir deshalb auch nicht raten.
Verbindlich ist der Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Der Messbetrag steht im Bescheid des Finanzamts, der Hebesatz in der Satzung Ihrer Gemeinde.
Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Der obere Weg ist der genaue. Den unteren nur nehmen, wenn der Messbescheid fehlt.
Womit rechnen Sie?
0,00 € Grundsteuer im Jahr
Der Hebesatz
Warum hier nichts voreingestellt ist
§ 25 Abs. 1 GrStG gibt die Zahl rund elftausend Gemeinden in die Hand.
Der Hebesatz ist der Faktor, mit dem Ihre Gemeinde den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag multipliziert. Sie bestimmt ihn selbst, und die Spanne zwischen den Gemeinden ist gewaltig — von unter 100 bis über 1.000 Prozent. Ein Durchschnittswert wäre für fast jeden falsch, und deshalb steht in diesem Rechner keiner drin.
Der einzige amtliche Mittelwert, den es gibt, ist der Realsteuervergleich des Statistischen Bundesamts. Zuletzt veröffentlicht wurde der für 2024, mit 506 % für die Grundsteuer B — und der stammt aus der Zeit vor der Reform zum 1. Januar 2025, mit der praktisch jede Gemeinde ihren Hebesatz neu festgesetzt hat. Als Vorgabewert taugt er deshalb nicht: er wäre nicht falsch berechnet, sondern schlicht von vorgestern.
Wo Ihr Hebesatz steht
Auf Ihrem Grundsteuerbescheid — die Gemeinde muss ihn dort ausweisen, weil sie ihn anwendet. Der schnellste Weg.
In der Hebesatzsatzung — jede Gemeinde beschließt sie und macht sie öffentlich bekannt. Nach § 25 Abs. 3 GrStG muss der Beschluss bis zum 30. Juni gefasst sein, damit er noch für das laufende Jahr wirkt.
Auf der Webseite Ihrer Stadt — meist unter „Steuern und Abgaben“ oder im Ortsrecht.
Achten Sie auf Grundsteuer B. Die Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und hat einen eigenen, meist deutlich niedrigeren Hebesatz. Manche Gemeinden haben seit der Reform zusätzlich eine Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke — das erlaubt § 25 Abs. 5 GrStG ausdrücklich, und der Satz liegt dort höher.
Die Reform sollte aufkommensneutral sein, nicht belastungsneutral. Dass die Gemeinde insgesamt gleich viel einnimmt, heißt nicht, dass Ihr Betrag gleich bleibt — innerhalb der Gemeinde hat sich die Last verschoben. Ein deutlich höherer Bescheid ist deshalb nicht automatisch ein Fehler.
Die Steuermesszahl
Fünf Regime, nicht eines
Für Wohnen gelten die 0,31 ‰ in 9 von 16 Ländern, für alles andere die 0,34 ‰ nur in 7.
Wer vom Grundsteuerwert zum Messbetrag rechnen will, braucht die Steuermesszahl. Das Bundesmodell setzt sie in § 15 Abs. 1 GrStG fest. Vier Länder haben die Länderöffnungsklausel genutzt, um nur diese Zahl zu ändern, ohne das Bewertungsmodell anzutasten — und zwei davon, Berlin und Bremen, weichen nur bei den Nichtwohngrundstücken ab. Wer dort eine Wohnung hat, rechnet mit denselben 0,31 ‰ wie im Bundesmodell; wer ein Geschäftsgrundstück hat, nicht:
Regime
Wohnen
Sonstige
Rechtsgrundlage
Gilt für
Bundesmodell
0,31 ‰
0,34 ‰
§ 15 Abs. 1 GrStG
7 Länder
Berlin
0,31 ‰
0,45 ‰
§ 2 BlnGrStMG
nur Berlin
Bremen
0,31 ‰
0,75 ‰
§ 1 BremGrStMG
nur Bremen
Saarland
0,34 ‰
0,64 ‰
§ 4 GrStG-Saar
nur Saarland
Sachsen
0,36 ‰
0,72 ‰
§ 1 SächsGrStMG
nur Sachsen
Der Unterschied ist kein Detail. Bei einem Grundsteuerwert von 250.000 € und einem Hebesatz von 500 % kostet ein Wohngrundstück im Saarland 425,00 € und in Sachsen 450,00 € statt der 387,50 € des Bundesmodells. Bei einem Nichtwohngrundstück geht die Schere weiter auf: statt 425,00 € sind es in Berlin 562,50 € und in Bremen 937,50 € — mehr als das Doppelte. Wer überall mit den Zahlen des § 15 GrStG rechnet, liegt in neun von sechzehn Ländern daneben, sobald es nicht um eine Wohnung geht.
Fünf Länder mit eigenem Modell
Bei ihnen führt der Weg über die Steuermesszahl gar nicht zum Ziel, weil dort kein vergleichbarer Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz gebildet wird. Maßgebend sind Flächen, Lagefaktoren oder der Bodenwert. Für diese fünf Länder gibt es hier bewusst keine zweite Rechenvariante — nehmen Sie den Messbetrag aus Ihrem Bescheid, und die Rechnung stimmt.
Bundesland
Modell
Baden-Württemberg
Bodenwertmodell
Bayern
Flächenmodell
Hamburg
Wohnlagemodell
Hessen
Flächen-Faktor-Verfahren
Niedersachsen
Flächen-Lage-Modell
Ihr Messbetrag kann bereits ermäßigt sein: § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG senkt die Messzahl um 25 % für geförderten Wohnraum sowie für kommunale und gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Absatz 5 um 10 % für Baudenkmäler. Diese Ermäßigungen stecken schon im Bescheid — wer den Messbetrag eingibt, hat sie automatisch drin.
Zahlung
Vier Termine, und drei Ausnahmen
§ 28 GrStG — die Ausnahmen hängen am Jahresbetrag.
Der Regelfall: vier Raten
Am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August, am 15. November jeweils ein Viertel des Jahresbetrags (§ 28 Abs. 1 GrStG). Die Gemeinde zieht in aller Regel per Lastschrift ein, wenn ein Mandat vorliegt.
Kleinbeträge: einmal oder zweimal
Bis 15,00 € im Jahr kann die Gemeinde eine einzige Zahlung zum 15. August festsetzen, bis 30,00 € zwei Raten zum 15. Februar und 15. August (§ 28 Abs. 2 GrStG). Das ist ein Recht der Gemeinde, kein Anspruch des Zahlenden.
Auf Antrag: einmal im Jahr
Wer lieber alles auf einmal zahlt, kann das nach § 28 Abs. 3 GrStG beantragen; fällig wird der Jahresbetrag dann am 1. Juli. Der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres gestellt sein — wer ihn im Januar stellt, kommt erst im Folgejahr in den Genuss.
Bei Mietwohnungen: über die Nebenkosten
Schuldner bleibt der Eigentümer, die Grundsteuer ist aber nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig. Sie erscheint in der Betriebskostenabrechnung, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Häufige Fehler
Wo die Rechnung schiefgeht
Fünf Punkte, die regelmäßig zu einem falschen Betrag führen.
Die Messzahlen des § 15 GrStG für bundesweit halten. Für Wohnen stimmen die 0,31 ‰ in 9 Ländern, für alles andere die 0,34 ‰ nur in 7: Berlin setzt 0,45 ‰ an, Bremen 0,75 ‰, das Saarland 0,64 ‰ und Sachsen 0,72 ‰. Fünf weitere Länder kennen diese Größe gar nicht.
Grundsteuerwert und Messbetrag verwechseln. Beide stehen in eigenen Bescheiden und unterscheiden sich um den Faktor tausend und mehr. Wer den Wert dort einträgt, wo der Messbetrag hingehört, bekommt eine Steuer in Höhe eines Jahresgehalts.
Den Hebesatz der Grundsteuer A nehmen. Der gilt für Land- und Forstwirtschaft und liegt fast immer deutlich niedriger. Für Wohn- und Geschäftsgrundstücke zählt allein die Grundsteuer B.
Mit einem Hebesatz von vor 2025 rechnen. Zum 1. Januar 2025 hat praktisch jede Gemeinde ihren Hebesatz neu festgesetzt, um die Reform aufkommensneutral abzubilden. Alte Werte — auch der amtliche Durchschnitt von 506 % aus 2024 — passen nicht mehr zu den neuen Messbeträgen.
Den Widerspruch an die falsche Stelle richten. Gegen den Grundsteuerwert und den Messbetrag geht der Einspruch ans Finanzamt, gegen den Grundsteuerbescheid der Widerspruch an die Gemeinde. Wer nur den Gemeindebescheid angreift, kann einen falschen Messbetrag damit nicht korrigieren.
Häufige Fragen
Grundsteuer — Fragen und Antworten
Acht Fragen, die seit der Reform am häufigsten gestellt werden.
Wie rechne ich meine Grundsteuer aus?
Mit einer einzigen Multiplikation: Grundsteuermessbetrag mal Hebesatz, geteilt durch 100. So steht es in § 25 Abs. 1 GrStG, und so gilt es in allen sechzehn Ländern und bei allen sieben Bewertungsmodellen. Den Messbetrag müssen Sie nicht schätzen — er steht auf dem Grundsteuermessbescheid, den Ihnen das Finanzamt geschickt hat. Bei 77,50 Euro Messbetrag und einem Hebesatz von 500 Prozent sind das 387,50 Euro im Jahr.
Warum ist hier kein Hebesatz voreingestellt?
Weil es keinen gibt, der stimmen würde. Den Hebesatz bestimmt jede Gemeinde selbst (§ 25 Abs. 1 GrStG), und es gibt rund elftausend davon; die Spanne reicht von unter 100 bis über 1.000 Prozent. Ein Durchschnitt wäre für fast jeden falsch. Der einzige amtliche Mittelwert ist der Realsteuervergleich des Statistischen Bundesamts, zuletzt für 2024 mit 506 Prozent für die Grundsteuer B — und der stammt aus der Zeit vor der Reform zum 1. Januar 2025, mit der praktisch alle Hebesätze neu festgesetzt wurden. Ein voreingestellter Wert wäre also entweder erfunden oder veraltet.
Wo finde ich meinen Hebesatz?
An drei Stellen. Erstens auf Ihrem Grundsteuerbescheid der Gemeinde — dort ist er ausgewiesen, weil die Gemeinde ihn anwenden muss. Zweitens in der Hebesatzsatzung, die jede Gemeinde veröffentlicht; sie muss nach § 25 Abs. 3 GrStG bis zum 30. Juni eines Jahres beschlossen sein, wenn sie noch für dieses Jahr gelten soll. Drittens auf der Webseite Ihrer Stadt oder Gemeinde, meist unter „Steuern und Abgaben". Der Hebesatz für die Grundsteuer B ist der für bebaute und bebaubare Grundstücke; die Grundsteuer A betrifft Land- und Forstwirtschaft.
Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuerwert und Messbetrag?
Der Grundsteuerwert ist die Bewertung des Grundstücks durch das Finanzamt; der Messbetrag ist daraus abgeleitet, indem die Steuermesszahl angewendet wird. Beide stehen in eigenen Bescheiden. Für die Rechnung brauchen Sie nur den Messbetrag — und das ist ein Vorteil, denn der Weg vom Wert zum Messbetrag sieht in den Ländern verschieden aus, der Weg vom Messbetrag zur Steuer dagegen überall gleich.
Gilt die Steuermesszahl von 0,31 Promille für mich?
Für ein Wohngrundstück ja, wenn es in einem von 9 Ländern liegt: den 7 Ländern des reinen Bundesmodells sowie Berlin und Bremen, die zwar eigene Gesetze haben, für Wohnen aber ebenfalls bei 0,31 Promille bleiben. Nicht dagegen im Saarland (0,34 Promille) und in Sachsen (0,36 Promille), und schon gar nicht in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, wo es überhaupt keinen vergleichbaren Grundsteuerwert gibt. Für Nichtwohngrundstücke wird es enger: die 0,34 Promille des Bundesmodells gelten nur in 7 Ländern — Berlin setzt 0,45, Bremen sogar 0,75 Promille an.
Wann muss ich die Grundsteuer zahlen?
In vier gleichen Raten am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August, am 15. November (§ 28 Abs. 1 GrStG). Für kleine Beträge sieht Absatz 2 Erleichterungen vor: bis 15,00 Euro Jahresbetrag kann die Gemeinde eine einzige Zahlung am 15. August festsetzen, bis 30,00 Euro zwei Raten am 15. Februar und 15. August. Auf Antrag ist nach Absatz 3 auch eine Jahreszahlung am 1. Juli möglich; der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres gestellt sein.
Mieter oder Eigentümer — wer zahlt?
Schuldner gegenüber der Gemeinde ist der Eigentümer. Bei vermieteten Wohnungen darf die Grundsteuer aber nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten vorsieht. Sie erscheint dann in der Nebenkostenabrechnung. Steigt der Hebesatz, steigt über diesen Weg auch die Nebenkostenvorauszahlung.
Mein Bescheid weicht von dieser Rechnung ab — woran liegt das?
Meist an einer Ermäßigung der Steuermesszahl, die schon im Messbetrag steckt: § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG senkt sie um 25 Prozent für geförderten Wohnraum und für bestimmte Wohnungsunternehmen, Absatz 5 um 10 Prozent für Baudenkmäler. Weitere Gründe sind ein unterjähriger Eigentümerwechsel, ein Erlass nach §§ 32 ff. GrStG bei erheblicher Ertragsminderung oder eine Zerlegung, wenn das Grundstück über mehrere Gemeinden reicht. Verbindlich ist immer der Bescheid der Gemeinde.
Weiter rechnen
Rund um Grundbesitz
Was beim Kauf anfällt und wo die Erklärung eingereicht wird.