Wie viel Krankengeld bekomme ich?
Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 Prozent des Regelentgelts — es darf aber nach Satz 2 nicht mehr als 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen. Welche der beiden Grenzen greift, hängt vom Verhältnis Ihres Netto- zum Bruttogehalt ab: liegt Ihr Netto unter etwa 78 Prozent des Brutto, entscheidet die 90-Prozent-Grenze und nicht die viel öfter zitierten 70 Prozent. Von dem so ermittelten Betrag gehen anschließend noch Ihre eigenen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Wie hoch ist das Krankengeld höchstens?
Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 6 SGB V nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für 2026 sind das 193,75 € am Tag (69.750,00 € im Jahr, geteilt durch 360 Tage nach § 223 Abs. 2 SGB V). 70 Prozent davon ergeben ein Höchstkrankengeld von 135,63 € brutto am Tag — genau der Betrag, den auch das Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands für 2026 nennt. Nach Abzug der eigenen Beiträge bleiben rund 116,41 € am Tag. Wer mehr als 5.812,50 € im Monat verdient, bekommt deshalb nicht mehr Krankengeld.
Welche Beiträge werden vom Krankengeld abgezogen?
Drei, und eine ausdrücklich nicht. Abgezogen werden Ihre Hälften zur Rentenversicherung (9,3 Prozent, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI), zur Arbeitslosenversicherung (1,3 Prozent, § 347 Nr. 5 SGB III) und zur Pflegeversicherung (1,8 Prozent, § 59 Abs. 2 SGB XI) — zusammen 12,4 Prozent. Zur Krankenversicherung zahlen Sie dagegen nichts: § 224 Abs. 1 SGB V stellt Sie für die Dauer des Krankengeldanspruchs ausdrücklich beitragsfrei. Die andere Hälfte trägt jeweils die Krankenkasse.
Auf welchen Betrag werden diese Beiträge berechnet?
Nicht auf das Krankengeld selbst, sondern auf 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Leistung zugrunde liegt. Das steht gleichlautend in drei Büchern: § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 57 Abs. 2 SGB XI und § 345 Nr. 5 SGB III. Weil das Krankengeld 70 Prozent dieses Entgelts beträgt, die Beiträge aber auf 80 Prozent berechnet werden, entsprechen die 12,4 Prozent rechnerisch etwa 14,17 Prozent des Krankengeldes. Wer die 12,4 Prozent direkt vom Krankengeld abzieht, rechnet sich zu günstig.
Zahle ich als kinderlose Person mehr?
Ja, um den Beitragszuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Diesen Zuschlag trägt nach § 59 Abs. 5 SGB XI das Mitglied allein, er wird also nicht geteilt. Ihr Anteil steigt damit von 12,4 auf 13 Prozent. Beim Höchstkrankengeld sind das 0,93 € weniger am Tag.
Gilt beim Krankengeld auch die sächsische Sonderregel zur Pflegeversicherung?
Nein. Der § 58 Abs. 3 SGB XI, nach dem Beschäftigte in Sachsen einen Prozentpunkt der Pflegeversicherung allein tragen, richtet sich an die Beschäftigten des Absatzes 1. Während des Krankengeldbezugs gilt stattdessen § 59 Abs. 2 SGB XI, und der teilt die Beiträge schlicht zur Hälfte. Seine Ausnahmen betreffen das Leistungsniveau der Bundesagentur für Arbeit, den § 47 Abs. 2a SGB V, Entgelte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und Organspenden — von Ländern oder Feiertagen steht dort nichts.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die ersten sechs Wochen zahlt in aller Regel noch der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung; das Krankengeld schließt daran an. Läuft der Anspruch aus, spricht man von der Aussteuerung — dann übernimmt in der Regel die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung.
Warum ist der Betrag niedriger, als ich erwartet hatte?
Meist aus zwei Gründen zugleich. Erstens greift bei den üblichen Netto-Brutto-Verhältnissen die 90-Prozent-Grenze des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V und nicht die 70 Prozent. Zweitens gehen von dem Betrag noch 12,4 Prozent Beiträge ab, die auf 80 Prozent des Regelentgelts berechnet werden. Bei 3.500,00 € brutto und 2.300,00 € netto sind das 69,00 € brutto und 57,43 € netto am Tag — rund 1.722,90 € im Monat.