AmtsDeutschland
0%
Zum Inhalt springen
Behördengang suchen

Krankengeld-Rechner 2026

Zwei Grenzen, und meistens entscheidet die zweite

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

Krankengeld sind 70 Prozent des Regelentgelts — aber nur, solange das nicht mehr als 90 Prozent des Nettos ergibt. Bei den üblichen Netto-Brutto-Verhältnissen entscheidet die zweite Grenze, nicht die erste. Und von dem Betrag gehen anschließend noch die eigenen Beiträge ab — berechnet auf eine andere Bezugsgröße als das Krankengeld selbst. Dieser Rechner führt beide Grenzen und den Abzug einzeln vor.

Letzte Aktualisierung2. September 2026
Rechtsgrundlage§ 47 SGB V, § 48 SGB V
Höchstbetrag 2026135,63 € brutto je Tag
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Verbindlich ist die Berechnung Ihrer Krankenkasse. Sie ermittelt das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum; Einmalzahlungen werden gesondert berücksichtigt. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kostenloses Tool

Krankengeld berechnen

Brutto und Netto eingeben — der Rechner zeigt beide Grenzen und welche greift.

Vorbereitung

Was in die Rechnung eingeht

Zwei Zahlen von der Gehaltsabrechnung, und eine Frage zur Pflegeversicherung.

  • Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt. Daraus wird das Regelentgelt gebildet. Maßgeblich ist nach § 47 Abs. 2 SGB V der letzte vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum — nicht der Durchschnitt eines ganzen Jahres.
  • Das monatliche Nettoarbeitsentgelt. Es entscheidet über die zweite Grenze des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V, und bei den meisten Gehaltsstrukturen ist es genau diese Grenze, die den Betrag bestimmt.
  • Ob Sie kinderlos und über 23 sind. Dann kommt der Beitragszuschlag von 0,6 Punkten nach § 55 Abs. 3 SGB XI hinzu, den Sie nach § 59 Abs. 5 SGB XI allein tragen.
  • Nicht nötig: der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Während des Krankengeldbezugs sind Sie nach § 224 Abs. 1 SGB V in der Krankenversicherung beitragsfrei — auch der Zusatzbeitrag fällt damit weg.
  • Einmalzahlungen bleiben hier außen vor. Weihnachts- und Urlaubsgeld erhöhen das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V über einen eigenen Zuschlag, den die Kasse ermittelt. Dieser Rechner bildet ihn nicht ab.
Schritt für Schritt

Wie die Rechnung läuft

Vier Schritte, jeder mit dem Satz, der ihn trägt.

1. Das Regelentgelt je Kalendertag, gedeckelt

Das Bruttoentgelt geteilt durch 30 — nach § 223 Abs. 2 SGB V wird der Monat mit 30 Tagen angesetzt. Nach oben begrenzt § 47 Abs. 6 SGB V das Regelentgelt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze: 69.750,00 € im Jahr, geteilt durch 360, ergeben 193,75 € am Tag. Ab einem Bruttogehalt von 5.812,50 € im Monat steigt das Krankengeld deshalb nicht weiter.

2. Die beiden Grenzen des § 47 Abs. 1

Satz 1 gibt 70 Prozent des Regelentgelts. Satz 2 setzt zusätzlich eine Obergrenze von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Es gilt der niedrigere der beiden Beträge. Liegt Ihr Netto unter etwa 78 Prozent Ihres Brutto — und das ist der Normalfall —, entscheidet Satz 2.

3. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge

Sie ist eine andere als das Krankengeld: 80 Prozent des Regelentgelts. Das steht gleichlautend in drei Büchern — § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 57 Abs. 2 SGB XI und § 345 Nr. 5 SGB III. Beim Höchstbetrag sind das 155,00 € am Tag.

4. Der eigene Beitragsanteil

Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tragen Sie und die Kasse je zur Hälfte (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 347 Nr. 5 SGB III, § 59 Abs. 2 SGB XI) — auf Sie entfallen 12,4 Prozent. Zur Krankenversicherung zahlen Sie nichts: § 224 Abs. 1 SGB V stellt Sie beitragsfrei. Bezogen auf das Krankengeld selbst entsprechen die 12,4 Prozent rund 14,17 Prozent, weil die Bemessungsgrundlage höher liegt als die Leistung.

Der Höchstbetrag

Mehr als das gibt es nicht

Die Rechnung für 2026, Zeile für Zeile, mit der Vorschrift daneben.

Postenje TagGrundlage
Regelentgelt, kalendertäglich193,75 €§ 47 Abs. 6 SGB V, § 223 Abs. 3 SGB V
Krankengeld brutto (70 %)135,63 €§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Beitragsbasis (80 %)155,00 €§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Eigener Beitragsanteil (12,4 %)− 19,22 €§ 170 SGB VI, § 347 SGB III, § 59 SGB XI
Krankengeld netto116,41 €abgeleitet

Der Bruttobetrag von 135,63 € deckt sich mit dem Wert, den der GKV-Spitzenverband in seinem Faktenblatt zu den Grenzbeträgen im Leistungsrecht für 2026 veröffentlicht. Der Nettobetrag ist aus den Vorschriften abgeleitet; eine amtlich veröffentlichte Zahl gibt es dafür nicht.

Was abgezogen wird — und was nicht

ZweigIhr AnteilGrundlage
Rentenversicherung9,3 %§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI
Arbeitslosenversicherung1,3 %§ 347 Nr. 5 SGB III
Pflegeversicherung1,8 %§ 59 Abs. 2 SGB XI
Zuschlag für Kinderlose+ 0,6 %§ 55 Abs. 3 und § 59 Abs. 5 SGB XI
Krankenversicherung—§ 224 Abs. 1 SGB V: beitragsfrei
Wichtige Hinweise

Was den Betrag verschiebt

Die Punkte, an denen die Überschlagsrechnung danebenliegt.

Meistens entscheidet Satz 2, nicht Satz 1. Die 70 Prozent sind die Zahl, die überall steht — aber sie greifen nur, wenn Ihr Netto über etwa 78 Prozent Ihres Brutto liegt. Darunter bestimmt der Deckel von 90 Prozent des Nettos den Betrag. Bei 3.500,00 € brutto und 2.300,00 € netto sind es 69,00 € statt 81,67 € am Tag.

Der Abzug hängt an einer anderen Bezugsgröße als die Leistung. Das Krankengeld sind 70 Prozent des Regelentgelts, die Beiträge werden aber auf 80 Prozent davon berechnet. Deshalb sind die 12,4 Prozent, bezogen auf das ausgezahlte Krankengeld, in Wahrheit rund 14,17 Prozent.

Die sächsische Sonderregel gilt hier nicht. Beim Arbeitgeberanteil verschiebt § 58 Abs. 3 SGB XI in Sachsen einen Prozentpunkt der Pflegeversicherung. Während des Krankengeldbezugs gilt aber § 59 Abs. 2 SGB XI, der ohne diese Ausnahme hälftig teilt — seine Ausnahmen betreffen andere Fälle.

Gezahlt wird kalendertäglich. Auch samstags, sonntags und an Feiertagen. Der Monat wird nach § 223 Abs. 2 SGB V mit 30 Tagen angesetzt, das Jahr mit 360 — deshalb steht in der Rechnung 30 und nicht 31.

78 Wochen, und dann? Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld nach § 48 Abs. 1 SGB V längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die ersten sechs Wochen deckt in der Regel die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ab. Läuft der Anspruch aus — die Aussteuerung —, schließt meist die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung an.

Häufige Fehler

Woran die Schätzung scheitert

Jeder Punkt mit der Folge, die er hat.

Mit 70 Prozent des Bruttogehalts rechnen. Die 70 Prozent des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nur die eine Grenze. Satz 2 deckelt das Krankengeld zusätzlich auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, und bei den üblichen Netto-Brutto-Verhältnissen ist es dieser Deckel, der entscheidet — nicht die 70 Prozent.
Den Beitragsabzug direkt vom Krankengeld nehmen. Die 12,4 Prozent werden auf 80 Prozent des Regelentgelts berechnet (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und gleichlautend in zwei weiteren Büchern), nicht auf das Krankengeld. Bezogen auf das Krankengeld sind es deshalb rund 14,17 Prozent.
Auch die Krankenversicherung abziehen. Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld ist das Mitglied nach § 224 Abs. 1 SGB V beitragsfrei. Wer hier zusätzlich einen KV-Anteil abzieht, kommt auf einen deutlich zu niedrigen Betrag.
Vom Monatsbetrag durch 31 teilen. Für die Beitrags- und Leistungsberechnung wird der Monat nach § 223 Abs. 2 SGB V mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 angesetzt. Das Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt, auch an Wochenenden.
Mit der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung rechnen. Maßgeblich ist hier die Grenze der Kranken- und Pflegeversicherung — 5.812,50 € im Monat nach § 2 SVBezGrV 2026 —, nicht die höhere der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die sächsische Sonderregel übertragen. Beim Arbeitgeberanteil verschiebt § 58 Abs. 3 SGB XI in Sachsen einen Prozentpunkt. Während des Krankengeldbezugs gilt aber § 59 Abs. 2 SGB XI, der ohne diese Ausnahme schlicht hälftig teilt.
FAQ

Häufige Fragen

Die Fragen, die sich im Krankenstand wirklich stellen.

Wie viel Krankengeld bekomme ich?

Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 Prozent des Regelentgelts — es darf aber nach Satz 2 nicht mehr als 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen. Welche der beiden Grenzen greift, hängt vom Verhältnis Ihres Netto- zum Bruttogehalt ab: liegt Ihr Netto unter etwa 78 Prozent des Brutto, entscheidet die 90-Prozent-Grenze und nicht die viel öfter zitierten 70 Prozent. Von dem so ermittelten Betrag gehen anschließend noch Ihre eigenen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Wie hoch ist das Krankengeld höchstens?

Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 6 SGB V nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für 2026 sind das 193,75 € am Tag (69.750,00 € im Jahr, geteilt durch 360 Tage nach § 223 Abs. 2 SGB V). 70 Prozent davon ergeben ein Höchstkrankengeld von 135,63 € brutto am Tag — genau der Betrag, den auch das Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands für 2026 nennt. Nach Abzug der eigenen Beiträge bleiben rund 116,41 € am Tag. Wer mehr als 5.812,50 € im Monat verdient, bekommt deshalb nicht mehr Krankengeld.

Welche Beiträge werden vom Krankengeld abgezogen?

Drei, und eine ausdrücklich nicht. Abgezogen werden Ihre Hälften zur Rentenversicherung (9,3 Prozent, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI), zur Arbeitslosenversicherung (1,3 Prozent, § 347 Nr. 5 SGB III) und zur Pflegeversicherung (1,8 Prozent, § 59 Abs. 2 SGB XI) — zusammen 12,4 Prozent. Zur Krankenversicherung zahlen Sie dagegen nichts: § 224 Abs. 1 SGB V stellt Sie für die Dauer des Krankengeldanspruchs ausdrücklich beitragsfrei. Die andere Hälfte trägt jeweils die Krankenkasse.

Auf welchen Betrag werden diese Beiträge berechnet?

Nicht auf das Krankengeld selbst, sondern auf 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Leistung zugrunde liegt. Das steht gleichlautend in drei Büchern: § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 57 Abs. 2 SGB XI und § 345 Nr. 5 SGB III. Weil das Krankengeld 70 Prozent dieses Entgelts beträgt, die Beiträge aber auf 80 Prozent berechnet werden, entsprechen die 12,4 Prozent rechnerisch etwa 14,17 Prozent des Krankengeldes. Wer die 12,4 Prozent direkt vom Krankengeld abzieht, rechnet sich zu günstig.

Zahle ich als kinderlose Person mehr?

Ja, um den Beitragszuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten nach § 55 Abs. 3 SGB XI. Diesen Zuschlag trägt nach § 59 Abs. 5 SGB XI das Mitglied allein, er wird also nicht geteilt. Ihr Anteil steigt damit von 12,4 auf 13 Prozent. Beim Höchstkrankengeld sind das 0,93 € weniger am Tag.

Gilt beim Krankengeld auch die sächsische Sonderregel zur Pflegeversicherung?

Nein. Der § 58 Abs. 3 SGB XI, nach dem Beschäftigte in Sachsen einen Prozentpunkt der Pflegeversicherung allein tragen, richtet sich an die Beschäftigten des Absatzes 1. Während des Krankengeldbezugs gilt stattdessen § 59 Abs. 2 SGB XI, und der teilt die Beiträge schlicht zur Hälfte. Seine Ausnahmen betreffen das Leistungsniveau der Bundesagentur für Arbeit, den § 47 Abs. 2a SGB V, Entgelte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und Organspenden — von Ländern oder Feiertagen steht dort nichts.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die ersten sechs Wochen zahlt in aller Regel noch der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung; das Krankengeld schließt daran an. Läuft der Anspruch aus, spricht man von der Aussteuerung — dann übernimmt in der Regel die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung.

Warum ist der Betrag niedriger, als ich erwartet hatte?

Meist aus zwei Gründen zugleich. Erstens greift bei den üblichen Netto-Brutto-Verhältnissen die 90-Prozent-Grenze des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V und nicht die 70 Prozent. Zweitens gehen von dem Betrag noch 12,4 Prozent Beiträge ab, die auf 80 Prozent des Regelentgelts berechnet werden. Bei 3.500,00 € brutto und 2.300,00 € netto sind das 69,00 € brutto und 57,43 € netto am Tag — rund 1.722,90 € im Monat.

Verwandte Rechner

Was daneben oft gebraucht wird

Dieselben Beitragssätze, aus anderen Richtungen.

Fragen zum Wohngeld?

Jeder Rechenschritt nennt seinen Paragrafen — nachprüfbar am Gesetzestext.

Anfrage senden