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Beglaubigung von Dokumenten

Bürgeramt · Amtliche Beglaubigung von Kopien & Abschriften

PersönlichSofort

Bei der Beglaubigung bestätigt das Bürgeramt mit Stempel, Dienstsiegel und Unterschrift, dass eine Kopie oder Abschrift mit dem Original übereinstimmt. Rechtsgrundlage ist § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Diese sogenannte amtliche Beglaubigung wird benötigt, wenn Sie Behörden, Hochschulen oder Arbeitgebern keine Originale, sondern rechtssichere Kopien vorlegen wollen – etwa von Zeugnissen, Diplomen oder Bescheiden.

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes oder der Kommune und variiert deutlich: in Berlin 5,00 € je Seite, in Nordrhein-Westfalen 4,00 €, in einzelnen Städten wie Neuss nur 2,00 €. Wichtig: Das Bürgeramt darf keine Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden), Registerauszüge oder ausländischen Urkunden beglaubigen – dafür sind die ausstellende Behörde, ein Notar (öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB) oder eine Apostille zuständig.

Zwei Voraussetzungen entscheiden darüber, ob das Bürgeramt Ihre Kopie überhaupt beglaubigen darf: Nach § 33 Absatz 1 VwVfG muss entweder die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sein – oder die Kopie wird zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt. Stammt das Original von einer privaten Stelle (etwa ein Arbeitszeugnis oder ein Mietvertrag) und soll die Kopie ebenfalls nur an eine private Stelle gehen, kann die Beglaubigung abgelehnt werden. Nennen Sie deshalb immer die Empfängerbehörde: Bei privaten Urschriften nimmt die Behörde diese Stelle nach § 33 Absatz 3 Nummer 3 VwVfG ausdrücklich in den Beglaubigungsvermerk auf.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Rechtsgrundlage: § 33 VwVfG gilt unmittelbar für Bundesbehörden. Kommunale Bürgerämter handeln nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ihres Bundeslandes, dessen § 33 mit der Bundesregelung wortgleich oder nahezu wortgleich ist. Für Sie ändert das inhaltlich nichts – wohl aber bei den Gebühren, denn diese ergeben sich aus der Verwaltungsgebührenordnung des Landes oder der Satzung der Kommune und sind deshalb nicht bundeseinheitlich.

Letzte Aktualisierung24. August 2026
Rechtsgrundlage§ 33 VwVfG · § 34 VwVfG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bürgeramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Gebühren können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kostenca. 2–5 EUR je SeiteJe Seite, je nach Kommune
BearbeitungszeitSofortDirekt am Schalter
ModalitätPersönlichOriginal erforderlich
Rechtsgrundlage§ 33 VwVfGAmtliche Beglaubigung
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Originaldokument (Urschrift)

Das Original, von dem die beglaubigte Kopie erstellt werden soll – jede Person, die eine Beglaubigung wünscht, muss es persönlich vorlegen. Die Behörde vergleicht Urschrift und Abschrift Zeichen für Zeichen und bestätigt anschließend die Übereinstimmung; ohne Original ist eine Beglaubigung rechtlich ausgeschlossen. Nach § 33 Absatz 2 VwVfG darf nicht beglaubigt werden, wenn Umstände darauf hindeuten, dass der ursprüngliche Inhalt verändert wurde – insbesondere bei Lücken, Durchstreichungen, Einfügungen, Radierungen oder ähnlichen Mängeln. Das Original bleibt in Ihrem Besitz und wird Ihnen direkt am Schalter zurückgegeben.

Kopie des Dokuments

Bringen Sie die fertige Kopie idealerweise schon mit; viele Ämter fertigen sie aber auch vor Ort an, dann fällt zusätzlich eine Kopiergebühr an. Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig bedruckt sein, weil die Rückseite für den Beglaubigungsvermerk mit Dienstsiegel und Unterschrift benötigt wird. Kopieren Sie mehrseitige Dokumente vollständig, also auch Rückseiten mit Noten, Stempeln oder Fußnoten – Teilkopien werden nicht beglaubigt. Für jede beglaubigte Ausfertigung, die Sie benötigen, brauchen Sie einen eigenen Kopiensatz.

Angabe des Verwendungszwecks

Sagen Sie am Schalter, wofür Sie die beglaubigte Kopie benötigen und welche Behörde sie verlangt. Das ist keine Neugier, sondern gesetzlich vorgegeben: Wurde die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt, muss der Beglaubigungsvermerk nach § 33 Absatz 3 Nummer 3 VwVfG den Hinweis enthalten, dass die Abschrift nur zur Vorlage bei der genannten Stelle erteilt wird. Halten Sie deshalb das Anschreiben, das Merkblatt oder die Aufforderung der Empfängerstelle bereit. Fehlt diese Angabe bei privaten Urschriften, kann die Beglaubigung verweigert werden.

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Zur Feststellung Ihrer Identität am Schalter; bei ausländischen Staatsangehörigen genügen Reisepass oder Aufenthaltstitel. Bei der Unterschriftsbeglaubigung nach § 34 VwVfG ist der Ausweis zwingend, weil im Vermerk festgehalten wird, ob sich die Bedienstete oder der Bedienstete Gewissheit über Ihre Person verschafft hat. In manchen Kommunen werden Beglaubigungen nur für Personen vorgenommen, die dort gemeldet sind – wer auswärts wohnt, wird an sein zuständiges Bürgeramt verwiesen. Ein abgelaufener Ausweis wird für die Identitätsprüfung in der Regel nicht akzeptiert.

Vollmacht bei Vertretung

Reine Kopienbeglaubigungen können auch Dritte für Sie erledigen, weil es allein auf den Vergleich von Original und Kopie ankommt; viele Ämter verlangen dafür dennoch eine formlose schriftliche Vollmacht und den Ausweis der bevollmächtigten Person. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift ist eine Vertretung dagegen ausgeschlossen: Nach § 34 Absatz 2 VwVfG soll die Unterschrift in Gegenwart der beglaubigenden Person geleistet oder anerkannt werden. Erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem Bürgeramt, ob eine Vollmacht akzeptiert wird.

Zahlungsmittel

Bar oder EC-Karte, je nach Standort – viele kleinere Bürgerämter nehmen weiterhin ausschließlich Bargeld, Kreditkarten werden nur selten akzeptiert. Die genaue Gebühr legt das Bundesland oder die Kommune in ihrer Verwaltungsgebührenordnung fest; abgerechnet wird pro beglaubigter Seite, nicht pro Dokument. Halten Sie bei umfangreichen Zeugnismappen entsprechend mehr bereit, weil sich die Beträge schnell summieren. Wird die Beglaubigung für einen Sozialleistungsantrag benötigt, weisen Sie darauf hin – dann entfällt die Gebühr häufig.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständigkeit und Beglaubigungsbefugnis prüfen

    Klären Sie zuerst, ob das Bürgeramt Ihr Dokument überhaupt beglaubigen darf. Ausgenommen sind Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden), für die ausschließlich das Standesamt zuständig ist, sowie Auszüge aus Grundbuch, Handels-, Vereins- und Katasterregister, die nur die registerführende Stelle beglaubigt. Auch ausländische Urkunden gehören nicht ins Bürgeramt – dort führt der Weg in der Regel über Apostille oder Legalisation; für viele Personenstandsurkunden aus EU-Staaten entfällt beides seit dem 16. Februar 2019 nach der Verordnung (EU) 2016/1191. Für alles andere gilt: Beglaubigt werden darf, wenn die Urschrift von einer deutschen Behörde stammt oder die Kopie bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Ein Anruf beim Bürgerservice oder ein Blick in das Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Stadt dauert fünf Minuten und erspart Ihnen den vergeblichen Weg.

  2. 2

    Verwendungszweck und Zahl der Ausfertigungen festlegen

    Lesen Sie genau nach, was die Empfängerstelle verlangt: eine amtliche Beglaubigung durch eine Behörde mit Dienstsiegel, eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder nur eine einfache Kopie. Hochschulen, Bewerbungsportale und Anerkennungsstellen formulieren das in ihren Merkblättern unterschiedlich. Zählen Sie außerdem, wie viele beglaubigte Exemplare Sie tatsächlich brauchen – wer sich auf mehrere Stellen bewirbt, benötigt oft drei bis fünf Sätze. Alles in einem Termin erledigen zu lassen spart einen zweiten Weg, Wartezeit und gegebenenfalls einen weiteren Terminvorlauf.

  3. 3

    Original und Kopien vorbereiten

    Legen Sie das Originaldokument bereit und fertigen Sie saubere, vollständige und einseitig bedruckte Kopien an – die Rückseite bleibt für den Beglaubigungsvermerk frei. Kopieren Sie mehrseitige Zeugnisse vollständig, einschließlich aller Rück- und Anlagenseiten; unvollständige Kopien werden am Schalter aussortiert. Achten Sie darauf, dass Stempel, Siegel und Unterschriften auf der Kopie lesbar sind, denn genau diese Merkmale werden verglichen. Bei sehr dunklen Siegeln hilft eine hellere Kopiereinstellung. Prüfen Sie zum Schluss das Original selbst: Durchstreichungen, herausgetrennte Seiten oder nachträgliche Ergänzungen führen nach § 33 Absatz 2 VwVfG zur Ablehnung.

  4. 4

    Termin buchen oder Sprechzeiten nutzen

    Viele Städte vergeben Termine ausschließlich online über ihr Bürgerservice-Portal; die Wartezeit auf einen freien Slot kann je nach Kommune und Jahreszeit von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen reichen. Andere Bürgerämter behandeln Beglaubigungen als Kurzvorgang und nehmen sie ohne Termin während der offenen Sprechzeiten an, teilweise auch an einer separaten Schnellschalter-Theke. Prüfen Sie zusätzlich, ob Ihre Kommune Beglaubigungen nur für dort gemeldete Einwohnerinnen und Einwohner vornimmt. Planen Sie für den Vorgang selbst rund zehn bis fünfzehn Minuten ein.

  5. 5

    Dokumente vorlegen und Gebühr bezahlen

    Übergeben Sie Original und Kopie am Schalter und nennen Sie die Stelle, bei der Sie die Kopie einreichen. Die Sachbearbeitung vergleicht beide Schriftstücke Seite für Seite auf vollständige Übereinstimmung – das ist der eigentliche Kern der Beglaubigung und dauert bei mehrseitigen Dokumenten entsprechend länger. Anschließend zahlen Sie die Gebühr pro beglaubigter Seite, meist bar oder per EC-Karte, und erhalten auf Wunsch eine Quittung. Diese Quittung ist wichtig, wenn Sie die Kosten steuerlich als Bewerbungs- oder Werbungskosten geltend machen möchten.

  6. 6

    Beglaubigungsvermerk prüfen und Original mitnehmen

    Sie erhalten die Kopie sofort zurück – versehen mit dem Beglaubigungsvermerk, Ort und Tag der Beglaubigung, der Unterschrift der zuständigen Bediensteten und dem Dienstsiegel. Kontrollieren Sie, ob das Dokument genau bezeichnet ist, ob die Bestätigung der Übereinstimmung enthalten ist und ob das Siegel deutlich abgedruckt wurde; ein blasses oder fehlendes Siegel führt bei der Empfängerstelle regelmäßig zur Rückweisung. Prüfen Sie ebenso, ob Sie Ihr Originaldokument wieder eingesteckt haben. Bewahren Sie die Urschrift sicher auf – die beglaubigte Kopie ersetzt sie nur für die konkrete Vorlage, nicht dauerhaft.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Beglaubigung Berlin5,00 EUR je Seite
Beglaubigung NRW (kommunal geregelt)Köln 2,00 EUR · Neuss 2,00 EUR · Düsseldorf 2,50 EUR je Seite
Beglaubigung (z. B. Neuss)ab 2,00 EUR je Seite
Kopiergebühr vor Ortca. 0,50–0,70 EUR je Seite
Unterschriftsbeglaubigung (§ 34 VwVfG)abhängig von der zuständigen Behörde
Sozialleistungsverfahrenmeist gebührenfrei (§ 64 SGB X)
Abrechnungje Seite oder je Dokument – je nach Kommune (München: 5 EUR bis 6 Seiten; Hamburg: gestaffelt)
Zahlungsmittelbar / EC-Karte (je nach Amt)

Es gibt keine bundeseinheitliche Gebühr: Jedes Bundesland und jede Kommune legt den Betrag in ihrer Verwaltungsgebührenordnung fest. Die genannten Werte sind Beispiele – in Berlin und München werden 5,00 EUR berechnet, in Nordrhein-Westfalen setzt jede Kommune ihre eigene Verwaltungsgebührensatzung: Köln und Neuss verlangen 2,00 EUR je Seite, Düsseldorf 2,50 EUR. Einen landesweiten NRW-Satz gibt es nicht. Die verifizierte Spanne für eine einseitige Beglaubigung liegt damit bei 2,00 bis 5,00 EUR. Erkundigen Sie sich deshalb vorab beim zuständigen Bürgeramt nach dem konkreten Betrag; verbindlich ist immer die örtliche Gebührenordnung. Für besonders schwer vergleichbare Schriftstücke – etwa technische Zeichnungen, Formelsammlungen oder fremdsprachige Texte – kann die Gebühr höher ausfallen, weil der Abgleich deutlich mehr Zeit beansprucht. Wird die beglaubigte Kopie im Zusammenhang mit der Beantragung einer Sozialleistung benötigt, etwa für Bürgergeld, Wohngeld oder BAföG, ist die Amtshandlung nach § 64 Absatz 2 SGB X in der Regel gebührenfrei – weisen Sie am Schalter aktiv darauf hin, da dies nicht automatisch geprüft wird. Rechnen Sie bei einer vollständigen Bewerbungsmappe realistisch: Zehn beglaubigte Seiten kosten je nach Kommune zwischen 20 und 50 Euro.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Amtliche Beglaubigung (§ 33 VwVfG) ist nicht dasselbe wie eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB – letztere darf nur ein Notar vornehmen, etwa für Grundbuch- oder Handelsregistererklärungen.

Bringen Sie Kopien selbst mit und drucken Sie diese einseitig – die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt. In den meisten Kommunen spart das Kopiergebühren und Wartezeit. In Hamburg ist es allerdings umgekehrt: Dort kostet die Beglaubigung mitgebrachter Kopien wegen des höheren Prüfaufwands 4 Euro für bis zu zwei Seiten und ab der dritten Seite 2 Euro je Seite, während vom Amt gefertigte Kopien 4 Euro für bis zu vier Seiten und ab der fünften Seite nur 1 Euro kosten. Prüfen Sie deshalb vorher die Gebührenordnung Ihrer Stadt.

Benötigen Sie mehrere beglaubigte Kopien, lassen Sie alle bei einem Termin beglaubigen. Ob jede Seite einzeln oder das Dokument als Ganzes berechnet wird, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune – ein zweiter Gang ins Amt entfällt so in jedem Fall.

Fremdsprachige Dokumente verlangen viele Ämter mit beglaubigter deutscher Übersetzung – es sei denn, die Behörde verfügt über ausreichende Sprachkenntnisse für den Vergleich.

Für die Verwendung deutscher Urkunden im Ausland (oder umgekehrt) brauchen Sie meist eine Apostille (Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961) oder – bei Staaten außerhalb des Übereinkommens – eine Legalisation durch die zuständige Auslandsvertretung. Zuständig sind Bezirksregierung, Landgericht oder Bundesverwaltungsamt, nicht das Bürgeramt.

Stammt die Urschrift nicht von einer Behörde – etwa ein Arbeitszeugnis, ein privater Vertrag oder eine Bescheinigung eines Vereins –, darf die Behörde nur beglaubigen, wenn die Kopie bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Der Vermerk enthält dann nach § 33 Absatz 3 Nummer 3 VwVfG den Zusatz, dass die Abschrift ausschließlich zur Vorlage bei dieser Stelle erteilt wird. Für eine private Empfängerstelle wie eine Bank oder einen Vermieter besteht kein Anspruch auf Beglaubigung.

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift nach § 34 VwVfG muss die Unterschrift in Gegenwart der beglaubigenden Bediensteten geleistet oder ausdrücklich anerkannt werden. Unterschreiben Sie das Dokument also nicht vorab zu Hause, sondern erst am Schalter. Nicht beglaubigt werden Unterschriften ohne zugehörigen Text sowie Unterschriften, die einer öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen.

Neben dem Bürgeramt dürfen auch andere siegelführende Stellen beglaubigen: die Behörde oder Hochschule, die das Dokument selbst ausgestellt hat, Gemeinde- und Amtsverwaltungen, Notare, Gerichte sowie in vielen Bundesländern die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen. Bei Hochschulzeugnissen ist der Weg über das Prüfungsamt der eigenen Hochschule oft schneller und günstiger als der Gang zum Bürgeramt.

Eine Beglaubigung per E-Mail, Foto oder Scan ist nicht möglich, weil die Behörde das Original körperlich prüfen muss. § 33 Absatz 4 und 5 VwVfG erlauben zwar die Beglaubigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente und von elektronischen Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur – in der Praxis bieten die wenigsten Bürgerämter dieses Verfahren an. Planen Sie deshalb immer einen persönlichen Termin ein.

Für Zuwanderinnen und Zuwanderer gilt: Für die Anerkennung ausländischer Berufs- oder Schulabschlüsse verlangen die Anerkennungsstellen in der Regel beglaubigte Kopien der Originalurkunde und der Übersetzung durch eine öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzerin bzw. einen entsprechenden Übersetzer. Die Übersetzung selbst beglaubigt die Übersetzerin oder der Übersetzer, nicht das Bürgeramt. Reichen Sie niemals Originalurkunden per Post ein – ein Verlust ist oft nicht ersetzbar.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Original vergessen. Ohne Originaldokument kann das Amt die Übereinstimmung nicht prüfen – die Beglaubigung wird abgelehnt, der Termin verfällt und Sie müssen einen neuen buchen, was je nach Kommune Tage bis Wochen kostet. Ein Foto oder Scan auf dem Smartphone genügt nicht.

Falsche Behörde gewählt. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Register- und Katasterauszüge beglaubigt nur die ausstellende Stelle – nicht das Bürgeramt.

Öffentliche Beglaubigung verwechselt. Verlangt die Empfängerstelle eine notarielle (öffentliche) Beglaubigung nach § 129 BGB, reicht die amtliche Beglaubigung des Bürgeramts nicht aus.

Ausländische Urkunde ohne Apostille. Das Bürgeramt darf ausländische Dokumente nicht beglaubigen – fehlt die Apostille oder Legalisation, wird die Urkunde im Inland in der Regel nicht anerkannt und der gesamte Antrag, etwa auf Anerkennung eines Berufsabschlusses, verzögert sich um Monate. Ausnahme: Die Verordnung (EU) 2016/1191 befreit seit dem 16. Februar 2019 unter anderem Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Führungszeugnisse und Staatsangehörigkeitsurkunden aus EU-Mitgliedstaaten von Apostille und Legalisation.

Beidseitig bedruckte Kopie mitgebracht. Ist die Rückseite bereits bedruckt, fehlt der Platz für Beglaubigungsvermerk, Siegel und Unterschrift. Das Amt muss die Kopie neu anfertigen – Sie zahlen zusätzlich die Kopiergebühr und verlieren Zeit im laufenden Termin.

Nur einen Teil des Dokuments kopiert. Wer bei einem Zeugnis die Rückseite mit Notenübersicht oder Siegel weglässt, erhält keine gültige Beglaubigung: Bestätigt wird die Übereinstimmung mit dem vollständigen Schriftstück. Empfängerstellen weisen unvollständige Beglaubigungen zurück, Bewerbungsfristen laufen dabei weiter.

Unterschrift schon zu Hause geleistet. Bei der Unterschriftsbeglaubigung nach § 34 VwVfG muss die Unterschrift vor den Augen der Bediensteten vollzogen oder ausdrücklich anerkannt werden. Wer ein fertig unterschriebenes Formular vorlegt und die Anerkennung verweigert, bekommt keine Beglaubigung und muss das Dokument neu ausfertigen.

Zu wenige Ausfertigungen beglaubigen lassen. Beglaubigte Kopien verbleiben meist bei der Empfängerstelle und kommen nicht zurück. Wer nur ein Exemplar hat, muss für jede weitere Bewerbung erneut einen Termin buchen, erneut zahlen und riskiert, Einreichungsfristen zu verpassen.

Gebührenbefreiung nicht erwähnt. Wird die Kopie für einen Antrag auf Bürgergeld, Wohngeld, BAföG oder eine andere Sozialleistung benötigt, ist die Amtshandlung nach § 64 Absatz 2 SGB X in der Regel gebührenfrei. Ohne Hinweis am Schalter zahlen Sie den vollen Betrag – eine nachträgliche Erstattung ist meist ausgeschlossen.

Vermerk und Siegel nicht kontrolliert. Fehlt das Dienstsiegel, ist es unleserlich abgedruckt oder fehlt die genaue Bezeichnung des Dokuments, erfüllt der Vermerk die Anforderungen des § 33 Absatz 3 VwVfG nicht. Die Empfängerstelle darf die Unterlage dann zurückweisen – prüfen Sie das noch am Schalter, solange eine Korrektur kostenlos möglich ist.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet eine Beglaubigung beim Bürgeramt?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes oder der Kommune und variiert deutlich. In Berlin kostet die Beglaubigung 5,00 Euro je Seite; in Nordrhein-Westfalen legt jede Kommune den Satz selbst fest – Köln und Neuss verlangen 2,00 Euro, Düsseldorf 2,50 Euro je Seite. Einen landesweiten NRW-Satz gibt es nicht. München rechnet je Dokument ab (5,00 Euro für bis zu sechs Seiten), Hamburg gestaffelt. Für schwer vergleichbare Dokumente wie technische Zeichnungen kann die Gebühr höher ausfallen. Erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem Bürgeramt nach dem genauen Betrag.

Kann das Bürgeramt Unterschriften beglaubigen?

Das Bürgeramt kann Unterschriften nach § 34 VwVfG amtlich beglaubigen, sofern das unterschriebene Dokument zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB – etwa für Grundbucherklärungen oder Handelsregistereintragungen – darf jedoch nur ein Notar vornehmen. Im Zweifel fragen Sie, welche Form die Empfängerstelle verlangt.

Welche Dokumente kann das Bürgeramt nicht beglaubigen?

Das Bürgeramt darf Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden), Auszüge aus Grundbuch, Handels- und Vereinsregister sowie Katasterauszüge nicht beglaubigen – dafür ist jeweils die ausstellende Behörde zuständig. Ausländische Urkunden benötigen meist eine Apostille oder Legalisation und können nicht vom Bürgeramt beglaubigt werden; Personenstandsurkunden, Führungszeugnisse und Staatsangehörigkeitsurkunden aus EU-Mitgliedstaaten sind davon nach der Verordnung (EU) 2016/1191 seit dem 16. Februar 2019 ausgenommen.

Was ist eine Apostille und wann brauche ich sie?

Eine Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für die Verwendung im Ausland und wird auf Grundlage des Haager Übereinkommens von 1961 ausgestellt. Sie wird benötigt, wenn Sie eine deutsche Urkunde in einem Vertragsstaat vorlegen oder umgekehrt eine ausländische Urkunde in Deutschland verwenden möchten. Zuständig sind je nach Urkunde die Bezirksregierung, das Landgericht oder das Bundesverwaltungsamt – nicht das Bürgeramt.

Muss ich das Originaldokument mitbringen?

Ja. Eine Beglaubigung ist nur möglich, wenn das Original vorliegt, denn die Behörde bestätigt die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Ohne Original kann keine beglaubigte Kopie erstellt werden. Dokumente mit Lücken, Durchstreichungen oder Veränderungen dürfen nach § 33 Absatz 2 VwVfG nicht beglaubigt werden.

Brauche ich einen Termin für eine Beglaubigung?

Das hängt von Ihrer Kommune ab. Viele Bürgerämter verlangen eine Terminvereinbarung über das Online-Portal der Stadt, andere bieten Beglaubigungen während offener Sprechzeiten ohne Termin an. In manchen Kommunen werden Beglaubigungen nur für dort gemeldete Einwohner vorgenommen.

Wie lange ist eine beglaubigte Kopie gültig?

Eine beglaubigte Kopie hat grundsätzlich kein Ablaufdatum, solange das Originaldokument unverändert gültig bleibt. Manche Empfängerstellen, etwa Hochschulen oder Arbeitgeber, verlangen jedoch eine aktuelle Beglaubigung, die nicht älter als sechs oder zwölf Monate ist. Klären Sie die Anforderungen vorab mit der Stelle, bei der Sie das Dokument einreichen.

Kann das Bürgeramt mein Arbeitszeugnis beglaubigen?

Ein Arbeitszeugnis stammt von einem privaten Arbeitgeber und ist damit keine behördliche Urschrift. Das Bürgeramt darf die Kopie deshalb nur beglaubigen, wenn Sie sie bei einer deutschen Behörde vorlegen – etwa bei der Agentur für Arbeit, einer Anerkennungsstelle oder einer Hochschule. Der Beglaubigungsvermerk enthält dann nach § 33 Absatz 3 Nummer 3 VwVfG den Hinweis, dass die Abschrift nur für diese Stelle erteilt wurde. Für eine rein private Verwendung, etwa gegenüber einer Bank, besteht kein Anspruch auf Beglaubigung.

Ist die Beglaubigung kostenlos, wenn ich sie für einen Sozialleistungsantrag brauche?

In der Regel ja: Für Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung oder Erbringung einer Sozialleistung notwendig werden, werden nach § 64 Absatz 2 SGB X keine Gebühren erhoben. Das betrifft etwa Unterlagen für Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder BAföG. Die Befreiung wird jedoch nicht automatisch geprüft – sagen Sie am Schalter ausdrücklich, wofür Sie die Kopie benötigen, und legen Sie das Anschreiben der Behörde vor.

Kann ich eine Beglaubigung online oder per Post erledigen?

Nein, eine Beglaubigung per E-Mail, Foto oder Upload ist nicht möglich, weil die Behörde das Original körperlich prüfen muss, um die Übereinstimmung zu bestätigen. § 33 Absatz 4 und 5 VwVfG sehen zwar die Beglaubigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente und von elektronischen Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur vor, in der Praxis bieten Bürgerämter dieses Verfahren aber kaum an. Online lässt sich in den meisten Kommunen lediglich der Termin buchen.

Wer darf außer dem Bürgeramt noch beglaubigen?

Beglaubigen dürfen alle Stellen, die ein Dienstsiegel führen und dazu befugt sind: die Behörde oder Hochschule, die das Dokument selbst ausgestellt hat, Gemeinde- und Amtsverwaltungen, Notare, Gerichte sowie in vielen Bundesländern die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen. Bei Hochschulzeugnissen ist das eigene Prüfungsamt oft der schnellere und günstigere Weg. Nicht befugt sind Kopierläden, Vereine, Arbeitgeber oder Übersetzungsbüros – eine dort gestempelte Kopie ist keine amtliche Beglaubigung.

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