Online-Antrag spart den Behördentermin: Über das Portal des Bundesamts für Justiz stellen Sie den Antrag rund um die Uhr und umgehen die Wartezeit auf einen Termin im Bürgeramt. Voraussetzung ist ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion samt sechsstelliger PIN sowie ein NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät mit der Ausweis-App. Die Bearbeitung im Register läuft danach identisch — der Zeitvorteil entsteht ausschließlich bei der Antragstellung, nicht bei Druck und Postversand.
Belegart N oder O — der häufigste Stolperstein: Belegart N ist die private Ausfertigung, die an Sie persönlich versandt wird; sie ist auch dann richtig, wenn Sie das Zeugnis einem Arbeitgeber, einem Sportverein oder einem freien Träger vorlegen müssen, denn diese sind keine Behörden. Belegart O wählen Sie nur, wenn tatsächlich eine Behörde das Zeugnis verlangt — es wird dann unmittelbar dorthin geschickt und Sie erhalten kein eigenes Exemplar. Eine nachträgliche Änderung der Belegart ist nicht möglich; sie erfordert einen neuen kostenpflichtigen Antrag.
Vorab-Einsicht beim Amtsgericht bei Belegart O: Wenn Ihr Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, können Sie verlangen, dass es zuerst an ein Amtsgericht Ihrer Wahl gesandt wird. Dort nehmen Sie Einsicht und erfahren, welche Eintragungen die Behörde zu sehen bekommt, bevor das Dokument weitergeleitet wird. Diesen Wunsch müssen Sie bereits im Antrag äußern — im Nachhinein lässt sich der Versand nicht mehr aufhalten.
Gültigkeit und Wiederholung: Das Bundeszentralregistergesetz kennt keine Gültigkeitsdauer — das Zeugnis bildet den Registerstand am Tag der Ausstellung ab. Für Tätigkeiten nach § 72a Abs. 5 SGB VIII darf es bei der Einsichtnahme durch den Träger jedoch nicht älter als drei Monate sein. Beantragen Sie es deshalb nicht zu früh, sondern erst, wenn der Beginn der Tätigkeit absehbar ist. Viele Träger vereinbaren mit dem Jugendamt zudem eine wiederkehrende Einsichtnahme in festen Abständen, häufig alle fünf Jahre.
Der Träger darf das Zeugnis nicht behalten: Nach § 72a Abs. 5 SGB VIII nimmt die Einrichtung nur Einsicht und darf lediglich festhalten, dass ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegen hat, an welchem Datum es ausgestellt wurde und dass keine einschlägige Verurteilung eingetragen war. Eine Kopie des Zeugnisses in der Personalakte ist unzulässig. Sie behalten das Original und können es innerhalb der Drei-Monats-Frist auch bei mehreren Einrichtungen vorlegen.
Ehrenamtliche Tätigkeit: Wer das Zeugnis ausschließlich für ein unentgeltliches Ehrenamt benötigt, zahlt die Gebühr nach Vorbemerkung 1.1.3 KV JVKostG nicht. Die Organisation muss die Ehrenamtlichkeit bescheinigen, und der Befreiungsantrag muss zusammen mit dem Hauptantrag gestellt werden. Viele Vereine und Verbände stellen Aufforderung und Ehrenamtsbestätigung in einem einzigen Schreiben aus — prüfen Sie vor dem Behördengang, ob beide Punkte darin ausdrücklich enthalten sind.
Staatsangehörige anderer EU-Staaten: Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wird nach § 30b BZRG ein Europäisches Führungszeugnis erteilt. Dabei holt das Bundesamt für Justiz zusätzlich eine Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats ein, sodass das Zeugnis auch dortige Verurteilungen ausweisen kann. Die Gebühr bleibt bei 13,00 EUR, die Bearbeitung dauert wegen der Abfrage im Ausland jedoch häufig spürbar länger als zwei bis drei Wochen. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland erhalten ein deutsches Führungszeugnis, das nur die im Bundeszentralregister gespeicherten Eintragungen enthält.
Wohnsitz im Ausland: Wer in Deutschland nicht gemeldet ist, richtet den Antrag unmittelbar an das Bundesamt für Justiz. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein, üblicherweise durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder einen Notar; für die Beglaubigung entstehen eigene, von der beglaubigenden Stelle abhängige Kosten. Rechnen Sie wegen des internationalen Postwegs mit mehreren zusätzlichen Wochen und beantragen Sie das Zeugnis entsprechend früh.
Minderjährige Antragsteller: Nach § 30 Abs. 1 BZRG kann jede Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr selbst ein Führungszeugnis beantragen — praktisch relevant etwa für junge Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in Jugendverbänden oder für Auszubildende in Kitas. Für Jüngere sowie für Personen, für die eine Betreuung eingerichtet ist, stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag und muss sich dabei ebenfalls ausweisen.
Zweifel an den Eintragungen: Wenn Sie wissen möchten, was über Sie gespeichert ist, ohne ein Führungszeugnis vorzulegen, können Sie beim Bundesamt für Justiz eine unentgeltliche Auskunft aus dem Bundeszentralregister beantragen. Diese Auskunft wird nicht nach Hause geschickt, sondern an ein Amtsgericht Ihrer Wahl, wo Sie sie einsehen. Halten Sie eine Eintragung für unrichtig, stellen Sie einen Berichtigungsantrag beim Bundesamt für Justiz — ein bereits ausgestelltes Zeugnis wird dadurch nicht automatisch ersetzt.