Reisepass Verlust oder Diebstahl melden
Bürgeramt · Passwesen
Ein verlorener oder gestohlener Reisepass ist kein reines Ärgernis, sondern ein Fall mit gesetzlicher Meldepflicht: Nach § 15 Nummer 3 PassG ist der Inhaber verpflichtet, der Passbehörde den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – also am selben oder am nächsten Werktag, nicht erst kurz vor der nächsten Reise. Zuständig ist die Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, in der Regel das Bürgeramt.
Nach der Anzeige wird der Pass als abhandengekommen erfasst und im polizeilichen Fahndungsbestand sowie in den europäischen und internationalen Datenbanken für gestohlene Reisedokumente ausgeschrieben. Damit sinkt das Risiko, dass Dritte mit Ihrem Dokument Konten eröffnen, Verträge schließen oder eine Grenze passieren. Für den Ersatz gelten die regulären, bundesweit einheitlichen Passgebühren: 70,00 Euro ab 24 Jahren und 37,50 Euro darunter. Eine Strafgebühr für den Verlust gibt es nicht. Wer sofort reisen muss, erhält den vorläufigen Reisepass für 26,00 Euro direkt im Amt.
