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Reisepass beantragen

Bürgeramt · Passbehörde

PersönlichExpress möglichPassG § 5

Der Reisepass ist das wichtigste Reisedokument für Auslandsreisen außerhalb der EU. Er ermöglicht visumfreies Reisen in über 190 Länder und enthält als elektronischer Reisepass (ePass) biometrische Daten – Gesichtsbild und ab dem sechsten Geburtstag zwei Fingerabdrücke – sicher auf einem Chip. Beantragt wird er persönlich bei der zuständigen Passbehörde, in der Regel dem Bürgeramt Ihres Hauptwohnsitzes. Rechtsgrundlage ist das Passgesetz (PassG).

Der reguläre Reisepass ist gemäß § 5 PassG zehn Jahre gültig, bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Gebühr 70,00 Euro (ab 24 Jahren) bzw. 37,50 Euro (unter 24 Jahren). Wer kurzfristig reisen muss, kann gegen einen Zuschlag von 32,00 Euro das Express-Verfahren wählen. Den vorläufigen Reisepass (ohne Chip) gibt es sofort für 26,00 Euro. Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft.

Die Passpflicht folgt aus § 1 Abs. 1 PassG: Wer aus dem Bundesgebiet ausreist oder in es einreist, muss einen gültigen Pass mitführen. Für Reisen innerhalb der EU und des Schengen-Raums genügt ersatzweise der Personalausweis, für die meisten Drittstaaten dagegen nicht. Der Antrag ist immer höchstpersönlich zu stellen – auch für Säuglinge und Kleinkinder, die seit dem Wegfall des Kinderreisepasses ein eigenes vollwertiges Reisedokument benötigen. Zuständig ist die Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes; jede andere Behörde darf den Antrag zwar entgegennehmen, verlangt dafür nach § 27 Abs. 2 PassV aber die doppelte Gebühr.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
Rechtsgrundlage§ 1, § 4, § 5 PassG · § 27 PassV
VerifizierungGeprüft mit bmi.bund.de & gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bürgeramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Bearbeitungszeiten und Terminverfügbarkeit können je nach Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten70,00 EURUnter 24: 37,50 EUR
Bearbeitungszeit3–4 WochenExpress: 3. Werktag (+32 EUR)
ModalitätPersönlichBiometrische Erfassung
Gültigkeit10 JahreUnter 24: 6 Jahre
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Personalausweis oder bisheriger Reisepass

Zur Identitätsfeststellung legen Sie ein gültiges Ausweisdokument im Original vor – Kopien, Scans oder Fotos auf dem Smartphone werden nicht akzeptiert. Beantragen Sie einen Folgepass, bringen Sie den bisherigen Reisepass mit: Nach § 15 PassG sind Sie verpflichtet, ihn bei Erhalt des neuen Passes auszuhändigen. Enthält er noch gültige Visa, wird er in der Regel entwertet (Eckenschnitt oder Lochung) und Ihnen zurückgegeben, damit die Visa weiter nutzbar bleiben.

Biometrisches Passbild (digital)

Maßgeblich ist der § 16 PassV: Das Lichtbild muss aktuell sein und der Technischen Richtlinie TR-03121 des BSI entsprechen (Absatz 1), und es muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen (Absatz 2). Die Werte selbst stehen in der Anlage 8: Das Gesicht nimmt 70 bis 80 Prozent der Höhe des Fotos ein — bei Kindern 50 bis 80 Prozent, mit zulässigen Abweichungen bis zum zehnten Lebensjahr —, der Gesichtsausdruck ist neutral, der Blick geht geradeaus in die Kamera, der Mund ist geschlossen, und der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast. Eine Farbe schreibt die Anlage nicht vor: Verlangt sind Einfarbigkeit und Kontrast, nicht Weiß oder ein bestimmtes Grau. Brillen sind nur zulässig, wenn die Augen vollständig und ohne Spiegelung sichtbar sind; Kopfbedeckungen lässt § 16 Absatz 2 PassV insbesondere aus religiösen Gründen zu, Abweichungen von den übrigen Anforderungen aus nicht nur vorübergehenden medizinischen Gründen. Das bekannte Papiermaß von 45 × 35 Millimetern im Hochformat und ohne Rand nennt § 16 Absatz 3 PassV nur noch für den Fall, dass im Ausland keine elektronische Erfassung möglich ist. Seit dem 1. Mai 2025 werden im Inland keine Papier-Passbilder mehr angenommen: Das Foto wird entweder direkt in der Behörde am Terminal aufgenommen oder vom Fotostudio auf gesichertem elektronischem Weg an die Passbehörde übermittelt.

Geburtsurkunde (bei Erstbeantragung)

Wenn Sie zum ersten Mal einen deutschen Pass beantragen oder Ihre Daten im Melderegister unvollständig sind, verlangt die Passbehörde die Geburtsurkunde im Original. Sie erhalten sie beim Standesamt des Geburtsortes; eine Geburtsurkunde läuft nicht ab, manche Behörden bestehen bei Zweifeln aber auf einer neu ausgestellten Ausfertigung. Bei Kindern belegt die Geburtsurkunde zugleich die Abstammung und damit, wer sorgeberechtigt ist.

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

Ist der Behörde Ihre Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei bekannt – etwa nach einer Einbürgerung, bei Spätaussiedlern oder bei im Ausland geborenen Antragstellern –, müssen Sie sie belegen. Anerkannt werden Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder die Bescheinigung nach § 15 BVFG. Den Staatsangehörigkeitsausweis stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus; die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der zuständigen Behörde und kann den Passantrag erheblich verzögern – kümmern Sie sich deshalb frühzeitig darum.

Zustimmung der Sorgeberechtigten (bei Minderjährigen)

Nach § 6 Abs. 1 PassG darf den Antrag für ein minderjähriges Kind nur stellen, wer als Sorgeberechtigter über dessen Aufenthalt bestimmt. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich; erscheint nur ein Elternteil, benötigt er die schriftliche Einwilligung des anderen samt Ausweiskopie sowie einen Nachweis des Sorgerechts (Geburtsurkunde, Sorgeerklärung oder Gerichtsbeschluss). Das Kind muss zum Termin persönlich mitkommen, weil Lichtbild und – ab dem sechsten Geburtstag – Fingerabdrücke erfasst werden.

Nachweis bei Namens- oder Statusänderung

Hat sich Ihr Name geändert – etwa durch Heirat, Scheidung oder Namensänderung –, bringen Sie die entsprechende Urkunde mit: die Eheurkunde erhalten Sie beim Standesamt der Eheschließung, das rechtskräftige Scheidungsurteil beim zuständigen Amtsgericht. Ohne diesen Nachweis wird der Pass auf den bisher im Register geführten Namen ausgestellt, und eine spätere Korrektur kostet die volle Gebühr erneut. Auch nach einem Umzug sollte die Meldebestätigung griffbereit sein, falls die Anschrift noch nicht aktualisiert wurde.

Verlustanzeige bei abhandengekommenem Pass

Ist Ihr Pass verloren gegangen oder gestohlen worden, müssen Sie das nach § 15 PassG unverzüglich der Passbehörde anzeigen. Bringen Sie zur Neubeantragung die polizeiliche Anzeige beziehungsweise die Verlustbestätigung mit; der alte Pass wird zur Sachfahndung ausgeschrieben und ist damit endgültig ungültig. Taucht er später wieder auf, sind Sie gesetzlich verpflichtet, auch das Wiederauffinden zu melden und das Dokument abzugeben.

Nachweis des berechtigten Interesses (Zweitpass)

Nach § 1 Abs. 3 PassG darf niemand mehrere deutsche Pässe besitzen, sofern kein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Typische Nachweise sind eine Arbeitgeberbescheinigung über häufige Auslandsreisen oder der Beleg, dass der Erstpass für ein Visumverfahren bei einer Botschaft liegt beziehungsweise Einreisestempel die Einreise in ein anderes Land verhindern. Der weitere Pass ist nach § 5 Abs. 1 PassG auf sechs Jahre befristet, unabhängig vom Alter der antragstellenden Person.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständige Passbehörde ermitteln und Termin buchen

    Zuständig ist die Passbehörde – in der Regel das Bürgeramt – Ihres Hauptwohnsitzes. Buchen Sie den Termin über das Online-Portal Ihrer Stadt; in Großstädten sind die Kalender häufig mehrere Wochen im Voraus ausgebucht, weshalb Sie bei einer geplanten Reise sehr früh buchen sollten. Manche Ämter halten Restkontingente für den Folgetag frei oder bieten eine Sprechstunde ohne Termin an. Lassen Sie den Antrag auf eigenen Wunsch von einer nicht zuständigen Behörde bearbeiten, verdoppelt sich nach § 27 Abs. 2 PassV die Gebühr – dasselbe gilt, wenn die Amtshandlung auf Ihre Veranlassung außerhalb der behördlichen Dienstzeit stattfindet.

  2. 2

    Biometrisches Passbild digital bereitstellen

    Seit dem 1. Mai 2025 sind Papier-Passbilder im Inland nicht mehr zulässig. Entweder fotografiert Sie die Behörde direkt vor Ort an einem Selbstbedienungsterminal, oder ein Fotostudio übermittelt die Aufnahme auf gesichertem elektronischem Weg an das Amt. Nimmt die Behörde das Lichtbild selbst auf, kostet das nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 PassV bundeseinheitlich 6,00 Euro zusätzlich. Klären Sie vor dem Termin, welchen Weg Ihre Behörde unterstützt. Planen Sie für die Aufnahme rund zehn Minuten zusätzliche Zeit ein und erscheinen Sie ohne stark spiegelnde Brille, damit das Bild nicht zurückgewiesen wird.

  3. 3

    Persönlich erscheinen und Fingerabdrücke abgeben

    Die Antragstellung ist höchstpersönlich; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich. Im Amt werden Ihre Daten mit dem Melderegister abgeglichen, Sie leisten die Unterschrift, die später im Pass erscheint, und geben nach § 4 PassG den flachen Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers ab. Sind die Zeigefinger nicht verwertbar, werden ersatzweise Daumen, Mittel- oder Ringfinger erfasst; bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Daten liegen ausschließlich im Chip des Passes und werden nach der Herstellung bei Behörde und Hersteller gelöscht. Rechnen Sie für den Termin selbst mit etwa 15 bis 30 Minuten.

  4. 4

    Passart wählen und Gebühr bezahlen

    Entscheiden Sie im Amt, ob Sie den Standardpass mit 32 Seiten, die 48-seitige Variante (+22,00 Euro) oder das Express-Verfahren (+32,00 Euro) wünschen – nachträglich lässt sich das nicht mehr ändern. Die Gebühr wird sofort fällig: 70,00 Euro ab 24 Jahren, 37,50 Euro darunter. Viele Ämter akzeptieren ausschließlich EC-Karte, andere nur Bargeld; prüfen Sie die Zahlungsmittel vorab, sonst platzt der Termin. Ist die gebührenpflichtige Person bedürftig, kann die Behörde die Gebühr nach § 28 PassV ermäßigen oder von der Erhebung absehen – bringen Sie dafür einen aktuellen Leistungsbescheid mit.

  5. 5

    Herstellung abwarten und Status prüfen

    Der Antrag geht an den Passhersteller in Berlin, wo der Pass personalisiert und der Chip beschrieben wird. Rechnen Sie im Regelverfahren mit drei bis vier Wochen, mindestens jedoch zwei Wochen; in Ferienzeiten kann es länger dauern. Beim Express-Verfahren liegt der Pass in der Regel am dritten Werktag nach Eingang beim Hersteller bereit. Ob Sie per Brief, SMS oder E-Mail benachrichtigt werden und ob eine Online-Statusabfrage angeboten wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde – fragen Sie beim Antrag danach.

  6. 6

    Reisepass abholen und alten Pass abgeben

    Die Abholung erfolgt in der Regel persönlich mit dem Abholschein und einem gültigen Ausweisdokument; ob eine Abholung durch Bevollmächtigte zugelassen wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde. Bei der Übergabe wird der Chip ausgelesen und seine Funktionsfähigkeit geprüft – reklamieren Sie Fehler in Schreibweise, Lichtbild oder Chip sofort vor Ort, denn eine spätere Neuausstellung wird erneut kostenpflichtig. Den bisherigen Pass müssen Sie nach § 15 PassG aushändigen; enthält er noch gültige Visa, wird er entwertet zurückgegeben. Prüfen Sie zu Hause nochmals Name, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Reisepass ab 24 Jahren70,00 EUR
Reisepass unter 24 Jahren37,50 EUR
Express-Zuschlag+ 32,00 EUR
Lichtbild durch die Behörde+ 6,00 EUR
Zustellung nach Hause+ 15,00 EUR
48 Seiten (Vielreisende)+ 22,00 EUR
Vorläufiger Reisepass26,00 EUR
Nicht zuständige Behörde oder außerhalb der Dienstzeitdoppelte Gebühr
Ermäßigung bei Bedürftigkeit§ 28 PassV
ZahlungsmittelEC-Karte / bar (je nach Amt)

Die Gebühren sind bundeseinheitlich in § 27 der Passverordnung (PassV) festgelegt und gelten in dieser Höhe seit dem 1. Januar 2024 – in Hamburg genauso wie in München, Köln oder Leipzig. Die Verordnung vom 7. Februar 2026 hat § 27 PassV in Bezug auf die Reisepassgebühr nicht geändert; angehoben wurden damals nur die Personalausweisgebühr und die Gebühr für den Reiseausweis als Passersatz der Bundespolizei. Sie können sich nur addieren, nicht regional abweichen. Beispielrechnung: Ein Pass ab 24 Jahren mit 48 Seiten kostet 92,00 Euro, derselbe Pass im Express-Verfahren 124,00 Euro; unter 24 Jahren sind es 59,50 Euro bzw. 91,50 Euro. Lassen Sie die Amtshandlung auf eigenen Wunsch von einer nicht zuständigen Behörde oder außerhalb der behördlichen Dienstzeit vornehmen, verdoppelt sich die Gebühr nach § 27 Abs. 2 PassV – aus 70,00 Euro werden dann 140,00 Euro. Bei Ausstellung durch eine konsularische oder diplomatische Vertretung der Bundesrepublik im Ausland gelten nach § 27 Abs. 3 PassV höhere Sätze. Ist die gebührenpflichtige Person bedürftig, kann die Behörde die Gebühr nach § 28 PassV ermäßigen oder von ihrer Erhebung absehen; das steht im Ermessen der Behörde und setzt einen Nachweis voraus, etwa einen aktuellen Bürgergeld- oder Sozialhilfebescheid.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der vorläufige Reisepass wird sofort ausgestellt (26,00 Euro), ist maximal ein Jahr gültig und hat keinen Chip. Viele Staaten akzeptieren ihn nicht – er eignet sich nur für dringende Kurzreisen.

Wer viel reist, kann einen Reisepass mit 48 statt 32 Seiten beantragen – gegen einen Aufschlag von 22,00 Euro. Das verhindert, dass ein voller Pass vorzeitig ersetzt werden muss.

Für die visumfreie Einreise in die USA (Visa-Waiver-Programm) ist ein elektronischer Reisepass mit Chip zwingend. Ein vorläufiger Pass ohne Chip wird dort nicht anerkannt.

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es keinen Kinderreisepass mehr. Kinder benötigen ab Geburt ein eigenes Reisedokument und erhalten einen regulären ePass für 37,50 Euro.

Viele Länder verlangen, dass der Reisepass bei der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig ist. Prüfen Sie die Restgültigkeit rechtzeitig und beantragen Sie bei Bedarf frühzeitig einen neuen Pass.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nach § 5 Abs. 4 PassG ausdrücklich unzulässig. Auch ein fast abgelaufener Pass wird nicht „aufgestockt“ – Sie beantragen ein komplett neues Dokument, und die Gebühr fällt in voller Höhe erneut an.

Zweitpass: § 1 Abs. 3 PassG verbietet den Besitz mehrerer deutscher Pässe, es sei denn, Sie weisen ein berechtigtes Interesse nach – etwa berufliche Vielreiserei, während der Erstpass im Visumverfahren bei einer Botschaft liegt, oder Stempel, die die Einreise in ein anderes Land blockieren. Der weitere Pass ist nach § 5 Abs. 1 PassG sechs Jahre gültig.

Verlust und Diebstahl müssen Sie nach § 15 PassG unverzüglich der Passbehörde anzeigen – ebenso das spätere Wiederauffinden. Geschieht das im Ausland, wenden Sie sich an die nächste deutsche Botschaft oder das Konsulat; Kosten, Dokumentenart und Bearbeitungszeit sind dort abhängig von der zuständigen Vertretung.

Der Pass kann nach § 7 Abs. 1 PassG versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die betroffene Person einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder ihren Steuer- und Zollpflichten entziehen, sich der Strafverfolgung entziehen oder erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden will.

Für ausländische Staatsangehörige stellt die Passbehörde keinen deutschen Reisepass aus. Zuständig ist dann die Auslandsvertretung des Heimatstaates; wer staatenlos ist oder als Flüchtling anerkannt wurde, erhält Reisedokumente über die Ausländerbehörde. Erst mit der Einbürgerung entsteht der Anspruch auf einen deutschen Pass.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Zu kurzfristig beantragen. Der reguläre Pass dauert drei bis vier Wochen. Wer zu spät beantragt, muss teuer den Express wählen oder die Reise verschieben.

Vorläufigen Pass für die USA nutzen. Er hat keinen Chip und wird im Visa-Waiver-Programm nicht akzeptiert – die Einreise kann verweigert werden.

Papier-Passbild mitbringen. Seit Mai 2025 sind Papierfotos im Inland nicht mehr zulässig – das Foto muss digital aus dem Amt oder vom Fotografen kommen, sonst verfällt der Termin.

Restgültigkeit übersehen. Viele Länder fordern eine Gültigkeit von mindestens sechs Monaten über das Reiseende hinaus. Ein zu knapp gültiger Pass führt zur Einreiseverweigerung.

Verlust nicht gemeldet. Wer den Verlust – oder das spätere Wiederauffinden – des Passes nicht unverzüglich anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 PassG, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich bleibt ein nicht gesperrtes Dokument für Identitätsmissbrauch nutzbar.

Antrag bei der falschen Behörde stellen. Wer den Pass auf eigenen Wunsch von einer nicht zuständigen Passbehörde ausstellen lässt, zahlt nach § 27 Abs. 2 PassV die doppelte Gebühr – 140,00 statt 70,00 Euro. Dasselbe gilt für Termine, die Sie außerhalb der behördlichen Dienstzeit veranlassen.

Nur ein Elternteil erscheint ohne Einwilligung. Fehlt beim gemeinsamen Sorgerecht die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils, nimmt die Behörde den Antrag nicht an. Der Termin verfällt, und in Großstädten warten Sie auf den nächsten freien Termin oft mehrere Wochen.

Alten Pass zur Abholung nicht mitbringen. Nach § 15 PassG ist der bisherige Pass bei Erhalt des neuen auszuhändigen. Fehlt er, geben viele Ämter den neuen Pass nicht heraus – Sie müssen ein zweites Mal erscheinen und verlieren wertvolle Tage vor der Reise.

Fehler im Pass erst zu Hause bemerken. Falsch geschriebene Namen oder ein defekter Chip lassen sich bei der Aushändigung sofort reklamieren. Wer erst später widerspricht, riskiert, die Neuausstellung selbst bezahlen zu müssen – und ein Pass mit nicht auslesbarem Chip wird beim Visa-Waiver-Programm nicht akzeptiert.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie muss das Passbild aussehen?
Nach § 16 PassV muss das Lichtbild aktuell sein und der Technischen Richtlinie TR-03121 des BSI entsprechen; es zeigt die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen und ohne Uniformteile. Die konkreten Werte stehen in der Anlage 8: Das Gesicht nimmt 70 bis 80 Prozent der Höhe des Fotos ein, bei Kindern 50 bis 80 Prozent mit zulässigen Abweichungen bis zum zehnten Lebensjahr. Der Gesichtsausdruck ist neutral, der Blick geht geradeaus in die Kamera, der Mund ist geschlossen, und der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zu Gesicht und Haaren einen deutlichen Kontrast — eine bestimmte Farbe ist nicht vorgeschrieben. Ausnahmen erlaubt § 16 Absatz 2 PassV insbesondere aus religiösen und aus dauerhaften medizinischen Gründen.
Wie lange ist der Reisepass gültig?

Der Reisepass ist gemäß § 5 PassG zehn Jahre gültig. Für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeit sechs Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist gesetzlich nicht zulässig – nach Ablauf muss ein neuer Pass beantragt werden.

Was kostet der Reisepass 2026?

Seit dem 1. Januar 2024 kostet der Reisepass 70,00 Euro für Personen ab 24 Jahren und 37,50 Euro für Personen unter 24 Jahren; die Gebührenerhöhung vom 7. Februar 2026 betraf nur den Personalausweis und den Reiseausweis als Passersatz der Bundespolizei, nicht den Reisepass. Für das Express-Verfahren fallen zusätzlich 32,00 Euro an, für einen Pass mit 48 Seiten zusätzlich 22,00 Euro. Der vorläufige Reisepass kostet 26,00 Euro.

Reicht der Personalausweis statt des Reisepasses?

Innerhalb der EU sowie im Schengen-Raum und in einigen weiteren Ländern genügt der Personalausweis als Reisedokument. Für Reisen in viele Drittstaaten – etwa die USA, Kanada oder die meisten asiatischen Länder – wird hingegen ein gültiger Reisepass verlangt. Prüfen Sie vor jeder Reise die Einreisebestimmungen des Ziellandes.

Wie schnell bekomme ich den Reisepass im Express?

Geht der Antrag bis 12:00 Uhr beim Passhersteller in Berlin ein, liegt der Express-Reisepass in der Regel am dritten darauffolgenden Werktag in Ihrer Behörde bereit (Montag bis Freitag, ohne Feiertage). Der Express-Zuschlag beträgt 32,00 Euro zusätzlich zur regulären Gebühr. Der Pass enthält weiterhin einen vollwertigen Chip.

Gibt es den Kinderreisepass noch?

Nein. Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Kinder benötigen für Auslandsreisen ein eigenes Reisedokument und erhalten einen regulären elektronischen Reisepass (37,50 Euro, sechs Jahre gültig). Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke gespeichert.

Brauche ich für die USA einen biometrischen Reisepass?

Ja. Für die visumfreie Einreise in die USA im Rahmen des Visa-Waiver-Programms ist ein elektronischer Reisepass mit Chip (ePass) zwingend erforderlich. Ein vorläufiger Reisepass ohne Chip wird dafür nicht anerkannt – planen Sie daher die reguläre Bearbeitungszeit ein.

Was ist der vorläufige Reisepass?

Der vorläufige Reisepass wird sofort vor Ort ausgestellt und kostet 26,00 Euro. Er ist nach § 5 Abs. 3 PassG höchstens ein Jahr gültig und enthält keinen Chip. Da viele Staaten ihn nicht oder nur eingeschränkt akzeptieren, eignet er sich ausschließlich für kurzfristige, dringende Reisen.

Kann ich einen zweiten Reisepass bekommen?

Grundsätzlich verbietet § 1 Abs. 3 PassG den Besitz mehrerer deutscher Pässe. Ein Zweitpass wird nur ausgestellt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen – etwa häufige Geschäftsreisen, während der Erstpass zur Visumerteilung bei einer Botschaft liegt, oder Einreisestempel, die die Einreise in ein anderes Land verhindern. Der weitere Pass ist nach § 5 Abs. 1 PassG auf sechs Jahre befristet.

Was tun, wenn der Reisepass verloren geht oder gestohlen wird?

Melden Sie den Verlust unverzüglich der Passbehörde; bei Diebstahl erstatten Sie zusätzlich Anzeige bei der Polizei und bringen die Bestätigung zur Neubeantragung mit. Die Meldung ist keine Formalie: Wer sie unterlässt oder verspätet abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 PassG, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Im Ausland hilft die nächste deutsche Botschaft oder das Konsulat mit einem Passersatzdokument weiter.

Kann ich den Reisepass an einem anderen Ort als meinem Wohnsitz beantragen?

Zuständig ist grundsätzlich die Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Eine andere Behörde kann den Antrag auf Ihre Veranlassung zwar bearbeiten, verlangt dafür nach § 27 Abs. 2 PassV aber die doppelte Gebühr – also 140,00 Euro statt 70,00 Euro. Dieselbe Verdoppelung greift, wenn die Amtshandlung auf Ihren Wunsch außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen wird.

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