Reisepass beantragen
Bürgeramt · Passbehörde
Der Reisepass ist das wichtigste Reisedokument für Auslandsreisen außerhalb der EU. Er ermöglicht visumfreies Reisen in über 190 Länder und enthält als elektronischer Reisepass (ePass) biometrische Daten – Gesichtsbild und ab dem sechsten Geburtstag zwei Fingerabdrücke – sicher auf einem Chip. Beantragt wird er persönlich bei der zuständigen Passbehörde, in der Regel dem Bürgeramt Ihres Hauptwohnsitzes. Rechtsgrundlage ist das Passgesetz (PassG).
Der reguläre Reisepass ist gemäß § 5 PassG zehn Jahre gültig, bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Gebühr 70,00 Euro (ab 24 Jahren) bzw. 37,50 Euro (unter 24 Jahren). Wer kurzfristig reisen muss, kann gegen einen Zuschlag von 32,00 Euro das Express-Verfahren wählen. Den vorläufigen Reisepass (ohne Chip) gibt es sofort für 26,00 Euro. Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft.
Die Passpflicht folgt aus § 1 Abs. 1 PassG: Wer aus dem Bundesgebiet ausreist oder in es einreist, muss einen gültigen Pass mitführen. Für Reisen innerhalb der EU und des Schengen-Raums genügt ersatzweise der Personalausweis, für die meisten Drittstaaten dagegen nicht. Der Antrag ist immer höchstpersönlich zu stellen – auch für Säuglinge und Kleinkinder, die seit dem Wegfall des Kinderreisepasses ein eigenes vollwertiges Reisedokument benötigen. Zuständig ist die Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes; jede andere Behörde darf den Antrag zwar entgegennehmen, verlangt dafür nach § 27 Abs. 2 PassV aber die doppelte Gebühr.
