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Personalausweis Verlust melden

Bürgeramt · Personalausweisbehörde

Persönlich

Wenn Sie Ihren Personalausweis verloren haben oder er gestohlen wurde, sind drei Schritte entscheidend: zuerst die Online-Ausweisfunktion (eID) sperren – rund um die Uhr über den Sperrnotruf 116 116 –, dann den Verlust bei der Personalausweisbehörde anzeigen und schließlich einen Ersatzausweis beim Bürgeramt beantragen. Die Anzeige des Verlusts ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG); mit ihr wird das Dokument in der polizeilichen Sachfahndung (INPOL) ausgeschrieben, damit es niemand missbrauchen kann.

Der Ersatzausweis kostet seit dem 7. Februar 2026 genauso viel wie ein regulärer Personalausweis: 46,00 Euro ab 24 Jahren und 27,60 Euro unter 24 Jahren. Einen Verlust-Aufschlag gibt es nicht, die Verlustanzeige selbst ist gebührenfrei. Hinzu kommen 6,00 Euro, wenn Sie das seit dem 1. Mai 2025 verpflichtende digitale Lichtbild im Amt aufnehmen lassen. Die Herstellung bei der Bundesdruckerei dauert je nach Behörde zwei bis sechs Wochen; wer sofort ein Dokument braucht, erhält für 10,00 Euro einen vorläufigen Personalausweis. Wer den Verlust nicht meldet, riskiert eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro (§ 32 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 PAuswG).

Letzte Aktualisierung24. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de, BMI & Personalausweisportal
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bürgeramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Zusatzgebühren können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten46,00 EURUnter 24 J.: 27,60 EUR
Bearbeitungszeit2–6 WochenVorläufig: sofort (10 EUR)
ModalitätPersönlichSperrung telefonisch
Sperrhotline116 116Rund um die Uhr
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Digitales biometrisches Lichtbild

Seit dem 1. Mai 2025 nehmen die Personalausweisbehörden ausschließlich digital übermittelte Passbilder an – die Übergangsfrist für Papierfotos endete am 31. Juli 2025; ausgedruckte Papierfotos sind bundesweit nicht mehr zulässig. Sie haben zwei Wege: die Aufnahme am Selbstbedienungsterminal (PointID) im Bürgeramt für 6,00 Euro nach § 1 PAuswGebV oder die Aufnahme in einem zertifizierten Fotostudio beziehungsweise Drogeriemarkt, der das Bild verschlüsselt in eine gesicherte Cloud lädt und Ihnen einen Abrufcode mitgibt. Bringen Sie diesen Code zum Termin mit – ohne gültiges digitales Bild kann der Antrag nicht aufgenommen werden.

Weiterer Identitätsnachweis

Da der Personalausweis fehlt, müssen Sie Ihre Identität anderweitig belegen – am besten mit einem gültigen Reisepass, der zugleich die Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 PAuswG erfüllt und Ihnen den vorläufigen Ausweis erspart. Liegt kein Pass vor, akzeptieren die Ämter in der Regel Führerschein, Dienstausweis oder ein anderes amtliches Dokument mit Lichtbild. Besitzen Sie überhaupt kein Dokument mehr, rufen Sie Ihr Bürgeramt vor dem Termin an und klären Sie, wie die Identitätsfeststellung in Ihrem Fall abläuft.

Polizeiliche Anzeige bei Diebstahl

Wurde der Ausweis gestohlen, bringen Sie die Anzeigenbestätigung oder die Tagebuchnummer der Polizei mit. Zwingend ist sie nicht – die Landeshauptstadt München etwa empfiehlt die Anzeige ausdrücklich, verlangt sie für die Neuausstellung aber nicht. Sie ist jedoch Ihr wichtigster Beleg, falls mit Ihren Daten Verträge geschlossen, Konten eröffnet oder Waren bestellt werden, weil sie den Zeitpunkt des Verlusts amtlich dokumentiert.

Geburts- oder Eheurkunde (im Einzelfall)

Diese Personenstandsurkunden werden verlangt, wenn der Behörde Ihre Daten nicht vollständig vorliegen oder sich Ihr Name seit der letzten Ausstellung geändert hat – etwa nach Eheschließung, Scheidung oder behördlicher Namensänderung. Ausgestellt werden sie vom Standesamt des Geburts- beziehungsweise Eheschließungsortes, in vielen Kommunen auch online bestellbar. Die Urkunden verlieren ihre Gültigkeit nicht, müssen aber den aktuellen Namensstand abbilden; ob sie nötig sind, entscheidet die zuständige Personalausweisbehörde.

Bei Minderjährigen: Nachweise der Sorgeberechtigten

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen die Sorgeberechtigten den Antrag und legen dabei ihre eigenen Ausweisdokumente vor. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich; ein Elternteil kann die schriftliche Einwilligung des anderen mitbringen. Für 16- und 17-Jährige verpflichtet § 9 Abs. 2 PAuswG die Sorgeberechtigten, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu stellen, wenn die Jugendlichen dies nicht selbst tun.

Sperrkennwort und Ausweisnummer

Das Sperrkennwort steht in dem PIN-Brief, den Ihnen die Behörde bei der Antragstellung ausgehändigt hat (seit dem 17. Februar 2025 wird er nicht mehr per Post versandt). Halten Sie es beim Anruf beim Sperrnotruf 116 116 bereit – die Sperrung der Online-Ausweisfunktion geht damit deutlich schneller. Notieren Sie sich die Ausweisnummer dauerhaft an einem sicheren Ort, aber nie im Portemonnaie: Sie erleichtert der Behörde die eindeutige Zuordnung bei der Verlustanzeige.

Gebühr in bar oder per Karte

Die Gebühr wird in aller Regel bereits bei der Antragstellung erhoben, nicht erst bei der Abholung: 46,00 Euro ab 24 Jahren, 27,60 Euro darunter, dazu 10,00 Euro für einen vorläufigen Ausweis und 6,00 Euro für das Lichtbild aus dem Amtsterminal. Die meisten Bürgerämter akzeptieren die Girocard, einzelne Kommunen nehmen ausschließlich Bargeld – prüfen Sie das vorab auf der Website Ihrer Stadt. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann die Behörde die Gebühr ermäßigen oder erlassen; allein der Bezug von Sozialleistungen begründet diesen Anspruch jedoch nicht.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Online-Ausweisfunktion sofort sperren

    Rufen Sie noch am selben Tag den bundesweiten Sperrnotruf 116 116 an. Er ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr besetzt, auch an Wochenenden und Feiertagen. Aus Deutschland und aus EU-Staaten ist der Anruf kostenfrei, aus Nicht-EU-Staaten kostenpflichtig; von dort erreichen Sie den Dienst unter +49 116 116 oder +49 30 4050 4050. Halten Sie das Sperrkennwort aus dem PIN-Brief bereit. Über dieselbe Nummer lassen sich in einem Anruf auch Girocard und Kreditkarten sperren, falls die ganze Geldbörse verschwunden ist. Wichtig: Gesperrt wird ausschließlich die Online-Ausweisfunktion – als Sichtdokument bleibt der Ausweis davon unberührt.

  2. 2

    Bei Diebstahl Anzeige bei der Polizei erstatten

    Wurde Ihnen der Ausweis gestohlen, erstatten Sie Anzeige bei einer beliebigen Polizeidienststelle – je nach Andrang dauert das etwa 15 bis 45 Minuten, in mehreren Bundesländern ist die Anzeige auch über die Online-Wache möglich. Die Polizei nimmt das Dokument in die Sachfahndung (INPOL) auf und leitet ihrerseits die Sperrung der Online-Ausweisfunktion ein. Lassen Sie sich unbedingt die Tagebuchnummer geben: Sie ist Ihr Nachweis gegenüber Bank, Vermieter, Mobilfunkanbieter oder Inkassostellen, falls jemand mit Ihren Daten Geschäfte tätigt.

  3. 3

    Verlust bei der Personalausweisbehörde anzeigen

    Zeigen Sie den Verlust persönlich bei der Personalausweisbehörde an; dazu verpflichtet Sie § 27 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG. Zuständig ist das Bürgeramt Ihres Wohnorts, in Berlin genügt auch ein Nebenwohnsitz. Die Verlustanzeige ist gebührenfrei und in wenigen Minuten erledigt. Mit ihr wird der Ausweis zur Fahndung ausgeschrieben, und die Behörde veranlasst – falls noch nicht geschehen – die Sperrung der eID. Mitbringen sollten Sie einen Identitätsnachweis und bei Diebstahl die polizeiliche Tagebuchnummer.

  4. 4

    Termin buchen und digitales Lichtbild besorgen

    Buchen Sie online einen Termin bei der Personalausweisbehörde Ihres Wohnorts und wählen Sie dabei den Vorgang für die Neubeantragung – die meisten Ämter erledigen Verlustanzeige und Neuantrag dann in einem Durchgang. In Großstädten sind Termine oft mehrere Wochen im Voraus vergeben; kurzfristig stornierte Zeiten erscheinen häufig am frühen Morgen wieder im Buchungssystem. Klären Sie vor dem Termin das Lichtbild: Entweder Sie lassen es für 6,00 Euro am Terminal im Amt aufnehmen oder Sie bringen den Abrufcode eines zertifizierten Fotostudios mit.

  5. 5

    Ersatzausweis beantragen

    Erscheinen Sie persönlich – eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist beim Personalausweis nicht möglich. Im Termin werden Ihre Daten aus dem Melderegister überprüft, Sie leisten die Unterschrift und geben zwei Fingerabdrücke ab, die seit dem 2. August 2021 europaweit verpflichtend sind. Anschließend zahlen Sie die Gebühr von 46,00 Euro beziehungsweise 27,60 Euro unter 24 Jahren. Der Termin selbst dauert meist 10 bis 20 Minuten; den PIN-Brief für die Online-Ausweisfunktion händigt Ihnen die Behörde seit dem 17. Februar 2025 direkt im Termin aus, ein Postversand findet nicht mehr statt.

  6. 6

    Bei Bedarf vorläufigen Personalausweis mitnehmen

    Wenn Sie sofort ein Ausweisdokument benötigen – etwa für einen Bankbesuch, einen Vertragsabschluss oder eine bevorstehende Reise – und keinen gültigen Reisepass besitzen, beantragen Sie im selben Termin den vorläufigen Personalausweis für 10,00 Euro. Er wird direkt vor Ort gedruckt und ausgehändigt, besitzt keine Online-Ausweisfunktion und ist höchstens drei Monate gültig. Als Reisedokument erkennen ihn nicht alle Staaten an; informieren Sie sich vor einer Auslandsreise beim Auswärtigen Amt über die Einreisebestimmungen des Ziellandes.

  7. 7

    Neuen Ausweis abholen und eID aktivieren

    Die Herstellung übernimmt zentral die Bundesdruckerei; bis zur Abholung vergehen je nach Behörde und Auslastung etwa zwei bis sechs Wochen – die Landeshauptstadt München nennt vier bis fünf Wochen. Sie werden benachrichtigt oder können den Status online abfragen. Die Abholung erfolgt persönlich; bringen Sie den vorläufigen Ausweis mit, da die Behörde ihn nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG einziehen kann. Vor Ort setzen Sie die sechsstellige PIN und aktivieren die Online-Ausweisfunktion. Der frühere PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst per Post ist seit dem 29. Dezember 2023 ausgesetzt; seine Wiedereinführung ist angekündigt, aber noch nicht in Betrieb. Bis dahin führt der Weg zu einer neuen PIN ausschließlich über die persönliche Vorsprache bei einer Personalausweisbehörde – dort ist sie gebührenfrei.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Verlustanzeige beim Bürgeramtgebührenfrei
Sperrung der eID über 116 116kostenlos (D & EU)
Ersatzausweis (ab 24 Jahren)46,00 EUR
Ersatzausweis (unter 24 Jahren)27,60 EUR
Vorläufiger Personalausweis10,00 EUR
Digitales Lichtbild im Amtsterminal6,00 EUR
eID-Karte für Unionsbürger37,00 EUR
Unzuständige Behörde / außerhalb der Dienstzeit+ 13,00 EUR
Ausstellung über eine Auslandsvertretung+ 43,00 EUR
ZahlungsmittelGirocard / bar (je nach Amt)

Die Gebühren sind bundesweit einheitlich in § 1 der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) festgelegt und dürfen von Kommunen weder erhöht noch gesenkt werden. Zum 7. Februar 2026 wurden sie durch die Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens angehoben: von 37,00 auf 46,00 Euro ab 24 Jahren und von 22,80 auf 27,60 Euro darunter; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung. Einen Verlust- oder Diebstahl-Aufschlag gibt es nicht. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann die Behörde die Gebühr ermäßigen oder ganz erlassen – ein automatischer Anspruch allein wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Sozialhilfe besteht jedoch nicht. Erhoben wird die Gebühr in aller Regel bereits bei der Antragstellung und nicht erst bei der Abholung.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Sperrnotruf rund um die Uhr. Die Nummer 116 116 ist an sieben Tagen die Woche durchgehend besetzt, auch an Feiertagen. Aus Deutschland und aus EU-Staaten ist der Anruf kostenfrei, aus Nicht-EU-Staaten kostenpflichtig – von dort erreichen Sie den Dienst unter +49 116 116 oder +49 30 4050 4050. Über dieselbe Nummer sperren Sie auch Girocard und Kreditkarten.

Sperrung und Verlustanzeige sind zwei verschiedene Dinge. Der Anruf beim Sperrnotruf deaktiviert ausschließlich die Online-Ausweisfunktion. Erst die Verlustanzeige bei der Personalausweisbehörde führt dazu, dass das Dokument in der polizeilichen Sachfahndung (INPOL) ausgeschrieben wird. Beide Schritte sind nötig – der eine ersetzt den anderen nicht.

Wiedergefundener Ausweis: Widerruf nicht vergessen. Taucht der Ausweis wieder auf, melden Sie das persönlich beim Bürgeramt und legen ihn vor; der Fahndungseintrag wird gelöscht, der Widerruf ist gebührenfrei. Anschließend können Sie den Ausweis im Inland bis zum Ablauf der Gültigkeit weiter nutzen. Im Ausland kann es dennoch Probleme geben, weil ausländische Datenbanken nicht sofort aktualisiert werden – dort droht die Einziehung des Dokuments. Eine gesperrte Online-Ausweisfunktion wird nur bei persönlicher Vorsprache wieder freigeschaltet.

Die Ausweispflicht läuft weiter. Deutsche ab 16 Jahren müssen nach § 1 Abs. 1 PAuswG ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Ein gültiger Reisepass erfüllt diese Pflicht ebenfalls – wer einen hat, braucht den vorläufigen Personalausweis nicht. Wer weder Ausweis noch Pass besitzt, sollte den Ersatz zügig beantragen, weil das Fehlen eines Ausweises nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG eine Ordnungswidrigkeit ist.

Passbilder nur noch digital. Seit dem 1. Mai 2025 sind Papierfotos für Personalausweis und Reisepass unzulässig, nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juli 2025 ausnahmslos; sie werden ausschließlich verschlüsselt und digital an die Behörde übermittelt. Damit soll das sogenannte Morphing – die Verschmelzung zweier Gesichter zu einem Bild – verhindert werden. Der Zugriff erfolgt über einen individuellen Data-Matrix-Code, den Ihnen das Fotostudio aushändigt.

Für ausländische Staatsangehörige gilt ein anderer Weg. Den Personalausweis erhalten nur Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie EWR-Angehörige können bei der Personalausweisbehörde eine eID-Karte für 37,00 Euro beantragen (§ 2 PAuswGebV). Drittstaatsangehörige melden den Verlust ihres elektronischen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde; dessen Online-Ausweisfunktion lässt sich ebenfalls über 116 116 sperren.

Verlust während einer Auslandsreise. Wenden Sie sich an die nächstgelegene deutsche Botschaft oder das Konsulat. Dort erhalten Sie einen Reiseausweis als Passersatz für die Rückreise oder – gegen eine Zusatzgebühr von 43,00 Euro nach § 1 PAuswGebV – die Ausstellung eines Personalausweises über die Auslandsvertretung. Erstatten Sie zusätzlich Anzeige bei der örtlichen Polizei und heben Sie die Bestätigung auf.

Bei Kindern und Jugendlichen handeln die Sorgeberechtigten. Für unter 16-Jährige stellen sie den Antrag und müssen persönlich mit eigenem Ausweis erscheinen; bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Für 16- und 17-Jährige schreibt § 9 Abs. 2 PAuswG den Sorgeberechtigten eine Frist von sechs Wochen für die Antragstellung vor, wenn die Jugendlichen selbst nicht tätig werden.

Nach einem Diebstahl auf Identitätsmissbrauch achten. Prüfen Sie in den Wochen danach Ihre Kontoauszüge und fordern Sie eine kostenlose Datenkopie Ihrer SCHUFA-Daten nach Art. 15 DSGVO an. So erkennen Sie früh, ob mit Ihren Ausweisdaten Verträge abgeschlossen oder Konten eröffnet wurden. Die polizeiliche Tagebuchnummer ist dabei Ihr wichtigster Nachweis gegenüber Gläubigern.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die eID-Sperrung aufgeschoben. Wer nicht sofort über 116 116 sperrt, riskiert, dass Dritte mit dem Ausweis Online-Konten eröffnen oder Verträge abschließen, sofern sie an die PIN gelangen. Folge: Sie müssen den Missbrauch später gegenüber Anbietern und Inkassostellen beweisen – ohne dokumentierten Sperrzeitpunkt ist das erheblich schwieriger.

Den Verlust gar nicht angezeigt. Die Anzeige bei der Personalausweisbehörde ist Pflicht (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG) und lässt sich nicht durch den Anruf beim Sperrnotruf ersetzen. Folge: Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 PAuswG mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro (§ 32 Abs. 3 PAuswG) – und der Ausweis bleibt für Finder frei verwendbar.

Ein Papierfoto zum Termin mitgebracht. Seit dem 1. Mai 2025 dürfen die Behörden ausgedruckte Passbilder nicht mehr annehmen; die Übergangsfrist endete am 31. Juli 2025. Folge: Der Antrag kann nicht aufgenommen werden, der Termin verfällt, und in Großstädten warten Sie auf den Ersatztermin häufig mehrere Wochen. Lassen Sie das Bild deshalb am Terminal im Amt aufnehmen oder bringen Sie den Abrufcode eines zertifizierten Studios mit.

Den wiedergefundenen Ausweis ohne Widerruf weiterbenutzt. Solange Sie das Wiederauffinden nicht beim Bürgeramt anzeigen, bleibt das Dokument in der Sachfahndung ausgeschrieben. Folge: Bei einer Polizeikontrolle oder an der Grenze wird der Ausweis als abhandengekommen erkannt und kann eingezogen werden – zusätzlich verstoßen Sie gegen die Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG.

Kein Ersatzdokument für die Übergangszeit besorgt. Bis der neue Ausweis vorliegt, vergehen zwei bis sechs Wochen. Folge: In dieser Zeit können Sie sich weder bei Banken noch bei Behörden ausweisen, und ohne gültigen Reisepass erfüllen Sie die Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 PAuswG nicht – ein Verstoß, der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG mit bis zu 3.000 Euro geahndet werden kann. Der vorläufige Ausweis für 10,00 Euro schließt diese Lücke.

Den Antrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt. Zuständig ist die Personalausweisbehörde Ihres Wohnorts; andere Ämter dürfen den Antrag nur aus wichtigem Grund entgegennehmen. Folge: Nach § 1 PAuswGebV erhöht sich die Gebühr um 13,00 Euro – derselbe Zuschlag fällt an, wenn die Behörde auf Ihren Wunsch außerhalb der Dienstzeiten tätig wird.

Mit dem vorläufigen Ausweis eine Auslandsreise geplant. Das Papierdokument enthält keinen Chip und wird nicht von allen Staaten als Reisedokument anerkannt. Folge: Fluggesellschaften können die Beförderung verweigern und Grenzbehörden die Einreise – prüfen Sie die Einreisebestimmungen des Ziellandes vorab beim Auswärtigen Amt oder beantragen Sie einen Reisepass.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet ein neuer Personalausweis nach Verlust?

Seit dem 7. Februar 2026 kostet der Personalausweis 46,00 Euro für Personen ab 24 Jahren und 27,60 Euro für Personen unter 24 Jahren; zuvor waren es 37,00 beziehungsweise 22,80 Euro. Einen zusätzlichen Verlust- oder Diebstahl-Aufschlag gibt es nicht, und die Verlustanzeige selbst ist gebührenfrei. Hinzu kommen 6,00 Euro, wenn Sie das digitale Lichtbild am Terminal der Behörde aufnehmen lassen, sowie 10,00 Euro für einen vorläufigen Personalausweis. Die Beträge sind bundesweit einheitlich in § 1 der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) festgelegt.

Wie sperre ich die Online-Ausweisfunktion (eID)?

Rufen Sie den bundesweiten Sperrnotruf 116 116 an, der an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr erreichbar ist. Aus Deutschland und aus EU-Staaten ist der Anruf kostenfrei, aus Nicht-EU-Staaten kostenpflichtig; von dort erreichen Sie den Dienst unter +49 116 116 oder +49 30 4050 4050. Halten Sie möglichst das Sperrkennwort aus Ihrem PIN-Brief bereit. Auch Bürgeramt und Polizei veranlassen die Sperrung, sobald Sie dort den Verlust melden.

Muss ich bei Verlust zur Polizei?

Bei einem reinen Verlust ist eine polizeiliche Anzeige nicht zwingend; die Verlustanzeige bei der Personalausweisbehörde genügt, und diese trägt das Dokument in die polizeiliche Sachfahndung ein. Bei Diebstahl ist die Anzeige dringend zu empfehlen, weil sie den Zeitpunkt dokumentiert und Sie entlastet, falls mit Ihrem Ausweis Verträge geschlossen oder Konten eröffnet werden. Lassen Sie sich die Tagebuchnummer geben und legen Sie sie beim Bürgeramt vor.

Brauche ich ein neues Passfoto und was kostet es?

Ja, für den Ersatzausweis ist ein neues biometrisches Lichtbild erforderlich. Seit dem 1. Mai 2025 dürfen Passbilder nur noch digital und verschlüsselt an die Behörde übermittelt werden – die Übergangsfrist für Papierfotos lief am 31. Juli 2025 aus; auf Papier ausgedruckte Fotos werden nicht mehr angenommen. Sie können das Bild am Selbstbedienungsterminal im Bürgeramt für 6,00 Euro aufnehmen lassen oder bei einem zertifizierten Fotostudio beziehungsweise Drogeriemarkt, der Ihnen einen Abrufcode für die sichere Übermittlung mitgibt.

Was ist ein vorläufiger Personalausweis?

Der vorläufige Personalausweis ist ein Papierdokument, das Ihnen sofort im Termin ausgehändigt wird, wenn Sie kurzfristig ein Ausweisdokument benötigen und keinen gültigen Reisepass besitzen. Er kostet 10,00 Euro, besitzt keine Online-Ausweisfunktion und ist höchstens drei Monate gültig. Er überbrückt die mehrwöchige Herstellungszeit des regulären Ausweises, wird aber nicht von allen Staaten als Reisedokument anerkannt.

Bin ich verpflichtet, den Verlust zu melden?

Ja. Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) müssen Sie den Verlust des Ausweises und sein späteres Wiederauffinden unverzüglich der Personalausweisbehörde anzeigen und den wiedergefundenen Ausweis vorlegen. Wer diese Anzeige unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 1 Nummer 7 PAuswG, die nach § 32 Absatz 3 PAuswG mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden kann.

Muss ich sofort einen neuen Personalausweis beantragen?

Nach § 1 Absatz 1 PAuswG müssen Deutsche ab 16 Jahren einen gültigen Ausweis besitzen; ein gültiger Reisepass erfüllt diese Pflicht ebenfalls. Wer nach dem Verlust weder Personalausweis noch Reisepass besitzt, verstößt gegen die Ausweispflicht, was nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 PAuswG als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 3.000 Euro geahndet werden kann. Beantragen Sie den Ersatz deshalb zeitnah und nehmen Sie notfalls den vorläufigen Ausweis mit.

Was passiert, wenn der Ausweis wieder auftaucht?

Mit der Verlustanzeige wird Ihr Ausweis in der polizeilichen Sachfahndung (INPOL) ausgeschrieben. Finden Sie ihn wieder, müssen Sie das persönlich beim Bürgeramt anzeigen und den Ausweis vorlegen; der Fahndungseintrag wird dann gelöscht und der Widerruf der Verlustanzeige ist gebührenfrei. Danach können Sie den Ausweis im Inland bis zum Ablauf der Gültigkeit weiter verwenden, im Ausland kann es hingegen vorkommen, dass er nicht anerkannt oder sogar eingezogen wird, weil ausländische Datenbanken nicht sofort aktualisiert werden. Eine gesperrte Online-Ausweisfunktion lässt sich nur persönlich im Bürgeramt wieder freischalten.

Wie lange dauert es, bis der neue Ausweis fertig ist?

Der reguläre Personalausweis wird zentral bei der Bundesdruckerei hergestellt; bis zur Abholung im Bürgeramt vergehen je nach Behörde und Auslastung etwa zwei bis sechs Wochen. Die Landeshauptstadt München nennt beispielsweise vier bis fünf Wochen. Wer in der Zwischenzeit ein Ausweisdokument braucht, erhält den vorläufigen Personalausweis für 10,00 Euro sofort im Termin.

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