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Einspruch gegen Steuerbescheid

Finanzamt · Steuern & Abgaben

Schriftlich · Online · Zur Niederschrift§ 347 AO

Ist Ihr Steuerbescheid fehlerhaft, können Sie ihn binnen eines Monats nach der Bekanntgabe mit dem Einspruch angreifen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Verfahren ist gebührenfrei, und § 357 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet drei gleichwertige Wege: schriftlich, elektronisch — etwa über Mein ELSTER — oder zur Niederschrift beim Finanzamt. Eine Begründung ist zur Fristwahrung nicht zwingend; sie kann nachgereicht werden. Die Zahlungspflicht bleibt trotz Einspruch bestehen (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO) — wer sie über eine Aussetzung der Vollziehung aufschiebt, trägt bei endgültigem Misserfolg Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent je vollem Monat (§ 237 Abs. 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 355 Abs. 1 AO · §§ 347–367 AO
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Finanzamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosGebührenfrei nach §§ 347 ff. AO — Zinsrisiko nur bei Aussetzung der Vollziehung
BearbeitungszeitAbhängig von der zuständigen BehördeKeine gesetzliche Entscheidungsfrist — Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in der Regel ab sechs Monaten
ModalitätSchriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO — Brief, Telefax, Mein ELSTER oder Erklärung im Finanzamt
Benötigte Unterlagen

Was Sie für den Einspruch brauchen

Der angefochtene Steuerbescheid

Sie benötigen den Bescheid selbst, weil der Einspruch den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnen soll (§ 357 Abs. 3 AO): Steuerart, Veranlagungsjahr, Bescheiddatum und Steuernummer stehen auf der ersten Seite. Lesen Sie zugleich die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende — fehlt sie oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO). Für das Verfahren genügt eine Kopie; das Original bleibt bei Ihnen.

Briefumschlag oder Nachweis der elektronischen Bereitstellung

Der Umschlag mit dem Poststempel — bei elektronischer Bekanntgabe die Mitteilung über die Bereitstellung zum Datenabruf — ist Ihr Beleg für den Fristbeginn. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post beziehungsweise nach der Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO); ist er nachweislich später angekommen, zählt der tatsächliche Zugang. Heben Sie den Nachweis bis zum Abschluss des Verfahrens auf.

Einspruchsschreiben

Aus dem Schreiben muss hervorgehen, wer den Einspruch einlegt und gegen welchen Bescheid er sich richtet (§ 357 Abs. 1 und 3 AO). Eine ausformulierte Begründung ist zur Fristwahrung nicht erforderlich — § 357 Abs. 3 AO ist eine Soll-Vorschrift, die Begründung dürfen Sie nachreichen. Ein vollständiges Musterschreiben mit allen Pflichtangaben finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer

Die Steuernummer steht oben auf dem Bescheid und ordnet Ihr Schreiben der richtigen Veranlagungsstelle zu; die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer bleibt lebenslang gleich und findet sich ebenfalls im Bescheid sowie in jeder Lohnsteuerbescheinigung. Fehlen beide Angaben, kann die Poststelle den Einspruch nicht zuordnen — im schlimmsten Fall erreicht er die zuständige Stelle erst nach Fristablauf.

Belege für die strittigen Positionen

Legen Sie genau die Nachweise bei, die das Finanzamt nicht anerkannt hat: Rechnungen, Fahrtenaufstellungen, Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen mit dem zugehörigen Überweisungsbeleg oder Nachweise über außergewöhnliche Belastungen. Kopien genügen, Originale reichen Sie nur auf ausdrückliche Anforderung ein. Hat das Finanzamt eine Frist nach § 364b AO gesetzt, ist dieser Termin so ernst wie die Einspruchsfrist selbst.

ELSTER-Zugang für den elektronischen Weg

Für den Einspruch über Mein ELSTER brauchen Sie ein Benutzerkonto mit Zertifikatsdatei oder einem der anderen Anmeldeverfahren. Der Vorteil: Die Nachricht wird mit Datum und Uhrzeit protokolliert, sodass der rechtzeitige Eingang belegbar ist. Die Registrierung dauert mehrere Tage, weil die Aktivierungsdaten per Post versendet werden — beginnen Sie damit nicht erst am letzten Tag der Frist.

Vollmacht bei Vertretung

Lassen Sie sich vertreten, richtet das Finanzamt den weiteren Schriftverkehr an die bevollmächtigte Person. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die übrigen Personen nach dem Steuerberatungsgesetz wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet (§ 80 Abs. 2 AO); bei privaten Vertretern verlangt das Amt regelmäßig eine schriftliche Vollmacht. Ohne sie gehen Fristsetzungen und der Verböserungshinweis an Sie persönlich.

Bezifferung des strittigen Betrags

Wollen Sie zusätzlich die Vollziehung aussetzen lassen, müssen Sie angeben, welcher Teil der Nachzahlung streitig ist — pauschal wird nichts ausgesetzt. Bei Steuerbescheiden ist die Aussetzung auf die festgesetzte Steuer abzüglich anzurechnender Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen begrenzt (§ 361 Abs. 2 AO).

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Bekanntgabedatum und Fristende berechnen

    Nehmen Sie das Datum, das oben auf dem Bescheid steht, und zählen Sie vier Tage hinzu: An diesem Tag gilt der Bescheid als bekannt gegeben — bei Postversand nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, bei elektronischer Übermittlung oder Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122 Abs. 2a AO. Seit dem 1. Januar 2025 sind es in beiden Fällen vier statt drei Tage. Erst ab der Bekanntgabe läuft die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO. Fällt der Bekanntgabetag oder das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Ein Rechenbeispiel: Ist der Bescheid auf Montag, den 2. März 2026 datiert, gilt er am Freitag, dem 6. März 2026 als bekannt gegeben; die Monatsfrist würde mit Ablauf des 6. April 2026 enden — das ist Ostermontag, sodass die Frist erst am Dienstag, dem 7. April 2026 abläuft.

  2. 2

    Bescheid Position für Position prüfen

    Vergleichen Sie die Festsetzung Zeile für Zeile mit Ihrer Steuererklärung: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge, angerechnete Lohnsteuer und geleistete Vorauszahlungen. Der wichtigste Teil steht am Ende des Bescheids: Im Erläuterungstext begründet das Finanzamt jede Abweichung von Ihrer Erklärung, häufig mit dem Hinweis auf fehlende Nachweise. Prüfen Sie außerdem den Kopf des Bescheids. Steht die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), können Sie die Änderung jederzeit beantragen, solange der Vorbehalt wirksam ist — ein Einspruch ist dafür nicht nötig. Ist die Steuer in einzelnen Punkten vorläufig festgesetzt (§ 165 AO), etwa wegen eines anhängigen Musterverfahrens, bleiben genau diese Punkte ohnehin offen.

  3. 3

    Einspruch oder schlichten Änderungsantrag wählen

    Bei einem offensichtlichen Zahlendreher oder einer vergessenen Position genügt oft der schlichte Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Er muss ebenfalls vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt sein, öffnet den Bescheid aber nur in dem beantragten Punkt und kann deshalb nicht zu einer Verschlechterung an anderer Stelle führen. Der Einspruch ist der stärkere Rechtsbehelf: Er hemmt die Bestandskraft des gesamten Bescheids, ermöglicht das Ruhen des Verfahrens und ist zwingende Voraussetzung für eine spätere Klage — der Preis dafür ist die Gesamtaufrollung nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO. Wer unsicher ist oder mit einer Klage rechnet, wählt deshalb den Einspruch.

  4. 4

    Einspruch fristwahrend einlegen

    § 357 Abs. 1 Satz 1 AO kennt drei gleichwertige Formen: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift. Schriftlich heißt Brief oder Telefax; elektronisch geht am sichersten über Mein ELSTER, weil dort Datum und Uhrzeit des Eingangs protokolliert werden; zur Niederschrift bedeutet, dass Sie im Finanzamt vorsprechen und ein Bediensteter Ihre Erklärung aufnimmt. Anzubringen ist der Einspruch bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO). Maßgeblich ist der Eingang beim Finanzamt, nicht der Poststempel. Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht — auch ein als Widerspruch überschriebenes Schreiben wird als Einspruch behandelt, solange erkennbar ist, wer ihn eingelegt hat.

  5. 5

    Begründung und Belege nachreichen

    § 357 Abs. 3 AO ist ausdrücklich als Soll-Vorschrift formuliert: Der Einspruch soll den Bescheid bezeichnen und die Tatsachen und Beweismittel anführen — muss es aber nicht. Ein zunächst unbegründeter Einspruch ist deshalb zulässig und wahrt die Frist. Nutzen Sie die gewonnene Zeit und reichen Sie die Begründung strukturiert nach: je strittige Position ein Absatz mit Betrag, Sachverhalt und Nachweis. Setzt das Finanzamt Ihnen eine Frist nach § 364b AO, halten Sie diese unbedingt ein — verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind nicht mehr zu berücksichtigen.

  6. 6

    Bei Nachzahlung Aussetzung der Vollziehung beantragen

    Der Einspruch allein ändert nichts an der Fälligkeit: Nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt. Wollen Sie die strittige Nachzahlung vorerst nicht leisten, beantragen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung. Sie setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 AO); ausgesetzt wird höchstens die festgesetzte Steuer abzüglich anzurechnender Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen. Rechnen Sie vorher: Bleibt der Rechtsbehelf endgültig erfolglos, ist der ausgesetzte Betrag mit 0,5 Prozent für jeden vollen Monat zu verzinsen (§ 237 Abs. 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) — 6 Prozent im Jahr.

  7. 7

    Ruhen des Verfahrens prüfen und auf einen Verböserungshinweis reagieren

    Ist wegen Ihrer Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht anhängig und stützen Sie den Einspruch darauf, ruht das Einspruchsverfahren insoweit kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) — nennen Sie dafür das Aktenzeichen des Musterverfahrens. Kündigt das Finanzamt umgekehrt an, den Bescheid zu Ihren Ungunsten zu ändern, muss es Sie vorher darauf hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Sie können den Einspruch daraufhin nach § 362 AO zurücknehmen: Die Verböserung unterbleibt und der ursprüngliche Bescheid bleibt bestehen — mit der Rücknahme verlieren Sie allerdings auch den Weg zum Finanzgericht.

  8. 8

    Entscheidung abwarten und Rechtsweg prüfen

    Das Finanzamt hilft dem Einspruch entweder ganz oder teilweise ab — dann erhalten Sie einen geänderten Bescheid — oder es weist ihn durch eine förmliche Einspruchsentscheidung zurück. Diese Entscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist der Startschuss für die Klagefrist: Die Anfechtungsklage beim zuständigen Finanzgericht beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Bleibt das Finanzamt dagegen untätig und teilt es keinen zureichenden Grund für die Verzögerung mit, ist die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO möglich, die in der Regel erst nach sechs Monaten zulässig ist. Anders als das Einspruchsverfahren ist das Klageverfahren nicht kostenfrei.

Musterschreiben

Vorlage für Ihren Einspruch

Muster: Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Ersetzen Sie die eckigen Klammern durch Ihre Angaben. Betreff und Einspruchssatz genügen bereits, um die Frist zu wahren — Begründung und Belege dürfen Sie nachreichen.

[Vor- und Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]

An das Finanzamt [Ort]
[Anschrift laut Bescheid]

[Ort], den [Datum]

Einspruch gegen den [Einkommensteuerbescheid] für [Jahr] vom [Bescheiddatum]
Steuernummer: [Steuernummer laut Bescheid]
Steuer-Identifikationsnummer: [elfstellige Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben bezeichneten Bescheid, der mir am [Datum der Bekanntgabe] bekannt gegeben wurde, lege ich hiermit fristgerecht Einspruch ein.

Begründung: [Beispiel: Die in der Anlage N erklärten Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von … Euro wurden nicht berücksichtigt. Die Aufstellung und die Belege füge ich bei.] Sollten die Unterlagen noch fehlen, schreiben Sie stattdessen: Eine ausführliche Begründung reiche ich bis zum [Datum] nach.

Optional bei Nachzahlung: Zugleich beantrage ich, die Vollziehung des Bescheids in Höhe des strittigen Betrags von [Betrag] Euro nach § 361 Abs. 2 AO auszusetzen. Nehmen Sie diesen Absatz nur auf, wenn Sie die Nachzahlung vorerst nicht leisten wollen — bei endgültigem Misserfolg fallen Aussetzungszinsen nach § 237 AO an.

Optional bei Musterverfahren: Ich stütze den Einspruch auf das beim [Bundesfinanzhof] anhängige Verfahren [Aktenzeichen] und beantrage insoweit das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Anlagen: [Kopie des Bescheids, Belege]

Beim elektronischen Weg über Mein ELSTER entfällt die Unterschrift: Dort steht ein eigenes Einspruchsformular bereit, alternativ senden Sie eine Nachricht an Ihr Finanzamt. Bewahren Sie in jedem Fall einen Versandnachweis auf — Sendebericht, Einlieferungsbeleg oder ELSTER-Protokoll.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

EinspruchsverfahrenKostenlos — die Abgabenordnung sieht für das außergerichtliche Verfahren nach §§ 347 ff. AO keine Gebühr vor
Aussetzungszinsen0,5 % je vollem Monat (6 % im Jahr) auf den ausgesetzten Betrag, wenn der Rechtsbehelf endgültig erfolglos bleibt (§ 237 Abs. 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO)
Säumniszuschläge1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand, wenn Sie ohne Aussetzung nicht zahlen (§ 240 Abs. 1 AO)
Steuerliche BeratungHonorar nach Vereinbarung bzw. Steuerberatervergütungsverordnung; Lohnsteuerhilfevereine über den Mitgliedsbeitrag
Klage beim FinanzgerichtGerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz, abhängig vom Streitwert
ZahlungsmittelFür den Einspruch nicht zutreffend — es ist nichts zu entrichten

Weder die Einlegung des Einspruchs noch die Einspruchsentscheidung kosten etwas — auch ein erfolgloser Einspruch löst für sich genommen keine Gebühr aus. Das gilt allerdings nur für das Verfahren selbst, nicht für die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung.

Genau dort liegt das finanzielle Risiko: Bleibt der Einspruch oder die anschließende Klage endgültig erfolglos, ist der ausgesetzte Betrag nach § 237 Abs. 1 AO zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO 0,5 Prozent für jeden vollen Monat und damit 6 Prozent im Jahr. Die vielfach zitierte Absenkung auf 0,15 Prozent je Monat nach § 238 Abs. 1a AO gilt ausschließlich für Zinsen nach § 233a AO — auf Aussetzungszinsen ist sie nicht anwendbar. Bei 6.000 Euro ausgesetzter Steuer und einem Verfahren von zwölf Monaten sind das 360 Euro zusätzlich.

Wer die Nachzahlung aufbringen kann, fährt bei zweifelhaften Erfolgsaussichten oft besser damit, zunächst zu zahlen: Gibt das Finanzamt dem Einspruch statt, wird die zu viel gezahlte Steuer erstattet. Wer sie nicht aufbringen kann, beantragt ausdrücklich eine Stundung oder Ratenzahlung, denn ohne Aussetzung oder Stundung laufen die Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO unabhängig vom Ausgang des Einspruchs weiter.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Einspruch stoppt die Zahlung nicht. Nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Einlegung des Einspruchs nicht gehemmt — die Nachzahlung bleibt zum Termin im Bescheid fällig.

Die Aussetzung der Vollziehung hat Voraussetzungen — und einen Preis. Sie wird nach § 361 Abs. 2 AO nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten würde; ausgesetzt wird höchstens die festgesetzte Steuer abzüglich anzurechnender Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen. Bleibt der Rechtsbehelf endgültig ohne Erfolg, ist der ausgesetzte Betrag nach § 237 Abs. 1 AO mit 0,5 Prozent für jeden vollen Monat zu verzinsen — 6 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Die abgesenkten 0,15 Prozent je Monat nach § 238 Abs. 1a AO gelten nur für Zinsen nach § 233a AO, nicht für Aussetzungszinsen.

Gesamtaufrollung und Verböserung. Das Finanzamt prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) und kann den Bescheid auch zu Ihren Ungunsten ändern. Zuvor muss es Sie darauf hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Ihre Handlungsoption: den Einspruch nach § 362 AO zurücknehmen — dann unterbleibt die Verböserung und der ursprüngliche Bescheid bleibt bestehen, der Weg zum Finanzgericht ist damit allerdings versperrt.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt ein Jahr. Ist die Belehrung über den Einspruch im Bescheid nicht erteilt oder unrichtig erteilt worden, verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 2 AO von einem Monat auf ein Jahr seit Bekanntgabe. Prüfen Sie den Bescheid deshalb auch dann noch, wenn der Monat bereits verstrichen ist — der Fall kann trotzdem offen sein.

Auch der elektronische Bescheid gilt erst nach vier Tagen als bekannt gegeben. Für Bescheide, die elektronisch übermittelt oder in Mein ELSTER zum Datenabruf bereitgestellt werden, ordnet § 122 Abs. 2a AO dieselbe Frist an wie für den Postweg: vier Tage nach der Absendung, seit dem 1. Januar 2025 statt zuvor drei. Wird der Bescheid ins Ausland übermittelt, gilt er erst einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). In allen Fällen gilt die Fiktion nicht, wenn der Bescheid gar nicht oder nachweislich später zugegangen ist; im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachweisen.

Sie dürfen den Einspruch auf einzelne Punkte beschränken. § 357 Abs. 3 AO sieht vor, dass Sie angeben, inwieweit der Bescheid angefochten wird. Diese Beschränkung ändert jedoch nichts an der Gesamtaufrollung: Das Finanzamt darf trotzdem den ganzen Bescheid überprüfen. Nur der schlichte Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bleibt punktuell — er ist die risikoärmere Wahl, wenn Sie ausschließlich einen klaren Fehler korrigiert haben wollen und keine Klage planen.

Frist unverschuldet versäumt? Wiedereinsetzung prüfen. Wer ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten — etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts —, kann nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Gründe sind glaubhaft zu machen und der Einspruch ist in dieser Frist nachzuholen. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist die Wiedereinsetzung nur noch bei höherer Gewalt möglich.

Gegen Untätigkeit gilt keine Frist. Der Einspruch gegen die Unterlassung eines Verwaltungsakts — etwa wenn das Finanzamt über Ihre Steuererklärung schlicht nicht entscheidet — ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet. Er ist der richtige Weg, bevor Sie an die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO denken, die in der Regel erst nach sechs Monaten ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes zulässig ist.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Einspruchsfrist verstreichen lassen. Die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesetzliche Frist und wird nicht verlängert. Maßgeblich ist die Bekanntgabe: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post beziehungsweise nach der elektronischen Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO — seit dem 1. Januar 2025 vier statt drei Tage). Ist die Frist abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch über die engen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung ändern, etwa bei offenbaren Unrichtigkeiten nach § 129 AO.

Warten, bis die Begründung fertig ist. Das ist der teuerste Irrtum im Einspruchsverfahren: § 357 Abs. 3 AO ist eine Soll-Vorschrift, eine fehlende Begründung macht den Einspruch nicht unzulässig, und das Finanzamt muss den Bescheid ohnehin in vollem Umfang erneut prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Wer stattdessen erst Belege sammelt und die Frist verstreichen lässt, verliert den Rechtsbehelf endgültig, obwohl ein dreizeiliges Schreiben am letzten Tag genügt hätte. Legen Sie fristwahrend Einspruch ein und reichen Sie die Begründung nach — halten Sie dabei eine etwaige Fristsetzung nach § 364b AO ein, denn danach vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Den Einspruch nur telefonisch vorbringen. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO lässt ausschließlich die schriftliche, die elektronische und die zur Niederschrift erklärte Einlegung zu. Ein Anruf bei der Sachbearbeitung ist keine dieser Formen und wahrt die Frist nicht — auch dann nicht, wenn Ihnen am Telefon Abhilfe zugesagt wurde. Wollen Sie mündlich vorgehen, vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie den Einspruch ausdrücklich zur Niederschrift aufnehmen.

Den Brief erst am letzten Tag einwerfen. Maßgeblich ist der Eingang beim Finanzamt, nicht der Poststempel — wer am Fristtag abends einwirft, ist regelmäßig zu spät, und der Bescheid wird bestandskräftig. Bei knapper Frist sind Telefax oder Mein ELSTER die sichere Wahl.

Die Aussetzung der Vollziehung ohne Blick auf die Zinsen beantragen. Die Aussetzung verschafft Luft, ist aber kein Geschenk: Bleibt der Einspruch oder die Klage endgültig erfolglos, wird der ausgesetzte Betrag nach § 237 Abs. 1 AO mit 0,5 Prozent je vollem Monat verzinst (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei einem zwei Jahre dauernden Verfahren über 10.000 Euro sind das rund 1.200 Euro allein an Zinsen — beantragen Sie die Aussetzung deshalb nur für den wirklich strittigen Teil.

Einfach nicht zahlen und auf den Einspruch verweisen. Weil der Einspruch die Vollziehung nicht hemmt (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO), bleibt die Nachzahlung fällig. Ohne Aussetzung der Vollziehung oder Stundung entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand (§ 240 Abs. 1 AO), und die Finanzkasse leitet die Vollstreckung ein — auch dann, wenn Ihr Einspruch später vollen Erfolg hat.

Den Verböserungshinweis unbeantwortet lassen. Kündigt das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO an, den Bescheid zu Ihren Ungunsten zu ändern, ist das kein Formbrief, sondern Ihre letzte Gelegenheit zu reagieren. Wer nicht antwortet, erhält eine Einspruchsentscheidung mit höherer Steuer als im ursprünglichen Bescheid. Die Rücknahme des Einspruchs nach § 362 AO hätte genau das verhindert, weil dann der ursprüngliche Bescheid bestehen bleibt.

Nach der Einspruchsentscheidung die Klagefrist verpassen. Mit der Einspruchsentscheidung ist das außergerichtliche Verfahren beendet; ein zweiter Einspruch gegen dieselbe Entscheidung ist nicht vorgesehen. Für die Anfechtungsklage beim Finanzgericht haben Sie nur einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Verstreicht diese Frist, ist die Steuerfestsetzung endgültig — unabhängig davon, wie berechtigt Ihre Einwände waren.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein per Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO); bei Übermittlung ins Ausland gilt ein Monat (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Fällt der Bekanntgabetag oder das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Muss der Einspruch begründet sein?

Nein. § 357 Abs. 3 AO ist eine Soll-Vorschrift: Ein Einspruch ohne Begründung ist zulässig und wahrt die Frist, und das Finanzamt muss den Bescheid ohnehin in vollem Umfang erneut prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Wenn die Frist abläuft, legen Sie deshalb zuerst formlos Einspruch ein und reichen die Begründung mit den Belegen nach. Beachten Sie dabei eine etwaige Fristsetzung nach § 364b AO, denn danach vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind nicht mehr zu berücksichtigen.

In welcher Form muss ich Einspruch einlegen?

§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO lässt drei gleichwertige Wege zu: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt. In der Praxis heißt das Brief oder Telefax, die Nachricht über Mein ELSTER oder die persönliche Erklärung im Amt, die ein Bediensteter protokolliert. Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht — auch ein als Widerspruch überschriebenes Schreiben wird als Einspruch behandelt, solange erkennbar ist, wer ihn eingelegt hat.

Muss ich die Steuernachzahlung trotz Einspruch bezahlen?

Ja. Nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Einlegung des Einspruchs nicht gehemmt; die Nachzahlung bleibt zum im Bescheid genannten Termin fällig. Zahlen Sie nicht und haben Sie auch keine Aussetzung der Vollziehung erwirkt, entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand (§ 240 Abs. 1 AO).

Was kostet ein Einspruch?

Das außergerichtliche Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO ist gebührenfrei; die Abgabenordnung sieht dafür keine Gebühr vor. Kosten entstehen nur mittelbar: durch das Honorar eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins, durch Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent je vollem Monat, wenn der Rechtsbehelf nach einer Aussetzung der Vollziehung endgültig erfolglos bleibt (§ 237 Abs. 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO), und durch Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz, falls Sie anschließend klagen.

Kann der Steuerbescheid durch den Einspruch schlechter werden?

Ja, das ist möglich. Das Finanzamt prüft die Sache in vollem Umfang erneut und kann den Bescheid auch zum Nachteil ändern (Verböserung, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Zuvor muss es Sie auf diese Möglichkeit hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Nehmen Sie den Einspruch daraufhin nach § 362 AO zurück, unterbleibt die Verböserung und der ursprüngliche Bescheid bleibt bestehen.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Einspruchs?

Das ist abhängig von der zuständigen Behörde: Die Abgabenordnung enthält keine Entscheidungsfrist für das Einspruchsverfahren, und eine bundesweite amtliche Statistik zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer wird nicht veröffentlicht. Einfache Rechenfehler werden häufig zügig per Abhilfebescheid korrigiert, während Verfahren mit strittiger Rechtsfrage oder anhängigem Musterprozess deutlich länger laufen. Entscheidet das Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist, ist die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO möglich, die in der Regel erst nach sechs Monaten zulässig ist.

Was passiert nach dem Einspruch?

Das Finanzamt hilft dem Einspruch ganz oder teilweise ab und erlässt einen geänderten Bescheid, oder es weist ihn durch eine förmliche Einspruchsentscheidung zurück. Gegen die Einspruchsentscheidung können Sie binnen eines Monats ab deren Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Verstreicht auch diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig und ist nur noch über die engen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung änderbar, etwa bei offenbaren Unrichtigkeiten nach § 129 AO.

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