Lohnsteueranmeldung (Arbeitgeber)
Finanzamt · Steuern & Abgaben
Wer Arbeitnehmer beschäftigt, behält bei jeder Lohnzahlung Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein und führt sie für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt ab. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist die dazugehörige Erklärung: Sie fasst die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer eines Zeitraums zusammen und muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt eingehen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Anmeldung und Zahlung fallen dabei auf denselben Tag – wer nur meldet, aber nicht zahlt, ist trotzdem säumig.
Wie oft Sie anmelden müssen, richtet sich nach der abzuführenden Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 41a Abs. 2 EStG): mehr als 5.000 Euro bedeuten den Kalendermonat, mehr als 1.080 bis 5.000 Euro das Kalendervierteljahr, nicht mehr als 1.080 Euro das Kalenderjahr. Neu gegründete Betriebe rechnen stattdessen die Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats nach der Eröffnung auf einen Jahresbetrag hoch. Die Abgabe selbst ist gebührenfrei und erfolgt elektronisch über ELSTER; nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag die Papierform zulassen (§ 41a Abs. 1 Satz 3 EStG).
