Muss ich bei einem Unfall die Polizei rufen?
Gesetzlich nein – auch nicht bei Personenschaden, was viele überrascht. § 34 StVO verlangt anhalten, den Verkehr sichern, Verletzten helfen und die Feststellungen zu ermöglichen; die Polizei erscheint dort nur als Alternative für den Fall, dass Sie nach angemessener Wartezeit weiterfahren und Ihre Beteiligung „mindestens den Berechtigten … oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle“ mitteilen. Bei Verletzten müssen Sie allerdings ohnehin Hilfe holen – das folgt aus § 323c StGB, und die richtige Nummer ist die 112. Und praktisch ist die Polizei in vielen Lagen unverzichtbar: bei Streit über den Hergang, bei Verdacht auf Alkohol, bei Fahrerflucht und bei unkooperativer Gegenseite.
Wie lange muss ich am Unfallort warten?
Das Gesetz sagt es nicht. § 142 StGB verlangt, „eine nach den Umständen angemessene Zeit“ zu warten – eine Minutenzahl steht dort nicht, und jede konkrete Angabe, die Sie irgendwo lesen, ist eine Schätzung aus der Rechtsprechung zu einem bestimmten Fall. Maßgeblich sind die Umstände: Tageszeit, Ort, Höhe des Schadens, Wahrscheinlichkeit, dass jemand zurückkommt. Nachts auf einem leeren Parkplatz gilt anderes als mittags vor einem Supermarkt, und bei einem hohen Schaden mehr als bei einem Kratzer. Im Zweifel warten Sie länger und melden es anschließend der nächsten Dienststelle – das ist der sichere Weg.
Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Nein, und das ist einer der teuersten Irrtümer im Straßenverkehr. Ein Zettel erfüllt die Pflichten aus § 142 StGB nicht: Er kann wegwehen, entfernt werden oder unleserlich sein, und niemand kann prüfen, ob er je dort hing. Richtig ist: eine angemessene Zeit warten und, wenn niemand kommt, die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen – bei der nächsten Polizeidienststelle. Den Zettel können Sie zusätzlich hinterlassen, als Ersatz taugt er nicht. Es gibt allerdings eine Rettungsleine: die 24-Stunden-Regel des Absatzes 4.
Ich bin nach einem Parkschaden weggefahren — ist es zu spät?
Möglicherweise nicht. § 142 Abs. 4 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mildert oder von ihr absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Der typische Anwendungsfall ist genau Ihrer: der Parkplatz oder die Parkbucht. Wichtig sind die drei Voraussetzungen – ruhender Verkehr, geringer Schaden, Freiwilligkeit –, und „freiwillig“ heißt: bevor die Ermittlungen Sie ohnehin erreichen. Wenden Sie sich also unverzüglich an die nächste Dienststelle; ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, beurteilt am Ende das Gericht.
Was ist ein „nicht bedeutender“ Sachschaden?
Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht – das Gesetz verwendet den Begriff, ohne ihn zu beziffern. Die Gerichte ziehen die Schwelle unterschiedlich, und die genannten Beträge haben sich über die Jahre nach oben bewegt; eine allgemein gültige Zahl lässt sich deshalb seriös nicht angeben, und Sie sollten sich auf keine verlassen, die Sie irgendwo lesen. Praktisch bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Schaden noch als gering gilt. Der sichere Weg ist, die Feststellungen zu ermöglichen, statt darauf zu spekulieren, dass Absatz 4 greift.
Was passiert, wenn die Gegenseite die Polizei nicht will?
Dann entscheiden Sie für sich. Niemand kann Sie hindern, die Polizei zu rufen, und in mehreren Konstellationen sollten Sie es tun: wenn der Hergang streitig ist, wenn Ihnen die Angaben unglaubwürdig erscheinen, wenn Anzeichen für Alkohol oder Drogen bestehen, wenn kein gültiger Führerschein vorgezeigt wird oder wenn ein Miet-, Dienst- oder ausländisches Fahrzeug beteiligt ist. Wird Ihnen aktiv Druck gemacht, keine Polizei zu rufen, ist das für sich genommen schon ein Grund, es zu tun. Notieren Sie in jedem Fall das Kennzeichen, bevor Sie irgendetwas anderes tun – es ist die eine Angabe, die sich später nicht bestreiten lässt.
Kann ich den Unfall über die Online-Wache melden?
Nein – und das sagt das gemeinsame Portal der Länderpolizeien ausdrücklich: Verkehrsunfälle und Delikte mit komplexem Sachverhalt sollen direkt bei der nächsten Dienststelle angezeigt werden. Der Grund liegt auf der Hand: Ein Unfall erfordert Rückfragen zum Hergang, oft eine Skizze, manchmal die Begutachtung von Fahrzeugen und Spuren. Wenn Sie am Unfallort selbst Hilfe brauchen, gilt ohnehin die 110, bei Verletzten die 112. Die Online-Wache ist ausdrücklich nicht für Notfälle geeignet.
Bis wann muss ich es der Versicherung melden?
Das ergibt sich aus Ihrem Vertrag, nicht aus dem Gesetz. Übliche Bedingungen verlangen die Anzeige „unverzüglich“ oder innerhalb einer Woche; genaue Frist und Form stehen in Ihren Versicherungsbedingungen, und dort sollten Sie nachsehen, statt sich auf eine allgemein genannte Zahl zu verlassen. Melden Sie den Unfall Ihrem eigenen Haftpflichtversicherer auch dann, wenn Sie sich für unschuldig halten – die Meldung ist keine Schuldanerkennung, aber ihr Unterlassen kann eine Obliegenheitsverletzung sein. Reichen Sie Fotos, die Daten der Gegenseite und, falls vorhanden, das polizeiliche Aktenzeichen mit ein.