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Verkehrsunfall melden

Polizei · Pflichten am Unfallort

Am UnfallortNotruf 110 / 112

Zuerst die Korrektur, die auf fast jeder Ratgeberseite fehlt: Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, nach einem Unfall die Polizei zu rufen – auch nicht bei Personenschaden. § 34 StVO verlangt etwas anderes: anhalten, den Verkehr sichern, Verletzten helfen und die Feststellungen ermöglichen. Die Polizei taucht dort nur als Alternative auf – wer nach angemessener Wartezeit weiterfährt, muss dies „mindestens den Berechtigten … oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle“ mitteilen.

Das heißt ausdrücklich nicht, dass man die Polizei nicht rufen soll. Bei Verletzten ist der Anruf ohnehin zwingend – nur folgt er nicht aus der StVO, sondern aus § 323c StGB, der unterlassenen Hilfeleistung, und die richtige Nummer ist dann die 112. Und in vielen weiteren Lagen ist die Polizei praktisch unverzichtbar: bei Streit über den Hergang, bei unklarer Schuld, bei Fahrerflucht, bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, bei Wild- und Fremdschäden.

Wirklich strafbar ist etwas anderes, nämlich das Weggehen. § 142 StGB – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie lange man warten muss, sagt das Gesetz nicht: Es spricht von einer „nach den Umständen angemessenen Zeit“, und mehr steht dort nicht.

Kaum jemand kennt dagegen § 142 Abs. 4 StGB: Wer innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, dem mildert das Gericht die Strafe oder kann von ihr absehen – allerdings nur bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden. Also genau im Parkplatzfall.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 34 StVO · § 142 StGB · § 323c StGB
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Polizei, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Bei Verletzten wählen Sie sofort 112. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Polizei rufenKeine PflichtAber oft sinnvoll
WartenAngemessene ZeitGesetz nennt keine Minuten
§ 142 Abs. 4 StGB24 StundenNur Parkplatzfälle
UnfallaufnahmeKostenlosUnfallflucht: bis 3 Jahre
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Führerschein und Personalausweis

Zur Identifikation aller Beteiligten. Wer die Feststellung der Personalien verweigert oder falsche Angaben macht, nimmt genau das Risiko in Kauf, vor dem § 142 StGB steht.

Zulassungsbescheinigung Teil I

Der Fahrzeugschein mit den Fahrzeugdaten. Notieren Sie außerdem das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs sofort und unabhängig davon, was Ihnen gesagt wird – es ist die einzige Angabe, die sich später nicht bestreiten lässt.

Versicherungsdaten beider Seiten

Name des Haftpflichtversicherers und Versicherungsschein- oder Regulierungsnummer. Beides finden Sie in Ihren Unterlagen; viele Versicherer haben es zusätzlich in der App. Ohne diese Angaben verzögert sich die Regulierung erheblich.

Fotos, bevor etwas bewegt wird

Erst die Gesamtsituation aus mehreren Richtungen mit Fahrzeugstellung, Bremsspuren, Schildern und Ampeln, dann die Detailschäden. Wenn die Fahrzeuge den Verkehr gefährden, gilt die Sicherheit vor: dann Fotos aus der Erinnerung nachstellen und das so vermerken.

Europäischer Unfallbericht

Das zweisprachige Formular, das die Versicherer bereitstellen. Es ist kein Pflichtdokument, aber es strukturiert die Angaben und verhindert, dass in der Aufregung Wesentliches fehlt. Wichtig: Es ist eine Tatsachenaufnahme, kein Schuldanerkenntnis – unterschreiben Sie nichts, was eine Schuldfrage festschreibt.

Zeugen mit Kontaktdaten

Namen und Telefonnummern noch vor Ort erfassen. Unbeteiligte Zeugen sind bei streitigem Hergang oft ausschlaggebend – und wer weiterfährt, ohne dass jemand die Daten hat, ist später nicht auffindbar.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Anhalten und die Unfallstelle sichern

    Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen, bevor Sie aussteigen, Warndreieck in ausreichendem Abstand aufstellen – innerorts etwa 50 Meter, auf Landstraßen rund 100, auf der Autobahn ungefähr 200. Bringen Sie sich und alle Insassen hinter die Schutzplanke.

  2. 2

    Verletzten helfen — das ist die eigentliche Pflicht

    Bei Verletzten sofort 112 und Erste Hilfe leisten. Diese Pflicht folgt aus § 323c StGB, der unterlassenen Hilfeleistung, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Hilfe ist zu leisten, soweit sie „erforderlich und den Umständen nach zuzumuten“ ist – niemand muss sich dabei selbst erheblich gefährden.

  3. 3

    Feststellungen ermöglichen — das verlangt § 34 StVO

    Bleiben Sie so lange, dass Ihre Person, Ihr Fahrzeug und Ihre Beteiligung festgestellt werden können, und geben Sie auf Verlangen Name, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und Versicherung an. Das ist der Kern der Vorschrift – nicht der Anruf bei der Polizei.

  4. 4

    Entscheiden, ob die Polizei dazukommen soll

    Verpflichtet sind Sie dazu nicht, sinnvoll ist es in vielen Lagen: bei Verletzten, bei Streit über den Hergang, bei unklarer Schuld, bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, bei Beteiligung von Miet-, Dienst- oder ausländischen Fahrzeugen, bei Wildschäden und immer dann, wenn die Gegenseite unkooperativ ist. Rufen Sie dann 110.

  5. 5

    Daten austauschen und dokumentieren

    Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherer und Versicherungsnummer beider Seiten. Fotografieren Sie den Führerschein und den Fahrzeugschein der Gegenseite, statt abzuschreiben – das geht schneller und ist fehlerfrei. Füllen Sie den Europäischen Unfallbericht aus, wenn Sie einen dabeihaben.

  6. 6

    Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben

    Erklärungen zur Schuldfrage am Unfallort sind fast immer voreilig und können Ihren Versicherungsschutz berühren. Halten Sie den Hergang fest, nicht die Schuld. Ein „Es tut mir leid“ ist menschlich; eine unterschriebene Erklärung, den Unfall verursacht zu haben, ist etwas anderes.

  7. 7

    Bei einem geparkten Fahrzeug: nicht nur einen Zettel

    Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht und schützt nicht vor § 142 StGB. Warten Sie eine angemessene Zeit, und wenn niemand kommt, melden Sie es unverzüglich der nächsten Dienststelle. Innerhalb von 24 Stunden kann die Regel des Absatzes 4 noch greifen.

  8. 8

    Versicherung nach den Fristen Ihres Vertrags melden

    Melden Sie den Unfall Ihrem Haftpflichtversicherer. Welche Frist gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen – üblich ist eine Meldung „unverzüglich“ oder binnen einer Woche. Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht; maßgeblich ist der Vertrag.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Pflichten, Fristen und was ein Fehler kostetWas das Gesetz wirklich verlangt
Polizeiliche UnfallaufnahmeKostenlos
Polizei rufenKeine gesetzliche Pflicht
Feststellungen ermöglichenPflicht, § 34 StVO
Hilfe bei VerletztenPflicht, § 323c StGB
Unerlaubtes EntfernenBis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Tätige Reue24 Stunden, § 142 Abs. 4 StGB

Die polizeiliche Unfallaufnahme ist kostenlos. Teuer wird nur der Fehler – und der besteht nicht darin, die Polizei nicht gerufen zu haben. Eine allgemeine Pflicht, die Polizei zu verständigen, kennt das Gesetz nicht, auch nicht bei Personenschaden; § 34 StVO nennt sie lediglich als Alternative für den Fall, dass man nach angemessener Wartezeit weiterfährt. Verpflichtend sind das Anhalten, das Sichern, die Hilfe für Verletzte nach § 323c StGB – bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – und das Ermöglichen der Feststellungen. Wer sich entfernt, macht sich nach § 142 StGB strafbar: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, dazu drohen Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis. Wie lange zu warten ist, legt das Gesetz nicht fest – es verlangt eine „nach den Umständen angemessenen Zeit“, die von Tageszeit, Ort und Schadenshöhe abhängt; eine Minutenzahl steht nirgends, und wer eine liest, liest eine Schätzung. Wenig bekannt ist schließlich Absatz 4: Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs – dem klassischen Parkplatzfall – mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden mildert das Gericht die Strafe oder kann von ihr absehen, wenn der Beteiligte innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Wer also einen Parkschaden verursacht und weggefahren ist, hat noch einen Tag lang die Möglichkeit, das zu korrigieren.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Polizei zu rufen ist keine gesetzliche Pflicht – auch nicht bei Personenschaden. Pflicht sind Anhalten, Sichern, Helfen und das Ermöglichen der Feststellungen.

Bei Verletzten gilt 112, nicht 110. Die Pflicht folgt aus § 323c StGB und richtet sich auf Hilfe, nicht auf eine Meldung.

Ein Zettel an der Scheibe genügt nicht. Er schützt nicht vor § 142 StGB. Angemessen warten, dann der nächsten Dienststelle melden.

§ 142 Abs. 4 StGB gibt Ihnen 24 Stunden – aber nur außerhalb des fließenden Verkehrs und nur bei nicht bedeutendem Sachschaden. Genau der Parkplatzfall.

Das Gesetz nennt keine Wartezeit in Minuten. „Angemessen“ hängt von Tageszeit, Ort und Schadenshöhe ab. Jede feste Zahl, die Sie lesen, ist eine Schätzung.

Unfallflucht kostet mehr als den Schaden. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis – meist ein Vielfaches dessen, was die Regulierung gekostet hätte.

Verkehrsunfälle gehören nicht in die Online-Wache. Das gemeinsame Portal der Länderpolizeien nennt sie ausdrücklich als Fall für die nächste Dienststelle.

Die Meldefrist an die Versicherung steht im Vertrag. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht; üblich ist „unverzüglich“ oder eine Woche.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nach einem Parkschaden einen Zettel hinterlassen und wegfahren. Der häufigste Fall von Unfallflucht überhaupt – und einer, der sich nach § 142 Abs. 4 StGB binnen 24 Stunden noch korrigieren lässt.

Glauben, man dürfe fahren, weil man die Polizei gerufen hat. Auch dann sind die Feststellungen zu ermöglichen; das Telefonat ersetzt sie nicht.

Am Unfallort die Schuld anerkennen. Voreilig, oft sachlich falsch und geeignet, Ihre Position gegenüber der eigenen Versicherung zu verschlechtern.

Fahrzeuge räumen, bevor fotografiert wurde. Die Endstellung ist bei streitigem Hergang das wichtigste Beweismittel – außer die Sicherheit verlangt es anders.

Ohne Warnweste aussteigen. Der Moment nach dem Aufprall ist der gefährlichste, gerade nachts und auf der Autobahn.

Sich auf eine irgendwo gelesene Wartezeit verlassen. Das Gesetz nennt keine. Im Zweifel länger warten und die Meldung bei der Dienststelle nachholen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich bei einem Unfall die Polizei rufen?

Gesetzlich nein – auch nicht bei Personenschaden, was viele überrascht. § 34 StVO verlangt anhalten, den Verkehr sichern, Verletzten helfen und die Feststellungen zu ermöglichen; die Polizei erscheint dort nur als Alternative für den Fall, dass Sie nach angemessener Wartezeit weiterfahren und Ihre Beteiligung „mindestens den Berechtigten … oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle“ mitteilen. Bei Verletzten müssen Sie allerdings ohnehin Hilfe holen – das folgt aus § 323c StGB, und die richtige Nummer ist die 112. Und praktisch ist die Polizei in vielen Lagen unverzichtbar: bei Streit über den Hergang, bei Verdacht auf Alkohol, bei Fahrerflucht und bei unkooperativer Gegenseite.

Wie lange muss ich am Unfallort warten?

Das Gesetz sagt es nicht. § 142 StGB verlangt, „eine nach den Umständen angemessene Zeit“ zu warten – eine Minutenzahl steht dort nicht, und jede konkrete Angabe, die Sie irgendwo lesen, ist eine Schätzung aus der Rechtsprechung zu einem bestimmten Fall. Maßgeblich sind die Umstände: Tageszeit, Ort, Höhe des Schadens, Wahrscheinlichkeit, dass jemand zurückkommt. Nachts auf einem leeren Parkplatz gilt anderes als mittags vor einem Supermarkt, und bei einem hohen Schaden mehr als bei einem Kratzer. Im Zweifel warten Sie länger und melden es anschließend der nächsten Dienststelle – das ist der sichere Weg.

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Nein, und das ist einer der teuersten Irrtümer im Straßenverkehr. Ein Zettel erfüllt die Pflichten aus § 142 StGB nicht: Er kann wegwehen, entfernt werden oder unleserlich sein, und niemand kann prüfen, ob er je dort hing. Richtig ist: eine angemessene Zeit warten und, wenn niemand kommt, die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen – bei der nächsten Polizeidienststelle. Den Zettel können Sie zusätzlich hinterlassen, als Ersatz taugt er nicht. Es gibt allerdings eine Rettungsleine: die 24-Stunden-Regel des Absatzes 4.

Ich bin nach einem Parkschaden weggefahren — ist es zu spät?

Möglicherweise nicht. § 142 Abs. 4 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mildert oder von ihr absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Der typische Anwendungsfall ist genau Ihrer: der Parkplatz oder die Parkbucht. Wichtig sind die drei Voraussetzungen – ruhender Verkehr, geringer Schaden, Freiwilligkeit –, und „freiwillig“ heißt: bevor die Ermittlungen Sie ohnehin erreichen. Wenden Sie sich also unverzüglich an die nächste Dienststelle; ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, beurteilt am Ende das Gericht.

Was ist ein „nicht bedeutender“ Sachschaden?

Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht – das Gesetz verwendet den Begriff, ohne ihn zu beziffern. Die Gerichte ziehen die Schwelle unterschiedlich, und die genannten Beträge haben sich über die Jahre nach oben bewegt; eine allgemein gültige Zahl lässt sich deshalb seriös nicht angeben, und Sie sollten sich auf keine verlassen, die Sie irgendwo lesen. Praktisch bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Schaden noch als gering gilt. Der sichere Weg ist, die Feststellungen zu ermöglichen, statt darauf zu spekulieren, dass Absatz 4 greift.

Was passiert, wenn die Gegenseite die Polizei nicht will?

Dann entscheiden Sie für sich. Niemand kann Sie hindern, die Polizei zu rufen, und in mehreren Konstellationen sollten Sie es tun: wenn der Hergang streitig ist, wenn Ihnen die Angaben unglaubwürdig erscheinen, wenn Anzeichen für Alkohol oder Drogen bestehen, wenn kein gültiger Führerschein vorgezeigt wird oder wenn ein Miet-, Dienst- oder ausländisches Fahrzeug beteiligt ist. Wird Ihnen aktiv Druck gemacht, keine Polizei zu rufen, ist das für sich genommen schon ein Grund, es zu tun. Notieren Sie in jedem Fall das Kennzeichen, bevor Sie irgendetwas anderes tun – es ist die eine Angabe, die sich später nicht bestreiten lässt.

Kann ich den Unfall über die Online-Wache melden?

Nein – und das sagt das gemeinsame Portal der Länderpolizeien ausdrücklich: Verkehrsunfälle und Delikte mit komplexem Sachverhalt sollen direkt bei der nächsten Dienststelle angezeigt werden. Der Grund liegt auf der Hand: Ein Unfall erfordert Rückfragen zum Hergang, oft eine Skizze, manchmal die Begutachtung von Fahrzeugen und Spuren. Wenn Sie am Unfallort selbst Hilfe brauchen, gilt ohnehin die 110, bei Verletzten die 112. Die Online-Wache ist ausdrücklich nicht für Notfälle geeignet.

Bis wann muss ich es der Versicherung melden?

Das ergibt sich aus Ihrem Vertrag, nicht aus dem Gesetz. Übliche Bedingungen verlangen die Anzeige „unverzüglich“ oder innerhalb einer Woche; genaue Frist und Form stehen in Ihren Versicherungsbedingungen, und dort sollten Sie nachsehen, statt sich auf eine allgemein genannte Zahl zu verlassen. Melden Sie den Unfall Ihrem eigenen Haftpflichtversicherer auch dann, wenn Sie sich für unschuldig halten – die Meldung ist keine Schuldanerkennung, aber ihr Unterlassen kann eine Obliegenheitsverletzung sein. Reichen Sie Fotos, die Daten der Gegenseite und, falls vorhanden, das polizeiliche Aktenzeichen mit ein.

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