Muss ich 48 Stunden vor der Demo anmelden?
Nein – und das ist der am häufigsten wiederholte Fehler zu diesem Thema. § 14 Abs. 1 VersammlG verlangt, die Absicht „spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde … anzumelden“. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der öffentlichen Ankündigung, nicht der Termin der Versammlung. Wenn Sie eine Kundgebung zwei Wochen im Voraus bewerben wollen, war der letzte zulässige Anmeldezeitpunkt zwei Wochen und zwei Tage vor dem Termin. Die praktische Regel lautet deshalb: erst anmelden, dann einladen. Beachten Sie zusätzlich, dass acht Bundesländer eigene Gesetze haben, die abweichen können.
Brauche ich eine Genehmigung?
Nein. Art. 8 GG gewährleistet das Recht, sich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“; für Versammlungen unter freiem Himmel darf dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden – und genau daraus folgt die Anmeldepflicht. Die Anmeldung ist damit eine Anzeige, kein Antrag: Sie warten nicht auf eine Erlaubnis, sondern versetzen die Behörde in die Lage, den Ablauf zu ordnen und Dritte zu schützen. Die Behörde kann Auflagen erteilen und in engen Grenzen verbieten, aber sie erteilt keine Genehmigung, auf die Sie angewiesen wären.
Welches Gesetz gilt in meinem Bundesland?
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht bei den Ländern. Eigene Versammlungsgesetze erlassen haben Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In den übrigen acht Ländern gilt das Bundesversammlungsgesetz fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wird. Das ist mehr als eine Formalie: Fristen, Zuständigkeiten, Pflichten der Versammlungsleitung und Regelungen zu Vermummung oder Ordnern können abweichen. Prüfen Sie deshalb vor der Anmeldung, welches Recht bei Ihnen gilt – der Behördenhinweis auf der Website Ihrer Stadt ist der schnellste Weg.
Was ist eine Spontanversammlung?
Eine Versammlung, die sich ungeplant aus einem aktuellen Anlass heraus bildet – ohne Einladung, ohne Veranstalter, ohne Vorbereitung. Weil es niemanden gibt, der sie hätte anmelden können, trifft die Anmeldepflicht sie nicht; sie ist ohne Anmeldung zulässig. Davon zu unterscheiden ist die Eilversammlung: Dort gibt es einen Veranstalter und eine Planung, aber der Anlass ist so kurzfristig entstanden, dass die 48-Stunden-Frist nicht eingehalten werden konnte. Sie ist anzumelden, sobald es möglich ist – spätestens mit der Bekanntgabe. Die Unterscheidung ist wichtig, weil bei der Eilversammlung eben doch eine Anmeldepflicht besteht, nur mit anderer Frist.
Kann die Behörde meine Versammlung verbieten?
Nur unter engen Voraussetzungen. Weil die Versammlungsfreiheit ein Grundrecht ist, muss ein Verbot verhältnismäßig sein und setzt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus, die sich nicht durch mildere Mittel abwenden lässt. Das mildere Mittel sind die Auflagen – zur Route, zur Zeit, zur Lautstärke, zur Zahl der Ordnerinnen und Ordner –, und sie sind der Regelfall. Halten Sie ein Verbot oder eine Auflage für unverhältnismäßig, können Sie beides verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen; wegen der Kurzfristigkeit geschieht das über den Eilrechtsschutz. Warten Sie damit nicht: Ein Eilantrag am Vorabend hat es schwer.
Wer ist die zuständige Behörde?
Auch das ist Landesrecht und deshalb nicht bundesweit einheitlich. In vielen Ländern ist es die Ordnungs- oder Kreisverwaltungsbehörde der Kommune, in anderen die Polizei. Der schnellste Weg zur richtigen Stelle ist die Suche nach „Versammlungsbehörde“ zusammen mit Ihrer Stadt, oder eine Nachfrage beim Bürgerservice; viele Kommunen stellen ein eigenes Onlineformular bereit. Reichen Sie die Anmeldung so ein, dass Sie den Zugang nachweisen können – mit Bestätigung des Onlineformulars, Empfangsbestätigung per E-Mail oder Eingangsstempel. Bei einer Frist, die an die Bekanntgabe anknüpft, ist der Nachweis des Anmeldezeitpunkts besonders wichtig.
Wer haftet für den Ablauf?
Die Versammlungsleitung. § 14 Abs. 2 VersammlG verlangt deshalb ausdrücklich die Angabe, welche Person „für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll“. Diese Person sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf, kann Ordnerinnen und Ordner einsetzen, Teilnehmende ausschließen und die Versammlung beenden. Sie ist Ansprechpartnerin für die Behörde und trägt die Verantwortung dafür, dass Auflagen eingehalten werden. Wählen Sie dafür jemanden, der am Tag tatsächlich erreichbar und vor Ort ist – und benennen Sie eine Vertretung für den Fall, dass etwas dazwischenkommt.
Was passiert, wenn ich gar nicht anmelde?
Die Versammlung wird dadurch nicht automatisch rechtswidrig – das Grundrecht schützt auch die nicht angemeldete Versammlung, und allein die fehlende Anmeldung rechtfertigt weder eine Auflösung noch ein Verbot. Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht kann jedoch geahndet werden, und die Folgen unterscheiden sich je nach Landesrecht. Vor allem aber schaffen Sie sich praktische Probleme: Ohne Anmeldung gibt es keine abgestimmte Verkehrsführung, keine Absperrung und keinen Ansprechpartner – was bei einer größeren Teilnehmerzahl schnell zu einer Lage führt, in der die Behörde eingreifen muss. Melden Sie an, sobald Ort, Zeit und Thema feststehen.