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Versammlung anmelden

Polizei · Anmeldung, Fristen und Grundrecht

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Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht: Nach Art. 8 GG dürfen sich alle Deutschen ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen versammeln; für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Recht durch Gesetz beschränkt werden. Die Anmeldung ist deshalb keine Genehmigung – Sie bitten nicht um Erlaubnis, Sie zeigen an.

Und hier steckt der Fehler, der praktisch überall wiederholt wird. § 14 Abs. 1 VersammlG verlangt, die Absicht „spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde … anzumelden“. Die Frist läuft also vor der Bekanntgabe – vor dem öffentlichen Ankündigen der Versammlung –, nicht vor der Versammlung selbst.

Praktisch bedeutet das: Wenn Sie eine Demonstration zwei Wochen im Voraus öffentlich ankündigen wollen, mussten Sie sie zwei Wochen und 48 Stunden vorher anmelden. Wer sich an „48 Stunden vor der Demo“ hält, ist regelmäßig zu spät – und merkt es nicht, weil die Behörden pragmatisch reagieren.

Der zweite Punkt betrifft, welches Gesetz überhaupt gilt. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Eigene Versammlungsgesetze haben Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In den übrigen acht Ländern gilt das Bundesgesetz fort. Prüfen Sie deshalb immer das Recht Ihres Landes.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
RechtsgrundlageArt. 8 GG · § 14 VersammlG · Landesversammlungsgesetze
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Polizei, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Acht Bundesländer haben eigene Versammlungsgesetze mit abweichenden Regelungen. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Frist48 Std. vor BekanntgabeNicht vor der Versammlung
AnmeldungKostenlosUnd keine Genehmigung
Recht8 Länder eigenes GesetzSonst Bundesrecht
SpontanversammlungOhne AnmeldungEilversammlung: sofort
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Angaben zur Versammlungsleitung

Name und Erreichbarkeit der Person, die die Leitung übernimmt. § 14 Abs. 2 VersammlG verlangt ausdrücklich die Angabe, „welche Person für die Leitung … verantwortlich sein soll“. Diese Person trägt während der Versammlung die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf.

Gegenstand der Versammlung

Das Thema, um das es geht. Das Bundesgesetz verlangt in § 14 Abs. 1 die Angabe des Gegenstandes; eine ausführliche Begründung ist nicht gefordert und wäre bei einem Grundrecht auch fehl am Platz. Formulieren Sie es dennoch klar – es hilft in der Abstimmung mit der Behörde.

Ort, Route und Zeit

Versammlungsort oder – bei einem Aufzug – die geplante Route mit Start, Verlauf und Ziel, dazu Datum, Beginn und voraussichtliches Ende. Bei Aufzügen ist die Route der Punkt, über den in der Praxis am häufigsten gesprochen wird.

Erwartete Teilnehmerzahl

Eine realistische Schätzung. Sie bestimmt, wie die Behörde plant – Absperrungen, Verkehrsführung, Sanitätsdienst. Eine deutlich zu niedrige Angabe führt zu Problemen vor Ort, eine stark übertriebene zu Auflagen, die Sie nicht brauchen.

Geplante Hilfsmittel

Lautsprecher, Bühne, Fahrzeuge, Transparente, Ordnerinnen und Ordner. Technische Hilfsmittel und Fahrzeuge sind der Teil, zu dem am ehesten Auflagen ergehen – melden Sie sie mit an, statt sie am Tag selbst zu erklären.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Das Recht Ihres Bundeslandes prüfen

    Seit 2006 sind die Länder zuständig. Eigene Gesetze haben Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein; in den übrigen acht Ländern gilt das Bundesgesetz fort. Fristen, Zuständigkeiten und Pflichten können abweichen – die 48-Stunden-Regel des Bundes ist nicht automatisch überall gleich formuliert.

  2. 2

    Die zuständige Versammlungsbehörde ermitteln

    Auch das regeln die Länder unterschiedlich: mal die Kreisverwaltungs- oder Ordnungsbehörde, mal die Polizei. Fragen Sie beim Bürgerservice Ihrer Stadt nach der „Versammlungsbehörde“ – viele Kommunen haben dafür ein eigenes Onlineformular.

  3. 3

    Anmelden, bevor Sie öffentlich einladen

    Das ist die eigentliche Regel: 48 Stunden vor der Bekanntgabe, nicht vor der Versammlung. Wer erst plakatiert, postet und einlädt und danach anmeldet, hat die Frist bereits versäumt. Melden Sie also an, sobald Ort, Zeit und Thema feststehen – und werben Sie danach.

  4. 4

    Die Anmeldung vollständig einreichen

    Gegenstand, Ort beziehungsweise Route, Datum und Zeit, erwartete Teilnehmerzahl, Name der Versammlungsleitung und geplante Hilfsmittel. Schriftlich, mit nachweisbarem Zugang – Onlineformular mit Bestätigung, E-Mail mit Empfangsbestätigung oder persönliche Abgabe mit Eingangsstempel.

  5. 5

    Das Kooperationsgespräch nutzen

    Bei größeren Versammlungen lädt die Behörde zu einem Abstimmungsgespräch ein. Es ist keine Pflicht, aber es lohnt sich: Dort werden Route, Auflagen und Ordnerzahl besprochen, und wer kooperiert, bekommt in der Regel die praktikablere Lösung. Bringen Sie Ihre Vorstellungen begründet ein.

  6. 6

    Auflagen prüfen — und notfalls angreifen

    Die Behörde kann Auflagen erteilen, etwa zur Route, zu Lautstärke oder zur Zahl der Ordner. Ein Verbot ist dagegen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Halten Sie eine Auflage für unverhältnismäßig, können Sie sie verwaltungsgerichtlich angreifen; wegen der Kurzfristigkeit läuft das über den Eilrechtsschutz.

  7. 7

    Bei kurzfristigem Anlass: Eil- statt Normalfall

    Entsteht der Anlass so kurzfristig, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, handelt es sich um eine Eilversammlung: Sie ist anzumelden, sobald es möglich ist – spätestens mit der Bekanntgabe. Bildet sich eine Versammlung dagegen ganz ohne Einladung spontan, ist sie als Spontanversammlung überhaupt nicht anzumelden.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kostenlos — weil es ein Grundrecht istAnmeldung, Fristen und die drei Fälle
Anmeldung der VersammlungKostenlos
Frist48 Std. vor der Bekanntgabe
SpontanversammlungKeine Anmeldung
EilversammlungSobald möglich
Anmeldung als GenehmigungNein — Art. 8 GG
Verstoß gegen die AnmeldepflichtKann geahndet werden

Die Anmeldung ist kostenlos, und das ist keine Kulanz, sondern Folge des Grundrechts aus Art. 8 GG: Wer sich versammelt, bittet nicht um Erlaubnis. Der praktisch wichtigste Punkt ist die Fristberechnung, die fast überall falsch wiedergegeben wird. § 14 Abs. 1 VersammlG verlangt die Anmeldung „spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe“ – maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem Sie die Versammlung öffentlich ankündigen, nicht der Termin selbst. Bei einer Demonstration, die zwei Wochen vorher beworben wird, liegt der letzte Anmeldezeitpunkt entsprechend zwei Wochen und zwei Tage vor dem Termin. Davon zu unterscheiden sind zwei Sonderfälle: Die Spontanversammlung, die sich ungeplant aus einem Anlass heraus bildet, ist überhaupt nicht anzumelden, weil es keinen Veranstalter gibt, der es könnte. Die Eilversammlung, bei der der Anlass zwar geplant, aber so kurzfristig entstanden ist, dass die Frist nicht einzuhalten war, ist anzumelden, sobald es möglich ist – spätestens mit der Bekanntgabe. Und schließlich: Acht Bundesländer haben eigene Versammlungsgesetze erlassen; dort können Fristen und Pflichten abweichen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die 48 Stunden laufen vor der Bekanntgabe, nicht vor der Versammlung. § 14 Abs. 1 VersammlG. Wer erst wirbt und dann anmeldet, ist zu spät.

Die Anmeldung ist keine Genehmigung. Art. 8 GG gewährleistet das Versammeln ohne Anmeldung und ohne Erlaubnis; für Versammlungen unter freiem Himmel darf das Recht gesetzlich beschränkt werden.

Acht Länder haben eigene Versammlungsgesetze: Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Sonst gilt das Bundesrecht fort.

Wer die zuständige Behörde ist, regeln die Länder unterschiedlich. Mal Ordnungs- oder Kreisverwaltungsbehörde, mal die Polizei – fragen Sie nach der „Versammlungsbehörde“.

Spontanversammlungen sind gar nicht anzumelden. Sie entstehen ohne Veranstalter, der es könnte – deshalb kann die Pflicht sie nicht treffen.

Eilversammlungen sind anzumelden, sobald es geht. Nicht 48 Stunden vorher, aber auch nicht gar nicht – spätestens mit der Bekanntgabe.

Auflagen sind angreifbar. Wegen der Kurzfristigkeit über den Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Ein Verbot ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Bei Versammlungen gilt § 42 WaffG. Das Führen von Waffen ist dort verboten – auch mit Kleinem Waffenschein.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

48 Stunden vor der Demo anmelden. Der verbreitetste Irrtum zu diesem Thema: Maßgeblich ist die Bekanntgabe, also der Zeitpunkt der öffentlichen Ankündigung.

Erst plakatieren und posten, dann anmelden. Damit ist die Frist bereits abgelaufen, bevor die Anmeldung überhaupt geschrieben ist.

Das Bundesgesetz anwenden, obwohl das Land ein eigenes hat. In acht Ländern gelten eigene Regelungen, die abweichen können.

Die Anmeldung für einen Genehmigungsantrag halten. Sie ist eine Anzeige. Wer wie bei einem Antrag auf Bescheidung wartet, verliert Zeit ohne Not.

Die Teilnehmerzahl deutlich zu niedrig angeben. Die Behörde plant danach – und vor Ort fehlen dann Absperrung, Verkehrsführung und Sanitätsdienst.

Auflagen hinnehmen, ohne sie zu prüfen. Unverhältnismäßige Auflagen sind über den Eilrechtsschutz angreifbar, aber nur, wenn man rechtzeitig handelt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich 48 Stunden vor der Demo anmelden?

Nein – und das ist der am häufigsten wiederholte Fehler zu diesem Thema. § 14 Abs. 1 VersammlG verlangt, die Absicht „spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde … anzumelden“. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der öffentlichen Ankündigung, nicht der Termin der Versammlung. Wenn Sie eine Kundgebung zwei Wochen im Voraus bewerben wollen, war der letzte zulässige Anmeldezeitpunkt zwei Wochen und zwei Tage vor dem Termin. Die praktische Regel lautet deshalb: erst anmelden, dann einladen. Beachten Sie zusätzlich, dass acht Bundesländer eigene Gesetze haben, die abweichen können.

Brauche ich eine Genehmigung?

Nein. Art. 8 GG gewährleistet das Recht, sich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“; für Versammlungen unter freiem Himmel darf dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden – und genau daraus folgt die Anmeldepflicht. Die Anmeldung ist damit eine Anzeige, kein Antrag: Sie warten nicht auf eine Erlaubnis, sondern versetzen die Behörde in die Lage, den Ablauf zu ordnen und Dritte zu schützen. Die Behörde kann Auflagen erteilen und in engen Grenzen verbieten, aber sie erteilt keine Genehmigung, auf die Sie angewiesen wären.

Welches Gesetz gilt in meinem Bundesland?

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht bei den Ländern. Eigene Versammlungsgesetze erlassen haben Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. In den übrigen acht Ländern gilt das Bundesversammlungsgesetz fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wird. Das ist mehr als eine Formalie: Fristen, Zuständigkeiten, Pflichten der Versammlungsleitung und Regelungen zu Vermummung oder Ordnern können abweichen. Prüfen Sie deshalb vor der Anmeldung, welches Recht bei Ihnen gilt – der Behördenhinweis auf der Website Ihrer Stadt ist der schnellste Weg.

Was ist eine Spontanversammlung?

Eine Versammlung, die sich ungeplant aus einem aktuellen Anlass heraus bildet – ohne Einladung, ohne Veranstalter, ohne Vorbereitung. Weil es niemanden gibt, der sie hätte anmelden können, trifft die Anmeldepflicht sie nicht; sie ist ohne Anmeldung zulässig. Davon zu unterscheiden ist die Eilversammlung: Dort gibt es einen Veranstalter und eine Planung, aber der Anlass ist so kurzfristig entstanden, dass die 48-Stunden-Frist nicht eingehalten werden konnte. Sie ist anzumelden, sobald es möglich ist – spätestens mit der Bekanntgabe. Die Unterscheidung ist wichtig, weil bei der Eilversammlung eben doch eine Anmeldepflicht besteht, nur mit anderer Frist.

Kann die Behörde meine Versammlung verbieten?

Nur unter engen Voraussetzungen. Weil die Versammlungsfreiheit ein Grundrecht ist, muss ein Verbot verhältnismäßig sein und setzt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus, die sich nicht durch mildere Mittel abwenden lässt. Das mildere Mittel sind die Auflagen – zur Route, zur Zeit, zur Lautstärke, zur Zahl der Ordnerinnen und Ordner –, und sie sind der Regelfall. Halten Sie ein Verbot oder eine Auflage für unverhältnismäßig, können Sie beides verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen; wegen der Kurzfristigkeit geschieht das über den Eilrechtsschutz. Warten Sie damit nicht: Ein Eilantrag am Vorabend hat es schwer.

Wer ist die zuständige Behörde?

Auch das ist Landesrecht und deshalb nicht bundesweit einheitlich. In vielen Ländern ist es die Ordnungs- oder Kreisverwaltungsbehörde der Kommune, in anderen die Polizei. Der schnellste Weg zur richtigen Stelle ist die Suche nach „Versammlungsbehörde“ zusammen mit Ihrer Stadt, oder eine Nachfrage beim Bürgerservice; viele Kommunen stellen ein eigenes Onlineformular bereit. Reichen Sie die Anmeldung so ein, dass Sie den Zugang nachweisen können – mit Bestätigung des Onlineformulars, Empfangsbestätigung per E-Mail oder Eingangsstempel. Bei einer Frist, die an die Bekanntgabe anknüpft, ist der Nachweis des Anmeldezeitpunkts besonders wichtig.

Wer haftet für den Ablauf?

Die Versammlungsleitung. § 14 Abs. 2 VersammlG verlangt deshalb ausdrücklich die Angabe, welche Person „für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll“. Diese Person sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf, kann Ordnerinnen und Ordner einsetzen, Teilnehmende ausschließen und die Versammlung beenden. Sie ist Ansprechpartnerin für die Behörde und trägt die Verantwortung dafür, dass Auflagen eingehalten werden. Wählen Sie dafür jemanden, der am Tag tatsächlich erreichbar und vor Ort ist – und benennen Sie eine Vertretung für den Fall, dass etwas dazwischenkommt.

Was passiert, wenn ich gar nicht anmelde?

Die Versammlung wird dadurch nicht automatisch rechtswidrig – das Grundrecht schützt auch die nicht angemeldete Versammlung, und allein die fehlende Anmeldung rechtfertigt weder eine Auflösung noch ein Verbot. Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht kann jedoch geahndet werden, und die Folgen unterscheiden sich je nach Landesrecht. Vor allem aber schaffen Sie sich praktische Probleme: Ohne Anmeldung gibt es keine abgestimmte Verkehrsführung, keine Absperrung und keinen Ansprechpartner – was bei einer größeren Teilnehmerzahl schnell zu einer Lage führt, in der die Behörde eingreifen muss. Melden Sie an, sobald Ort, Zeit und Thema feststehen.

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